Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 2 K 14.812

published on 26/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 2 K 14.812
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Gonarthrose (vorzeitiger Verschleiß der knorpeligen Gelenkflächen des Kniegelenks) an beiden Kniegelenken des Klägers als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit.

Der am ... 1960 geborene Kläger ist der Deutschen Bahn AG zugewiesener Beamter des Bundeseisenbahnvermögens. Er wurde von September 1977 bis August 1980 zum Bundesbahnaspiranten ausgebildet und war im Güterbahnhof ... zunächst von September 1980 bis Juni 1985 als Hemmschuhleger und anschließend bis September 1998 im Rangierdienst tätig. Seit Oktober 1998 ist er dem Zugbegleit- und Bahnsteigrangierdienst zugeteilt, wobei er seit 2009 nur noch als Zugbegleiter tätig ist. Die Ernennung zum Beamten erfolgte zum 1. September 1978.

Mit Unfallanzeige vom 25. November 2010 meldete der Kläger eine Verletzung am Knie (Kniegelenkserguss), welche er sich am 19. September 2010 beim Einstieg in einen Steuerwagen zugezogen habe. Für ihn hat die DB Regio AG, Regio ..., der Eisenbahn-Unfallkasse die in den ärztlichen Befunden der ... und des ... festgestellten Meniskus- und Knorpelschäden als Berufskrankheiten geltend gemacht. Nach dem Befundbericht der ... vom 29. Juni 2009 bezüglich des rechten Kniegelenks ist beim Kläger ein Knorpelschaden der Kniescheibenrückfläche, eine alte Teilruptur des vorderen Kreuzbandes und eine Degeneration des Innenmeniskus sowie ein kleinster Einriss des Außenmeniskus festgestellt worden. Das ... diagnostizierte am 22. September 2010 bezüglich des linken Kniegelenks Knorpelschädigungen im Bereich des inneren Kniegelenkkompartimentes und eine Degeneration des Innenmeniskus.

Daraufhin empfahl Oberbahnarzt ... vom Ärztlichen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens die Einholung einer Arbeitsplatzanalyse, weil aufgrund der vorliegenden Diagnosen eine Berufserkrankung Nr. 2102 (Meniskusschaden) und Nr. 2112 (Gonarthrose) der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) denkbar erscheine.

Die im Wege der Amtshilfe von der Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) eingeholte Arbeitsplatzanalyse von ... vom 1. Juni 2012 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass für die vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten unter den in den Arbeitsbereichen bestehenden technologischen, arbeitsorganisatorischen und örtlichen Bedingungen aus arbeitstechnischer Sicht keine überdurchschnittlichen Meniskusbelastungen im Sinne des Merkblatts 2112 der Anlage 1 zur BKV abgeleitet werden könnten. Als belastend gelten Tätigkeiten im Knien oder vergleichbare Kniebelastungen mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht.

Im Einzelnen wird ausgeführt, dass im Rahmen der Ausbildung des Klägers zum Bundesbahnaspiranten von September 1977 bis August 1980 aufgrund der schichtbezogenen zeitlich sehr begrenzt oder nur vereinzelt auftretenden Belastungen im Bereich weniger Minuten je Arbeitsschicht eine übermäßige Belastung der Menisken nicht abgeleitet werden könne. Hinsichtlich der Tätigkeit von September 1980 bis Juni 1985 als Hemmschuhleger wird ausgeführt, dass diese charakterisiert sei durch kurzzeitige Arbeiten in stehenden oder leicht gebückten Arbeitshaltungen, bei denen abwechselnde, verschiedene kniende Haltungen gelegentlich vorkommen könnten. Es handle sich dabei in der Regel um kurzzeitige und diskontinuierlich wiederkehrend kniende oder hockende Arbeitshaltungen, die im Sekundenbereich über eine Schicht verteilt anfallen würden. Diese seien aber nicht vergleichbar mit den Belastungen der Hauptfrequenzgruppe der Bodenleger. Deren Tätigkeiten seien gekennzeichnet durch lang andauerndes Arbeiten im Knien ohne Unterbrechungen von mehr als 30 Minuten bis zu mehreren Stunden, während Hemmschuhleger nur kurzzeitig kniende Positionen einnähmen. Diese Vorgänge würden hohe dynamische Anteile aufweisen, wohingegen die Bodenleger überwiegend statisch beim Knien belastet werden würden. Hinsichtlich der Rangierarbeiten im Zeitraum Juli 1985 bis September 1998 sei festzuhalten, dass insbesondere das Ein- und Austreten aus dem Berner Raum beim Kuppeln und Entkuppeln als dauerndes Hinknien empfunden werde, da es als anstrengend und belastend angesehen werde, weil dabei der Stütz- und Bewegungsapparat mit beansprucht werde. Die Tätigkeiten als Rangierer seien charakterisiert durch kurzzeitige Arbeiten in stehenden oder leicht gebückten Arbeitshaltungen bei denen abwechselnd verschiedene kniende Haltungen gelegentlich vorkommen könnten. Es handle sich dabei in der Regel um kurzzeitige und diskontinuierlich wiederkehrend kniende oder hockende Arbeitshaltungen, die im Sekundenbereich über eine Schicht verteilt anfallen würden. Befragungen hätten ergeben, dass sich die Anteile von knienden Tätigkeiten im Bereich von fünf bis maximal fünfzehn Minuten je Schicht bewegt haben dürften. Die Arbeiten im Knien seien aber nicht vergleichbar mit den Belastungen der Hauptfrequenzgruppe der Bodenleger. Deren Tätigkeiten seien gekennzeichnet durch lang andauerndes Arbeiten im Knien ohne Unterbrechungen von mehr als 30 Minuten bis zu mehreren Stunden, während Hemmschuhleger nur kurzzeitig kniende Positionen einnähmen. Diese Vorgänge würden hohe dynamische Anteile aufweisen, wohingegen die Bodenleger überwiegend statisch beim Knien belastet werden würden. Bei den Tätigkeiten als Zugbegleiter seit Oktober 1998 könnten keine überdurchschnittlichen Belastungen entstehen, weil nicht langanhaltend kniend oder extrem gehockt gearbeitet werde, auch wenn normale kniende Arbeitshaltungen schichtbezogen diskontinuierlich und kurzzeitig auftretend nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Bahnsteigrangierdienst unterscheide sich nicht in relevantem Umfang zum Rangierdienst, so dass oben Gesagtes hier entsprechend gelte.

Unter dem 25. Juni 2012 teilte Oberbahnarzt ... mit, dass nach der Arbeitsplatzanalyse keine Tätigkeit im Knien oder mit einer vergleichbaren Kniebelastung von einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht bestanden habe. Damit seien aus arbeitsmedizinischer Sicht die beruflichen Voraussetzungen für die Anerkennung der angezeigten Krankheit als Dienstunfall nicht erfüllt.

Mit Bescheid vom 30. April 2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Gonarthrose als Dienstunfall an beiden Kniegelenken des Klägers ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die fachärztliche Stellungnahme von Oberbahnarzt ... vom 25. Juni 2012 Bezug genommen, der wiederum die Arbeitsplatzanalyse von ... von der Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) vom 1. Juni 2012 zugrunde liegt. Danach hätten während der gesamten Beschäftigungszeit des Klägers keine Tätigkeiten im Knien oder mit einer vergleichbaren Kniebelastung von einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht bestanden. Damit seien aus arbeitsmedizinischer Sicht die beruflichen Voraussetzungen zur Anerkennung der angezeigten Krankheit als Dienstunfall (Berufskrankheit) im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht erfüllt.

Hiergegen ließ der Kläger am 21. Mai 2013 Widerspruch erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Arbeitsplatzanalyse von falschen Voraussetzungen ausgehe und somit zu falschen Schlüssen gelange. Während der Zeit als Hemmschuhleger (9/1980 bis 6/1985) seien durchschnittlich 900 bis 1.000 Wagons pro Tag an- und abgekuppelt worden. Damit seien für den Hemmschuhleger rund 450 Kupplungsvorgänge je Schicht angefallen. Bei einem Kupplungsvorgang von 30 bis 45 Sekunden Dauer ergäbe dies 4,5 Stunden Kupplungstätigkeit je Schicht und damit pro Jahr ca. 990 Stunden Tätigkeit mit überdurchschnittlicher Kniebelastung. Allein in diesem Zeitraum habe der Kläger rund 4.700 Stunden Tätigkeiten im Sinne der BK 2112 verrichtet. Im Rangierdienst (7/1985 bis 9/1998) ergäben sich unter Zugrundelegung von 100 Rangiertätigkeiten pro Schicht über 220 Stunden Tätigkeit pro Jahr mit überdurchschnittlicher Kniebelastung. Hinzu komme das Auf- und Abspringen von Lok und Wagen sowie das permanente Bewegen im groben Schotter und auf unebenem Gelände, so dass ebenfalls von 4,5 Stunden belastender Tätigkeit je Schicht ausgegangen werden müsse. Schließlich sei hinsichtlich der Tätigkeit als Zugbegleiter (seit 10/1998) festzuhalten, dass häufig vom Bahnsteig aus in das etwa 75 cm tiefer liegende Gleis gestiegen werden müsse oder umgekehrt. Dies führe aufsummiert zu weiteren 4.300 Stunden überdurchschnittlich belastender Tätigkeit für die Kniegelenke. Folglich seien von September 1980 bis Januar 2012 rund 22.000 Stunden mit überdurchschnittlicher Belastung der Menisken und der Kniegelenke bei einer Mindesteinwirkdauer von mehr als einer Stunde je Schicht angefallen.

In der Zusatzstellungnahme vom 12. September 2013 führt ... (EUK) aus, dass nur anfänglich bis ca. Ende 1992 rund 900 Wagen zu behandeln gewesen seien, dann aber das Rangieraufkommen stetig abgenommen habe, zunächst auf rund 200 Wagen je Tag im Zeitraum bis Ende 1997 und schließlich auf nur noch rund 20 Wagen bis zur Schließung des Rangierbahnhofs. Allerdings habe der Kläger nicht wie in der Widerspruchsbegründung rechnerisch dargestellt die komplette Schichtleistung alleine bewältigt, sondern es sei pro Hemmschuhleger von einer Einzelleistung von anfänglich rund 67, dann 16 und schließlich zehn Wagen auszugehen, weil die Gesamtzahl der Wagen auf drei Hemmschuhbezirke aufgeteilt und rechnerisch im Durchschnitt nicht jeder Wagen, sondern nur 2,5 Wagen als Wagengruppe gemeinsam rangiert worden wären (500 Wagen /3 Hemmschuhbezirke /2,5 Wagen = 67). Die Anteile von knienden Tätigkeiten der Rangierer (Hemmschuhlegen sei ein Teil der Rangierhandlungen) bewegten sich aufsummiert im Bereich von fünf bis 15 Minuten je Schicht. Das Unterschwingen der Puffer in den Berner Raum erreiche aus arbeitstechnischer Sicht nicht die Belastungsrelevanz im Sinne des Merkblatts 2112, das Kuppeln finde nur in Ausnahmefällen im Knien statt. Kriechende Tätigkeiten kämen vor, wenn der Rangierer an der Wagenunterseite kontrollierende Aufgaben z. B. an den Bremsanlagen vornehme. Insgesamt jedoch könnten die Tätigkeiten das Kriterium der kniebelastenden Tätigkeit von mehr als einer Stunde je Schicht nicht erfüllen.

Hiergegen wandte der Kläger unter dem 12. März 2014 ein, dass nach dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur Berufskrankheit Nr. 2112 bei Rangierarbeitern mit einer überdurchschnittlichen Belastung der Kniegelenke gerechnet werden müsse, dieser Beruf also von dem für die Herausgabe des Merkblatts zuständigen Sachverständigenrat als Beispiel für eine die Kniegelenke besonders belastende Tätigkeit angesehen werde. Zudem werde in der Zusatzstellungnahme von idealisierten Arbeitsbedingungen ausgegangen, weil in den kalten Jahreszeiten oftmals die unter den Wagen befindlichen Bremsventile eingefroren gewesen wären und im Knien oder in der Hocke mit Gasflaschen aufgetaut hätten werden müssen. Dies habe v.a. für die Zeit während der Zuckerrübenernte von Mitte September bis Mitte Dezember zugetroffen.

In einer weiteren (zweiten) Zusatzstellungnahme vom 1. April 2014 führte die EUK hierzu aus, dass bezüglich des Vortrags zu den Ventilvereisungen der Umfang von meniskus- oder kniebelastenden Zeitanteilen aufgrund der klägerischen Angaben quantitativ schwer bezifferbar sei, zumal Vereisungen z. B. im Monat September wenig nachvollziehbar erschienen. Letztlich sei aber entscheidend, dass bei den beschriebenen Tätigkeiten Kniezeiten von mehr als einer Stunde je durchschnittlicher Schicht nicht zu begründen seien. Nach dem Merkblatt 2112 müsse lediglich bei überdurchschnittlicher Belastung der Kniegelenke mit den genannten Erkrankungen gerechnet werden. Allerdings sei tätigkeitsbezogen der hierfür erforderliche Umfang beim Kläger zu verneinen.

Auf Grundlage der Zusatzstellungnahmen zur Arbeitsplatzanalyse von ... (EUK) vom 12. September 2013 und vom 1. April 2014 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2014 den Widerspruch zurückgewiesen. Nach den eingeholten Arbeitsplatzanalysen seien keine kniebelastenden Tätigkeiten in dem Ausmaß festzustellen, wie dies nach dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur Berufskrankheit Nr. 2112 vorausgesetzt werde. Damit sei eine medizinische Begutachtung mangels Vorliegens der beruflichen Voraussetzungen entbehrlich.

Hiergegen ließ der Kläger am 30. Mai 2014 Klage erheben. Für ihn wurde zuletzt beantragt:

Unter Aufhebung des Bescheids vom 30. April 2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2014 wird die Beklagte verpflichtet, die Beschwerden des Klägers als Berufskrankheiten BK-Nr. 2112 anzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2014 trat die Beklagte der Klage entgegen. Für sie ist beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass nach § 31 Abs. 3 BeamtVG eine Krankheit als Dienstunfall gelte, wenn der Beamte nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt sei. Die in Betracht kommenden Krankheiten würden in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung dokumentiert. Der Kläger erfülle jedoch die für die Anerkennung von Meniskusschäden im Merkblatt 2112 genannten Voraussetzungen nicht, weil er nach den eingeholten Arbeitsplatzanalysen keinen überdurchschnittlichen, die Menisken belastenden Tätigkeiten ausgesetzt gewesen sei. Folglich seien die beruflichen Voraussetzungen zur Anerkennung der angezeigten Meniskusschäden beidseits nicht erfüllt.

In der Klagebegründung vom 17. Juli 2014 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er von September 1980 bis Januar 2012 rund 22.000 Stunden die Knie überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten bei einer Mindesteinwirkdauer von mehr als einer Stunde pro Schicht verrichtet habe. Ausgehend von 900 bis 1.000 abzufertigenden Wagons je Tag, zur Zeit der Zuckerrübenernte bis zu 1.200, habe der Kläger bis zu 500 Kuppelvorgänge je Schicht vorgenommen. Wenn ein Kuppelvorgang im Idealfall zwischen 30 und 45 Sekunden dauere, ergebe dies rund 4,5 Stunden Kuppeltätigkeit pro Schicht und damit 990 Stunden Tätigkeit mit überdurchschnittlicher Kniebelastung. Somit habe er als Hemmschuhleger mindestens 4.700 Stunden Tätigkeiten im Sinne der BK 2112 ausgeführt. In der Zeit als Rangierer (7/1985 bis 9/1998) habe zwar der Stückgutverkehr abgenommen, allerdings habe der sog. kombinierte Wagenverkehr unvermindert weiter abgefertigt werden müssen. Gleichzeit sei Personal abgebaut worden. Bei durchschnittlich 100 Rangiertätigkeiten pro Schicht ergäben sich allein hieraus über 220 Stunden pro Jahr und damit insgesamt 3.000 Stunden Tätigkeiten im Sinne der BK 2112. Neben dem Kuppelvorgang sei für die Tätigkeit des Klägers das häufige Abspringen vom fahrenden Zug sowie das permanente Bewegen im groben Schotter und auf unebenem Gelände kennzeichnend gewesen. Pro Schicht ergäben sich dadurch vier bis fünf Stunden die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten je Schicht und damit insgesamt rund 13.000 Stunden während des o.g. Zeitraums. Seit dem Dienst des Klägers als Kundenbetreuer im Nahverkehr ab Oktober 1998 bis zur Einführung einer neuen Zugbaureihe im Januar 2012 habe der Bahnsteigrangierdienst etwa 35% seiner Tätigkeit ausgemacht. Im Vergleich zum Güterrangierdienst sei hier erschwerend hinzugekommen, dass häufig vom Bahnsteig ins etwa 75 cm tiefer liegende Gleis hinab- und wieder heraufgestiegen habe werden müssen. Dies ergebe weitere 4.300 Stunden die Knie überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten, so dass insgesamt mehr als 22.000 Stunden angefallen seien.

In der daraufhin von der Beklagten eingeholten weiteren (dritten) Zusatzstellungnahme vom 4. September 2014 führt die EUK aus, dass die Gesamttagesleistungen des Bahnhofs nicht allein dem Kläger zugeordnet werden könnten, sondern die Aufgaben im Schichtbetrieb von ca. 70 Beschäftigten anteilig übernommen worden seien. Ferner würden die Arbeitsabläufe vermengt, da es ein grundsätzlicher Unterschied sei, ob ein Mitarbeiter als Hemmschuhleger eingesetzt worden sei oder wie hier eine Mischtätigkeit „Hemmschuhlegen und Kuppeln“ ausgeführt habe. Niemals habe aber ein Hemmschuhleger allein 400 bis 500 Kuppelvorgänge zu absolvieren gehabt. Beim Kupplungsvorgang rechne die Bahn mit einem Planungswert von durchschnittlich 1,5 Minuten. Allerdings sei das Hinein- bzw. Hinaustreten in den Berner Raum nicht mit überdurchschnittlichen Kniebelastungen verbunden, auch wenn sich der Rangierer dabei bücken und in die Knie gehen müsse, um unter dem Puffer durchzukommen. Überdies könne nicht die gesamte Kupplungstätigkeit angesetzt werden, sondern nur der die Knie belastende Einzelzeitanteil. Bei der Tätigkeit im Bahnsteigrangierdienst seit Oktober 1998 bis Januar 2012 sei zwar beim Absteigen in das 75 cm tiefer gelegene Gleis von kurzzeitigen enggradigen Kniehaltungen auszugehen. Bei 60 Kuppelhäufigkeiten pro Tag und Rangierer ergäbe dies ca. zwei bis vier Minuten kniebelastende Tätigkeit. Hinzukämen weitere 20 bis 30 „Bremsproben“ pro Schicht, welche zu einem 60-maligen Auf- und Absteigen führten. Dies ergebe weitere maximal vier-minütige kniebelastende Tätigkeiten. Zusammengefasst seien insgesamt also maximal fünf bis 15 Minuten kniebelastende Tätigkeiten je Schicht angefallen. Das Gehen in dem Abstell- und Rangierbereichen auf den Rangierwegen sei für die BK 2112 nicht relevant. Relevante Kniezeiten von mehr als einer Stunde seien jedenfalls nicht abzuleiten.

Hierauf entgegnet der Kläger mit Schriftsatz vom 28. November 2014, dass er von September 1980 bis September 1998 als Rangierer tätig gewesen sei, wodurch er schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach dem Merkblatt 2112 erfüllt habe. Dessen ungeachtet sei entgegen der Auffassung der EUK von mindestens 1.500 Kupplungsvorgängen auszugehen, weil nicht durchschnittlich 2,5 Wagen als Wagengruppe rangiert worden wären. Dies treffe nicht auf alle Güterzüge, sondern allenfalls auf den kombinierten Wagenverkehr zu. Aber auch hier seien diese zunächst ab- und dann wieder anzukuppeln, so dass es nicht nur zu rund 500 sondern zu bis zu 1.500 Kupplungsvorgängen im Jahr gekommen sei. Bei 70 Mitarbeitern, die an maximal 220 Tagen pro Jahr gearbeitet hätten, ergäben dies maximal 42 Mitarbeiter, die im Zwei- bis Dreischichtbetrieb 1.500 Kupplungsvorgänge zu behandeln gehabt hätten. Die 1.500 Kupplungsvorgänge verteilt auf 42 Mitarbeiter ergäbe rund 36 Kupplungsvorgänge je Mitarbeiter, multipliziert mit 1,5 Minuten Arbeitszeit also rund 54 Minuten Kuppeltätigkeit je Schicht und rund 198 Stunden pro Jahr.

Entgegen der Auffassung des Gutachters könne die Zeitdauer der Einzeltätigkeit des Kuppelns sehr wohl mit dem Zeitanteil „kniebelastende Tätigkeit“ gleichgesetzt werden. Zum einen stelle bereits das Eintreten in den Berner Raum eine kniebelastende Tätigkeit dar. Um in den Berner Raum zu gelangen habe der Kläger regelmäßig eine Höhe zwischen 69 und 89 cm unterschreiten müssen, was rein anatomisch unter Berücksichtigung der Helmpflicht dazu geführt habe, dass die Knie nahezu vollständig angewinkelt sein müsse und zusätzlich eine Drehbewegung von 90° zu vollziehen sei. Zum anderen habe auch der eigentliche Kupplungsvorgang in der Hocke oder kniend durchgeführt werden müssen und sei daher von Kniebelastungen geprägt. Hinzukomme, dass der Bremsschlauch, welcher deutlich unter der Kupplung hänge, beim Kupplungsvorgang ebenfalls habe gelöst bzw. angeschlossen werden müssen.

Der Gutachter lasse zudem außer Acht, dass zu dem reinen Kuppelvorgang noch weitere kniebelastende Zeitanteile hinzutreten wie z. B. das Hemmschuhlegen. Hinzukomme, dass der Rangierer, um von einem Gleis zum nächsten zu gelangen, häufig gezwungen gewesen sei, entweder über die Wagen zu klettern und wieder abzuspringen oder unter den Puffer hindurch (sog. Berner Raum) zu kriechen, weil entgegen der Annahme der EUK die Gleise im Regelfall von Wagen oder Wagengruppen belegt gewesen seien. Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sämtliche Rangierabläufe nicht immer idealisiert und frei von Störungen abgelaufen seien. Insbesondere im Winter sei der Kläger häufig gezwungen gewesen, eingefrorene Gelenke, Gewinde, Bremsen, Hydraulikschläuche, etc. „gängig“ zu machen, entweder durch Dagegentreten oder in der Hocke mit schweren Hämmern bzw. Schneidbrennern.

Schließlich sei auch der Bahnsteigrangierdienst seit Oktober 1998 gekennzeichnet von einer die Knie überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit. Ausgehend von den 60 Kuppelhäufigkeiten zuzüglich 20 bis 30 Bremsproben pro Schicht habe der Kläger also 80 bis 90 mal 75 cm in die Einschotterung der Gleise hinabspringen und ebenso häufig wieder hinaufsteigen müssen. Hinzu kämen hier die Belastungen der Bremsproben und Kupplungstätigkeiten an sich. Letztere erfordere wiederum das Betreten des Berner Raums. Zudem seien bei den Personenzügen neben zwei Hydraulikschläuche auch zwei Stromversorgungsleitungen zu lösen bzw. anzuschließen. Bei den Bremsproben sei der Arbeiter gezwungen, tief in die Hocke zu gehen, um festzustellen, ob die Bremsen zu oder offen seien. Bei durchschnittlich sechs Wagons pro Zug ergäbe dies zwölf bzw. 24 Sichtkontrollen. Sofern die Bremsen zu gewesen seien, habe unter dem Wagon ein Hebel gezogen werden müssen, um die Bremse zu entlüften, was ebenfalls nur in der Hocke geschehen könne. Der Bremsprobe komme also ein vergleichbarer Anteil kniebelastender Tätigkeit zu wie dem Kupplungsvorgang, wobei insofern ein Zeitanteil von einer Minute pro Wagon hinterlegt sei. Dies ergäbe bereits für sich genommen zwei Stunden kniebelastende Tätigkeiten pro Schicht. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach dem Merkblatt 2112 erfüllt, da zum einen der Beruf des Klägers dort ausdrücklich aufgeführt sei und zudem dargelegt werden könne, dass der Kläger die kniebelastenden Tätigkeiten auch tatsächlich in dem erforderlichen Umfang und über einen langen Zeitraum hinweg ausgeführt habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 erläuterte der Sachverständige ... (EUK) das von ihm erstellte schriftliche Gutachten nebst Zusatzstellungnahmen. Ferner wurde ... als Zeuge zur Frage der Beschaffenheit des Rangierbereichs am Bahnhof ... im Zeitraum von 1980 bis 1998 gehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26. Februar 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Das Bundeseisenbahnvermögen ist für den eingeklagten Anspruch auf der Gonarthrose als Berufskrankheit passivlegitimiert im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Dem Bundeseisenbahnvermögen als nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland ist die Beteiligtenfähigkeit durch Art. 1 § 4 des Gesetztes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 verliehen. Nach dieser Bestimmung kann das Bundeseisenbahnvermögen unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden (BVerwG, U. v. 11.2.1999 - 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274). Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO genügt zur Bezeichnung des Beklagten, dass in der Klageschrift vom 28. Mai 2014 die Behörde angegeben wurde.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der Gonarthrose als Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt, falls ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, dies als Dienstunfall, es sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung werden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Dabei ist die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, nach dem Recht zu beurteilen, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen hat (OVG NW; U. v. 2.12.1997 - 6 A 2874/96 - RiA 1999, 101 ff. m. w. N.).

Die in § 1 der Verordnung zur Durchführung des BeamtVG in Bezug genommene Berufskrankheiten-Verordnung vom8. Dezember 1976 ist zwischenzeitlich zwar gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 aufgehoben und zum gleichen Zeitpunkt durch die - völlig neugefasste - BKV vom 31. Oktober 1997 ersetzt worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die nach § 31 Abs. 3 BeamtVG in Betracht kommenden Krankheiten durch die Anlage der jeweils geltenden Fassung der BKV bestimmt werden (VG München, U. v. 15.2.2000 - M 12 K 95.1135 - juris Rn. 42 m. w. N.).

Nr. 2112 der Anlage 1 der BKV setzt eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht. Tätigkeit im Knien wird definiert als eine Arbeit, bei welcher der Körper durch das Knie und die Vorderseite des Unterschenkels abgestützt wird und der Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel etwa 90° beträgt. Vergleichbare Kniebelastung sind Tätigkeiten im Hocken, im Fersensitz oder beim Kriechen (Merkblatt zur Berufskrankheit Nummer 2112, Bek. des BMAS vom 30.12.2009, GMBl 5/6/2010, S. 98 ff.). Als kumulative Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens wurden mindestens 13.000 Stunden und eine Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht festgesetzt. Beide Grenzwerte sind voneinander unabhängig. Es kommt also entscheidend auf das Erreichen der tatbestandlichen Mindesteinwirkungsdauer gemäß der BK-Nr. 2112 an (LSG BW, U. v. 28.2.2014 - L 8 U 5339/12 - juris 50 m. w. N.). Hingegen kann der Kläger allein aus der beispielshaften Nennung seiner Berufsgruppe (Rangierer) im Merkblatt Nr. 2112 nichts weiter für sich herleiten. Ohnehin wird es in der medizinischen Fachliteratur als diskussionswürdig erachtet, ob Rangierer eine höhere Inzidenz von Meniskusschäden aufweisen (vgl. J. Hettfleisch, Der Meniskusschaden des Leistungsfußballers: Eine Berufskrankheit, OUP 2014; 4 S. 188 - 190; Dr. G. Pressel, Die Bedeutung der beruflichen Exposition für die Ätiologie des chronischen Meniskusschadens - Meniskopathie (Habilitationsschrift); Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Fall-Kontroll-Studie zur Bewertung von beruflichen Faktoren im Zusammenhang mit Gonarthrosen - die ArGon-Studie, 2010, S. 99 f. - im Internet abrufbar).

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger keine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht verrichtet. Die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Kniegelenksschädigungen (Gonarthrose) als Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG scheidet daher mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen aus. Die Mindestdauer pro Arbeitsschicht stellt den unteren Grenzwert dar, bei dem die einzelne tägliche Belastung überhaupt geeignet ist, die Kniegelenksschädigungen zu verursachen. Bei der Schwelle von 13.000 Stunden kniender Tätigkeit handelt es sich um eine auf das Arbeitsleben bezogene Mindesteinwirkdauer unterhalb derer eine Berufskrankheit nicht anerkannt werden kann (Mehrtens/Valentin/Schönberger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit - Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 8. Aufl. 2010, S. 648 f.).

... hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und widerspruchsfrei die im Gutachten vom 1. Juni 2012 und den Zusatzstellungnahmen vom 12. September 2013, 1. April 2014 und 4. September 2014 getroffene Bewertung bestätigt und näher erläutert bzw. begründet, dass zwar davon ausgegangen werden kann, dass einzelne Tätigkeiten während des Rangierdienstes des Klägers im Knien oder vergleichbare Kniebelastung ausgeführt worden sind, die Anteile von knienden Tätigkeiten sich aufsummiert aber lediglich im Bereich von fünf bis 15 Minuten je Schicht bewegen und damit das Kriterium des kniebelastenden Arbeitens von mehr als einer Stunde je Schicht letztlich nicht erfüllt ist.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insofern dargelegt, dass er in der Zeit von Mai 1980 bis Oktober 1989 in erster Linie im Rangierdienst eingesetzt worden war und anschließend einen Planposten erhalten habe, wo die zu verrichtenden Tätigkeiten „etwas leichter“ gewesen seien, wobei sie sich die Belastungen „vom häufigen Bücken auf häufiges Abspringen verlagert hätten“. Allerdings erfüllt in zeitlicher Hinsicht der überwiegende Teil der charakteristischen Rangiererteiltätigkeiten, wie das Aufsteigen auf den Wagenrangiertritt, das Legen von Hemmschuhen, das Durchbücken unter den Puffern zum Erreichen des sog. Berner Raumes zwischen den Wagen, das Kuppeln, das Absteigen bzw. Abspringen vom nichtbewegten Fahrzeug nicht das Merkmal einer kniebelastenden Tätigkeit im Sinne der BK Nr. 2112, weil diese charakterisiert ist durch lang andauerndes Arbeiten im Knien ohne Unterbrechungen von mehr als 30 Minuten bis zu mehreren Stunden (vgl. Wissenschaftliche Begründung zur Berufskrankheit Nummer 2112, Bek. Des BMSG vom 1.10.2005, BArbBl. 10/2005, S. 46 ff, S.10), während die oben beschriebenen Teiltätigkeiten allenfalls kurzzeitig das Einnehmen einer knienden Position erfordern.

Folglich kommt es auch nicht weiter darauf an, ob - wie vom Gutachter zugrunde gelegt - nur von rund 67 Kupplungstätigkeiten je Schicht oder - wie der Kläger angibt - von wesentlich mehr als 100 Kupplungstätigkeiten ausgegangen werden müsse. Denn trotz der unstrittig stattfindender kniender Körperhaltung bei einzelnen Arbeitsvorgängen fehlt es laut der Arbeitsplatzanalyse sowie auch nach den Darstellungen des Klägers an einer ausgeprägten, länger andauernden knienden Tätigkeit. Soweit der Kläger auf das Kuppeln abstellt, ist dem entgegen zu halten, dass insofern sowohl ... als auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, dass die Arbeitsvorgänge im sog. Berner Raum - abgesehen vom Aufnehmen und Einhängen des Kupplungshakens - (überwiegend) in aufrechter Haltung durchgeführt worden sind. Insoweit können hier diskontinuierlich vorkommende Meniskusbelastungen im Minutenbereich je Schicht angenommen werden, unterstellt, dass Teile dieser Kupplungstätigkeit - etwa zum Aufnehmen und Einhängen des ca. 30 kg bis 35 kg schweren Kupplungshakens - in der Hocke oder gar im Knien auszuführen waren. Dies zugrunde gelegt ist die erforderliche zeitliche Intensität der Mindesteinwirkdauer von einer Stunde je Schicht jedenfalls nicht erreicht. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Klägers berücksichtigt wird, dass in der Zeit während der Zuckerrübenernte von Ende September bis Anfang Januar die meisten Güterwagons abzufertigen gewesen seien - laut Aussage des Zeugen ... bis zu 1.200 Wagons, ansonsten durchschnittlich etwa 700 Wagons - und dabei im Winter die Kupplungen „oft“ wegen Vereisungen und dergleichen „gängig zu machen“ waren. Sofern, wie vom Kläger angegeben, dies durch „Dagegentreten“ oder in der Hocke mit Schneidbrennern und Hämmern geschah, war mit dem „Dagegentreten“ schon keine Tätigkeit im Knien bzw. in der Hocke verbunden bzw. es konnte nicht belegt werden, dass diese Tätigkeiten im Sinne eines lang andauernden (statischen) Arbeitens im Knien bzw. in der Hocke einen Zeitanteil von über einer Stunde pro Schicht ausmachen würden. Vielmehr fielen diese Tätigkeiten auch nach klägerischem Vortrag diskontinuierlich und mit Unterbrechungen über die Schicht verteilt an und können daher nicht als tätigkeitskennzeichnend im Sinne eines länger andauernden, ununterbrochenen Arbeitens in kniender Haltung erachtet werden. Sie erreichen jedenfalls nicht die Mindesteinwirkdauer von mehr als einer Stunde je Schicht, wobei darüber hinaus zu berücksichtigen ist, dass das Wagenaufkommen ab dem Jahr 1992 bis zur Schließung des Güterbahnhofs ... stark rückläufig war, so dass auch die Schwelle von 13.000 Stunden kniender Tätigkeit keinesfalls erreicht worden sein kann.

Soweit der Kläger das nach seinen Angaben „häufig“ praktizierte Abspringen vom fahrenden Zug und das Gehen auf den Rangierwegen ebenfalls als eine die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit ansieht, erfüllt dies schon tatbestandlich nicht das Merkmal des Arbeitens im Knien, in der Hocke oder im Fersensitz im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2112. Entsprechendes gilt für das Eintreten in den Berner Raum, zumal sich der Rangierer beim Ein- bzw. Austreten des sog. „Kupplergriffs“ zur Entlastung bedienen konnte (vgl. GUV-I 8601 der EUK, Rangieren sowie zugehörige Tätigkeiten, Ausgabe Juni 2004, S. 20).

Bei den während der Tätigkeit des Klägers im Zugbegleitdienst von 1998 bis etwa 2009 ausgeführten Arbeiten kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass zwar diskontinuierlich und kurzzeitig einzelne Arbeitsschritte im Knien bzw. in der Hocke auszuführen waren, es jedoch an dem tätigkeitscharakterisierenden länger andauernden, ununterbrochenen Arbeiten im Knien fehlt. Selbst unter Berücksichtigung der unstreitig vorliegenden Zeitanteile von Tätigkeiten Knien oder in der Hocke im Minutenbereich beim Kuppeln und bei den Bremsproben fehlt es an der darüber hinaus erforderlichen Mindesteinwirkdauer von über einer Stunde pro Schicht. Denn entgegen der klägerischen Auffassung kann weder die gesamte für die Kupplungstätigkeit angesetzte Planungszeit von 1,5 Minuten noch der Gesamtzeitanteil je Bremsprobe von einer Minute angesetzt werden, da - wie oben ausgeführt - allenfalls die im Knien oder in der Hocke (länger) andauernden Arbeiten berücksichtigt werden können. Bei maximal bis zu 60 Kupplungstätigkeiten sowie 20 bis 30 Bremsproben je Schicht entspräche dies wiederum lediglich einem Zeitanteil von wenigen Minuten kniender Tätigkeit, keinesfalls aber einer Stunde je Schicht. Hinsichtlich des für die Kupplungstätigkeiten und Bremsproben erforderlichen Hinab- und Hinaufsteigens bzw. Hinabspringens in das Gleis ist zwar davon auszugehen, dass diese mit einer kurzzeitigen, enggradigen Kniehaltung verbunden sind und insbesondere das Hinabspringen auf unebenen Grund eine erhebliche Bewegungsbeanspruchung darstellt. Allerdings erfolgt dies diskontinuierlich und anlassbezogen mit Unterbrechungen und stellt damit keine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung dar.

Damit liegen die Voraussetzungen einer die Berufskrankheit nach der BK-Nr. 2112 auslösenden Tätigkeit im Falle des Klägers nicht vor.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der Sachverständigenbeirat besteht in der Regel aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Sachverständigenbeirat sollen angehören:

1.
acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizin oder Epidemiologie,
2.
zwei Staatliche Gewerbeärztinnen oder Staatliche Gewerbeärzte und
3.
zwei Ärztinnen oder Ärzte aus dem betriebs- oder werksärztlichen Bereich.

(2) Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertretung zulässt. Der Name und die hauptamtliche Funktion der Mitglieder werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

(3) Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit zu wahren.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründen oder wenn die persönlichen Voraussetzungen der Berufung entfallen sind, abzuberufen. Die Mitglieder können jederzeit aus eigenem Entschluss die Mitgliedschaft beenden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.