Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Mai 2017 - AN 9 K 16.00184

published on 26.05.2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Mai 2017 - AN 9 K 16.00184
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung der Baugenehmigung für eine Werbeanlage.

Mit am 2. September 2015 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung für eine beleuchtete doppelseitige Werbeanlage Typ City-Star-Board auf Monofuß, angebracht in einer Höhe zwischen 2,50 m und 5,42 m auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, … Die Werbeanlage soll dabei parallel zur Fahrbahn der … direkt an der südwestlichen Grundstücksgrenze und in einem Abstand von 6 m von der südöstlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks aufgestellt werden.

Am 3. November 2015 teilte das Staatliche Bauamt … mit, das Grundstück liege direkt an der Bundesstraße …, es würden allerdings keine Einwendungen gegen die Erteilung der Baugenehmigung erhoben, wenn die im Einzelnen aufgeführten Auflagen beachtet würden, das Grundstück befinde sich im Erschließungsbereich der Bundesstraße.

Am 8. Dezember 2015 nahm die Polizeiinspektion … dahingehend Stellung, dass der Aufstellungsort 42 m vor einer Ampel an einer gefährlichen Kreuzung, die einen Unfallschwerpunkt darstelle, erfolgen solle, so habe es von 2005 bis 2010 dort dreizehn Unfälle gegeben.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 wurde die Klägerin von der Beklagten wegen der beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags angehört.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2016 wurde der Bauantrag abgelehnt mit der Begründung, dem Vorhaben stehe Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, da die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs an der … nicht unerheblich gefährdet werde. Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit am 4. Februar 2016 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage gegen die Stadt … erheben mit dem Antrag,

diese unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Januar 2016 zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten.

In der Klagebegründung vom 15. März 2016 wurde ausgeführt, es liege hier keine konkrete Verkehrsgefährdung vor, Verkehrszeichen würden nicht verdeckt, auch von einem Unfallschwerpunkt könne bei nur dreizehn kleinen Unfällen im genannten Zeitraum nicht ausgegangen werden. Die Anlage füge sich gut ins vorhandene Mischgebiet ein, weitere Werbeanlagen seien 200 m entfernt.

Mit Schreiben vom 6. April 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2011 - 15 ZB 10.2409 - hingewiesen und ausgeführt, am Standort der Werbeanlage existiere kein Bebauungsplan, es liege hier Mischgebiet vor, allerdings füge sich das Vorhaben in die in der näheren Umgebung vorhandene Wohnnutzung und Büro- und Praxisnutzung nicht ein. Auch stehe § 15 BauNVO dem Vorhaben entgegen, weil auf dem Baugrundstück nur Wohnnutzung vorhanden sei. Auch falle die Werbeanlage als Fremdkörper hier störend nach Art. 8 BayBO auf.

Mit Beschluss der Kammer vom 28. März 2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Am 24. Mai 2017 nahm der Einzelrichter das Baugrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein, dann wurde vor Ort mündlich verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; diese hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

Die Beteiligten gehen im vorliegenden Fall übereinstimmend davon aus, dass sich das Baugrundstück im Bereich eines faktischen Mischgebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO befindet, wo eine Werbeanlage nach der Art der Nutzung grundsätzlich zulässig wäre. Allerdings kann nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch eine allgemein zulässige Anlage im Einzelfall dann unzulässig sein, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wird. Nach Auffassung des Gerichts stört das geplante Vorhaben insbesondere die auf dem Baugrundstück vorhandene Wohnnutzung in unzumutbarer Art und Weise, gleiches gilt aber auch für die auf dem nördlich und westlich angrenzenden Grundstück FlNr. … sowie auf dem weiter westlich gelegenen Grundstück FlNr. … vorhandene Wohnnutzung. Die doppelseitige beleuchtete Werbeanlage, die auch noch ab einer Höhe von 2,50 m beginnt, bedeutet allein für das auf dem Baugrundstück vorhandene Wohnhaus, dessen Wintergarten in dem westlichen Anbau gerade in Richtung auf den Standort der Werbeanlage große Glasfenster besitzt, eine unzumutbare Störung und ist allein deshalb unzulässig. Dabei kommt es auf die zivilrechtliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Aufstellung der Werbeanlage auf seinem Grundstück nicht an, da die Störung der genehmigten Nutzung auf dem Baugrundstück hierdurch nicht ausgeglichen oder beseitigt werden kann, zumal sie auch die jeweiligen tatsächlichen Bewohner trifft. Im Übrigen ist auch im Anwesen … Wohnnutzung vorhanden, die Wohnung im Dachgeschoss besitzt über eine Gaube ein Fenster, das direkt auf die geplante Werbeanlage ausgerichtet ist und sich in einem Abstand von nur ca. 12 m von dieser befinde. Auch die Tatsache, dass inzwischen auch auf dem nördlich und westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück … ein viergeschossiges Wohngebäude mit zahlreichen Fenstern nach Süden zur geplanten Werbeanlage hin errichtet wurde, kommt es dementsprechend nicht mehr an, die Werbeanlage ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO allein wegen ihrer Störung der Wohnnutzung auf dem Baugrundstück und auf dem Grundstück …, die sich insbesondere wegen der Beleuchtung und des erhöhten Standorts in der Nachtzeit negativ auswirkt, baurechtlich unzulässig, der Bauantrag wurde deshalb zu Recht von der Beklagten abgelehnt. Auf die Frage, ob darüber hinaus weitere Ablehnungsgründe, etwa ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO, vorliegen, kam es damit entscheidungserheblich nicht mehr an.

Damit war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.