Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Juli 2014 - 2 K 13.1785

bei uns veröffentlicht am10.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die an die Feststellung ihrer begrenzten Dienstfähigkeit anknüpfende Herabsetzung ihrer Arbeitszeit.

Die am ... 1960 geborene Klägerin ist Beamtin im Statusamt einer Fachoberlehrerin (BesGr A 11). Im Schuljahr 2012/2013 war sie als Mobile Reserve eingesetzt und übte an der Grund- und Mittelschule eine Vertretungstätigkeit aus. Sie unterrichtete sechs Stunden in der Mittelschule, vier Stunden in der Grundschule und zwei Stunden in der Sprachförderung für ausländische Schüler. Zuletzt war die Klägerin mit 12 Stunden sowohl in der Grundschule als auch in der Mittelschule ... in Vertretung für eine pensionierte Lehrkraft im Festeinsatz und zehn Stunden als Mobile Reserve - meist an der Stammschule ... - tätig. Seit 24. Februar 2014 bis jetzt ist die Klägerin dienstunfähig erkrankt.

Die Klägerin wurde erstmals am 17. September 2007 wegen einer seit 12. Februar 2007 andauernden Dienstunfähigkeit amtsärztlich untersucht. Sie war seinerzeit am Sonderpädagogischen Förderzentrum ... an der ...-Schule als Fachlehrerin für Textilarbeit und Hauswirtschaft tätig und erlitt in Folge eines Einbruchs in ihrer Schule, bei dem u. a. die Schulküche erheblich beschädigt wurde, eine akute Überforderungsreaktion mit einer psychoreaktiven Symptomatik. Laut amtsärztlichem Befund vom 8. Oktober 2007 war bei der Klägerin ein „Helfersyndrom“ festzustellen; ihr falle es schwer, Diensttätigkeit und soziales Umfeld zu trennen. Aufgrund dessen sowie wegen einer aus der Kindheit/Jugend resultierenden Traumatisierung sei die Klägerin für überdurchschnittliche Belastungen im dienstlichen oder sozialen Umfeld reduziert stresstolerant. Vom Einsatz am damaligen Dienstort wurde abgeraten, da mit einer Reaktivierung der Traumatisierungsreaktion gerechnet werden müsse. Daneben wurde zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ein Einsatz als Mobile Reserve zumindest für ein Jahr empfohlen. Der häufige Dienstortwechsel solle helfen, eine Mehrbelastung durch Sozialengagement zu vermeiden. Die Unterrichtspflichtzeit wurde aus gesundheitlichen Gründen zunächst bis 6. Januar 2008 auf 16 Stunden und anschließend bis 17. Februar 2008 auf 22 Stunden reduziert. In der Folge war die Klägerin in Vollzeit als Mobile Reserve an verschiedenen Schulen tätig, zuletzt im Schuljahr 2012/2013 an der Volksschule ... (Grundschule).

Mit Schreiben vom 27. Juli, vom 12. Dezember 2012 sowie vom 5. Februar 2013 an das Staatliche Schulamt im Landkreis ... bat die Klägerin wegen der „besonderen Belastung“ an Hauptschulklassen und damit einhergehender Gefährdung ihrer „psychischen Stabilität“, entsprechend der amtsärztlichen „Weisung“ wieder mehr als Mobile Reserve und vornehmlich an Grundschulen eingesetzt zu werden. Bei Berücksichtigung dieser Empfehlungen halte sie sich für voll leistungsfähig. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, die Klägerin im Hinblick auf ihre psychische Belastung für einen Unterrichtseinsatz in Vollzeit amtsärztlich untersuchen zu lassen (Schreiben vom 19. Februar 2012).

Laut gutachterlicher Stellungnahme des Amtsarztes ... vom 6. Mai 2013 sollte der geschützte Einsatz nach Möglichkeit fortgeführt werden, da ein laufbahnentsprechender Einsatz eine Erkrankungsverschlimmerung mit progredienter Leistungsreduzierung und rasch zu vermutender Dienstunfähigkeit provozieren würde. Aus medizinisch-fachlicher Sicht könne die Klägerin

„solange als dienstfähig angesehen werden, wie der geschützte Einsatz als Mobile Reserve im bisherigen Umfang (nach Möglichkeit mit wenig Einsatz in höheren Klassenstufen) möglich ist. Sollte dienstlicherseits dieser Einsatz vollzeitig nicht möglich sein, würden die Voraussetzungen des § 27 BeamtStG vorliegen. Entsprechend aktueller Untersuchung und vorliegenden Unterlagen ist die Frau ... für einen Einsatz ohne mobile Reserve und in ihrem Fächerspektrum als dienstunfähig anzusehen, eine raschere Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre wahrscheinlich“.

Daneben sei eine

„möglichst gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit über Wochentage und ein bevorzugter Einsatz in jüngeren Klassen anzuraten“.

Mit E-Mail vom 4. Juni 2013 teilte das Staatliche Schulamt im Landkreis ... mit, dass die Klägerin einzige Mobile Reserve im Fach Ernährung und Gestalten sei und man von daher auf ihren Einsatz auch in der Mittelschule angewiesen sei. Auch für das kommende Schuljahr könne ein Einsatz nur in der Grundschule nicht garantiert werden.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit angehört. Unter dem 10. Juni 2013 gab der Amtsarzt ... eine ergänzende Stellungnahme unter Berücksichtigung der Angaben des Staatlichen Schulamtes im Landkreis ... ab. Danach sei die Klägerin

„aus mehreren Gründen nicht entsprechend ihrer Berufslaufbahn bzw. Qualifikation als Fachoberlehrerin einsetzbar:

- Geregelte Tätigkeit an einer Stammschule mit gleichbleibenden Klassen/Schülern führt zur Erkrankungsverschlimmerung, deswegen Einsatz als Mobile Reserve.

- Möglichst wenig Einsatz in älteren Klassen/im Hauptschulbereich.

- Kein Einsatz am alten Dienstort (mit dem traumatisierenden Ereignis).

- Aus gleichen Gründen kein Einsatz im Fach Hauswirtschaft/Kochen.

- Unabhängig von der Art des Einsatzes besteht eine prinzipielle Leistungseinschränkung.“

Aus medizinisch-fachlicher Sicht sei eine Dienstfähigkeit mit allenfalls 75% anzunehmen.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten konkreten Feststellung der Dienstfähigkeit mit 75% und entsprechender Reduzierung der Wochenstunden von 29 auf 22 machte die Klägerin im Wesentlichen die damit einhergehende finanzielle Belastung geltend. Ferner wies sie darauf hin, dass sie in den letzten sechs Jahren ihre Tätigkeit als Mobile Reserve in allen Altersgruppen und auch im „Dauereinsatz“ ohne Beanstandung ausgeübt habe.

Mit Bescheid der Regierung ... vom 16. Juli 2013 wurde die begrenzte Dienstfähigkeit mit Wirkung vom 1. August 2013 mit 22/29 Wochenstunden festgesetzt (Ziffer 1 des Bescheids) und der Sofortvollzug angeordnet (Ziffer 2 des Bescheids). Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die amtsärztlichen Gutachten ausgeführt, dass keine volle Leistungsfähigkeit im Berufsspektrum Fachlehrer mehr vorliege, jedoch zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung eine beschränkte Dienstfähigkeit festgestellt werden könne. Ein ausschließlicher Einsatz in niedrigeren Jahrgangsstufen sei aus dienstlichen Gründen nicht möglich. Das persönliche Interesse auf volle Bezügezahlung müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse auf Unterrichtsversorgung mit einer dafür gesundheitlich geeigneten Lehrkraft zurückstehen.

Die Klägerin ließ dagegen mit Schreiben vom 2. August 2013 Widerspruch erheben und einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellen. Zur Begründung trug sie vor, dass nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 6. Mai 2013 der geschützte Einsatz empfohlen werde und es von daher nicht nachvollziehbar sei, dass nunmehr ihr Einsatz als Mobile Reserve nicht mehr in Frage komme, zumal sie diesen Einsatz ohne nennenswerte krankheitsbedingte Fehlzeiten über Jahre habe durchführen können. Es bestünde auch keine prinzipielle, von der Art des Einsatzes unabhängige Leistungseinschränkung. Vielmehr habe die Klägerin nur den Wunsch geäußert, möglichst wenig in älteren Jahrgangsstufen eingesetzt zu werden, was auch den amtsärztlichen Empfehlungen entspreche. Die Klägerin könne die Jahrgangstufen fünf und sechs problemlos und auch die Klassenstufen sieben bis neun bzw. zehn unterrichten. Ferner machte sie unter Vorlage einer Versicherung an Eides Statt existentielle, finanzielle Probleme wegen der mit der Stundenreduzierung einhergehenden Gehaltskürzung geltend.

Unter dem 6. August 2013 wurde der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vom Beklagten abgelehnt und im Übrigen nochmals aus dessen Sicht die Sach- und Rechtslage dargelegt.

Mit Schreiben vom 16. und 20. September 2013 ergänzte die Klägerin ihre Widerspruchsbegründung und legte ein Gutachten des sie behandelnden Facharztes ... vom 17. September 2013 vor, wonach keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Sie wies darauf hin, dass dem Staatlichen Schulamt im Landkreis ... im Schuljahr 2013/2014 insgesamt vier Mobile Reserven zur Verfügung stünden. Die Beschäftigung in höheren Klassen werde nicht verweigert. Sie habe sogar eine Leistungsprämie für besondere Leistungen in der Mobilen Reserve erhalten.

Das Staatliche Schulamt im Landkreis ... teilte auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben sowie mit E-Mail vom 25. September 2013 mit, dass die Klägerin zurzeit als Mobile Reserve eingesetzt werde. Sie vertrete an der Grund- und Mittelschule eine Kollegin, bei der ein Verfahren wegen Versetzung in den Ruhestand laufe. Sie unterrichte sechs Stunden in der Mittelschule, vier Stunden in der Grundschule und zwei Stunden Sprachförderung für ausländische Schüler. Die Notwendigkeit eines uneingeschränkten Einsatzes bestehe fort.

Unter Berücksichtigung des Vortrags im Widerspruchsverfahren bescheinigte der Amtsarzt ... mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 der Klägerin weiterhin eine komplexe psychoreaktive Erkrankung, welche seit Jahren Dienst unter erleichterten Bedingungen erfordere. Ein typischer Einsatz entsprechend der Laufbahn mit Klassenleitung sei genau aus diesen Gründen nicht möglich. Die fachärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes ... erscheine in sich widersprüchlich, da einerseits eine komplexe Gesundheitsstörung attestiert und auf die nötigen erleichterten Einsatzbedingungen hingewiesen werde; andererseits werde aber die „seelische Belastbarkeit für die derzeit ausgeübte Tätigkeit für in vollschichtigem Umfang und auf Dauer“ als gegeben erachtet, obwohl es sich um eine chronische Erkrankung handle, welche bei kleinster Überlastung sofort richtungsgebend verschlimmert werde.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 8. Oktober 2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach amtsärztlicher Beurteilung sei die Klägerin wegen zahlreicher Einschränkungen - keine geregelte Tätigkeit an einer Stammschule und deshalb Einsatz als Mobile Reserve, möglichst wenig Einsatz in älteren Klassen, kein Einsatz am alten Dienstort, möglichst seltener Einsatz im Fach Hauswirtschaft/Kochen - nicht mehr vollwertig einsetzbar bzw. gemessen am Aufgabenspektrum einer Fachoberlehrerin eigentlich dienstunfähig. Nur bei geschütztem Einsatz bestünde volle Dienstfähigkeit. Wegen der weiterhin gegebenen Notwendigkeit eines Einsatzes auch im Mittelschulbereich sei nur noch von einer eingeschränkten Dienstfähigkeit auszugehen. Insofern seien ein früherer anderweitiger Einsatz sowie die (jetzt) andere subjektive Einschätzung irrelevant. Gleiches gelte im Hinblick auf die wohl im Vordergrund stehenden finanziellen Aspekte.

Am 8. November 2013 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben. Für sie ist zuletzt beantragt:

Der Bescheid der Regierung ... vom 16. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 8. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen Au 2 S 13.1786 geführt.

Nach der fachärztlichen Stellungnahme sei die Klägerin voll dienstfähig, ein ausschließlicher Einsatz im Grundschulbereich werde weder gefordert, noch sei dieser aus medizinischer Sicht - auch nicht für das Fach Ernährung und Gestalten - notwendig. Es bestünden auch keine prinzipiellen Leistungsbeschränkungen, da der geschützte Einsatz möglich sei. Im Übrigen hätte der Personalrat beteiligt werden müssen. Art. 56a BayBG erweise sich als verfassungswidrig.

Unter dem 14. November 2013 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit beruhe auf den amtsärztlichen Stellungnahmen, die privatärztlichen Einschätzungen ebenso wie Eigeneinschätzungen vorgingen. Im Übrigen würde ein anderweitiger Einsatz nichts an der amtsärztlichen Einschätzung ändern. Eine Beteiligung des Personalrats erfolge nur auf Antrag, der hier aber nicht gestellt worden sei.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 (Az. Au 2 S 13.1786) lehnte die Kammer den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab.

Am 4. und 16. Juni 2014 teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin seit dem 24. Februar 2014 dienstunfähig erkrankt sei. Insoweit habe auch ein Klinikaufenthalt vorgelegen. Dies untermauere die Annahme, dass die Klägerin gesundheitlich nicht belastbar sei. Bei einer Dienstunfähigkeit von länger als drei Monaten werde generell ein Untersuchungsauftrag an die medizinische Untersuchungsstelle gestellt. Insofern stehe zwischenzeitlich die Dienstfähigkeit als solche in Frage.

Unter dem 25. Juni 2014 ließ die Klägerin ergänzend vortragen, dass zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung keine prinzipielle Leistungseinschränkung bestanden habe. Ein Einsatz im Fach Hauswirtschaft/Kochen, in älteren Klassen im Hauptschulbereich und eine geregelte Tätigkeit an einer Stammschule mit gleichbleibenden Klassen sei gesundheitlich möglich gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, wie der Amtsarzt zu einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 75% gekommen sei. Unabhängig davon werde darauf hingewiesen, dass sie in den letzten sechs Jahren im sog. geschützten Bereich auch an Mittelschulen mit Unterricht in älteren Klassen, auch im Fach Hauswirtschaft/Kochen und im Festeinsatz tätig gewesen sei, so dass de facto der Einsatz im sog. geschützten Bereich ohnehin nicht erfolgt sei.

Dem entgegnet der Beklagte mit Schreiben vom 2. Juli 2014 und weist unter Bezugnahme auf die bisherigen amtsärztlichen Aussagen sowie die ergänzende Stellungnahme des Amtsarztes vom 1. Juli 2014 darauf hin, dass bei der Klägerin generell nur noch ein Einsatz als Mobile Reserve möglich sei, da andernfalls mit einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen sei. Dies entspreche auch den Forderungen der Klägerin nach einem „möglichst geringen Einsatz“ an Mittelschulen bzw. „keinem dauerhaften Einsatz“ an einer Schule gemäß ihren Schreiben vom 27. Juli und 12. Dezember 2012 sowie vom 5. und 14. Februar 2013. Ein umfangreicherer Einsatz in den Mittelschulen wäre aber dringend erforderlich, da hier ein entsprechender Personalbedarf bestünde. Ein „Festeinsatz“ habe bei der Klägerin nicht vorgelegen, auch wenn sie für längere Zeit an einer bestimmten Schule tätig gewesen sei. Denn der Einsatzort könne sich jederzeit ändern. Eine konkrete Bindung zu einer Schule bzw. Klasse entstehe dadurch nicht und solle nach den ärztlichen Empfehlungen auch vermieden werden.

Am 10. Juli 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Klägerin wiederholte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 8. November 2013 mit der Maßgabe, dass nur die Nr. 1 als gestellt zu betrachten sei. Der Vertreter des Beklagten beantragte die Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2013 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Reduzierung der Dienstfähigkeit und daran anknüpfend die Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit eines Beamten lässt sich auf § 27 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG stützen und ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung ordnungsgemäß erfolgt. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Personalrat nicht zu beteiligen. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3, Halbs. 1 BayPVG wird der Personalrat im Falle der Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3, Halbs. 2 BayPVG). Im Anhörungsschreiben vom 10. Juni 2013 wurde die Klägerin darüber informiert, dass auf ihren Antrag hin der Personalrat beteiligt werde. Damit ist der Beklagte in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U. v. 9.12.1999 - 2 C 4.99 - NVwZ-RR 2000, 369; VG Ansbach, U. v. 24.3.2009 - An 1 K 08.02198 - juris Rn. 27 f.) seiner personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht nachgekommen. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Beteiligung des Personalrats gestellt.

2. Die mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit einhergehende Herabsetzung der Unterrichtspflichtzeit ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG ist die Arbeitszeit eines Beamten entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Wann von einer begrenzten Dienstfähigkeit auszugehen ist, ergibt sich aus § 27 Abs. 1 BeamtStG. Danach soll von einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Dem Wortlaut der Norm nach setzt die begrenzte Dienstfähigkeit mithin eine Dienstunfähigkeit des Beamten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 2 C 82.10 - NVwZ-RR 2012, 928 [m. w. N.] zu dem wortlautgleichen § 56 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 2005 [Nds. GVBl. S. 296]). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Maßstab ist dabei das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es kommt mithin darauf an, ob der Beamte vollumfänglich für den mit diesem Amt verbundenen Aufgabenbereich einsatzfähig ist. Reicht die vorhandene Arbeitskraft des Beamten nicht aus, um seine Dienstpflichten auf Dauer in vollem zeitlichen Umfang zu erfüllen, ist er aber gesundheitlich noch in der Lage, die mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen, soll er nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Frühpensionierung“ unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden. Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist damit Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte seine volle Arbeitskraft, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen hat und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308/310). Mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und der daran anknüpfenden Herabsetzung der Arbeitszeit des Beamten wird ein Teilzeitstatus besonderer Art begründet (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012, a. a. O.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit einhergehenden Herabsetzung der Unterrichtspflichtzeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, B. v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 ff.).

Ausgehend hiervon ist der Beklagte vorliegend ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der sich aus diesem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ergebenden Dienstpflichten nur noch begrenzt dienstfähig ist. Nach dem Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 6. Mai 2013, ergänzt mit Stellungnahmen vom 10. Juni 2013 und vom 7. Oktober 2013 sowie vom 1. Juli 2014, wurde bei der Klägerin auf der Grundlage der vom Gutachter beigezogenen ärztlichen Unterlagen, der Vorgeschichte und eigener Untersuchung eine komplexe psychoreaktive Erkrankung diagnostiziert. Die Klägerin sei aufgrund angeborener und erlernter charakterlicher Besonderheiten und sozialer Verhaltensweisen besonders engagiert, verantwortungsbewusst, nehme sich Schwächeren an, mache deren Probleme zu ihren eigenen und könne sie im Rahmen des bei ihr bestehenden Helfersyndroms nicht ausreichend distanzieren. Trotz regelmäßiger und konsequenter Behandlung sei es ärztlich und therapeutisch nicht gelungen, Ängste, Versagensängste, rasche Ermüd- und Erschöpfbarkeit sowie zahlreiche körperliche Befindlichkeitsstörungen als Folge des Überengagements und der dadurch eintretenden Selbstüberlastung ausreichend zu behandeln.

Die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung ... ist zum zusammenfassenden Ergebnis gekommen, dass ein laufbahnentsprechender Einsatz eine Erkrankungsverschlimmerung mit progredienter Leistungsreduzierung und rasch zu vermutender Dienstunfähigkeit provozieren würde. Die Klägerin sei für einen Einsatz ohne Mobile Reserve und in ihrem Fächerspektrum dienstunfähig. In der gutachterlichen Ergänzung vom 10. Juni 2013 wurde der Befund dahingehend präzisiert, dass unabhängig von der Art des Einsatzes eine prinzipielle Leistungseinschränkung bestehe. Die geregelte Tätigkeit an einer Stammschule mit gleichbleibenden Klassen bzw. Schülern würde zu einer Erkrankungsverschlimmerung führen. Der Einsatz am alten Dienstort sei wegen eines seinerzeit erlebten traumatisierenden Ereignisses ausgeschlossen, ebenso der Einsatz im Fach Hauswirtschaft und Kochen. Der Einsatz im Mittelschulbereich sollte möglichst nicht erfolgen. Aus medizinisch-fachlicher Sicht könne eine verbliebene Leistungsfähigkeit allenfalls mit 75% angenommen werden.

Dieses amtsärztliche Gutachten ist verwertbar. Insbesondere wird es den Anforderungen, die an die Tauglichkeit eines Gutachtens für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit zu stellen sind, gerecht. Ausgehend von Sinn und Zweck einer amtsärztlichen Begutachtung regelt Abschnitt 5 Nr. 1.4.1 der VV-BeamtR, dass das amtsärztliche Zeugnis dem Dienstvorgesetzten eine umfassende Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung seiner Aufgaben geben muss. Das Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung ... wird diesen Anforderungen gerecht. Es enthält zum einen die festgestellte Diagnose und in Würdigung der Amtsbezogenheit der zu treffenden Prognose die Schlussfolgerung, dass die Beamtin nur begrenzt dienstfähig ist und unter welchen Voraussetzungen die Beamtin eingeschränkt verwendet werden kann.

Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Erkenntnisgrundlagen und an der Nachvollziehbarkeit der gefundenen Schlussfolgerungen zu zweifeln. Es besteht zunächst kein Grund, die Sachkunde des Gutachters und dessen Unvoreingenommenheit in Frage zu stellen. Der Gutachter steht als verbeamteter Arzt im Dienste des Beklagten. Die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung ..., für die der Amtsarzt tätig ist, ist von Gesetzes wegen (Art. 5 Abs. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes) für Fragen der Beurteilung der Dienstfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 BayBG zuständig. Die dort tätigen Amtsärzte unterliegen den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Dies gilt in verstärktem Maße für Gutachten, in denen - wie hier - Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, B. v. 15.09.1999 - 1 DB 40.98 - juris Rn. 10 ff.). Auch der Einwand, der untersuchende Amtsarzt weise - im Gegensatz zum Facharzt Dr. med. ... - wohl keine fachärztliche Ausbildung in Psychiatrie und Psychotherapie auf, ist nicht geeignet, die Fachkunde des Gutachters und damit die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, da es vorrangig Aufgabe des von der Verwaltung beauftragten Amtsarztes ist, festzustellen, ob ein Krankheitsbild die Dienstfähigkeit eines Beamten beeinträchtigt (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2013 - 3 ZB 12.14 - juris Rn. 3). Hinsichtlich des festgestellten Krankheitsbilds jedoch - depressive Neurose, Ängste vor Versagen und Benachteiligung, Neigung zur Überidentifikation - stimmt die fachärztlichen Stellungnahme von Dr. med. ... mit der amtsärztlichen Diagnose nahezu vollständig überein.

Der amtsärztliche Gutachter hat in seinen Stellungnahmen auch unter Berücksichtigung und Prüfung der von der Klägerin eingereichten fachärztlichen Stellungnahme von Dr. med. ... vom 17. September 2013 dargelegt, auf welcher tatsächlichen Grundlage und auf welchem methodischen Weg er zu seiner prognostischen Einschätzung der partiellen Dienstunfähigkeit gekommen ist und aus welchen Gründen bzw. inwiefern er zu einem anderen Ergebnis als der Facharzt gelangt. Er hat in diesem Zusammenhang die fachärztliche Stellungnahme in seine Entscheidungsfindung mit einbezogen. Entscheidend ist, dass der Amtsarzt anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, den Angaben und dem Verhalten der Klägerin im Untersuchungstermin eine ausreichende tatsächliche Grundlage hatte, um eine sachgerechte Diagnose zu treffen. Hieran bestehen letztlich keine Zweifel.

Das Gutachten weist auch im Übrigen keine Mängel auf, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Die ärztliche Prognose, wonach unter Berücksichtigung der wichtigsten Einsatzbereiche einer Fachoberlehrerin von einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 75% ausgegangen werden kann, ist schlüssig und nachvollziehbar in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 10. Juni 2013 sowie der hierzu ergangenen Erläuterung vom 1. Juli 2014 begründet.

Das Vorbringen der Klägerin ist insgesamt nicht geeignet, die Feststellungen und das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung in Frage zu stellen.

Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansicht auf die fachärztliche Stellungnahme vom 17. September 2013 stützt, stellt dies die Nachvollziehbarkeit der amtsärztlichen Begutachtung schon deshalb nicht in Frage, weil nur eine eingeschränkte amtsbezogene bzw. zukunftsbezogene Aussage zu den Einsatzmöglichkeiten der Klägerin ohne Würdigung des einschlägigen Dienstrechts getroffen worden ist. Der Klägerin wurde eine „vollschichtige seelische Belastbarkeit“ nur „für die derzeit ausgeübte Tätigkeit“ bescheinigt. Folglich weist auch der Facharzt auf die weiterhin bestehende Notwendigkeit eines geschützten Einsatzes hin. Die Klägerin tritt dem im Grunde auch nicht entgegen, sondern betont in ihrem Vortrag, dass eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit im Falle des (weiteren) Einsatzes im geschützten Bereich als Mobile Reserve bestünde. Soweit die Klägerin ausführt, ein Einsatz im Mittelschulbereich sei möglich und sie würde sich dem auch nicht verweigern, ist dies unbehelflich. Denn es kommt nicht auf die Eigeneinschätzung oder die tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten an, sondern darauf, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der sich aus diesem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ergebenden Dienstpflichten dienstfähig ist. Hierzu gehört u. a. auch ein Dienst außerhalb eines wie auch immer gestalteten „geschützten Bereichs“ und ohne Einschränkungen hinsichtlich der zu beschulenden Jahrgangsstufen sowie der Fächer aus ihrem Fachbereich. Insofern kann die Klägerin auch mit ihren ergänzenden Ausführungen im Schreiben vom 24. Juni 2014 nicht durchdringen, wenn sie - wiederholt - darauf hinweist, dass ihre Verwendung im sog. „geschützten Einsatz“ weiterhin möglich sei. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Beamter gegen die Entziehung oder die Übertragung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amts im konkreten Sinn in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amts im statusrechtlichen und auch des funktionellen Amts im abstrakten Sinn rechtlich geschützt ist. Insbesondere gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG, dass kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amts im funktionellen Sinn besteht. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (vgl. VG Augsburg, B. v. 21.9.2011 - Au 2 E 11.1198 - juris Rn. 14). Insoweit ist es auch ohne Belang, ob und in welchem Umfang seitens des zuständigen Staatlichen Schulamts ein (voraussichtlicher) Bedarf an Mobilen Reserven nur im Grundschul- oder im Mittelschulbereich oder für beide Bereiche bzw. ggf. für welche Unterrichtsfächer angemeldet wird. Hier kommt es nämlich entscheidend darauf an, ob die Klägerin vollumfänglich für den mit ihrem Amt als Fachoberlehrerin verbundenen Aufgabenbereich einsatzfähig ist. Dies ist hier - wie oben dargelegt - aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahmen nicht der Fall. Die Klägerin besitzt zu dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür, ihre Fächer vollumfänglich und ohne Einschränkungen zu unterrichten und erfüllt damit nicht das Anforderungsprofil an das Amt einer Fachoberlehrerin in ihrer Besoldungsgruppe.

Da weiterhin nicht nur die Feststellung der teilweisen Dienstunfähigkeit, sondern auch die auf § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG beruhende als Rechtsfolge ausgesprochene Herabsetzung der Wochenarbeitszeit rechtlich nicht zu beanstanden ist und Rechtsfehler des Bescheides auch im Übrigen nicht zu ersehen sind, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit


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(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.