Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Nov. 2014 - Au 5 E 14.1705

bei uns veröffentlicht am28.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, sieben Verkaufsbuden eines festgesetzten Weihnachtsmarktes mit Brandwänden in Form von Gebäudeabschlusswänden auszustatten bzw. die Verkaufsbuden zu versetzen.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2014 wurde der „...“ als Spezialmarkt im Sinne des § 68 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt. In Ziffer 3. des Bescheides wurden u. a. folgende Auflagen festgesetzt: Elektrische Anschlussleitungen sind gegen mechanische Beschädigung geschützt zu verlegen. Holzkohle- und Grillanlagen dürfen außerhalb von Zelten betrieben werden, wenn hierdurch für die Umgebung keine Brandgefahr entstehen kann. Die für Feuerstätten vorgeschriebenen Mindestentfernungen sind einzuhalten. Die örtliche Feuerwehr ist über die Veranstaltung zu informieren. Die Ausstellungseinrichtungen müssen aus schwer entflammbaren Stoffen sein. Leicht brennbare Stoffe dürfen im Veranstaltungsbereich weder gelagert noch zur Dekoration verwendet werden. Propangasflaschen und andere Druckgasbehälter müssen gegen den Zugriff Unbefugter geschützt und gegen Umfallen gesichert sein. In jeder Bude muss als Selbsthilfe ein Feuerlöscher Brandklasse ABC mit 6 kg Inhalt bereitgehalten werden. Dieser muss geprüft, betriebsbereit und jederzeit zugänglich sein. Zusätzlich muss in jeder Bude mit heißem Fett eine Löschdecke und/oder Fettbrandlöscher vorhanden sein.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides über die Marktfestsetzung der Antragsgegnerin vom 17. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Am 28. November 2014 hat die Antragsgegnerin einen Ergänzungsbescheid zum vorbezeichneten Bescheid mit weiteren Sicherheitsauflagen erlassen, in dem unter anderem festgesetzt wurde, dass eine Brandwache auch außerhalb der Veranstaltungszeiten regelmäßig die Verkaufsbuden auf etwa anstehende Brände zu überprüfen habe. Weiter wurde verfügt, dass Gasflaschen nach dem Veranstaltungsende am jeweiligen Sonntag bis zur Wiedereröffnung am darauffolgenden Freitag aus den Verkaufsbuden entfernt werden müssen. Elektrische Anschlüsse müssen nach dem Veranstaltungsende am jeweiligen Sonntag bis zur Wiedereröffnung am darauffolgenden Freitag vom Stromnetz getrennt werden. Auf den Ergänzungsbescheid vom 28. November 2014 und die hierin festgesetzten Auflagen wird verwiesen.

Als Marktdauer wurde die Zeit von Freitag, 28. November 2014 bis Sonntag 21. Dezember 2014 (jeweils freitags, samstags und sonntags) festgelegt und für freitags die Betriebszeit von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr, samstags von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr und sonntags von 14.00 bis 20.00 Uhr bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 28. November 2014 hat die Antragstellerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, bei den zwei Verkaufsbuden des..., welche sich vor dem Anwesen ..., sowie den fünf Verkaufsbuden des ..., welche sich vor dem Anwesen ..., befinden, entweder Brandwände in Form von Gebäudeabschlusswänden anzubringen oder die genannten Verkaufsbuden mit einem Abstand von mindestens 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze der Grundstücke ..., sowie ..., zu versetzen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin Mieterin des Ladenlokals in der ... sei. Sie betreibe in diesem Ladenlokal den .... Die Verkaufsbuden des Weihnachtsmarktes vor den genannten Anwesen hätten weder eine nach Art. 28 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) erforderliche Gebäudeabschlusswand, noch hielten sie den Abstand von mindestens 2,50 m von den Gebäuden ein; nur für diesen Fall wäre nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO eine Brandwand nicht notwendig. Der Abstand betrage, dies sei unstreitig, lediglich zwischen 1 m und 1,25 m. Für den Brandschutz hätten die allgemeinen Regelungen des Art. 28 BayBO und Art. 6 BayBO Geltung. Die Antragstellerin sei der Auffassung, dass nicht nur die einzelnen Verkaufsbuden in den Blick genommen werden dürften, sondern die gesamte Anlage des Weihnachtsmarktes in der ...straße bzw. ...straße. Es sei zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin die Gefährdungssituation im Brandfall sorgfältig geprüft habe. Soweit die Antragsgegnerin anbiete, den Überwachungsdienst ... mit zusätzlichen Kontrollen zu beauftragen, werde darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Firma um einen reinen Wachdienst, nicht jedoch um eine Organisation handle, welche zur Brandbekämpfung berechtigt sei. Die Entscheidung sei eilbedürftig, da der Weihnachtsmarkt ... am Freitag, dem 28. November 2014 um 16.00 Uhr eröffnet werde.

Auf den weiteren Inhalt des Antragsschriftsatzes vom 28. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 28. November 2014 entgegengetreten und hat beantragt,

den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Sicherungsanordnung kostenfällig abzulehnen.

Der Antrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Antragstellerin könne weder den notwendigen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund geltend machen. Die Antragstellerin sei bereits nicht antragsbefugt, da sie nicht geltend machen könne, in ihren Rechten verletzt zu sein. Zwar seien bei der Ausübung des Ermessens bei einer Entscheidung über den Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen auch nachbarliche Interessen einzustellen. Die Antragstellerin sei jedoch lediglich Mieterin und damit nur obligatorische Berechtigte. Als solche genieße sie den Drittschutz des öffentlichen Baurechts nicht. Dem Antrag fehle darüber hinaus das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum Einschreiten eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Die Antragstellerin verhalte sich auch rechtsmissbräuchlich. Sie habe noch vor wenigen Tagen im November eine eigene Verkaufsbude vor ihrem Ladengeschäft in der ...straße errichtet, um ohne Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum am Weihnachtsmarkt teilnehmen zu können. Erst nach Erlass der Rückbauverfügung seien der Antragstellerin brandschutzrechtliche Bedenken gegen den Markt gekommen. Es liege ferner kein Anordnungsgrund vor. Die Antragstellerin wisse seit Monaten, nachweislich seit August 2014, dass der Weihnachtsmarkt wie in den vergangenen 15 Jahren in der ...straße stattfinden werde. Auch sei ein Anordnungsanspruch nicht zu erkennen. Es sei bereits nicht erkennbar, auf welche Rechtsgrundlage die Antragstellerin ihr Begehren stützen wolle. Die Antragstellerin sei nicht Eigentümerin des Grundstücks. Sie sei lediglich Mieterin. Die Nachbarrechte seien jedoch vom Eigentümer für seine Mieter und Pächter geltend zu machen. Die Antragstellerin sei damit bereits nicht aktivlegitimiert. Auch stellten die Buden keine Aufenthaltsräume nach Art. 2 Abs. 5 BayBO dar. In den Verkaufsbuden finde kein Publikumsverkehr statt und auch das Verkaufspersonal stehe lediglich für vier Wochen an drei Tagen für wenige Stunden in den Verkaufsbuden. Damit handle es sich bei den Buden ersichtlich um ein bloßes Interim. Für die Weihnachtsbuden als sozial adäquate Nutzung könnte darüber hinaus jedenfalls offensichtlich eine isolierte Abweichung von Art. 28 Abs. 2 BayBO ausgesprochen werden. Andernfalls wären Weihnachtsmärkte, Altstadtfeste sowie Jahrmärkte in Zukunft nicht mehr realisierbar. Schließlich bestehe für das Grundstück der Antragstellerin als Mieterin keine Brandgefahr. Der Verkaufsstand Nr. 20 sei nicht aufgebaut worden. In der Verkaufsbude Nr. 19 seien keine Feuerstätten vorhanden. Dort finde lediglich der Verkauf von Weihnachtsartikeln statt. Hier sei keine Brandlast zu erkennen. Überdies stelle die Antragsgegnerin durch zahlreiche Auflagen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in der erfolgten Marktfestsetzung einen effektiven Brandschutz sicher. Eine Brandwache kontrolliere den Weihnachtsmarkt auch nach Ladenschluss. Die technisch gut ausgerüstete Feuerwehr ... sei im Brandfall in wenigen Minuten vor Ort.

Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes vom 28. November 2014 wird ergänzend verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das wechselseitige Vorbringen der Beteiligten und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen umfassend Bezug genommen.

II.

Der Antrag erweist sich jedenfalls in der Sache als unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder diese aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung).

Eine derartige Anordnung setzt zudem voraus, dass sowohl das streitige Recht, der sogenannte Anordnungsanspruch, der sich nach den Vorschriften des materiellen Rechts beurteilt, als auch die dringende Notwendigkeit einer Sicherung dieses Rechts, der sogenannte Anordnungsgrund, bestehen, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO) (vgl. Happ. in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 45, 48; Wollenschläger in Gärditz, VwGO, Kommentar, 2013, § 123 Rn. 101 ff., 107 ff.). Maßgebend sind hierbei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Happ. in Eyermann, a. a. O., § 123 Rn. 54; § 113 Rn. 45).

1. Offen bleiben kann, ob die Antragstellerin für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Anordnungsgrund in Anspruch nehmen kann. Zwar beginnt der verfahrensgegenständliche Weihnachtsmarkt der Antragsgegnerin 2014 bereits am 28. November 2014, so dass eine Entscheidung in einem noch einzuleitenden Klageverfahren zu spät käme, jedoch bleibt anzumerken, dass der Antragstellerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin bereits seit Sommer 2014 bekannt war, dass der Weihnachtsmarkt der Antragsgegnerin 2014 im Zeitraum zwischen dem 28. November 2014 und dem 21. Dezember 2014 stattfinden wird. Damit lässt sich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - nicht von der Hand weisen, dass der erst am 28. November 2014 wenige Stunden vor Markteröffnung gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wegen selbst verschuldeter Eilbedürftigkeit möglicherweise als rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Jedenfalls wäre es der Antragstellerin nach Bekanntwerden der von der Antragsgegnerin geplanten Veranstaltung durchaus möglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Durchführung der Veranstaltung und die geplanten Standorte der Verkaufsstände herbeizuführen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, da die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch auf entsprechende brandschutztechnische Ertüchtigung der Verkaufsbuden des Weihnachtsmarktes bzw. auf deren Versetzung glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO), der den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem überdies die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde, rechtfertigen könnte.

2. Sofern man den Antrag auf einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen fehlendem Brandschutz der Verkaufsbuden (vgl. Art. 28 Abs. 2 BayBO) begreift, muss dieser aus den nachfolgenden Überlegungen erfolglos bleiben.

Die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen setzt in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes voraus, dass die Antragstellerin geltend machen kann, durch die Unterlassung der begehrten Handlung in eigenen Rechten verletzt zu werden. Einem Einzelnen steht ein Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidrige Handlungen Dritter gegenüber der zuständigen Behörde nur dann zu, wenn dadurch seine öffentlich geschützten Interessen beeinflusst werden. Dies setzt u. a. voraus, dass die Rechtsvorschrift, die durch die rechtswidrige Handlung des Dritten verletzt wird, nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, sondern daneben auch den Schutz einzelner Personen oder eines hinreichend bestimmten Personenkreises bezweckt.

Eine solche besonders geschützte Rechtsposition steht der Antragstellerin, sofern der hier gestellte Antrag als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten angesehen wird, nach der in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu. Ausweislich des eigenen Sachvortrags der Antragstellerin ist diese lediglich Mieterin bzw. Pächterin des den verfahrensgegenständlichen Verkaufsbuden des Weihnachtsmarktes nächstgelegenen Gebäudes ...straße ... Als lediglich obligatorisch Berechtigte ist die Antragstellerin jedoch nicht Begünstigte des baurechtlichen Nachbarschutzes (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand: Mai 2014, Art. 66 Rn. 17).

Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO bestimmt weiter, dass nur der Eigentümer eines betroffenen Nachbargrundstücks bestehende Rechte eines obligatorisch Berechtigten wahrnehmen kann, die aus dessen Eigentumsgrundrecht folgen.

Überdies wäre der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, sofern er als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Antragsgegnerin verstanden wird, gegen den falschen Antragsgegner gerichtet (§ 78 Abs. 1 VwGO analog). Ein möglicher Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO wäre gegen den Rechtsträger der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde zu richten. Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Hierbei können sie nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Antragsgegnerin sind keine Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayBO zugewiesen, so dass der Antrag bereits unzutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtet ist.

Ist jedoch die Antragsgegnerin für den hier in Streit stehenden Antrag vorläufigen Rechtsschutzes nicht passivlegitimiert und die Antragstellerin darüber hinaus schon nicht antragsbefugt, sofern man davon ausgeht, dass es sich um einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Weihnachtsmarkt der Antragsgegnerin 2014 handelt, kann offen bleiben, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Verkaufsbuden überhaupt um ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen (zum Begriff des Aufenthaltsraumes vgl. Art. 2 Abs. 5 BayBO) handelt, für welches Art. 28 Abs. 2 BayBO weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Gebäudeabschlusswand als Brandwand schafft und ob die Bayerische Bauordnung in Bezug auf die in den Verkaufsständen verwendeten Kochgeräte überhaupt Anwendung findet. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 BayBO gilt die Bayerische Bauordnung nämlich nicht für Feuerstätten, die nicht der Raumheizung oder der Brauchwassererwärmung dienen, ausgenommen Gas-, Haushalts-, Kochgeräte. Art. 2 Abs. 9 BayBO bestimmt weitergehend, dass Feuerstätten in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen sind, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

3. Ohne Erfolg bleibt der Antrag aber auch dann, wenn man ihn entgegen seinem Wortlaut als Antrag gemäß § 69 a Abs. 2 GewO auf den Erlass weitergehender Sicherheitsauflagen für die festgesetzte Veranstaltung „...“ begreift. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherung und Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung eines Spezialmarktes (vgl. § 68 As. 1 GewO) mit Auflagen verbinden. Dies kann nach § 69 a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 auch nachträglich geschehen. Als Antrag nach § 69 a Abs. 2 GewO, gerichtete auf den Erlass weitergehender Sicherheitsauflagen, wäre der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwar zutreffend gegen die Antragsgegnerin gerichtet, die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen aber ebenfalls nach Auffassung der Kammer nicht vor, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem von der Antragstellerin begehrten Inhalt ausscheidet.

Der Abstand der Verkaufsbuden zu den Hausfronten von ca. 1 m bis 1,25 m, der auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden ist, begründet unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes keine Gefahrenmomente von solchem Gewicht, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordern würden.

Diese gerichtliche Einschätzung beruht maßgeblich darauf, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der dem Gebäude ...straße ..., in der die Antragstellerin einen ... betreibt, nächstgelegene Verkaufsstand Nr. 19 als Non-Food-Bude ausgestaltet ist, in der lediglich Weihnachtsartikel verkauft werden. Die Verkaufsbude Nr. 20, die ursprünglich als Food-Verkaufsstand geplant war und in der möglicherweise auch Elektrokochgeräte zum Einsatz gekommen wären, wurde nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht aufgestellt. Insofern ist eine erhöhte Brandlast zulasten des Gebäudes ...straße ... bereits fraglich. Im Verkaufsstand 19 werden keine Elektrogeräte zur Herstellung warmer Speisen und Getränke vorgehalten. Überdies hat die Antragsgegnerin in ihren Bescheiden zur Marktfestsetzung vom 17. November 2014 bzw. 28. November 2014 vielfältige, mit der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt ...) bzw. der Regierung ... (Fachberater Brandschutz) abgestimmte Auflagen auf der Grundlage des § 69 a Abs. 2 GewO festgesetzt, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung während der Durchführung des Weihnachtsmarktes 2014 zu gewährleisten. So sind insbesondere die Fieranten in Auflage Ziffer 3.3.6 des Bescheides vom 17. November 2014 verpflichtet worden, in jeder Verkaufsbude als Selbsthilfe einen Feuerlöscher der Brandklasse ABC mit 6 kg Inhalt bereitzuhalten. Auch wurde für notwendige Einsätze von Feuerwehr und Rettungsdienst eine gesicherte Zufahrt mit einer Mindest-Fahrbahnbreite in Auflage Ziffer 3.4.1 des Bescheides gefordert. Auflage Ziffer 3.3.2 des Bescheides vom 17. November 2014 verlangt von den Beschickern weiter, dass deren Ausstellungseinrichtungen aus schwer entflammbaren Stoffen sein müssen. Nach Ziffer 3.3.1 des Bescheides ist die örtliche Feuerwehr über die Veranstaltung zu informieren. Mit Ergänzungsbescheid vom 28. November 2014 wurden nochmals weitergehende Sicherheitsauflagen auf Vorschlag des Fachberaters Brandschutz bei der Regierung ... festgesetzt. Dies betrifft insbesondere den Einsatz einer Brandwache auch außerhalb der Veranstaltungszeiten und die Verpflichtung der Marktbetreiber, die elektrischen Anschlüsse nach Veranstaltungsende am jeweiligen Sonntag bis zur Wiedereröffnung am darauffolgenden Freitag vom Stromnetz zu trennen. Hinzu kommt die Überwachung des Marktes in den Abendstunden durch einen Sicherheitsdienst (Fa. ...). Eine durch die Verkaufsstände erwachsende „zusätzliche Brandgefahr“ ist angesichts der verfügten vielfältigen Auflagen zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes daher allenfalls als sehr gering zu bewerten. Irgendwelche besonderen Umstände, die eine konkrete, das allgemeine Lebensrisiko übersteigende Gefahr eines Brandes während des lediglich an vier Wochenenden stattfindenden Weihnachtsmarktes 2014 mit einer daraus resultierenden möglichen Gefahr des Übergreifens eines Brandes auf das Gebäude ...straße ... begründen könnten, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht glaubhaft machen können. Eine gesteigerte Brandgefahr, die den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, vermag das Gericht zusammenfassend nicht zu erkennen.

Nach allem bleibt der Antrag erfolglos und war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei wegen der endgültigen Bedeutung der Entscheidung für die zeitlich befristete Marktveranstaltung (28. November 2014 bis 21. Dezember 2014) die an sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Halbierung des in der Hauptsache gebotenen Streitwertes (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) unterbleibt.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Gewerbeordnung - GewO | § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt


(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. (2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäß

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(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.