Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 2 K 14.808

published on 26/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 2 K 14.808
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Knorpel- und Meniskusschäden an beiden Kniegelenken des Klägers als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit.

Der am ... 1960 geborene Kläger ist der Deutschen Bahn AG zugewiesener Beamter des Bundeseisenbahnvermögens. Er wurde von September 1977 bis August 1980 zum Bundesbahnaspiranten ausgebildet und war im Güterbahnhof ... zunächst von September 1980 bis Juni 1985 als Hemmschuhleger und anschließend bis September 1998 im Rangierdienst tätig. Seit Oktober 1998 ist er dem Zugbegleit- und Bahnsteigrangierdienst zugeteilt, wobei er seit 2009 nur noch als Zugbegleiter tätig ist. Die Ernennung zum Beamten erfolgte zum 1. September 1978.

Mit Unfallanzeige vom 25. November 2010 meldete der Kläger eine Verletzung am Knie (Kniegelenkserguss), welche er sich am 19. September 2010 beim Einstieg in einen Steuerwagen zugezogen habe. Für ihn hat die DB Regio AG, Regio ..., der Eisenbahn-Unfallkasse die in den ärztlichen Befunden der ... und des ... festgestellten Meniskus- und Knorpelschäden als Berufskrankheiten geltend gemacht. Nach dem Befundbericht der ... vom 29. Juni 2009 bezüglich des rechten Kniegelenks ist beim Kläger ein Knorpelschaden der Kniescheibenrückfläche, eine alte Teilruptur des vorderen Kreuzbandes und eine Degeneration des Innenmeniskus sowie ein kleinster Einriss des Außenmeniskus festgestellt worden. Das ... diagnostizierte am 22. September 2010 bezüglich des linken Kniegelenks Knorpelschädigungen im Bereich des inneren Kniegelenkkompartimentes und eine Degeneration des Innenmeniskus.

Daraufhin empfahl Oberbahnarzt Dr. ... vom Ärztlichen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens die Einholung einer Arbeitsplatzanalyse, weil aufgrund der vorliegenden Diagnosen eine Berufserkrankung Nr. 2102 (Meniskusschaden) und Nr. 2112 (Gonarthrose) der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) denkbar erscheine.

Die im Wege der Amtshilfe von der Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) eingeholte Arbeitsplatzanalyse von Dipl.-Ing. ... (FH) vom 1. Juni 2012 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass für die vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten unter den in den Arbeitsbereichen bestehenden technologischen, arbeitsorganisatorischen und örtlichen Bedingungen aus arbeitstechnischer Sicht keine überdurchschnittlichen Meniskusbelastungen im Sinne des Merkblatts 2102 der Anlage 1 zur BKV abgeleitet werden könnten.

Im Einzelnen wird ausgeführt, dass im Rahmen der Ausbildung des Klägers zum Bundesbahnaspiranten von September 1977 bis August 1980 aufgrund der schichtbezogenen zeitlich sehr begrenzt oder nur vereinzelt auftretenden Belastungen im Bereich weniger Minuten je Arbeitsschicht eine übermäßige Belastung der Menisken nicht abgeleitet werden könne. Hinsichtlich der Tätigkeit von September 1980 bis Juni 1985 als Hemmschuhleger wird ausgeführt, dass die arbeitsbedingt möglich auftretenden Meniskusbelastungen aufgrund der meniskusbelastenden Zeitanteile über die Schicht aufsummiert im Minutenbereich nicht auszuschließen seien. Allerdings könne daraus keine überdurchschnittliche Meniskusbelastung abgeleitet werden, da arbeitsbedingt weder langandauernd oder häufig wiederkehrend die Menisken erheblich belastende Arbeitssituationen oder Bewegungsbeanspruchungen (insbesondere Laufen und Springen auf grob unebener Unterlage mit z. B. häufiger Knick- und Drehbewegung) bestanden hätten und auch Dauerzwangshaltungen (insbesondere Fersensitz, Hocke, Kniehocke, evtl. verbunden mit gleichzeitiger Kraftaufwendung) in keiner Weise arbeitsbedingt erforderlich gewesen seien. Gemäß der einschlägigen medizinischen Fachliteratur würden die maximalen Knie- bzw. Meniskusbelastungen (Axial-, Tangentialkräfte und Drehmomente) bei den tätigkeitsbestimmenden Rangiererteiltätigkeiten, nämlich beim Aufsteigen auf den Wagenrangiertritt, beim Legen von Hemmschuhen, beim Arbeiten in der Hocke zum Kuppeln und Bedienen von Weichen, beim Durchbücken unter den Puffern zum Erreichen des sog. Berner Raumes zwischen den Wagen, beim Sprung vom nichtbewegten Fahrzeug, beim Absteigen in gleicher Höhe vom bewegten Fahrzeug (Bahnsteig) kleinere oder vergleichbare innere Kräfte und Momente wie beim alltäglichen Gehen oder Treppensteigen verursachen. Hinsichtlich der Rangierarbeiten im Zeitraum Juli 1985 bis September 1998 sei festzuhalten, dass sich die Anteile von knienden Tätigkeiten im Bereich von fünf bis maximal fünfzehn Minuten je Schicht bewegt haben dürften und Tätigkeiten im Fersensitz und kriechende Tätigkeiten dabei eher vernachlässigbar seien. Nur Arbeiten im Fersensitz oder in der Hocke seien Arbeitsbelastungen mit Dauerzwangshaltung, die geeignet seien überdurchschnittliche Meniskusbelastungen zu erzeugen. Ausgehend von den typischen Rangiertätigkeiten, welche sich insbesondere in dem Hinein- und Hinaustreten aus dem Berner Raum zum Kuppeln, Entkuppeln, inkl. Langmachen und Schlauchen, dem Umlegen von Handweichen und dem Legen von Hemmschuhen sowie dem Zurücklegen von längeren Gehstrecken innerhalb der Rangieranlage zusammensetzten, seien keine Belastungen über den normalen alltäglich vorkommenden Lebenssituationen hinaus zu konstatieren. Allenfalls beim sog. „Abspringen“ vom Wagentritt könne von einer erhöhten und geschwindigkeitsabhängig auch von einer erheblichen und überdurchschnittlichen Meniskusbelastung ausgegangen werden. Unter den gegebenen technologischen, betriebsdienstlichen und arbeitsorganisatorischen Bedingungen könne jedoch die Absprunghäufigkeit mit der Folge einer unkoordinierten Knick-, Scher- und Drehbewegungen als gering eingestuft werden. Insgesamt seien arbeitsbedingt weder langandauernd noch häufig wiederkehrend für die Menisken erhebliche Bewegungsbeanspruchungen festzustellen. Lediglich beim Abspringen könnten überdurchschnittliche Belastungen im Sekundenbereich beim Aufkommen bestanden haben, die aber aufsummiert sich je Arbeitsschicht allenfalls im Minutenbereich bewegten und zudem über die Arbeitsschicht verteilt seien. Bei den Arbeiten als Zugbegleiter seit Oktober 1998 lägen keine überdurchschnittlichen Belastungen vor, da hier lediglich gelegentlich und kurzzeitig im Schotterbereich der Gleisanlagen von und zu den Arbeitsstellen bzw. von und zum Dienst gelaufen werde. Das Gehen im Schotterbereich löse aber keine besonderen Belastungen aus. Das gleiche gelte hinsichtlich der Tätigkeit im Bahnsteigrangierdienst, wobei lediglich beim Abspringen, d. h. bei Sprüngen aus geringer Höhe, vereinzelt überdurchschnittliche Belastungen entstehen könnten. Diese seien aber zeitmäßig als gering einzuschätzen.

Mit Bescheid vom 29. April 2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Knorpel- und Meniskusschäden als Dienstunfall an den beiden Kniegelenken des Klägers ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die fachärztliche Stellungnahme von Oberbahnarzt Dr. ... vom 25. Juni 2012 Bezug genommen, der wiederum die Arbeitsplatzanalyse von Dipl.-Ing. (FH) ... von der Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) vom 1. Juni 2012 zugrunde liegt. Danach hätten während der gesamten Beschäftigungszeit des Klägers keine überdurchschnittlichen Belastungen der Menisken und der Kniegelenke bestanden. Damit seien aus arbeitsmedizinischer Sicht die beruflichen Voraussetzungen zur Anerkennung der angezeigten Krankheit als Dienstunfall (Berufskrankheit) im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht erfüllt.

Hiergegen ließ der Kläger am 21. Mai 2013 Widerspruch erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Arbeitsplatzanalyse von falschen Voraussetzungen ausgehe und somit zu falschen Schlüssen gelange. Während der Zeit als Hemmschuhleger (9/1980 bis 6/1985) seien durchschnittlich 900 bis 1.000 Wagons pro Tag an- und abgekuppelt worden. Damit seien für den Hemmschuhleger rund 450 Kupplungsvorgänge je Schicht angefallen. Bei einem Kupplungsvorgang von 30 bis 45 Sekunden Dauer ergäbe dies 4,5 Stunden Kupplungstätigkeit je Schicht und damit pro Jahr ca. 990 Stunden Tätigkeit mit überdurchschnittlicher Kniebelastung. Im Rangierdienst (7/1985 bis 9/1998) ergäben sich unter Zugrundelegung von 100 Rangiertätigkeiten pro Schicht hieraus über 220 Stunden Tätigkeit pro Jahr mit überdurchschnittlicher Kniebelastung. Hinzukomme das Auf- und Abspringen von Lok und Wagen sowie das permanente Bewegen im groben Schotter und auf unebenem Gelände, so dass ebenfalls von 4,5 Stunden belastender Tätigkeit je Schicht ausgegangen werden müsse. Schließlich sei hinsichtlich der Tätigkeit als Zugbegleiter (seit 10/1998) festzuhalten, dass häufig vom Bahnsteig aus in das etwa 75 cm tiefer liegende Gleis gestiegen werden müsse oder umgekehrt. Dies führe aufsummiert zu weiteren 4.300 Stunden überdurchschnittlich belastender Tätigkeit für die Kniegelenke.

In der Zusatzstellungnahme vom 12. September 2013 führt Dipl.-Ing. (FH) ... (EUK) aus, dass nur anfänglich bis ca. Ende 1992 ca. 900 Wagen zu behandeln gewesen seien, dann aber das Rangieraufkommen stetig abgenommen habe, zunächst auf rund 200 Wagen je Tag im Zeitraum bis Ende 1997 und schließlich auf ca. 20 Wagen bis zur Schließung des Rangierbahnhofs. Allerdings habe der Kläger nicht wie in der Widerspruchsbegründung rechnerisch dargestellt die komplette Schichtleistung alleine bewältigt, sondern es sei pro Hemmschuhleger von einer Einzelleistung von anfänglich rund 67, dann 16 und schließlich zehn Wagen auszugehen, weil die Gesamtzahl der Wagen auf drei Hemmschuhbezirke aufgeteilt und rechnerisch im Durchschnitt nicht jeder Wagen, sondern nur 2,5 Wagen als Wagengruppe gemeinsam rangiert worden wären (500 Wagen /3 Hemmschuhbezirke /2,5 Wagen = 67). Überdies erfülle die Tätigkeit des Kuppelns in keiner Weise die Bewertungskriterien meniskusbelastender Tätigkeiten. Beim Legen von Hemmschuhen seien meniskusbelastende Zeitanteile nicht auszuschließen. Ein Zeitanteil von zwei bis drei Sekunden unterstellt würden sich maximal sechs Minuten meniskusbelastende Zeitanteile über eine Arbeitsschicht ergeben, allerdings allenfalls bis zum Jahr 1992. Da es sich beim Rangierbahnhof ... um einen Abstoßbetrieb gehandelt habe, sei das Auf- und Absteigen als Hemmschuhleger und beim Entkuppeln in der Regel nicht erforderlich gewesen, könne aber im Einzelfall vorgekommen sein. Belastungsrelevante Zeitanteile seien insofern berücksichtigt worden.

Hiergegen wandte der Kläger unter dem 12. März 2014 ein, dass nach dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur Berufskrankheit Nr. 2102 bei Rangierarbeitern mit einer überdurchschnittlichen Belastung der Kniegelenke gerechnet werden müsse, dieser Beruf also von dem für die Herausgabe des Merkblatts zuständigen Sachverständigenrat als Beispiel für eine die Kniegelenke besonders belastende Tätigkeit angesehen werde. Zudem werde in der Zusatzstellungnahme von idealisierten Arbeitsbedingungen ausgegangen, weil in den kalten Jahreszeiten oftmals die unter den Wagen befindlichen Bremsventile eingefroren gewesen wären und im Knien oder in der Hocke mit Gasflaschen aufgetaut hätten werden müssen. Dies habe v. a. für die Zeit während der Zuckerrübenernte von Mitte September bis Mitte Dezember zugetroffen.

In einer weiteren (zweiten) Zusatzstellungnahme vom 1. April 2014 führte die EUK hierzu aus, dass bezüglich des Vortrags zu den Ventilvereisungen der Umfang der meniskus- oder kniebelastenden Zeitanteile aufgrund der klägerischen Angaben quantitativ schwer bezifferbar sei, zumal Vereisungen z. B. im Monat September wenig nachvollziehbar erschienen. Letztlich sei aber entscheidend, dass bei den beschriebenen Tätigkeiten Kniezeiten von mehr als einer Stunde je durchschnittlicher Schicht nicht zu begründen seien. Nach dem Merkblatt 2102 müsse lediglich bei überdurchschnittlicher Belastung der Kniegelenke mit den genannten Erkrankungen gerechnet werden. Allerdings sei tätigkeitsbezogen der hierfür erforderliche Umfang beim Kläger zu verneinen.

Auf Grundlage der Zusatzstellungnahmen zur Arbeitsplatzanalyse von Dipl.-Ing. (FH) ... (EUK) vom 12. September 2013 und vom 1. April 2014 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2014 den Widerspruch zurückgewiesen. Nach den eingeholten Arbeitsplatzanalysen seien keine kniebelastenden Tätigkeiten in dem Ausmaß festzustellen, wie dies nach dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur Berufskrankheit Nr. 2102 vorausgesetzt werde. Damit sei eine medizinische Begutachtung mangels Vorliegens der beruflichen Voraussetzungen entbehrlich.

Hiergegen ließ der Kläger am 30. Mai 2014 Klage erheben. Für ihn wurde zuletzt beantragt:

Unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2014 wird das Bundeseisenbahnvermögen verpflichtet, die Beschwerden des Klägers als Berufskrankheit BK-Nr. 2102 anzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2014 trat die Beklagte der Klage entgegen. Für sie ist beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass nach § 31 Abs. 3 BeamtVG eine Krankheit als Dienstunfall gelte, wenn der Beamte nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt sei. Die in Betracht kommenden Krankheiten würden in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung dokumentiert. Der Kläger erfülle jedoch die für die Anerkennung von Meniskusschäden im Merkblatt 2102 genannten Voraussetzungen nicht, weil er nach den eingeholten Arbeitsplatzanalysen keinen überdurchschnittlichen, die Menisken belastenden Tätigkeiten ausgesetzt gewesen sei. Folglich seien die beruflichen Voraussetzungen zur Anerkennung der angezeigten Meniskusschäden beidseits nicht erfüllt.

In der Klagebegründung vom 23. Juli 2014 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass sowohl Art als auch Umfang der kniebelastenden Tätigkeiten zu der bei ihm vorliegenden Meniskopathie geführt hätten. Ausgehend von 900 bis 1.000 abzufertigenden Wagons je Tag, zur Zeit der Zuckerrübenernte bis zu 1.200, habe der Kläger bis zu 500 Kuppelvorgänge je Schicht vorgenommen. Zwar habe der Stückgutverkehr abgenommen, allerdings habe der sog. kombinierte Wagenverkehr unvermindert weiter abgefertigt werden müssen. Gleichzeitig sei Personal abgebaut worden. Neben dem Kuppelvorgang sei für die Tätigkeit des Klägers das häufige Abspringen vom fahrenden Zug sowie das permanente Bewegen im groben Schotter und auf unebenem Gelände kennzeichnend gewesen. Pro Schicht ergäben sich dadurch vier bis fünf Stunden die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten. Seit dem Dienst des Klägers als Kundenbetreuer im Nahverkehr ab Oktober 1998 bis zur Einführung einer neuen Zugbaureihe im Januar 2012 habe der Bahnsteigrangierdienst etwa 35% seiner Tätigkeit ausgemacht. Im Vergleich zum Güterrangierdienst sei hier erschwerend hinzugekommen, dass häufig vom Bahnsteig ins etwa 75 cm tiefer liegende Gleis hinab- und wieder heraufgestiegen habe werden müssen.

In der daraufhin von der Beklagten eingeholten weiteren (dritten) Zusatzstellungnahme vom 4. September 2014 führt die EUK aus, dass die Gesamttagesleistungen des Bahnhofs nicht allein dem Kläger zugeordnet werden könnten, sondern die Aufgaben im Schichtbetrieb von ca. 70 Beschäftigten anteilig übernommen worden seien. Ferner würden die Arbeitsabläufe vermengt, da es ein grundsätzlicher Unterschied sei, ob ein Mitarbeiter als Hemmschuhleger eingesetzt worden sei oder wie hier eine Mischtätigkeit „Hemmschuhlegen und Kuppeln“ ausgeführt habe. Niemals habe aber ein Hemmschuhleger allein 400 bis 500 Kuppelvorgänge zu absolvieren gehabt. Ausgehend von drei Hemmschuhlegern, die in der höchstbelastenden Schicht bis zu 500 Wagen zu behandeln gehabt hätten, ergäbe dies 167 Wagen, wobei technologische Untersuchungen ergeben hätten, dass im Durchschnitt 2,5 Wagen als Wagengruppe gemeinsam rangiert worden wären. Danach ergäben sich 67 Kupplungsvorgänge je Schicht. Überdies würden sich die Rangierer überwiegend auf den Rangierwegen bewegen, welche zwar nicht gänzlich frei von einzelnen Schottersteinen seien, mit der Einschotterung der Gleise aber nicht vergleichbar seien. Weder das Gehen noch das Hinein- bzw. Hinaustreten in den Berner Raum sei aber mit überdurchschnittlichen Kniebelastungen gleichzusetzen. Von einem häufigen Abspringen vom fahrenden Zug könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil bei dem im ... Bahnhof praktizierten Abstoßbetrieb kein Rangierer Tätigkeiten auf der Lokomotive auszuführen, sondern stets vom Boden aus gearbeitet habe. Bei der Tätigkeit im Bahnsteigrangierdienst seit Oktober 1998 bis Januar 2012 sei zwar beim Absteigen in das 75 cm tiefer gelegene Gleis von kurzzeitigen enggradigen Kniehaltungen auszugehen. Bei 60 Kuppelhäufigkeiten pro Tag und Rangierer ergäbe dies ca. zwei bis vier Minuten kniebelastende Tätigkeit. Hinzu kämen weitere 20 bis 30 „Bremsproben“ pro Schicht, welche zu einem 60-maligen Auf- und Absteigen führten. Dies ergebe weitere maximal vierminütige kniebelastende Tätigkeiten, insgesamt also maximal fünf bis 15 Minuten je Schicht. Im Vergleich zur Tätigkeit eines Müllwerkers, welche unter großem Zeitdruck und unter hoher Frequenz geschehe und von schnellen Sprüngen und Laufbewegungen hinter dem permanent vorausfahrenden Müllfahrzeug gekennzeichnet sei, sei bei der Verrichtung des Klägers von einer solchen Taktung nicht auszugehen, weil sich das Auf- und Absteigen diskontinuierlich über den Tag verteile und die zu besteigenden Fahrzeuge überwiegend im Stand gekuppelt worden seien.

Hierauf entgegnet der Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2014, dass er von September 1980 bis September 1998 als Rangierer tätig gewesen sei, wodurch er schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach dem Merkblatt 2102 erfüllt habe. Dessen ungeachtet sei entgegen der Auffassung der EUK von mindestens 1.500 Kupplungsvorgängen auszugehen, weil nicht durchschnittlich 2,5 Wagen als Wagengruppe rangiert worden wären. Dies treffe nicht auf alle Güterzüge, sondern allenfalls auf den kombinierten Wagenverkehr zu. Aber auch hier seien diese zunächst ab- und dann wieder anzukuppeln. Nachdem die Rangiergleise täglich zwischen 20.00 Uhr und 5.30 Uhr um die Personenzuggleise 6 und 7 für Rangierzwecke erweitert worden, diese aber durch Bahnsteige getrennt seien, sei ein Wechsel zwischen diesen zusätzlichen Gleisen und den anderen eigentlichen Rangiergleisen aufgrund des Höhenunterschieds besonders beschwerlich gewesen. Überdies seien die Wege zwischen den Gleiskörpern seinerzeit grob geschottert gewesen. Die insofern in der Zusatzstellungnahme vom 4. September 2014 abgebildeten Bilder seien nicht geeignet, einen Eindruck über die Beschaffenheit des Rangierbereichs zu vermitteln. So seien die Bereiche der Gleise 130 - 210 vor zehn Jahren, der Bereich um die Gleise 080 bis 090 vor zwei Jahren und im Sommer 2014 schließlich der gesamte Nordbereich erneuert worden. Hinzukomme, dass der Rangierer, um von einem Gleis zum nächsten zu gelangen, häufig gezwungen gewesen sei, entweder über die Wagen zu klettern und wieder abzuspringen oder unter den Puffern hindurch (sog. Berner Raum) zu kriechen, weil entgegen der Annahme der EUK die Gleise im Regelfall von Wagen oder Wagengruppen belegt gewesen seien. Schließlich sei das Eintreten in den Berner Raum ebenfalls eine kniebelastende Tätigkeit. Die Puffermitte liege etwa 94 bis 106 cm über der Schienenoberkante, ein Puffer habe einen Durchmesser zwischen 34 und 50 cm. Um in den Berner Raum zu gelangen habe der Kläger also regelmäßig eine Höhe zwischen 69 und 89 cm unterschreiten müssen, was rein anatomisch unter Berücksichtigung der Helmpflicht dazu geführt habe, dass die Knie nahezu vollständig angewinkelt und zusätzlich eine Drehbewegung von 90° vollzogen habe werden müssen. Entgegen der Annahme der EUK habe es zum regelmäßigen Arbeitsablauf gehört, auch vom fahrenden Wagen abzuspringen. Zuletzt sei auch der Bahnsteigrangierdienst seit Oktober 1998 gekennzeichnet von einer die Knie überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit. Ausgehend von den 60 Kuppelhäufigkeiten zuzüglich 20 bis 30 Bremsproben pro Schicht habe der Kläger also 80 bis 90 mal 75 cm tief in die Einschotterung der Gleise hinabspringen und ebenso häufig wieder aufsteigen müssen. Hinzu kämen hier die Belastungen der Bremsproben und Kupplungstätigkeiten an sich, weil dies wiederum das Betreten des Berner Raums erforderlich gemacht habe. Insgesamt seien die Arbeitsabläufe des Klägers gekennzeichnet gewesen durch häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchungen, insbesondere durch Springen - vom fahrenden Wagon aus einer Höhe von mindestens 50 cm - mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen - v. a. beim Eintreten in den Berner Raum, beim Hemmschuhlegen, beim Lösen von vereisten Bremsen - auf grob unebener Unterlage - weil die Arbeiten gerade nicht vorwiegend bei besten Sichtverhältnissen auf eben planierten Flächen verrichtet hätten werden können. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach dem Merkblatt 2102 erfüllt, da zum einen der Beruf des Klägers dort ausdrücklich aufgeführt sei und zudem dargelegt werden könne, dass der Kläger die kniebelastenden Tätigkeiten auch tatsächlich in dem erforderlichen Umfang und über einen langen Zeitraum hinweg ausgeführt habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 erläuterte der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) ... (EUK) das von ihm erstellte schriftliche Gutachten nebst Zusatzstellungnahmen. Ferner wurde ... als Zeuge zur Frage der Beschaffenheit des Rangierbereichs am Bahnhof ... im Zeitraum von 1980 bis 1998 gehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Das Bundeseisenbahnvermögen ist für den eingeklagten Anspruch auf Anerkennung seiner Erkrankungen an den Kniegelenken (Meniskusschaden) als Berufskrankheiten passivlegitimiert im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Dem Bundeseisenbahnvermögen als nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland ist die Beteiligtenfähigkeit durch Art. 1 § 4 des Gesetztes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 verliehen. Nach dieser Bestimmung kann das Bundeseisenbahnvermögen unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden (BVerwG, U. v. 11.2.1999 - 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274). Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO genügt zur Bezeichnung des Beklagten, dass in der Klageschrift vom 28. Mai 2014 die Behörde angegeben wurde.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung seiner Erkrankungen an den Kniegelenken (Meniskusschaden) als Berufskrankheiten gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht zu. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt, falls ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, dies als Dienstunfall, es sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung werden als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Dabei ist die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, nach dem Recht zu beurteilen, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen hat (OVG NW; U. v. 2.12.1997 - 6 A 2874/96 - RiA 1999, 101 ff. m. w. N.).

Die in § 1 der Verordnung zur Durchführung des BeamtVG in Bezug genommene Berufskrankheiten-Verordnung vom8. Dezember 1976 ist zwischenzeitlich zwar gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 aufgehoben und zum gleichen Zeitpunkt durch die - völlig neugefasste - BKV vom 31. Oktober 1997 ersetzt worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die nach § 31 Abs. 3 BeamtVG in Betracht kommenden Krankheiten durch die Anlage der jeweils geltenden Fassung der BKV bestimmt werden (VG München, U. v. 15.2.2000 - M 12 K 95.1135 - juris Rn. 42 m. w. N.).

Nr. 2102 der Anlage 1 der BKV setzt mehrjährige andauernde oder häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeiten voraus. Eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke ist biomechanisch gebunden an eine Dauerzwangshaltung, insbesondere durch Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung, oder an eine häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage (Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK 2102, Bek. des BMA, BArbBl. 2/1990, S. 135). Es kommt also entscheidend auf die Erfüllung der tätigkeitsbestimmenden Merkmale der BK-Nr. 2102 an (BSG, U. v. 21.11.1958 - 5 RKn 33/57 - juris 12; SG Aachen, U. v. 16.12.2011 - S 6 U 78/08 - juris Rn. 26 m. w. N.). Hingegen kann der Kläger allein aus der beispielshaften Nennung seiner Berufsgruppe (Rangierer) im Merkblatt Nr. 2102 nichts weiter für sich herleiten. Ohnehin wird es in der medizinischen Fachliteratur als diskussionswürdig erachtet, ob Rangierer eine höhere Inzidenz von Meniskusschäden aufweisen (vgl. J. Hettfleisch, Der Meniskusschaden des Leistungsfußballers: Eine Berufskrankheit, OUP 2014; 4 S. 188 - 190; Dr. G. Pressel, Die Bedeutung der beruflichen Exposition für die Ätiologie des chronischen Meniskusschadens - Meniskopathie (Habilitationsschrift); Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Fall-Kontroll-Studie zur Bewertung von beruflichen Faktoren im Zusammenhang mit Gonarthrosen - die ArGon-Studie, 2010, S. 99 f. - im Internet abrufbar).

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger weder eine mehrjährig andauernde, noch eine häufig wiederkehrende, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende, dienstliche Tätigkeit verrichtet. Die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Erkrankung an den Kniegelenken (Meniskusschaden) als Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG scheidet daher mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen aus. Die erforderliche Intensität einer die Kniegelenke übermäßig belastenden Tätigkeit wird aus arbeitsmedizinischer Sicht dann angenommen, wenn diese Tätigkeit überwiegend (zu circa 1/3) in extrem kniender Position und damit bei vergleichbarer Belastungsintensität wie beim Untertagebergbau bei niedrigen Arbeitshöhen oder bei der Tätigkeit von Fußbodenlegern ausgeübt wird (BSG, a. a. O. juris Rn. 12; Mehrtens/Valentin/Schönberger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit - Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 8. Aufl. 2010, S. 636). Ist die zeitliche Belastung hingegen geringer als ein Drittel der Schicht, haben die Menisken ausreichend Zeit, sich zu erholen (LSG NW, U. v. 15.6.2000 - L 2 KN 96/97 U - juris; SG Hamburg, U. v. 4.4.2008 - S 40 U 75/07 - juris Rn. 30 m. w. N.).

Dipl.-Ing. (FH) ... hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig und widerspruchsfrei die im Gutachten vom 1. Juni 2012 und den Zusatzstellungnahmen vom 12. September 2013, 1. April 2014 und 4. September 2014 getroffene Bewertung bestätigt und näher erläutert bzw. begründet, dass zwar davon ausgegangen werden kann, dass einzelne Tätigkeiten während des Rangierdienstes des Klägers grundsätzlich als „die Kniegelenke überdurchschnittlich belastend" eingestuft werden können, es jedoch an der darüber hinaus erforderlichen Häufigkeit und Intensität der überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit fehlt, d. h. das Kriterium des mehrjährigen oder häufig wiederkehrenden Arbeitens (im Rangierdienst) mit überdurchschnittlicher Belastung letztlich nicht erfüllt ist.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insofern bestätigt, dass er in der Zeit von Mai 1980 bis Oktober 1989 in erster Linie im Rangierdienst eingesetzt worden war und anschließend einen Planposten erhalten habe, wo die zu verrichtenden Tätigkeiten „etwas leichter“ gewesen seien, wobei sie sich die Belastungen „vom häufigen Bücken auf häufiges Abspringen verlagert hätten“. Allerdings erfüllt in zeitlicher Hinsicht der überwiegende Teil der charakteristischen Rangiererteiltätigkeiten, wie das Aufsteigen auf den Wagenrangiertritt, das Legen von Hemmschuhen, das Durchbücken unter den Puffern zum Erreichen des sog. Berner Raumes zwischen den Wagen, das Kuppeln, das Absteigen bzw. Abspringen vom nichtbewegten Fahrzeug nicht das Merkmal einer die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit, weil jene grundsätzlich kleinere oder vergleichbare innere Kräfte und Momente wie beim alltäglichen Gehen oder Treppensteigen verursachen.

Arbeiten in einer Dauerzwangshaltung im Sinne des Merkblatts zur Berufskrankheit 2102 können allenfalls bei der Kupplungstätigkeit angenommen werden, sofern diese im Hocken oder im Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung auszuführen gewesen war. Insofern haben aber sowohl Dipl.-Ing. (FH) ... als auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Tätigkeiten im sog. Berner Raum - abgesehen vom Aufnehmen und Einhängen des Kupplungshakens - (überwiegend) in aufrechter Haltung durchgeführt worden sind. Insoweit können hier diskontinuierlich vorkommende Meniskusbelastungen im Minutenbereich je Schicht angenommen werden, unterstellt dass Teile dieser Kupplungstätigkeit - etwa zum Aufnehmen und Einhängen des ca. 30 kg bis 35 kg schweren Kupplungshakens - in der Hocke oder gar Knien auszuführen waren. Folglich kommt es auch nicht weiter darauf an, ob - wie vom Gutachter zugrunde gelegt - nur von rund 67 Kupplungstätigkeiten je Schicht oder - wie der Kläger angibt - von wesentlich mehr als 100 Kupplungstätigkeiten ausgegangen werden müsse, da jedenfalls die erforderliche zeitliche Intensität von 160 Minuten, was einem Drittel einer Schicht entspricht, bei weitem nicht erreicht wird. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Klägers berücksichtigt wird, dass in der Zeit der Zuckerrübenernte von Ende September bis Anfang Januar die meisten Güterwagons abzufertigen gewesen seien - laut Aussage des Zeugen ... bis zu 1.200 Wagons, ansonsten durchschnittlich etwa 700 Wagons - und dabei im Winter die Kupplungen „oft“ wegen Vereisungen und dergleichen „gängig zu machen“ waren. Sofern, wie vom Kläger angegeben, dies durch Dagegentreten oder in der Hocke mit Schneidbrennern und Hämmern geschah, war damit keine Dauerzwangshaltung (Dagegentreten) verbunden bzw. es konnte nicht belegt werden, dass diese Tätigkeiten einen Zeitanteil von über ein Drittel einer Schicht ausmachen würden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Wagenaufkommen ab dem Jahr 1992 bis zur Schließung des Güterbahnhofs ... stark rückläufig war, auch wenn gleichzeitig Personal abgebaut wurde.

Soweit der Kläger das nach seinen Angaben „häufig“ praktizierte Abspringen vom fahrenden Zug und das Gehen auf den Rangierwegen ebenfalls als eine die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit ansieht, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist das Abspringen vom fahrenden Wagen, auch wenn es entgegen der Vorschriften regelmäßig praktiziert worden sein sollte, nicht tätigkeitscharakterisierend im Sinne einer häufig wiederkehrenden erheblichen Bewegungsbeanspruchung wie insbesondere beim Laufen oder Springen mit häufigen Knick, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage. Zum anderen kann aufgrund der schlüssigen und glaubhaften Angaben des Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass die Rangierwege grob uneben gewesen seien. Vielmehr hat er bestätigt, dass der Zustand, wie er von Dipl.-Ing. (FH) ... insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2014 bildlich dokumentiert worden ist, im Wesentlichen den Gegebenheiten zur Zeit des Rangierdienstes der Klägers entsprochen hat. Danach könne sich auf den Rangierwegen auch gelegentlich Schotter befunden haben, die Wege seien aber regelmäßig gewartet und instand gehalten worden. Im Übrigen sei bei Beschwerden der Bahnarbeiter die zuständige Bahnmeisterei umgehend beauftragt worden, die Wege zu räumen.

Nach insofern überzeugender und schlüssiger Darlegung durch Dipl.-Ing. (FH) ... erfüllt auch das Eintreten in den Berner Raum entgegen der Auffassung des Klägers weder das Merkmal einer Dauerzwangshaltung noch einer häufig wiederkehrenden erheblichen Bewegungsbeanspruchung, zumal sich der Rangierer beim Ein- bzw. Austreten des sog. „Kupplergriffs“ zur Entlastung bedienen konnte (vgl. GUV-I 8601 der EUK, Rangieren sowie zugehörige Tätigkeiten, Ausgabe Juni 2004, S. 20).

Bei den während der Tätigkeit des Klägers im Zugbegleitdienst von 1998 bis etwa 2009 ausgeführten Arbeiten kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass zwar einzelne Handlungen grundsätzlich als "die Kniegelenke überdurchschnittlich belastend" eingestuft werden können, es jedoch an der darüber hinaus erforderlichen Häufigkeit und Intensität der überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit fehlt, d. h. das Kriterium des mehrjährigen oder häufig wiederkehrenden Arbeitens (im Rangierdienst) mit überdurchschnittlicher Belastung letztlich nicht erfüllt ist. Selbst unter Zugrundelegung von Zeitanteilen kniebelastender Tätigkeiten im Minutenbereich für das Hinauf- und Hinabsteigen bzw. Hinabspringen in das Gleis, beim Kuppeln und bei den Bremsproben fehlt es an der darüber hinaus erforderlichen Dauer der belastenden Tätigkeiten von über einem Drittel der Schicht. Denn entgegen der klägerischen Auffassung kann weder die gesamte für die Kupplungstätigkeit angesetzte Planungszeit von 1,5 Minuten noch der Gesamtzeitanteil je Bremsprobe von einer Minute angesetzt werden, da - wie oben ausgeführt - allenfalls die im Knien mit Kraftaufwendung verbundenen Arbeiten (Dauerzwangshaltung) berücksichtigt werden können. Bei maximal bis zu 60 Kupplungstätigkeiten sowie 20 bis 30 Bremsproben je Schicht entspräche dies wiederum lediglich einem Zeitanteil von wenigen Minuten kniebelastender Tätigkeit, keinesfalls aber ein Drittel der Schicht. Hinsichtlich des für die Kupplungstätigkeiten und Bremsproben erforderlichen Hinab- und Hinaufsteigens bzw. Hinabspringens in das Gleis ist davon auszugehen, dass diese mit einer kurzzeitigen, enggradigen Kniehaltung verbunden sind und insbesondere das Hinabspringen auf unebenen Grund eine erhebliche Bewegungsbeanspruchung darstellt. Allerdings erfolgt dies diskontinuierlich und anlassbezogen mit Unterbrechungen und ist damit nicht häufig wiederkehrend im Sinne einer tätigkeitscharakterisierenden Arbeitsweise.

Damit liegen die Voraussetzungen einer die Berufskrankheit nach der BK-Nr. 2102 auslösenden Tätigkeit im Falle des Klägers nicht vor.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der Sachverständigenbeirat besteht in der Regel aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Sachverständigenbeirat sollen angehören:

1.
acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizin oder Epidemiologie,
2.
zwei Staatliche Gewerbeärztinnen oder Staatliche Gewerbeärzte und
3.
zwei Ärztinnen oder Ärzte aus dem betriebs- oder werksärztlichen Bereich.

(2) Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertretung zulässt. Der Name und die hauptamtliche Funktion der Mitglieder werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

(3) Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit zu wahren.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründen oder wenn die persönlichen Voraussetzungen der Berufung entfallen sind, abzuberufen. Die Mitglieder können jederzeit aus eigenem Entschluss die Mitgliedschaft beenden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.