Der Kläger begehrt Feststellungen bezüglich der Wirksamkeit eines Bescheids zur Durchführung von Maßnahmen an der Stauanlage … Die in … an der … befindliche Anlage „…“, die ursprünglich aus einem schräg über die … verlaufenden Holzkastenwehr, drei Hochwasserschützen sowie vier unterschlächtigen Wasserrädern bestand, wurde durch ein Hochwasser im Februar 1970 schwer beschädigt. Da eine Reparatur unrentabel war, wurden die Wasserräder und Radkästen ausgebaut und dieser Teil der Anlage durch eine stählerne Spundwand ersetzt. Das Wasserwirtschaftsamt … stellte bereits mit Gutachten vom Juli 1980 fest, dass die Stauanlage in einem sehr schlechten Zustand und reparaturbedürftig sei.
Aufgrund des schlechten Zustands und der Reparaturbedürftigkeit der Stauanlage forderte die Beklagte von der damaligen Eigentümerin, Frau … – diese hatte den Grundbesitz im November 1980 erworben –, mit Bescheid vom 11. Dezember 1986 Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Stauanlage (im Folgenden „Grundbescheid“).
Am 22. Mai 2002 nahm der Kläger ein Angebot der damaligen Eigentümerin … auf Übertragung der Stauanlage an. Im Überlassungsvertrag wurde geregelt, dass der Kläger alle wasserrechtlichen Pflichten und Rechte, die im Zusammenhang mit der Stauanlage bestehen, übernimmt und er sich verpflichtet, insbesondere die im rechtskräftigen Grundbescheid von 1986 auferlegten Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahme in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt und der Beklagten unverzüglich durchzuführen.
Da der Kläger in der Folgezeit die Sanierungsarbeiten nur teilweise durchgeführt hatte, forderte ihn die Beklagte unter Androhung von Zwangsgeldern mehrmals auf, die Pflichten aus dem Grundbescheid zu erfüllen. Da der Kläger die angeordneten Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Stauanlage dennoch nicht durchführte und auch die fälligen Zwangsgelder wegen Zahlungsunfähigkeit des Klägers nicht beigetrieben werden konnten, wurde seitens der Beklagten mit Bescheid vom 21. Mai 2003 letztlich die Ersatzvornahme angedroht. Soweit ersichtlich, sind die diesbezüglichen Bescheide bestandskräftig.
Im Jahr 2008/2009 wurde die Stau- und Triebwerksanlage … durch die Firma …, …, in … (…) erworben. Im dazugehörigen notariellen Kaufvertrag ist eine ausdrückliche Übertragung der Pflichten aus dem Grundbescheid nicht enthalten.
Auf ihren Antrag vom Frühjahr 2010 hin wurde der … mit Bescheid vom 14. Januar 2015 die Bewilligung nach § 8 WHG zum „Betrieb einer Wasserkraftanlage (…) an der … und Höherstau der …“ („Bewilligungsbescheid“) erteilt. Dieser Bescheid hat noch keine Bestandskraft erlangt; vielmehr sind hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach mehrere Klagen anhängig (AN 9 K 15.00249; AN 9 K 15.00260, AN 9 K 15.00305). Sämtliche Klageverfahren ruhen derzeit, da die … eine neue, inhaltlich geänderte, wasserrechtliche Bewilligung beantragt hat.
Im Februar 2015 wandte sich das Finanzamt … in Steuersachen des Klägers mit einem Auskunftsersuchen an die Beklagte. Diese teilte dem Finanzamt in zwei Schreiben vom April 2015 insbesondere mit, dass zu den Fragen, ob und wann die seitens der Beklagten erlassenen Zwangsgeldbescheide von dieser aufgehoben bzw. ob die Zwangsgelder niedergeschlagen wurden, keine Angaben mehr möglich seien, da aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist die Unterlagen wahrscheinlich vernichtet worden seien. Man gehe jedoch davon aus, dass die Zwangsgelder niedergeschlagen wurden. Aufgrund des letzten Vollstreckungsversuchs im Jahre 2003 sei zum 31. Dezember 2008 Zahlungsverjährung eingetreten. Ausweislich der vorhandenen Unterlagen bestünden seitens der Beklagten jedenfalls keine offenen Forderungen mehr gegenüber dem Kläger. Selbst wenn solche noch bestehen sollten, wäre inzwischen Zahlungs- und Vollstreckungsverjährung eingetreten. Auf die Frage des Finanzamtes, ob gegen den Kläger zukünftig ein neues Zwangsgeld zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Grundbescheid von 1986 eingeleitet werden könne, obwohl dieser nicht mehr Eigentümer sei, gab die Beklagte an, dass durch den erfolgten Eigentumsübergang und den damit einhergehenden Wegfall der rechtlichen Grundlage keine weiteren wasserrechtlichen Schritte gegen den Kläger erforderlich bzw. rechtlich möglich seien. Auf Nachfrage des Klägers teilte die Beklagte Letzteres auch nochmals diesem gegenüber mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit.
Auf den klägerischen Antrag vom 24. Juli 2015, festzustellen, dass sowohl der Grundbescheid als auch die folgenden Vollstreckungsbescheide durch den Bewilligungsbescheid von 2015 an die … unwirksam geworden seien, teilte die Beklagte der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 18. August 2015 mit, dass ihr an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 1. Juni 2015 eine für die Beklagte verbindliche Zusicherung gemäß Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG sei. Dennoch werde nochmals erklärt, dass aus dem Grundbescheid auch zukünftig keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger ergriffen würden. Den Erlass eines Feststellungsbescheids lehnte die Beklagte hingegen ab. Mit Schreiben vom 23. September 2015 und 21. Juni 2016 wiederholte die Prozessbevollmächtigte die Feststellungsanträge. Die Beklagte teilte der Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26. Juli 2016 nochmals mit, dass ihrem Anliegen nicht entsprochen werden könne.
Mit am 18. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrt die Feststellungen, dass der Grundbescheid von 1986 durch den an die … erteilten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid von 2015 ihm gegenüber unwirksam geworden sei und dass diese Unwirksamkeit nicht bereits durch den im Jahr 2009 erfolgten Eigentumsübergang eingetreten sei. Zur Begründung lässt der Kläger im Wesentlichen vortragen, durch die neue wasserrechtliche Gestattung verbunden mit Auflagen zur Herstellung der Stauanlage (Bewilligungsbescheid vom 14. Januar 2015) hätten sich die ursprünglichen Bescheide (auf andere Weise) erledigt. Mit der neuen Verbescheidung seien neue Verpflichtete generiert worden, um die im Bewilligungsbescheid festgesetzten Auflagen zu erfüllen. Diese Auflagen entsprächen inhaltlich einer Ersetzung der Auflagen des Grundbescheids von 1986, da durch die neuen Festsetzungen auch von Seiten der Beklagten manifestiert worden sei, dass an den alten Auflagen nicht mehr festgehalten werden solle. Nachdem damit der Grundbescheid „überholt“ sei, sei folglich auch der Bescheid von 2003, mit dem die Ersatzvornahme angeordnet wurde, ebenfalls unwirksam geworden. Unerheblich sei, dass der der … erteilte Bewilligungsbescheid noch nicht bestandskräftig sei; ausschlaggebend sei vielmehr das die wasserrechtliche Bewilligung im Moment ihres Erlasses für die Erledigung des ursprünglichen Grundbescheids von 1986 gesorgt habe.
Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da er andernfalls wirtschaftliche Nachteile zu erwarten hätte und auch ein rechtliches Interesse geltend machen könne. Die Beklagte könne nämlich weiterhin aus den entsprechenden Zwangsgeld- und anderen Bescheiden gegen den Kläger vorgehen. Die bloße Absichtserklärung der Beklagten, derartiges nicht anzustreben, reiche nicht aus. Überdies befinde sich der Kläger diesbezüglich in einem finanzgerichtlichen Rechtsstreit, in dem der Zeitpunkt der Erledigung des Grundbescheids in steuerlicher Hinsicht mittelbar entscheidenden Einfluss auf den Fortbestand des dortigen Verfahrens habe. Der Antrag festzustellen, dass der Grundbescheid von 1986 durch den Erlass des Bewilligungsbescheides von 2015 dem Kläger gegenüber unwirksam geworden sei, sei daher zulässig und begründet.
Auch der Antrag auf Feststellung, dass der Eigentumsübergang der Stauanlage an die … keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Grundbescheids habe, sei ebenfalls zulässig und begründet. Durch die Veräußerung der Stauanlage habe keine Erledigung eintreten können (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Insbesondere könne eine Erledigung „in anderer Weise“ nur dann angenommen werden, wenn die Verpflichtung des Klägers durch den Eigentumsübergang vollumfänglich auf die … als Käuferin übergegangen wäre und die Rechtswirkungen des Grundbescheids nunmehr ausschließlich diese träfen. Dies sei aber nicht der Fall. Eine bloße Absicht der Behörde, den Kläger mit der Vollziehung des Grundbescheids nicht mehr belasten zu wollen, reiche jedenfalls nicht aus. Auch eine gesetzliche Regelung, die das Einrücken der … als Rechtsnachfolgerin in die durch den Grundbescheid konkretisierten Rechte und Pflichten begründe, sei vorliegend nicht vorhanden. Das Wasserrecht kenne nämlich lediglich den Übergang von Rechten des Gewässernutzers auf dessen Rechtsnachfolger, § 8 Abs. 4 WHG. Diese Regelung stelle jedoch keine Norm für den Übergang von adressatenbezogenen Verpflichtungen dar, sondern ermögliche dem Rechtsnachfolger nur das weitere Gebrauchmachen von einer dem Rechtsvorgänger gegenüber erteilten wasserrechtlichen Gestattung. Bei den im Grundbescheid angeordneten Maßnahmen zur Sanierung und Wiederherstellung der Stauanlage handele es sich gerade nicht um Auflagen im Zusammenhang mit einer Gestattung, sondern um separate Anordnungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht durch die Beklagte. Damit sei ein Übergang kraft wassergesetzlicher Konzeption ausgeschlossen (unter Verweis auf die Rechtsprechung zum Bergrecht VG Halle, U.v. 24.11.2011 – 3 A 861/10 HAL – juris Rn. 64). Eine Übertragung auf die Rechtsnachfolgerin sei auch nicht durch Rechtsgeschäft erfolgt, da in dem zugrunde liegenden Kaufvertrag nichts hierzu geregelt worden sei. Der Kläger sei als Verhaltensverantwortlicher daher unverändert potentieller Störer. Der Wechsel des Grundeigentums lasse zwar die Zustandsverantwortlichkeit entfallen, nicht jedoch die Verhaltensverantwortlichkeit. Überdies sei ein Übergang der gegen den Kläger gerichteten Zwangsmittelandrohung auf die Rechtsnachfolgerin nicht möglich. Auch hinsichtlich dieses Antrags stehe dem Kläger mit Blick auf den anhängigen finanzgerichtlichen Rechtsstreit ein Feststellungsinteresse zur Seite.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. August 2016 lässt der Kläger beantragen,
I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1986, Az. …, durch Erlass des Bescheids vom 14. Januar 2015, Az: …, dem Kläger gegenüber unwirksam geworden ist.
II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 1986, Az. …, nicht durch Eigentumsübergang der dem Bescheid zu Grunde liegenden Stauanlage unwirksam geworden ist.
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 20. September 2016,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Die Beklagte habe dem Kläger bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mitgeteilt, dass durch den Verkauf der … die rechtliche Grundlage für weitere wasserrechtliche Schritte gegen ihn entfallen sei, so dass weitere Maßnahmen weder erforderlich noch möglich seien. Dieses Schreiben sei entgegen der Ansicht des Klägers keine unverbindliche Absichtserklärung, sondern eine verbindliche Zusicherung i.S.v. Art. 38 BayVwVfG. Dass die Feststellung für ein finanzgerichtliches Verfahren benötigt werde, werde vom Kläger lediglich pauschal behauptet. Das Finanzamt … habe die Beklagte in dieser Sache bereits selbst kontaktiert und auf seine Fragen mit Schreiben der Beklagten vom 14. April 2015 eine entsprechende Auskunft erhalten. Eine Nachfrage des Finanzamtes habe es dazu nicht gegeben. Wenn eine weitere Auskunft erforderlich wäre, hätte das zuständige Finanzgericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes diese Information von der Beklagten selbst angefordert oder über eine der Parteien anfordern lassen. Hierzu sei jedoch nichts vorgetragen. Es werde daher ausdrücklich bestritten, dass eine entsprechende Feststellung für das finanzgerichtliche Verfahren notwendig sei. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da die beantragte Feststellung nicht vorgenommen werden könne. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 14. Januar 2015 sei von mehreren Seiten beklagt und könne damit wegen der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen noch keine Rechtswirkungen entfalten, so dass die vom Kläger beantragte Feststellung, dass der Grundbescheid durch den Bewilligungsbescheid unwirksam geworden sei, schon aus Rechtsgründen nicht getroffen werden könne. Im Übrigen sei entgegen der Ansicht des Klägers mit der Veräußerung des Eigentums an dem Grundstück einschließlich der Stau- und Wehranlage an die … der Kläger sehr wohl aus seinen Rechten und Pflichten hinsichtlich der Stauanlage entlassen worden; auf § 8 Abs. 4 WHG werde hingewiesen. Die wasserrechtliche Erlaubnis sei daher mit allen Rechten und Pflichten auf die Rechtsnachfolgerin übergegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen; hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.
Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig.
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch eine auf Grund eines berechtigten Interesses legitimierte Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses – auch eines in der Vergangenheit liegenden – begehrt werden. Feststellungsfähig ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur ein hinreichend konkretes und streitiges Rechtsverhältnis. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis damit voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, U.v. 25.3.2009 – 8 C 1/09 – juris Rn. 15). Weiterhin ist für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderlich, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. § 43 Abs. 1 HS 2 VwGO), wobei grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anerkennenswerte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ausreichend ist, das hinreichend gewichtig ist, um die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (BVerwG, U.v. 27.6.1997 – 8 C 23/96 – juris Rn. 21). Das Vorliegen eines berechtigten Interesses hat der Kläger substantiiert darzulegen. Schließlich ist eine Feststellungsklage nur statthaft, soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind beide Klageanträge unzulässig, da es jedenfalls an einem berechtigten Interesse fehlt.
Soweit der Kläger dieses Interesse damit zu begründen versucht, er könne nicht rechtssicher darauf vertrauen, dass die Beklagte aus dem Grundbescheid von 1986 nicht mehr gegen ihn vorgehen würde, ist dieses Vorbringen schon nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse zu begründen. Insoweit besteht nämlich gerade kein Streit, so dass es schon an einem tauglichen feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte, seitdem die … Inhaberin der Stauanlage ist, zu irgendeinem Zeitpunkt dem Kläger gegenüber irgendwelche Rechtswirkungen aus dem Grundbescheid abgeleitet und sich mithin berühmt hätte, vom Kläger ein bestimmtes Tun oder Unterlassen fordern zu können. Ganz im Gegenteil hat sie bereits in den beiden an das Finanzamt … gerichteten Schreiben vom April 2015 ausgeführt, dass aufgrund des Eigentumsübergangs der Stau- und Triebwerksanlage auf die Firma … wegen des damit einhergehenden Wegfalls der rechtlichen Grundlagen keine weiteren wasserrechtlichen Schritte gegen den Kläger erforderlich bzw. rechtlich möglich seien und auch keine offenen Forderungen gegen diesen mehr bestünden bzw. mittlerweile Zahlung- und Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Es ist daher nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Beklagte aus dem Grundbescheid gegenüber dem Kläger (noch) irgendwelche Ansprüche ableiten würde.
Die gegenüber dem Finanzamt getätigten Aussagen hat die Beklagte überdies auch im an den Kläger gerichteten Schreiben vom 1. Juni 2015 diesem gegenüber und im Schreiben an dessen Prozessbevollmächtigte vom 18. August 2015 wiederholt und dort nochmals explizit klargestellt, dass sie aus dem Grundbescheid auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger ergreifen werde. Es kann dahinstehen, ob insbesondere das an den Kläger gerichtete Schreiben vom Juni 2015 als Zusicherung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG oder als eine anderweitige Zusage im Rechtssinne außerhalb des Anwendungsbereichs der vorgenannten Vorschrift zu qualifizieren ist. Bei Würdigung des objektiven Erklärungswertes kann für einen objektiven Dritten die Erklärung der Beklagten jedenfalls nur dahingehend verstanden werden, dass die Behörde sich hierdurch gebunden wissen will. Die Argumentation des Klägers, dass es sich hierbei um eine bloße Absichtserklärung handeln würde, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.
Aber auch im Übrigen – soweit der Kläger darauf verweist, es gehe ihm gerade um den konkreten Zeitpunkt, ab dem aus dem Grundbescheid keine Rechte gegen ihn mehr abgeleitet werden können – gelingt es ihm nicht, ein berechtigtes Interesse darzutun. Zwar dürfte, da die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung sind, ab welchem Zeitpunkt aus dem Grundbescheid nicht mehr gegen den Beklagten vorgegangen werden könne, tatsächlich ein streitiges (in der Vergangenheit liegendes) Rechtsverhältnis bestehen, das Grundlage einer Feststellungsklage sein kann. Anders als der Kläger meint, reicht der Verweis auf den anhängigen finanzgerichtlichen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht … jedoch nicht aus, um insoweit ein berechtigtes Interesse zu begründen. Zum einen mangelt es dem Vortrag des Klägers schon an der notwendigen Substantiierung, warum der hiesige Rechtsstreit für den Ausgang des anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens relevant sei. Der Kläger bringt hierfür lediglich vor, dass der Zeitpunkt der Erledigung des Grundbescheids in dem finanzgerichtlichen Rechtsstreit in steuerlicher Hinsicht entscheidenden Einfluss auf den Fortgang des dortigen Verfahrens habe. Dies ist aber nicht mehr als die bloße Behauptung einer Wechselwirkung zwischen den beiden Prozessrechtsverhältnissen; eine ausreichende Begründung hierfür bleibt der Kläger gerade schuldig.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass sein Klagebegehren für den Fortgang des Finanzgerichtsstreits tatsächlich relevant sein könnte und die Aussetzungsentscheidung des Finanzgerichts so interpretiert, ist die Kammer der Überzeugung, dass hieraus aus Rechtsgründen kein berechtigtes Interesse ableitbar ist. Auch wenn es nämlich im Rahmen des Verfahrens beim Finanzgericht vorteilhaft sein mag, wenn verwaltungsrechtliche Vorfragen vom sachnäheren Fachgericht geklärt würden, wäre dies weder mit der vom Grundgesetz anerkannten Gleichwertigkeit der verschiedenen Rechtswege (vgl. Art. 95 Abs. 1 GG) noch mit den Vorgaben der §§ 17 ff. GVG vereinbar. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit gerade unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten eigenverantwortlich zu entscheiden, d.h. dem Finanzgericht … obliegt eine umfassende Vorfragenkompetenz für rechtswegfremde Fragen. Unabhängig davon wäre das Finanzgericht, selbst wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Streitfall die seitens des Klägers begehrten Feststellungen treffen würde, nicht an diese gebunden, da die – auch die Gerichte aller anderen Zweigen bindende – Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils grundsätzlich nur zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits und ihren Rechtsnachfolgern wirkt (§ 121 VwGO). Das in den anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren beklagte Finanzamt … oder dessen Rechtsträger würde aber von einer Bindungswirkung eines im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Stadt … ergangenen Feststellungsurteil nicht erfasst werden. Mithin ist nicht ersichtlich, dass eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Streitfall geeignet wäre, die Rechtsposition des Klägers in irgendeiner Weise zu verbessern.
Nach alledem ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an den begehrten Feststellungen nicht ersichtlich, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist. Als im Verfahren Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.