Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Jan. 2017 - AN 9 K 15.00665

bei uns veröffentlicht am25.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 2. April 2015 wird in Ziffer 1.1 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung von Ziffer 1.2 des Bescheids vom 2. April 2015 den auszuzahlenden Überschuss auf 7.846,90 Euro festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 7/10, der Beklagte 3/10 zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, in welchem dieser ihr einen Verkaufserlös ausschüttet und gleichzeitig Bescheidskosten und die Kosten einer Ersatzvornahme auferlegt.

Das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … in der Gemeinde … steht im Eigentum der Eheleute … … … und … … Bei einer Ortsbegehung am 21. Oktober 2010 durch das Wasserwirtschaftsamt Ansbach wurde dort ein Foliensilo entdeckt, aus dem aufgrund nicht fachgerechter Ausführung Silosickersaft austrat. Die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt Ansbach sowie das Wasserwirtschaftsamt Ansbach vertraten damals die Auffassung, dass das Foliensilo wegen der erheblichen Gefahr von Grundwasserverunreinigungen unverzüglich zu beseitigen sei.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. April 2011 (Az.: …*) ordnete das Landratsamt Ansbach gegenüber Frau … … die vollständige Beseitigung des Foliensilos bis spätestens 20. Mai 2011 an, ordnete den Sofortvollzug an und drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an. Herr … … … wurde zur Duldung dieser Maßnahme verpflichtet, für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. Die am 16. Mai 2011 hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. September 2011 - AN 15 K 11.01010 - abgewiesen, Rechtskraft trat am 18. Oktober 2011 ein. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbachvom 20. Juni 2011 - AN 15 S. 11.01009 - abgelehnt. Mit Schreiben des Landratsamts Ansbach vom 20. Juli 2011 wurde Frau … … die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 Euro wegen nicht fristgerechter Beseitigung mitgeteilt.

Mit Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 25. August 2011 (Az.: …*) wurde gegenüber Frau … … für den Fall, dass sie die ihr im Bescheid vom 26. April 2011 auferlegte Pflicht, das Foliensilo auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … vollständig zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, nicht unverzüglich, spätestens jedoch bis 15. September 2011 erfüllt, die Ersatzvornahme angedroht. Das Landratsamt werde dann auf Kosten von Frau … … das Foliensilo beseitigen lassen und, falls notwendig, die abtransportierte Masse einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen lassen. Mit erneutem Bescheid vom 17. Oktober 2011, der dasselbe Aktenzeichen trägt, verlängerte das Landratsamt Ansbach Frau … … gegenüber die Frist zur Beseitigung des Foliensilos bis einschließlich 26. Oktober 2011, 24:00 Uhr und drohte erneut die Ersatzvornahme an. Der Kostenbetrag für die Ersatzvornahme wurde auf vorläufig 5.750,00 Euro veranschlagt. Die hiergegen gerichtete Klage vom 20. September 2011 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. November 2011 - AN 15 K 11.01798 - abgewiesen, der Antrag nach § 80 Abs. 5 mitBeschluss vom 5. Oktober 2011 - AN 15 S. 11.01797 - abgelehnt. Beide Entscheidungen sind rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 forderte das Landratsamt Ansbach insgesamt 14 Betreiber von Biogasanlagen auf, für die Abnahme der zu beseitigenden Silage Angebote abzugeben.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 teilte die Klägerin dem Landratsamt Ansbach erstmalig mit, dass sie seit November 2010 Eigentümerin des Foliensilos sei. Der Beseitigung, von der man erst heute erfahren habe, werde nicht zugestimmt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 erwiderte das Landratsamt Ansbach der Klägerin, man habe erst am 4. Oktober 2011 durch Herrn … … erfahren, dass das Foliensilo an die Klägerin verkauft worden sei. Der Klägerin wurde daraufhin mitgeteilt, dass für das von ihr erworbene Foliensilo eine vollziehbare Beseitigungsanordnung gegen Frau … … als Handlungsverantwortliche und Zustandsstörerin erlassen worden sei. Die Klägerin werde als Gesamtrechtsnachfolgerin von Frau … … bezüglich des Eigentums an dem Foliensilo angesehen, man gebe ihr daher kulanterweise bis zum 14. Oktober 2011 die Gelegenheit, das Foliensilo vollständig von dem betroffenen Grundstück zu entfernen, ab dem 17. Oktober werde die Ersatzvornahme ohne weitere Anordnung durchgeführt, die Kosten würden per Leistungsbescheid von den Verantwortlichen gesamtschuldnerisch erhoben.

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren AN 15 K 11.01798 war die Klägerin beigeladen worden. Mit Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 14. Oktober 2011 (Az.: …*) wurde sie zur Duldung der Beseitigung des Foliensilos auf dem genannten Grundstück, die mit dem Bescheid vom 26. April 2011 gegenüber Frau … … verfügt worden war, verpflichtet. Für den Fall der Missachtung der Duldungsanordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 Euro angedroht.

Am 27. Oktober 2011 beantragte die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, das Landratsamt Ansbach im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Entfernung des Foliensilos mit sofortiger Wirkung zu stoppen und der Klägerin Gelegenheit zu geben, das Silo an einen Käufer ihrer Wahl (* … …, …, …*) zu verkaufen. Mit Beschluss vom selben Tag - AN 15 E 11.02026 - wurde dieser Antrag abgelehnt. Eine Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, mit welcher diese nach Durchführung der Ersatzvornahme deren Rechtswidrigkeit feststellen lassen wollte, blieb erfolglos (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2012 - 8 CE 11.2759).

Die Klägerin erhob zudem am 21. November 2011 Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 14. Oktober 2011, die zunächst unter dem Aktenzeichen AN 9 K 11.02158 und im Folgenden unter dem Aktenzeichen AN 9 K 12.01464 geführt wurde. Sie begehrte damit zunächst dessen Aufhebung, zuletzt jedoch die Feststellung, dass der Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 14. Oktober 2011 rechtswidrig war. Mit Urteil vom 11. Februar 2014 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. März 2016 - 8 ZB 15.654 - ab.

Am 27. Oktober 2011 ließ das Landratsamt Ansbach im Wege der Ersatzvornahme die Beseitigung des Foliensilos durchführen. Aus einem Schreiben des Herrn … … vom 20. Dezember 2011 geht hervor, dass mehrere Containerfahrzeuge zeitgleich im Einsatz gewesen seien. Herr … habe auch nochmals Rücksprache mit dem von Herrn … … präferierten Abnehmer, Herrn … …, genommen, um zu erfahren, welchen Preis er für die Silage zu zahlen bereit sei. Nach Herrn … Überzeugung sei jedoch zwischen ihm und Herrn … lediglich die Übernahme der Transportkosten, nicht jedoch eine weitere Zahlung für die Silage verhandelt worden. Der Erlös, den Herr … für die Silage ausgehandelt gehabt hatte, sei Herrn … in Anbetracht der aktuellen Situation der bei allen Landwirten übervollen Siloanlagen als sehr gut erschienen. Aufgrund der Verhandlungen mit Herrn … … vor Ort hätten die Lkw jeweils insgesamt drei Stunden warten müssen.

Von der Firma … … wurden dem Landratsamt Ansbach mit Rechnung vom 31. Dezember 2011 3.209,43 Euro brutto gutgeschrieben. Der Betrag ergibt sich aus einem Verkaufserlös von 9.225,00 Euro netto (ohne Umsatzsteuer) und 10.977,75 Euro brutto (inkl. Umsatzsteuer) für 615 m³ Maissilage (zu einem Preis von 15 Euro netto pro Kubikmeter) abzüglich Transportkosten von insgesamt 5.928,00 Euro netto (7.054,32 Euro brutto) für insgesamt 1.482 m³ (zu einem Preis von 4 Euro netto pro Kubikmeter) und Kosten für eine je dreistündige Wartezeit für vier Lkw von insgesamt 600 Euro netto (714 Euro brutto). In der Behördenakte finden sich Transportscheine über die einzelnen Lkw-Fahrten, die allesamt keine Unterschriften oder Firmenstempel tragen. Laut einer Aufstellung wurde die Silage an die Biogasanlage … in …, die Biogasanlage … in … und die Biogasanlage … in … geliefert. Unter der Spalte „Transport“ findet sich eine Gesamtsumme von 1.482 m³, rechts daneben unter einer unleserlichen Überschrift 615 m³.

In einem Schreiben vom 10. März 2012 betonte Herr … … dem Landratsamt Ansbach gegenüber, dass der Landwirtschaftsbetrieb … schon seit November 2010 nicht mehr Eigentümer des Foliensilos sei. Auf den Verkaufserlös bestehe daher kein Anspruch und ein solcher werde auch nicht eingefordert, das Landratsamt solle sich diesbezüglich an die Firma …(die Klägerin dieses Verfahrens) wenden. In einem Telefonat am 13. März 2012 teilte Herr … … dem Landratsamt Ansbach mit, dass er im Sommer 2011 Herrn … … gegenüber lediglich geäußert habe, er könne im Winter den Inhalt des Foliensilos „nur bei Bedarf“ abnehmen. Am Tag der Ersatzvornahme (27. Oktober 2011) sei er von Herrn … … angerufen und darum gebeten worden, die Maissilage abzunehmen, man habe sich indes nicht auf einen Abnahmepreis geeinigt. Ein Kaufvertrag sei am 27. Oktober 2011 nicht abgeschlossen worden, Herr … … habe - nachdem er erfahren hatte, dass das Silo im Wege der Ersatzvornahme durch das Landratsamt Ansbach geräumt wird - auch kein Interesse mehr an einer Abnahme gehabt. Mit Fax vom 23. März 2012 legte die damalige Prozessvertreterin der Klägerin dem Landratsamt Ansbach ein Schreiben der … … Steuerberatungsgesellschaft … vom 1. Februar 2012 vor, in welchem diese bestätigt, dass die Firma … am 4. November 2010 vom Landwirtschaftsbetrieb … eine Silage für einen Betrag von 58.117,50 Euro brutto gekauft habe.

Mit Leistungsbescheid vom 2. April 2015 (Az.: …*) verpflichtete das Landratsamt Ansbach die Klägerin zur Tragung der dem Landratsamt Ansbach durch die Ersatzvornahme entstandenen Beseitigungskosten in Höhe von 7.768,32 Euro (Ziffer 1.1) und erklärte für diese sowie für die Kosten für den Duldungsbescheid vom 14. Oktober 2011 in Höhe von 203,45 Euro die Aufrechnung gegen den Verkaufserlös der Maissilage in Höhe von 10.977,75 Euro, so dass ein auszuzahlender Überschuss in Höhe von 3.005,98 Euro verblieb (Ziffer 1.2). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, zur Beseitigung des Foliensilos seien Bescheide am 26. April 2011, am 25. August 2011, am 14. Oktober 2011 und am 17. Oktober 2011 ergangen, die bis auf den Duldungsbescheid vom 14. Oktober 2011 allesamt rechtskräftig seien. Die Beseitigung des Foliensilos sei am 27. Oktober 2011 durch die Firma … durchgeführt worden, die enthaltene Maissilage sei vollständig an drei Biogasanlagen zur Weiterverwertung veräußert worden, was einen Verkaufserlös von 10.977,75 Euro brutto eingebracht habe. Dies sei den entsprechenden Rechnungen der Firma … zu entnehmen, der Betrag würde ausgezahlt. Dem Landratsamt seien gleichzeitig für die Ersatzvornahme Gesamtkosten in Höhe von 7.768,32 Euro entstanden, und es stünden zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids noch Kosten für den Bescheid vom 14. Oktober 2011 in Höhe von 203,45 Euro zur Zahlung durch die Klägerin aus. Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme stütze sich auf Art. 32 Satz 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 VwZVG. Bei der Beseitigung des Foliensilos handle es sich um eine vertretbare Handlung, deren Durchführung trotz bestandskräftiger Verpflichtungen konsequent verweigert worden sei. Auch die letztmalige Frist aus dem Bescheid vom 17. Oktober 2011 sei verstrichen. Angesichts des damaligen Verfahrensverlaufs und der aufgrund anderer Verfahren bekannten finanziellen Situation sei nicht mehr zu erwarten gewesen, dass die Beseitigung ohne die Durchführung der Ersatzvornahme vollzogen werde. In Anwendung pflichtgemäßen Ermessens habe das Landratsamt die Beseitigung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte bei der Firma … beauftragt und ab dem 27. Oktober 2011 durchführen lassen. Wegen der Gefährdung des Grundwassers habe man damals nicht mehr zuwarten können, das öffentliche Interesse am Boden- und Grundwasserschutz habe auch das private Interesse am weiteren Bestand des Foliensilos bzw. der Erzielung eines anderen Verkaufspreises überwogen. Die Klägerin sei auch richtige Adressatin des Bescheids, ihre Eigentümerstellung sei lange streitig gewesen, sei aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 in dem Verfahren AN 9 K 12.01464 abschließend geklärt worden. Die Aufrechnung erfolge aus einer entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. BGB. Sie sei ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das auch dem Staat wie jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zustehe. Die Vorschriften des BGB könnten als allgemeiner Rechtsgrundsatz daher auch vom Landratsamt analog angewandt werden. Die Voraussetzungen für die Aufrechnung lägen vor, die Bescheidskosten seien gemäß Art. 15 des Kostengesetzes (KG) bereits fällig, ebenso die Kosten der Ersatzvornahme. Der Auszahlung der Erlöse aus dem Silageverkauf - als gleichartige Geldschuld - stehe entsprechend § 271 Abs. 1 BGB ebenfalls nichts entgegen.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. April 2015, bei Gericht am 21. April 2015 eingegangen, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015 im Wesentlichen vor, der Leistungsbescheid des Landratsamts Ansbach sei rechtswidrig. Der Kaufverkaufserlös von 10.977,75 Euro könne so nicht stimmen. Maßgeblich müsse das Angebot der Firma … und der entsprechende Auftrag durch das Landratsamt sein, also Menge mal Abfuhr, was einen Nettoerlös von 11 Euro pro Kubikmeter Silage für eine Menge x ergebe (15 Euro Erlös abzüglich 4 Euro Transportkosten ergebe 11 Euro Nettoerlös als Auszahlungsbetrag pro Kubikmeter). Auch sei die Menge falsch angegeben. Aus den Aufstellungen der Firma … ergebe sich, dass nur 615 m³ Silage als Erlös verrechnet worden seien, abgefahren von der Klägerin und angeliefert worden an die drei Biogasanlagen seien aber 1.482 m³. Eine derartige Verdichtung einer bereits über Jahre abgelagerten und verdichteten Maissilage sei technisch nicht möglich. Auch der Jurist des Landratsamts habe hier selbst erhebliche Zweifel gehabt und deshalb um Amtshilfe beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach (AELF Ansbach) gebeten. Von diesem sei mitgeteilt worden, dass unter normalen Umständen eine solche Volumenreduzierung nicht möglich sei. Dies bestätige auch eine Stellungnahme der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 13. Juni 2016, die von Herrn … angefragt worden sei. Die drei Biogasanlagen, an welche die Silage geliefert worden sei, hätten auch alle drei keinen Lieferschein von der Firma … erhalten. Zudem entspreche die in Rechnung gestellte Wartezeit von 600 Euro nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und sei nicht von der Klägerin zu bezahlen. Nach Herrn … eigenen Angaben seien die Containerfahrzeuge zeitversetzt zum Foliensilo gefahren, sodass nicht alle Fahrzeuge gleichzeitig vor Ort waren. Wartezeit hätte die Beklagte durch einen von der Klägerin erbetenen früheren Besprechungstermin zur gütlichen Einigung auch verhindern können. Zu beanstanden sei außerdem, dass die Klägerin erst mit Duldungsbescheid vom 14. Oktober 2011 eine behördliche Verpflichtung zur Räumung des Foliensilos erhalten habe, was ca. zwei Wochen vor der Räumung gewesen sei. Diese Duldungsanordnung sei auch erst nach indirekter Rechtsberatung durch die damals zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts vom Beklagten erteilt worden. Ohne diesen wäre die Räumung des Silos rechtswidrig gewesen. Wegen der knappen Vorlaufzeit und der Weigerung des Landratsamts, mit der Klägerin einen Termin für eine gütliche Einigung bzw. Räumung zu vereinbaren, sei es ihr auch nicht möglich gewesen, ihr Eigentum zu sichern bzw. umzulagern, ohne Gefahr zu laufen, dass die Behörde auch am neuen Lager Platz etwas auszusetzen hat. Auch sei dem Landratsamt die finanzielle Situation der Klägerin nicht bekannt. Sie lege auch Wert darauf, dass festgestellt werde, dass eine behauptete Grundwassergefährdung niemals festgestellt worden sei, sondern dies lediglich eine Schutzbehauptung der Behörden darstelle. Auch sei fälschlicherweise vom Landratsamt angenommen worden, eine Beseitigung könne nur noch im Wege der Ersatzvornahme vollzogen werden - vielmehr gebe es keinen einzigen belastbaren Fakt, der bestätige, dass die Klägerin das Foliensilo nicht beseitigen wollte.

Die Klägerin beantragte zunächst sinngemäß,

den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 2. April 2015 aufzuheben, in den als fehlerhaft angesprochenen Punkten abzuändern und zu diesen Fehlern Feststellungen zu treffen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsätzen vom 14. Dezember 2016 und vom 30. Dezember 2016 führt sie aus, die Abrechnung in dem zugrunde liegenden Bescheid sei entsprechend dem Angebot der Firma … zutreffend erfolgt. Diese habe entsprechend ihren Angaben vom Foliensilostandort 1.482 m³ unverdichtete Silage abgefahren. Als Transportkosten seien 4 Euro pro Kubikmeter netto vereinbart gewesen, woraus sich vorläufige Nettotransportkosten von 5.928 Euro netto (1.482 m³ x 4 Euro/m³). Hinzuzurechnen seien die durch die Vertreter der Klägerin verursachten Kosten für die Standzeit in Höhe von 600 Euro netto, was insgesamt 6.528 Euro netto und 7.768,32 Euro brutto ergebe. Die Silage, welche an die drei abnehmenden Biogasanlagen verkauft worden sei, habe in einem wieder verdichteten Zustand 615 m³ umfasst und sei mit einem Nettopreis von 15 Euro pro Kubikmeter vergütet worden, was einen Nettoverkaufserlös von 9.225 Euro (615 m³ x 15 Euro/m³) und dementsprechend einen Bruttoverkaufserlös von 10.977,75 Euro ergeben habe. Verrechne man die Bruttobeträge, so ergebe sich eine Differenz von 3.209,43 Euro. Ziehe man noch die Kosten für den Bescheid vom 14. Oktober 2011 ab, komme man auf den Auszahlungsbetrag in Höhe von 3.005,98 Euro. Die Äußerungen des Herrn … zur Situation vor Ort seien darüber hinaus plausibel und nachvollziehbar, die Verzögerung vor Ort sei durch die Klägerin verursacht worden, sodass sie hierfür auch die Kosten zu tragen habe. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme sei bereits rechtskräftig geklärt. Zur Verringerung des Volumens sei auszuführen, diese könne nur auf eine Verdichtung der Silage zurückgeführt werden, die Nachfrage beim AELF Ansbach sei nicht aufgrund eigener Zweifel erfolgt, vielmehr habe den von der Klägerin vorgebrachten Zweifeln nachgegangen werden sollen. Zu den Ausführungen, dass eine derartige Verdichtung unter normalen Umständen nicht möglich sei, sei anzumerken, dass es sich bei dem beseitigten Foliensilo nicht um eine fachgerechte Lagerung gehandelt habe. Aufgrund der damaligen Feststellungen vor Ort (Geruch von Silosickersaft in Pfützen bis zu 90 m Entfernung, Analyseergebnisse dieser Pfützen, fehlende Dichtungsbahn unter dem Silo) sei man bei den behördlichen Fachstellen von einem Trockenmassegehalt deutlich unter 30% ausgegangen, da eine Gärsaftbildung in diesem Ausmaß ansonsten nicht stattgefunden hätte. Die Angaben der Firma … zum abtransportierten und veräußerten Volumen seien zudem die einzig verlässlichen Angaben, einen Anlass, ihnen zu misstrauen gebe es nicht. Hinzu komme, dass Volumenmessungen am liegenden Foliensilo vor Ort lediglich basierend auf Länge, Breite und Höhe aufgrund dessen unregelmäßiger Form, den wechselnden Höhenverhältnissen und den unscharfen Messansatzpunkten mit erheblichen Ungenauigkeiten verbunden gewesen seien.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2017 waren die Beteiligten vertreten. Der Vertreter des AELF Ansbach führte aus, eine Mitarbeiterin habe am Tag der Beseitigung das Volumen des Foliensilos auf ca. 800 m³ bestimmt. Vorherige Messungen hätten unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dem Foliensilo nicht um einen regelmäßigen Quader gehandelt habe, sondern um einen unregelmäßigen, gewölbten Körper. Der Vertreter der Klägerin stellte folgenden Antrag:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Bescheids vom 2. April 2015 den an die Klägerin auszuzahlenden Betrag auf 29.106,00 Euro festzusetzen.

Die Beklagtenvertreterin wiederholte ihren schriftsätzlich angekündigten Klageabweisungsantrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behördenakten, der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten der Verfahren AN 9 K 12.01464, AN 9 K 11.02158, AN 9 E 11.02026, AN 15 S. 11.01797, AN 15 K 11.01798, AN 15 S. 11.01009 und AN 15 K 11.01010 und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 2. April 2015, Az.: …, ist in Ziffer 1.1 rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (hierzu 1.1). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Festsetzung eines Überschusses in Höhe von 7.846,90 Euro zu, soweit der Bescheid in Ziffer 1.2 einen niedrigeren auszuzahlenden Überschuss festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat die Klägerin in diesem Verfahren nicht (hierzu 1.2 und 1.3).

1.1 Die Heranziehung der Klägerin zur Tragung der dem Landratsamt Ansbach entstandenen Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von 7.768,32 Euro ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Für eine solche Verpflichtung fehlt es schon an der erforderlichen Rechtsgrundlage in Form eines vollstreckbaren Bescheids, dessen Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme die betreffenden Kosten ausgelöst hat.

Art. 32 Satz 1 VwZVG enthält zur Ersatzvornahme die Regelung, dass die Vollstreckungsbehörde, wenn die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen kann. Im Hinblick auf die Kosten der Ersatzvornahme ist die Regelung eine Spezialvorschrift, die anderen Kostenregelungen vorgeht (vgl. Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 28. Aufl., 2009, Art. 32 VwZVG, S. 9). Da die Ersatzvornahme als Zwangsmittel überhaupt nur zur Durchsetzung einer Handlungspflicht in Betracht kommt, ist „Pflichtiger“ im Sinne des Art. 32 VwZVG derjenige, der durch den zu vollstreckenden Verwaltungsakt zu einer (vertretbaren) Handlung verpflichtet ist, nicht hingegen derjenige, den die Behörde lediglich zur Duldung dieser Handlung verpflichtet hat. Die Duldungsverpflichtung eines Dritten wird von der Behörde nur ausgesprochen, wenn der zur Handlung Verpflichtete nicht ohne die rechtliche oder tatsächliche Mitwirkung des Dritten handeln kann - etwa weil dieser an dem Gegenstand der Handlung mitberechtigt ist. Durch sie wird dem Duldungspflichtigen untersagt, den Vollzug zu behindern (vgl. Ebd., S. 7; BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - BayVBl. 2002, S. 275 f.). Inhaltliche Adressatin der damals zu vollziehenden Beseitigungsanordnung vom 26. April 2011 und damit Handlungsverpflichtete ist die Grundstückseigentümerin Frau … … Gegen sie richtete sich auch die Androhung der Ersatzvornahme mit Bescheiden vom 25. August 2011 und vom 17. Oktober 2011. Gegenüber der Klägerin hingegen wurde mit Bescheid vom 14. Oktober 2011 lediglich die Verpflichtung ausgesprochen, die Frau … … gegenüber angeordnete Beseitigung des Foliensilos zu dulden. „Pflichtige“ im Sinne des Art. 32 Satz 1 VwZVG und damit Kostenschuldnerin ist somit einzig Frau … …

Eine Kostentragungspflicht der Klägerin lässt sich nicht daraus herleiten, dass sie durch Erwerb des Foliensilos Rechtsnachfolgerin der Frau … … und damit „Pflichtige“ im Sinne des Art. 32 Satz 1 VwZVG geworden wäre.

Zwar ist - etwa im Baurecht - anerkannt, dass eine Beseitigungsanordnung auch dem Rechtsnachfolger gegenüber unmittelbar gilt und nicht erneut (mit Fristsetzung) angeordnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1971 - IV C 62.66), und es wird auch vertreten, dass sich diese Rechtsprechung auf eine wasserrechtliche Beseitigungsanordnung nach § 100 Abs. 1 WHG wie im vorliegenden Fall übertragen lässt, sodass bestandskräftige Beseitigungsanordnungen grundsätzlich im Vollstreckungs Weg gegenüber dem Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger durchgesetzt werden können (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 100, Rn. 128). Auch geht die Kammer von einer solchen Rechtsnachfolge aus. Die Klägerin hat bereits in dem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren AN 9 K 12.01464 vorgetragen, dass sie das Foliensilo vom Landwirtschaftsbetrieb … erworben habe, und dies wurde vom Beklagten jedenfalls bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids am 2. April 2015 nicht mehr in Zweifel gezogen, sodass die Kammer sich diesbezüglich im Rahmen ihres Amtsermittlungsgrundsatzes zu keinen weitergehenden Ermittlungen veranlasst sehen musste. Weiter ist davon auszugehen, dass Frau … … das Eigentum an dem Foliensilo unabhängig vom Eigentum an dem Grundstück auf die Klägerin übertragen konnte, da es sich bei dem Foliensilo um eine bewegliche Sache handelte, die nicht fest mit dem Grundstück, auf dem sie sich befand, verbunden oder gar wesentlicher Bestandteil desselben war. Im vorliegenden Fall fand aber der Erwerb wie die Übereignung des Foliensilos durch die Klägerin und damit die Rechtsnachfolge bereits im November 2010 statt, also noch bevor die Beseitigungsanordnung gegenüber Frau … … erging. Denkbar wäre eine unmittelbare Verpflichtung der Klägerin durch die Beseitigungsanordnung im Wege der Rechtsnachfolge nur, wenn die Rechtsnachfolge nach Erlass der Beseitigungsanordnung eingetreten wäre. So scheidet sie aber aus, auch wenn das Landratsamt Ansbach über den Eigentumswechsel erst mit Schreiben der Klägerin vom 4. Oktober 2011 informiert wurde. Außerdem machte das Landratsamt Ansbach spätestens durch die Bescheide vom 14. Oktober 2011 (Duldungsanordnung gegenüber der Klägerin) und vom 17. Oktober 2011 (erneute Androhung der Ersatzvornahme gegenüber Frau … …*) deutlich, dass es nach wie vor Frau … …, die als Grundstückseigentümerin immer noch Zustandsstörerin war, für die Beseitigung in Anspruch nehmen wollte, die Klägerin hingegen diese Beseitigung nur durch schlichte Untätigkeit dulden sollte. Ob es dem Landratsamt spätestens ab dem 4. Oktober 2011 möglich gewesen wäre, auch von der Klägerin als Eigentümerin der Sache und damit als Zustandsstörerin die Beseitigung zu verlangen, diese ihr gegenüber gegebenenfalls zu vollstrecken und ihr dann auch die Kosten aufzuerlegen, muss nicht erörtert werden, da das Landratsamt diesen Weg nicht beschritten hat.

Da die Klägerin insgesamt nicht zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme herangezogen werden kann, bedarf an dieser Stelle auch keiner Entscheidung, ob die vom Transportunternehmen veranschlagten Kosten in Höhe von 714,00 Euro für die Wartezeit von dem Kostenschuldner der Ersatzvornahme zu tragen sind.

1.2 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Herausgabe eines Überschusses in Höhe von 7.846,90 Euro zu, die Ziffer 1.2 des streitgegenständlichen Bescheids ist insofern, soweit sie dem im Endergebnis entgegensteht, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

1.2.1

Zu der Frage, was mit dem Erlös zu geschehen hat, wenn eine Sache im Wege der Ersatzvornahme beseitigt und verkauft wird, findet sich im VwZVG und auch sonst keine explizite Regelung. Dass er hier der Klägerin als Eigentümerin der verkauften Sache zusteht, folgt schon aus dem Gedanken, dass der Erlös für sie gleichsam an die Stelle ihres Eigentums getreten ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall Verpflichtete der Beseitigungsanordnung und damit Kostenschuldnerin der Ersatzvornahme nicht die Klägerin, sondern Frau … … ist, da sich ihre Heranziehung zur Beseitigung gerade nicht aus ihrem Eigentum an dem Foliensilo rechtfertigt, sondern aus ihrem Eigentum am Grundstück (siehe oben 1.1). Das aus dem Eigentum folgende Recht, aus dem Foliensilo rechtsgeschäftliche Vorteile zu ziehen, und die sicherheitsrechtliche Pflichtigkeit bestehen hier unabhängig voneinander. Auch lassen sich - da die zur Ersatzvornahme schreitende Behörde gleichsam in Erfüllung eines (öffentlichen) Auftrags in einer Sache tätig wird, die eigentlich dem Pflichtigen obliegt - die Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend heranziehen. Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Der Anspruch ist demnach begrenzt auf die Herausgabe dessen, was der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung tatsächlich erlangt hat, und umfasst nicht das, was der Beauftragte etwa bei ordnungsgemäßer Ausführung hätte erlangen können, aber nicht erlangt hat (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl., 2013, § 667, Rn. 3 f.).

Dementsprechend kann die Klägerin im Rahmen dieses Verfahrens vom Beklagten nur den tatsächlich angefallenen Erlös herausverlangen. Dass der Verkauf von insgesamt 615 m³ Maissilage zu einem Preis von 15 Euro zzgl. USt. pro Kubikmeter an die Biogasanlagen … in …, die Biogasanlage … in … und die Biogasanlage … in … einen Verkaufserlös von insgesamt 10.977,75 Euro brutto erbracht hat, wird durch die Beteiligten nicht in Zweifel gezogen, sodass auch die Kammer von diesem Betrag ausgeht. Abzuziehen hiervon sind aber gleichzeitig die vom Landratsamt Ansbach für eben diese Menge von 615 m³ entrichteten Transportkosten von 4 Euro zzgl. USt. pro Kubikmeter, nämlich 2.927,40 Euro brutto. Beide Beträge sind miteinander untrennbar verbunden, weil der Verkaufserlös im vorliegenden Fall nur durch Transport der Silage zu den abnehmenden Biogasanlagen erlangt werden konnte. Einen darüber hinaus an das Transportunternehmen gezahlten Betrag für die Beseitigung kann das Landratsamt hier nicht in Ansatz bringen. Inwieweit es unter Umständen zu viel an die Firma … gezahlt hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der an die Klägerin herauszugebende Reinerlös beträgt damit 8.050,35 Euro brutto (615 m³ x 11 Euro/m³ zzgl. 19% USt.).

Wenn die Klägerin meint, ihr stehe ein Betrag von insgesamt 29.106,00 Euro zu, weil entweder tatsächlich eine größere Menge an Maissilage in dem Foliensilo vorhanden gewesen sei oder weil es dem Landratsamt möglich gewesen wäre, die Silage zu einem Preis von 25,00 Euro pro Kubikmeter zu verkaufen, so ist ungeachtet der Frage, ob diese Annahmen den Tatsachen entsprechen, eine Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch im Rahmen der im angefochtenen Bescheid geregelten Frage der Kostentragung der Ersatzvornahme und der Herausgabe des durch die Ersatzvornahme Erlangten nicht gegeben. Ob die Differenz zwischen dem tatsächlich beim Landratsamt angefallenen Reinerlös von 8.050,35 Euro brutto und den gewünschten 29.106,00 Euro als entgangener Gewinn im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs von der Klägerin verlangt werden kann, war nicht zu prüfen, da ein solcher Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre. Aus diesem Grund sind auch die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträge wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Eine teilweise Verweisung an das Landgericht Ansbach war hier nicht geboten, da die Klägerin trotz Hinweises des Gerichts auf diese Möglichkeit weder einen solchen Anspruch geltend gemacht noch die Verweisung beantragt hat.

1.2.2

Der Betrag von 8.050,35 Euro brutto ist in Höhe von 203,45 Euro (Kosten des Duldungsbescheids vom 14. Oktober 2011) durch die erklärte Aufrechnung erloschen. Soweit mit den Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 7.768,32 Euro aufgerechnet wurde, ist die Aufrechnung unwirksam.

Die Aufrechnung als Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts kann grundsätzlich auch ein Hoheitsträger erklären (vgl. Palandt, BGB, § 395, Rn. 2 f.; BVerwG NJW 09, 1099). Sie hat in diesem Fall zur Folge, dass der gegen den Hoheitsträger gerichtete Anspruch in der Höhe erlischt, in welcher er mit der ihm zustehenden Gegenforderung aufrechnet, wenn sich beide Forderungen gegenüber stehen, fällig bzw. erfüllbar und gleichartig sind. Diese Voraussetzungen sind für den Anspruch der Klägerin und den Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Bescheidskosten gegeben.

Die Aufrechnungserklärung unter Ziffer 1.2 des streitgegenständlichen Bescheids genügt den gesetzlichen Anforderungen. Zwar wird hier sprachlich nicht ganz eindeutig dargestellt, welche Forderungen gegen welche stehen, aus der Zusammenschau erschließt sich indes dem objektiven Empfänger, dass der Beklagte mit seinen Forderungen gegen die Klägerin (Kosten der Beseitigung von 7.768,32 Euro und Kosten des Duldungsbescheids vom 14. Oktober 2011 von 203,45 Euro) gegen deren Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aufrechnen möchte.

Es handelt sich um gegenseitige Forderungen, erforderlich ist nämlich lediglich, dass der Aufrechnende (der Beklagte) Gläubiger der Gegenforderung (Kosten des Duldungsbescheids vom 14. Oktober 2011 in Höhe von 203,45 Euro) und gleichzeitig Schuldner der Hauptforderung (Herausgabe des Erlöses 8.050,35 Euro) ist. Beide Forderungen sind gleichartig, da sie auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sind. Die Kosten des Duldungsbescheids vom 14. Oktober 2011 waren wegen Art. 15 KG von Anfang an fällig. Die Auszahlung des Verkaufserlöses war dem Beklagten gemäß § 271 BGB sofort möglich. Unschädlich ist auch, dass der Beklagte von einem auszuzahlenden Verkaufserlös von 10.977,75 Euro ausging, da maßgebend jedenfalls ausschließlich der materielle Anspruch ist. Was die von dem Beklagten ebenfalls zur Aufrechnung gestellten Kosten der Ersatzvornahme von 7.768,32 Euro anbelangt, so war die Aufrechnung diesbezüglich unwirksam, weil dieser Anspruch dem Beklagten gegen die Klägerin nicht zusteht (siehe oben 1.1).

1.3 Im Ergebnis steht der Klägerin damit gegen den Beklagten ein Anspruch auf Festsetzung eines Überschussbetrags von 7.846,90 Euro zu. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Verpflichtung zur Festsetzung eines darüber hinausgehenden Betrags begehrt, ist die Klage unbegründet.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat die Kammer die Kosten des Verfahrens den Beteiligten entsprechend dem jeweiligen Unterliegen verhältnismäßig auferlegt.

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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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Tenor I. Dem Beklagten wird für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt …, beigeordnet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Zu

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird auf jeweils 4.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2015 wird insoweit geändert.

Gründe

I. Die Klägerin, eine u. a. auch in einem landwirtschaftlichen Bereich tätige Firma, wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts vom 14. Oktober 2011, mit dem zur Vollstreckung einer an eine Dritte gerichteten wasserrechtlichen Anordnung (Beseitigung eines Foliensilos, aus dem Sickersaft austrat) gegenüber der Klägerin die Duldung angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 11. Februar 2015). Der Klage, die sich vor Klageerhebung erledigt habe, fehle das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift schon aus formalen Gründen nicht durch.

Im Zulassungsantrag wird das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nur noch auf die Fallgruppe des Rehabilitationsinteresses gestützt. Insoweit wird die Zulassungsbegründung indes schon den Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht.

Die Klägerin ist vorliegend lediglich verpflichtet worden, die Vollstreckung der wasserrechtlichen Anordnung in Bezug auf das Foliensilo zu dulden. Beseitigungsadressat und Adressat einer Ersatzvornahmeandrohung war insoweit eine dritte Person (eine Frau L... K...). Die Vollstreckung eines Verwaltungsakts, hier einer Beseitigungsanordnung mit Androhung der Ersatzvornahme (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010, Art. 32, Art. 36 VwZVG), stellt grundsätzlich den Normalfall eines Verwaltungsvollzugs dar und enthält ohne Hinzutreten ganz besonderer Umstände nichts Ehrenrühriges oder sonst Diskriminierendes (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 25). Dies gilt erst recht für einen Mitberechtigten, der lediglich zur Duldung verpflichtet wird. Vorliegend wäre es daher unerlässlich gewesen, im Einzelnen plausibel darzulegen, inwiefern die klagende, zur Duldung verpflichtete Firma aufgrund welcher Umstände und rechtlicher Verhältnisse im geschäftlichen Verkehr in ein schlechtes Licht gerückt worden sein könnte oder gar in stigmatisierender Weise negativ dargestellt worden sein sollte. Nicht hinreichend dargelegt werden in diesem Zusammenhang die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse an dem betroffenen Grundstück und an dem Foliensilo (mit Silage) und die Rechtsverhältnisse der Beteiligten zueinander. Insoweit handelt es sich nur um einen kursorischen, in sich unverständlichen Klagevortrag.

Besonders wäre es zur Nachvollziehbarkeit der behaupteten Diskriminierung der Klägerin erforderlich gewesen, die rechtliche Stellung der Frau L... K... zu beschreiben, ebenso wie sie aufgetreten ist (etwa als Betriebsleiterin der Klägerin und ggf. mit welchen Befugnissen? welche Rolle spielt ggf. ihr Sohn?) und inwiefern das wasserrechtliche Vorgehen gegen Frau K... mit einer Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 geeignet war, gerade die klagende Firma als Dritte in ein schlechtes Licht zu rücken. Es wäre auch darzulegen gewesen, inwiefern das Verhalten des Landratsamts, das durch das Gebot des Art. 36 Abs. 1 und 4 VwZVG vorgeprägt war, eine bevorstehende Ersatzvornahme anzudrohen, rechtswidrig gewesen sein könnte. Denn das Landratsamt hatte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob sich die Ersatzvornahme etwa im Rahmen freihändiger Verkäufe und/oder Vergaben hätte vermeiden lassen. In Anbetracht all dieser Umstände erscheint die für ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin gegebene Begründung in hohem Maße defizitär und unverständlich. Diese Erläuterung des Streitstoffs hätte im Übrigen in einem Mindestmaß in der Zulassungsbegründung selbst erfolgen müssen, um dem Berufungsgericht ein „Verstehen des Falles“ zu ermöglichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49).

2. Ebenso wenig ist der Zulassungsgrund der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben.

Der Tatbestand dieses Zulassungsgrunds setzt nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls eine nachvollziehbare Begründung zu dem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache voraus (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 53). Daran fehlt es aber, wenn wie hier der klägerische Vortrag sachlich nicht verständlich ist und ebenso starke rechtliche Defizite aufweist.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: Greifbar als Ansatz ist insoweit jedenfalls das angedrohte Zwangsgeld von 4.500 Euro. Dieser Betrag war daher als Streitwert anzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 1, 3 GKG; vgl. BayVGH, B. v. 29.1.1981 - 2 C 80 A.831 - BayVBl 1982, 190). Die Korrekturbefugnis des Berufungsgerichts folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Niederlegung des Mandats durch die bisherige Bevollmächtigte der Klägerin nichts daran ändert, dass ihre Vollmacht erst mit der Bestellung eines neuen Anwalts erlischt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen:

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2011, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, die Beseitigung des Foliensilos auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., zu dulden, rechtswidrig war.

Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., befand sich seit mindestens 21. Oktober 2010 ein Foliensilo. Nachdem das Wasserwirtschaftsamt ... und das Landratsamt ... bei einem Außendienst am 21. Oktober 2010 festgestellt hatten, dass aus dem Foliensilo Sickersaft austritt, ordnete das Landratsamt ... mit Bescheid vom 26. April 2011 an, dass Frau ... auf eigene Kosten bis spätestens 20. Mai 2011 das Foliensilo vollständig vom gegenwärtigen Lagerplatz zu entfernen bzw. entfernen zu lassen habe (Nr. 1 des Bescheides). Ferner ordnete es an, dass der Inhalt des Foliensilos auf eine sickerundurchlässige Kunststoffdichtungsbahn im unverschmutzten Bereich des Grundstückes oder auf ein anderes geeignetes Grundstück umgesetzt werden könne (Nr. 2 des Bescheides). U. a. legte es noch fest, dass der Miteigentümer zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist (Nr. 4 des Bescheides) und erklärte für den Fall, dass Frau ... der Verpflichtung in Nr. 1 des Bescheides nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR als zur Zahlung fällig. Der hiergegen erhobene Eilantrag und die Klage (letztere gegen Nr. 1 und 6 des Bescheides sowie gegen die Entscheidung über Gebühren und Kosten) blieben ohne Erfolg (Beschluss des VG Ansbach vom 20. Juni 2011, AN 15 S 11.01009 und Urteil vom 7. September 2011, AN 15 K 11.01010).

Mit Bescheid vom 25. August 2011 drohte das Landratsamt ... Frau ... die Ersatzvornahme an. Falls Frau ... die ihr im Bescheid des Landratsamtes vom 26. April 2011 auferlegte Pflicht, das Foliensilo auf dem Grundstück Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., vollständig vom gegenwärtigen Lagerplatz zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, nicht unverzüglich, spätestens jedoch bis 15. September 2011 erfülle, werde das Landratsamt auf Kosten der Klägerin das Foliensilo beseitigen lassen und falls notwendig, die abtransportierte Masse einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen lassen (Nr. 1 des Bescheides). Den Kostenbetrag der Ersatzvornahme veranschlagte es mit vorläufig 5.750,00 EUR. Dieser Betrag werde bereits am 16. Mai 2011, vor Durchführung der Ersatzvornahme, zur Zahlung fällig und sei ab Fälligkeit mit 6 v. H. zu verzinsen (Nr. 2 des Bescheides). Frau ... hat gegen den Bescheid vom 25. August 2011 Anfechtungsklage erhoben. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des VG Ansbach vom 5. Oktober 2011 abgelehnt (AN 15 S 11.01797), weil nach summarischer Prüfung zu Recht die Ersatzvornahme angedroht worden war. Die Klage wurde mit Urteil vom 9. November 2011 abgewiesen (AN 15 K 11.01798).

Im Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Ersatzvornahme ließ Frau ... über ihren Bevollmächtigten am 4. Oktober 2011 erstmals erklären, sie habe bereits im November 2010 das Foliensilo an die Klägerin veräußert. Mit Schreiben an das Landratsamt vom 4. Oktober 2011 bestätigte dies die Klägerin und verwahrte sich gegen eine Entfernung oder Entsorgung des Foliensilos. Nachdem es der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 den Sachverhalt erläutert, darauf hingewiesen hatte, dass wegen weiteren Ablaufs wassergefährdenden Silosafts weitere Verzögerungen nicht mehr vertretbar seien und nachdem es der Klägerin eine Frist zur vollständigen Entfernung des Foliensilos bis 17. Oktober 2011 gesetzt hatte, erließ das Landratsamt mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2011 der Klägerin gegenüber eine Duldungsverfügung.

In Nr. 1 des Bescheids heißt es:

„Die ..., ..., hat die Beseitigung des Foliensilos auf dem Grundstück Flurnummer ..., Gemarkung ..., Gemeinde ..., die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 26.04.2011, ... (...) ..., gegenüber Frau ... verfügt worden ist, zu dulden.“

In Nr. 2 des Bescheids wird die sofortige Vollziehung der Duldungsanordnung unter Nr. 1 angeordnet. Für den Fall der Nichtbeachtung der Duldungsanordnung wurde unter Nr. 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 Euro angedroht und für fällig erklärt.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 drohte das Landratsamt ... Frau ... erneut die Ersatzvornahme an. Falls sie die ihr im Bescheid des Landratsamtes vom 26. April 2011 auferlegte Pflicht, das Foliensilo auf dem Grundstück Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., vollständig vom gegenwärtigen Lagerplatz zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, nicht unverzüglich, spätestens jedoch bis 26. Oktober 2011 erfülle, werde das Landratsamt auf Kosten der Verpflichteten das Foliensilo beseitigen lassen und falls notwendig, die abtransportierte Masse einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen lassen (Nr. 1 des Bescheides). Den Kostenbetrag der Ersatzvornahme veranschlagte es mit vorläufig 5.750,00 EUR. Dieser Betrag werde bereits am 27. Oktober 2011, vor Durchführung der Ersatzvornahme, zur Zahlung fällig und sei ab Fälligkeit mit 6 v. H. zu verzinsen (Nr. 2 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ersatzvornahme für die vertretbare Handlung sei zulässig, weil Zwangsgeld keinen Erfolg verspreche, Zwangsmittel so lange und so oft anwendbar seien, bis die Verpflichtung erfüllt sei und die ausreichende Erfüllungsfrist im Ausgangsbescheid nicht eingehalten worden sei. Auch sei es der Verpflichteten bzw. auch der Klägerin möglich, innerhalb der nun nochmals verlängerten und ausreichenden Frist das Foliensilo noch selber zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Ersatzvornahme habe erneut per Bescheid angedroht werden müssen, weil Frau ... habe annehmen können, dass der angegebene Eigentumsübergang auf die Klägerin eine Vollstreckung würde verhindern können. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 antwortete das Landratsamt ... auf die Schreiben der Klägerin vom 15. Oktober 2011 und 24. Oktober 2011 und bot der Klägerin einen Ortstermin am 27. Oktober 2011 um 9.30 Uhr an, bei dem man sich mit den Fachbehörden und der Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH zur Besprechung und Überwachung des Abtransportes des Foliensilos vor Ort treffe. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

„Für das Landratsamt ist die Linie klar. Wenn das Foliensilo am Morgen des 27.10.2011 noch nicht vollständig von dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entfernt worden ist, wird es durch die Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH abgefahren. (...)

Leider können wir Ihren Wünschen bezüglich eines Mitspracherechtes für einen evtl. neuen Lagerplatz des Foliensilos nach Ablauf der vorgenannten Frist,26.10.2011, 24.00 Uhr‘ aus verschiedenen Gründen nicht nachkommen. Unter anderem spielt hier die Kostenfrage eine große Rolle.

Falls Sie bestimmen wollen, wohin der Inhalt des Foliensilos soll, müssten Sie es vor Fristablauf entfernen lassen. Alternativ wäre eventuell noch eine Vorauskasse gegenüber der Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH möglich. Diesbezüglich müssten Sie mit dem Unternehmen jedoch selbst Verbindung aufnehmen...“

Am 27. Oktober 2011 wurde niederschriftlich beim Verwaltungsgericht Ansbach im Namen der Klägerin folgender Eilantrag nach § 123 VwGO erhoben:

1. „Das Landratsamt ... (Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz) wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Entfernung des Foliensilos auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., Gemeinde ..., mit sofortiger Wirkung zu stoppen.

2. Das Landratsamt ... wird verpflichtet, uns die Gelegenheit zu geben, das Silo an den von uns genannten Käufer (..., ...) zu liefern. Die Transportkosten werden von uns übernommen.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“

Durch die Forderung des Landratsamts, das Foliensilo sofort zu entfernen, entstehe der Klägerin ein immenser finanzieller Verlust. Die Klägerin wolle das Silo deshalb selbst an Herrn ... weiterverkaufen, der einen wesentlich höheren Preis bezahle als die zwangsweise Entsorgung durch das Landratsamt ... bringen würde. Der Verkauf an den Kunden sei durch die Klägerin bereits abgesichert. Weil die zwangsweise Entfernung des Silos bereits stattfinde, werde um umgehende Entscheidung gebeten.

Der von der Klägerin gestellte Eilantrag, wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegt und mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 als unbegründet abgelehnt (AN 15 E 11.2026). Nach Ansicht des Gerichts, sei die Duldungsanordnung vom 14. Oktober 2011 in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Da sie allein die Funktion habe, die Vollziehung der Ausgangsverfügung vom 26. April 2011 zu ermöglichen, indem sie einen bisher nicht beteiligten Dritten einbeziehe, ergebe sich die Ermächtigungsgrundlage aus den Bestimmungen, die auch der im Bescheid verfügten Entfernung des Silos vom streitgegenständlichen Grundstück zugrunde liegen, nämlich aus § 100 WHG i. V. m. Art. 58 BayWG und aus dem Umstand, dass ein entsprechender Bescheid auch gegen die Klägerin hätte gerichtet werden können. Das Gericht verweist im Übrigen auf das Urteil vom 7. September 2011 (AN 15 K 11.01010), in dem entschieden wurde, dass der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2011, mit dem Frau ... verpflichtet wurde, das Foliensilo zu entfernen oder entfernen zu lassen rechtmäßig ist (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG). Da sich nachträgliche Änderungen, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, nicht ergeben hätten, halte das Gericht an dieser Entscheidung fest. Weiter könne im Falle des Eigentums an einer Sache von der, wie hier im Falle des Foliensilos, eine Gefahr ausgehe, eine entsprechende Anordnung zum Entfernen auch an dessen Eigentümer ergehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.7.1978, BayVBl. 1979, 307, 309). Die Duldungsanordnung vom 14. Oktober 2011 sei in Bezug auf die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin sei (vorab per E-Mail) mit Schreiben des Landratsamts vom 7. Oktober 2011 über den Sachverhalt und die Notwendigkeit einer Entfernung des Silos informiert worden, wobei ihr Gelegenheit gegeben worden sei, dieses bis 14. Oktober 2011 zu entfernen. Weiter sei auf eine Ersatzvornahme ab dem 17. Oktober 2011 hingewiesen worden. Anschließend sei die Frist für das freiwillige Entfernen vor einer Ersatzvornahme auf den 26. Oktober 2011 verlängert worden, so dass insgesamt eine hinreichende Möglichkeit bestanden habe, vor einer Ersatzvornahme das Foliensilo selbst zu entfernen. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen habe, ein Verkauf des Silos sei bereits „abgesichert“, ändere dies nichts an der Verhältnismäßigkeit der Duldungsverfügung. Denn hieraus ergebe sich nicht einmal, dass ein Verkauf schon stattgefunden hat und erst recht nicht, dass das Foliensilo wenigstens zeitgleich mit der in Aussicht genommenen Vollstreckungsmaßnahme durch eine Lieferung an den als Kunden Benannten entfernt worden wäre. Für weitere gerichtliche Nachforschungen in dieser Hinsicht habe wegen der oben erwähnten Dringlichkeit einer Entscheidung kein Raum bestanden.

Am 21. November 2011 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben lassen, mit der sie die Aufhebung des Bescheids vom 14. Oktober 2011, zugestellt am 20. Oktober 2011 begehrt.

Ebenfalls am 21. November 2011 hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben lassen und dort beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Duldungsverfügung wiederherzustellen gewesen wäre. Hilfsweise hat sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Entfernung des Foliensilos sowie die unterlassene Auslieferung der Silage durch das Landratsamt ... an die Antragstellerin rechtswidrig war.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2012 zurückgewiesen (8 CE 11.2759). Der Antrag sei bereits unzulässig. Offen gelassen wurde, ob der Antrag schon deshalb unzulässig sei, weil Herr ..., der im Antrag vom 27. Oktober 2011 als Vertretungsberechtigter benannt worden sei, diesen Antrag für die Antragstellerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht gestellt habe. Jedenfalls habe sich der Antrag aufgrund der erfolgten Durchführung der Ersatzvornahme durch die vom Landratsamt ... beauftragte Firma ... Entsorgungs- und Transport GmbH unmittelbar nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung am 27. Oktober 2011 erledigt. Durch die Beseitigung des Foliensilos sei das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin (= der hiesigen Klägerin) entfallen, weil sie ihr Rechtsschutzziel (Einstellung der Zwangsvollstreckung) nicht mehr erreichen könne. Eine Umstellung des Antrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zulässig.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss weiter aus, der Antrag wäre wahrscheinlich auch unbegründet, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Die Ersatzvornahme dürfte nicht deshalb rechtswidrig gewesen sein, weil sich das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin (= der hiesigen Klägerin) verpflichtet habe, die Silage an sie selbst oder an den von ihr benannten Käufer auszuliefern. Ein solcher Anspruch dürfte sich insbesondere nicht aus der Erklärung des LRA im Schreiben vom 25.10.2011 ergeben, weil diese schon aufgrund ihrer vagen Formulierung („Falls Sie bestimmen wollen, wohin der Inhalt des Foliensilos soll, müssten Sie dieses vor Fristablauf entfernen lassen. Alternativ wäre eventuell noch eine Vorauskasse gegenüber der Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH möglich. Diesbezüglich müssten Sie mit dem Unternehmen jedoch selbst Verbindung aufnehmen.“) keine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG, die Silage im Fall einer Vorauskasse durch die Antragstellerin zu einem Ort ihrer Wahl verbringen zu lassen, darstelle.

Mit Schreiben vom 6. September 2012 hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigte mitteilen lassen, dass die Klage vom 21. November 2011 aufrechterhalten werde. Nachdem durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2012 in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen wurde, bleibe es dabei, dass die angegriffene Duldungsanordnung rechtswidrig gewesen sei. Nachdem sich die angeordnete Duldung durch die Beseitigung des streitgegenständlichen Silos erledigt habe, werde die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben. Insoweit werde auf den Vortrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verwiesen. Dort hat die Klägervertreterin vorgetragen, es bestehe ein Rehabilitationsinteresse. Die Klägerin habe sich als Eigentümerin des Fahrsilos nach Bekanntwerden der drohenden Ersatzvornahme unmittelbar mit dem Landratsamt ... in Verbindung gesetzt, um die Angelegenheit gütlich zu klären. Gleichwohl habe das Landratsamt die streitgegenständliche Duldungsverfügung erlassen, ohne auf die Bitte um ein klärendes Gespräch einzugehen. Des Weiteren sei der Klägerin eine unverhältnismäßig kurze Frist zur Entsorgung gesetzt worden. Die Behörden hätten der Klägerin keine Möglichkeit eingeräumt, eine eigene Rechtsposition aufzubauen und diese zu vertreten. Die Klägerin habe insoweit ein Interesse, in der Öffentlichkeit deutlich zu machen, dass sie stets bestrebt gewesen sei, den Forderungen der Behörden nachzukommen. Ein Rehabilitationsinteresse bestehe deshalb, da die Klägerin auch weiterhin am Geschäftsleben teilhaben werde und durch das Vorgehen des Landratsamtes um den guten Ruf fürchten müsse. Darüber hinaus sei durch die Entfernung der Silage erheblich in das Eigentumsgrundrecht der Klägerin eingegriffen worden. Ferner sei durch die Entsorgung der Silage durch die Behörden ein Schaden eingetreten. Die Silage weise einen erheblichen finanziellen Wert auf, den die Klägerin nun nicht mehr umsetzen könne. Nachdem die Behörden klar ihre Kompetenzen bei der Entsorgung überschritten hätten, werde der entstandene Schaden im Wege eines Amtshaftungsprozesses geltend gemacht werden. Auch dies begründe ein Feststellungsinteresse.

Die Klage sei auch begründet, da das Landratsamt ... aufgrund der Verfügung im Schreiben vom 25. Oktober 2011 verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin zu gestatten, die Silage an den Käufer, Herrn ... ausliefern zu lassen. Im Schreiben vom 25. Oktober 2011 hätte das Landratsamt der Klägerin mitgeteilt, gegen Vorauskasse sei es der Klägerin möglich, zu bestimmen, an welchen Ort das Foliensilo verbracht werden könne. Dies stelle eine verpflichtende Verfügung dar, welche die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme bestimme und konkretisiere. Die Klägerin habe deshalb dafür Sorge getragen, einen Käufer für die Silage zu finden und habe diese am 26. Oktober 2011 an Herrn ... verkauft. Da das Landratsamt der Klägerin die Auslieferung der Silage an Herrn ... verweigert habe, sei die Durchführung der Ersatzvornahme rechtswidrig gewesen und verletze die Rechte der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts ... vom 14. Oktober 2011 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung

Der Beklagte bestreitet weiterhin, dass eine Veräußerung des Foliensilos erfolgt ist.

Mit Schreiben vom 13. November 2013 hat die Klägerin selbst weitere 11 Feststellungsanträge angekündigt. Daraufhin hat ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 das Mandat niedergelegt.

Am 17. Dezember 2013 erging seitens des Gerichts der Hinweis, dass Bedenken bestehen, ob das für die Klage notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sei. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass nach wie vor jeglicher Nachweis dafür fehle, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Ersatzvornahme Eigentümerin des Foliensilos gewesen sei. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 mit, dass das streitgegenständliche Silo am 4. Oktober 2010 vom Landwirtschaftsbetrieb ... erworben worden sei und hierfür ein Kaufpreis in Höhe von brutto 58.117,50 Euro in bar bezahlt worden sei. Als Nachweis hierfür legte die Klägerin eine Bestätigung der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH aus ... vom 1. Februar 2012 bei.

In dieser Bestätigung heißt es:

„Hiermit bestätigen wir der Firma ..., ... das sie am 04.11.2010 vom Landwirtschaftsbetrieb ... eine Silage gekauft hat, der Betrag in Höhe von Brutto 58.117,50 Euro wurde bar bezahlt und ordnungsmäßig in der Kasse der Firma ... verbucht.“

Der Beklagte bestreitet nach wie vor die Veräußerung des Foliensilos an die Klägerin. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass es der Feststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 und 14. April 2014 ergingen weitere gerichtliche Hinweise dahingehend, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. der Feststellungsklagen bestehen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Es besteht kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der mit der Klage begehrten Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 rechtswidrig war.

1. Die am 6. September 2012 erfolgte Klageänderung ist infolge der (stillschweigenden) Einwilligung des Beklagten zulässig gemäß § 91 Abs. 1 AltVwGOVwGO. Die Klägerin begehrte ursprünglich die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Die Duldungsanordnung unter Ziffer 1. des Bescheides hat sich bereits vor Klageerhebung durch Durchführung der Ersatzvornahme erledigt i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i. V. m. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage nunmehr in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 rechtswidrig war.

1.1 Dieser zuletzt gestellte Klageantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Danach spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

1.2 Ein solches berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit- sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse - ist im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben.

Hauptfälle, in denen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts regelmäßig anerkannt wird, sind die Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses und das sogenannte Rehabilitationsinteresse bzw. eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. Schmidt, in Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 113 Rn. 86).

Erledigt sich - wie im vorliegenden Fall - der streitgegenständliche Verwaltungsakt vor Klageerhebung, kann auch die ernstliche Absicht, einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen, kein schützenswertes Feststellungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 14 C 14/96 - juris; BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 9 ZB 09.2555 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 113, Rn. 136).

Nach Auffassung der Kammer besteht auch keine konkrete Wiederholungsgefahr. Voraussetzung hierfür wäre die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht (BVerwG, U.v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - NVwZ 1990, 360; BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 22 BV 11.1307 - juris; U.v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - juris Rn. 43;). Es müssen dann also im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakt maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Schmidt, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 113, Rn. 86a). Da es im vorliegenden Fall äußerst unwahrscheinlich ist, dass in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.

Auch ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse kann die Klägerin nicht geltend machen. Der angegriffene Bescheid enthält außer seiner - erledigten - belastenden Wirkung keinen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt, der dem Ansehen der Klägerin abträglich sein könnte. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines diskriminierenden Grundrechtseingriffes sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 9 ZB 09.2555 - juris). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, genügt für die Bejahung eines Feststellungsinteresses nicht (vgl. auch Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 113 Rn. 92).

Nach alldem war die Klage wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen:

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2011, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, die Beseitigung des Foliensilos auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., zu dulden, rechtswidrig war.

Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., befand sich seit mindestens 21. Oktober 2010 ein Foliensilo. Nachdem das Wasserwirtschaftsamt ... und das Landratsamt ... bei einem Außendienst am 21. Oktober 2010 festgestellt hatten, dass aus dem Foliensilo Sickersaft austritt, ordnete das Landratsamt ... mit Bescheid vom 26. April 2011 an, dass Frau ... auf eigene Kosten bis spätestens 20. Mai 2011 das Foliensilo vollständig vom gegenwärtigen Lagerplatz zu entfernen bzw. entfernen zu lassen habe (Nr. 1 des Bescheides). Ferner ordnete es an, dass der Inhalt des Foliensilos auf eine sickerundurchlässige Kunststoffdichtungsbahn im unverschmutzten Bereich des Grundstückes oder auf ein anderes geeignetes Grundstück umgesetzt werden könne (Nr. 2 des Bescheides). U. a. legte es noch fest, dass der Miteigentümer zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist (Nr. 4 des Bescheides) und erklärte für den Fall, dass Frau ... der Verpflichtung in Nr. 1 des Bescheides nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR als zur Zahlung fällig. Der hiergegen erhobene Eilantrag und die Klage (letztere gegen Nr. 1 und 6 des Bescheides sowie gegen die Entscheidung über Gebühren und Kosten) blieben ohne Erfolg (Beschluss des VG Ansbach vom 20. Juni 2011, AN 15 S 11.01009 und Urteil vom 7. September 2011, AN 15 K 11.01010).

Mit Bescheid vom 25. August 2011 drohte das Landratsamt ... Frau ... die Ersatzvornahme an. Falls Frau ... die ihr im Bescheid des Landratsamtes vom 26. April 2011 auferlegte Pflicht, das Foliensilo auf dem Grundstück Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., vollständig vom gegenwärtigen Lagerplatz zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, nicht unverzüglich, spätestens jedoch bis 15. September 2011 erfülle, werde das Landratsamt auf Kosten der Klägerin das Foliensilo beseitigen lassen und falls notwendig, die abtransportierte Masse einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen lassen (Nr. 1 des Bescheides). Den Kostenbetrag der Ersatzvornahme veranschlagte es mit vorläufig 5.750,00 EUR. Dieser Betrag werde bereits am 16. Mai 2011, vor Durchführung der Ersatzvornahme, zur Zahlung fällig und sei ab Fälligkeit mit 6 v. H. zu verzinsen (Nr. 2 des Bescheides). Frau ... hat gegen den Bescheid vom 25. August 2011 Anfechtungsklage erhoben. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des VG Ansbach vom 5. Oktober 2011 abgelehnt (AN 15 S 11.01797), weil nach summarischer Prüfung zu Recht die Ersatzvornahme angedroht worden war. Die Klage wurde mit Urteil vom 9. November 2011 abgewiesen (AN 15 K 11.01798).

Im Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Ersatzvornahme ließ Frau ... über ihren Bevollmächtigten am 4. Oktober 2011 erstmals erklären, sie habe bereits im November 2010 das Foliensilo an die Klägerin veräußert. Mit Schreiben an das Landratsamt vom 4. Oktober 2011 bestätigte dies die Klägerin und verwahrte sich gegen eine Entfernung oder Entsorgung des Foliensilos. Nachdem es der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 den Sachverhalt erläutert, darauf hingewiesen hatte, dass wegen weiteren Ablaufs wassergefährdenden Silosafts weitere Verzögerungen nicht mehr vertretbar seien und nachdem es der Klägerin eine Frist zur vollständigen Entfernung des Foliensilos bis 17. Oktober 2011 gesetzt hatte, erließ das Landratsamt mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2011 der Klägerin gegenüber eine Duldungsverfügung.

In Nr. 1 des Bescheids heißt es:

„Die ..., ..., hat die Beseitigung des Foliensilos auf dem Grundstück Flurnummer ..., Gemarkung ..., Gemeinde ..., die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 26.04.2011, ... (...) ..., gegenüber Frau ... verfügt worden ist, zu dulden.“

In Nr. 2 des Bescheids wird die sofortige Vollziehung der Duldungsanordnung unter Nr. 1 angeordnet. Für den Fall der Nichtbeachtung der Duldungsanordnung wurde unter Nr. 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 Euro angedroht und für fällig erklärt.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 drohte das Landratsamt ... Frau ... erneut die Ersatzvornahme an. Falls sie die ihr im Bescheid des Landratsamtes vom 26. April 2011 auferlegte Pflicht, das Foliensilo auf dem Grundstück Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., vollständig vom gegenwärtigen Lagerplatz zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, nicht unverzüglich, spätestens jedoch bis 26. Oktober 2011 erfülle, werde das Landratsamt auf Kosten der Verpflichteten das Foliensilo beseitigen lassen und falls notwendig, die abtransportierte Masse einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen lassen (Nr. 1 des Bescheides). Den Kostenbetrag der Ersatzvornahme veranschlagte es mit vorläufig 5.750,00 EUR. Dieser Betrag werde bereits am 27. Oktober 2011, vor Durchführung der Ersatzvornahme, zur Zahlung fällig und sei ab Fälligkeit mit 6 v. H. zu verzinsen (Nr. 2 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ersatzvornahme für die vertretbare Handlung sei zulässig, weil Zwangsgeld keinen Erfolg verspreche, Zwangsmittel so lange und so oft anwendbar seien, bis die Verpflichtung erfüllt sei und die ausreichende Erfüllungsfrist im Ausgangsbescheid nicht eingehalten worden sei. Auch sei es der Verpflichteten bzw. auch der Klägerin möglich, innerhalb der nun nochmals verlängerten und ausreichenden Frist das Foliensilo noch selber zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Ersatzvornahme habe erneut per Bescheid angedroht werden müssen, weil Frau ... habe annehmen können, dass der angegebene Eigentumsübergang auf die Klägerin eine Vollstreckung würde verhindern können. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 antwortete das Landratsamt ... auf die Schreiben der Klägerin vom 15. Oktober 2011 und 24. Oktober 2011 und bot der Klägerin einen Ortstermin am 27. Oktober 2011 um 9.30 Uhr an, bei dem man sich mit den Fachbehörden und der Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH zur Besprechung und Überwachung des Abtransportes des Foliensilos vor Ort treffe. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

„Für das Landratsamt ist die Linie klar. Wenn das Foliensilo am Morgen des 27.10.2011 noch nicht vollständig von dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entfernt worden ist, wird es durch die Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH abgefahren. (...)

Leider können wir Ihren Wünschen bezüglich eines Mitspracherechtes für einen evtl. neuen Lagerplatz des Foliensilos nach Ablauf der vorgenannten Frist,26.10.2011, 24.00 Uhr‘ aus verschiedenen Gründen nicht nachkommen. Unter anderem spielt hier die Kostenfrage eine große Rolle.

Falls Sie bestimmen wollen, wohin der Inhalt des Foliensilos soll, müssten Sie es vor Fristablauf entfernen lassen. Alternativ wäre eventuell noch eine Vorauskasse gegenüber der Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH möglich. Diesbezüglich müssten Sie mit dem Unternehmen jedoch selbst Verbindung aufnehmen...“

Am 27. Oktober 2011 wurde niederschriftlich beim Verwaltungsgericht Ansbach im Namen der Klägerin folgender Eilantrag nach § 123 VwGO erhoben:

1. „Das Landratsamt ... (Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz) wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Entfernung des Foliensilos auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., Gemeinde ..., mit sofortiger Wirkung zu stoppen.

2. Das Landratsamt ... wird verpflichtet, uns die Gelegenheit zu geben, das Silo an den von uns genannten Käufer (..., ...) zu liefern. Die Transportkosten werden von uns übernommen.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“

Durch die Forderung des Landratsamts, das Foliensilo sofort zu entfernen, entstehe der Klägerin ein immenser finanzieller Verlust. Die Klägerin wolle das Silo deshalb selbst an Herrn ... weiterverkaufen, der einen wesentlich höheren Preis bezahle als die zwangsweise Entsorgung durch das Landratsamt ... bringen würde. Der Verkauf an den Kunden sei durch die Klägerin bereits abgesichert. Weil die zwangsweise Entfernung des Silos bereits stattfinde, werde um umgehende Entscheidung gebeten.

Der von der Klägerin gestellte Eilantrag, wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegt und mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 als unbegründet abgelehnt (AN 15 E 11.2026). Nach Ansicht des Gerichts, sei die Duldungsanordnung vom 14. Oktober 2011 in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Da sie allein die Funktion habe, die Vollziehung der Ausgangsverfügung vom 26. April 2011 zu ermöglichen, indem sie einen bisher nicht beteiligten Dritten einbeziehe, ergebe sich die Ermächtigungsgrundlage aus den Bestimmungen, die auch der im Bescheid verfügten Entfernung des Silos vom streitgegenständlichen Grundstück zugrunde liegen, nämlich aus § 100 WHG i. V. m. Art. 58 BayWG und aus dem Umstand, dass ein entsprechender Bescheid auch gegen die Klägerin hätte gerichtet werden können. Das Gericht verweist im Übrigen auf das Urteil vom 7. September 2011 (AN 15 K 11.01010), in dem entschieden wurde, dass der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2011, mit dem Frau ... verpflichtet wurde, das Foliensilo zu entfernen oder entfernen zu lassen rechtmäßig ist (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG). Da sich nachträgliche Änderungen, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, nicht ergeben hätten, halte das Gericht an dieser Entscheidung fest. Weiter könne im Falle des Eigentums an einer Sache von der, wie hier im Falle des Foliensilos, eine Gefahr ausgehe, eine entsprechende Anordnung zum Entfernen auch an dessen Eigentümer ergehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.7.1978, BayVBl. 1979, 307, 309). Die Duldungsanordnung vom 14. Oktober 2011 sei in Bezug auf die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin sei (vorab per E-Mail) mit Schreiben des Landratsamts vom 7. Oktober 2011 über den Sachverhalt und die Notwendigkeit einer Entfernung des Silos informiert worden, wobei ihr Gelegenheit gegeben worden sei, dieses bis 14. Oktober 2011 zu entfernen. Weiter sei auf eine Ersatzvornahme ab dem 17. Oktober 2011 hingewiesen worden. Anschließend sei die Frist für das freiwillige Entfernen vor einer Ersatzvornahme auf den 26. Oktober 2011 verlängert worden, so dass insgesamt eine hinreichende Möglichkeit bestanden habe, vor einer Ersatzvornahme das Foliensilo selbst zu entfernen. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen habe, ein Verkauf des Silos sei bereits „abgesichert“, ändere dies nichts an der Verhältnismäßigkeit der Duldungsverfügung. Denn hieraus ergebe sich nicht einmal, dass ein Verkauf schon stattgefunden hat und erst recht nicht, dass das Foliensilo wenigstens zeitgleich mit der in Aussicht genommenen Vollstreckungsmaßnahme durch eine Lieferung an den als Kunden Benannten entfernt worden wäre. Für weitere gerichtliche Nachforschungen in dieser Hinsicht habe wegen der oben erwähnten Dringlichkeit einer Entscheidung kein Raum bestanden.

Am 21. November 2011 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben lassen, mit der sie die Aufhebung des Bescheids vom 14. Oktober 2011, zugestellt am 20. Oktober 2011 begehrt.

Ebenfalls am 21. November 2011 hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben lassen und dort beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Duldungsverfügung wiederherzustellen gewesen wäre. Hilfsweise hat sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Entfernung des Foliensilos sowie die unterlassene Auslieferung der Silage durch das Landratsamt ... an die Antragstellerin rechtswidrig war.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2012 zurückgewiesen (8 CE 11.2759). Der Antrag sei bereits unzulässig. Offen gelassen wurde, ob der Antrag schon deshalb unzulässig sei, weil Herr ..., der im Antrag vom 27. Oktober 2011 als Vertretungsberechtigter benannt worden sei, diesen Antrag für die Antragstellerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht gestellt habe. Jedenfalls habe sich der Antrag aufgrund der erfolgten Durchführung der Ersatzvornahme durch die vom Landratsamt ... beauftragte Firma ... Entsorgungs- und Transport GmbH unmittelbar nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung am 27. Oktober 2011 erledigt. Durch die Beseitigung des Foliensilos sei das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin (= der hiesigen Klägerin) entfallen, weil sie ihr Rechtsschutzziel (Einstellung der Zwangsvollstreckung) nicht mehr erreichen könne. Eine Umstellung des Antrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zulässig.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss weiter aus, der Antrag wäre wahrscheinlich auch unbegründet, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Die Ersatzvornahme dürfte nicht deshalb rechtswidrig gewesen sein, weil sich das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin (= der hiesigen Klägerin) verpflichtet habe, die Silage an sie selbst oder an den von ihr benannten Käufer auszuliefern. Ein solcher Anspruch dürfte sich insbesondere nicht aus der Erklärung des LRA im Schreiben vom 25.10.2011 ergeben, weil diese schon aufgrund ihrer vagen Formulierung („Falls Sie bestimmen wollen, wohin der Inhalt des Foliensilos soll, müssten Sie dieses vor Fristablauf entfernen lassen. Alternativ wäre eventuell noch eine Vorauskasse gegenüber der Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH möglich. Diesbezüglich müssten Sie mit dem Unternehmen jedoch selbst Verbindung aufnehmen.“) keine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG, die Silage im Fall einer Vorauskasse durch die Antragstellerin zu einem Ort ihrer Wahl verbringen zu lassen, darstelle.

Mit Schreiben vom 6. September 2012 hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigte mitteilen lassen, dass die Klage vom 21. November 2011 aufrechterhalten werde. Nachdem durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2012 in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen wurde, bleibe es dabei, dass die angegriffene Duldungsanordnung rechtswidrig gewesen sei. Nachdem sich die angeordnete Duldung durch die Beseitigung des streitgegenständlichen Silos erledigt habe, werde die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben. Insoweit werde auf den Vortrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verwiesen. Dort hat die Klägervertreterin vorgetragen, es bestehe ein Rehabilitationsinteresse. Die Klägerin habe sich als Eigentümerin des Fahrsilos nach Bekanntwerden der drohenden Ersatzvornahme unmittelbar mit dem Landratsamt ... in Verbindung gesetzt, um die Angelegenheit gütlich zu klären. Gleichwohl habe das Landratsamt die streitgegenständliche Duldungsverfügung erlassen, ohne auf die Bitte um ein klärendes Gespräch einzugehen. Des Weiteren sei der Klägerin eine unverhältnismäßig kurze Frist zur Entsorgung gesetzt worden. Die Behörden hätten der Klägerin keine Möglichkeit eingeräumt, eine eigene Rechtsposition aufzubauen und diese zu vertreten. Die Klägerin habe insoweit ein Interesse, in der Öffentlichkeit deutlich zu machen, dass sie stets bestrebt gewesen sei, den Forderungen der Behörden nachzukommen. Ein Rehabilitationsinteresse bestehe deshalb, da die Klägerin auch weiterhin am Geschäftsleben teilhaben werde und durch das Vorgehen des Landratsamtes um den guten Ruf fürchten müsse. Darüber hinaus sei durch die Entfernung der Silage erheblich in das Eigentumsgrundrecht der Klägerin eingegriffen worden. Ferner sei durch die Entsorgung der Silage durch die Behörden ein Schaden eingetreten. Die Silage weise einen erheblichen finanziellen Wert auf, den die Klägerin nun nicht mehr umsetzen könne. Nachdem die Behörden klar ihre Kompetenzen bei der Entsorgung überschritten hätten, werde der entstandene Schaden im Wege eines Amtshaftungsprozesses geltend gemacht werden. Auch dies begründe ein Feststellungsinteresse.

Die Klage sei auch begründet, da das Landratsamt ... aufgrund der Verfügung im Schreiben vom 25. Oktober 2011 verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin zu gestatten, die Silage an den Käufer, Herrn ... ausliefern zu lassen. Im Schreiben vom 25. Oktober 2011 hätte das Landratsamt der Klägerin mitgeteilt, gegen Vorauskasse sei es der Klägerin möglich, zu bestimmen, an welchen Ort das Foliensilo verbracht werden könne. Dies stelle eine verpflichtende Verfügung dar, welche die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme bestimme und konkretisiere. Die Klägerin habe deshalb dafür Sorge getragen, einen Käufer für die Silage zu finden und habe diese am 26. Oktober 2011 an Herrn ... verkauft. Da das Landratsamt der Klägerin die Auslieferung der Silage an Herrn ... verweigert habe, sei die Durchführung der Ersatzvornahme rechtswidrig gewesen und verletze die Rechte der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts ... vom 14. Oktober 2011 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung

Der Beklagte bestreitet weiterhin, dass eine Veräußerung des Foliensilos erfolgt ist.

Mit Schreiben vom 13. November 2013 hat die Klägerin selbst weitere 11 Feststellungsanträge angekündigt. Daraufhin hat ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 das Mandat niedergelegt.

Am 17. Dezember 2013 erging seitens des Gerichts der Hinweis, dass Bedenken bestehen, ob das für die Klage notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sei. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass nach wie vor jeglicher Nachweis dafür fehle, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Ersatzvornahme Eigentümerin des Foliensilos gewesen sei. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 mit, dass das streitgegenständliche Silo am 4. Oktober 2010 vom Landwirtschaftsbetrieb ... erworben worden sei und hierfür ein Kaufpreis in Höhe von brutto 58.117,50 Euro in bar bezahlt worden sei. Als Nachweis hierfür legte die Klägerin eine Bestätigung der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH aus ... vom 1. Februar 2012 bei.

In dieser Bestätigung heißt es:

„Hiermit bestätigen wir der Firma ..., ... das sie am 04.11.2010 vom Landwirtschaftsbetrieb ... eine Silage gekauft hat, der Betrag in Höhe von Brutto 58.117,50 Euro wurde bar bezahlt und ordnungsmäßig in der Kasse der Firma ... verbucht.“

Der Beklagte bestreitet nach wie vor die Veräußerung des Foliensilos an die Klägerin. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass es der Feststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 und 14. April 2014 ergingen weitere gerichtliche Hinweise dahingehend, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. der Feststellungsklagen bestehen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Es besteht kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der mit der Klage begehrten Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 rechtswidrig war.

1. Die am 6. September 2012 erfolgte Klageänderung ist infolge der (stillschweigenden) Einwilligung des Beklagten zulässig gemäß § 91 Abs. 1 AltVwGOVwGO. Die Klägerin begehrte ursprünglich die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Die Duldungsanordnung unter Ziffer 1. des Bescheides hat sich bereits vor Klageerhebung durch Durchführung der Ersatzvornahme erledigt i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i. V. m. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage nunmehr in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 rechtswidrig war.

1.1 Dieser zuletzt gestellte Klageantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Danach spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

1.2 Ein solches berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit- sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse - ist im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben.

Hauptfälle, in denen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts regelmäßig anerkannt wird, sind die Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses und das sogenannte Rehabilitationsinteresse bzw. eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. Schmidt, in Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 113 Rn. 86).

Erledigt sich - wie im vorliegenden Fall - der streitgegenständliche Verwaltungsakt vor Klageerhebung, kann auch die ernstliche Absicht, einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen, kein schützenswertes Feststellungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 14 C 14/96 - juris; BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 9 ZB 09.2555 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 113, Rn. 136).

Nach Auffassung der Kammer besteht auch keine konkrete Wiederholungsgefahr. Voraussetzung hierfür wäre die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht (BVerwG, U.v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - NVwZ 1990, 360; BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 22 BV 11.1307 - juris; U.v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - juris Rn. 43;). Es müssen dann also im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakt maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Schmidt, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 113, Rn. 86a). Da es im vorliegenden Fall äußerst unwahrscheinlich ist, dass in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.

Auch ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse kann die Klägerin nicht geltend machen. Der angegriffene Bescheid enthält außer seiner - erledigten - belastenden Wirkung keinen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt, der dem Ansehen der Klägerin abträglich sein könnte. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines diskriminierenden Grundrechtseingriffes sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 9 ZB 09.2555 - juris). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, genügt für die Bejahung eines Feststellungsinteresses nicht (vgl. auch Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 113 Rn. 92).

Nach alldem war die Klage wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen:

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2011, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, die Beseitigung des Foliensilos auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., zu dulden, rechtswidrig war.

Auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., befand sich seit mindestens 21. Oktober 2010 ein Foliensilo. Nachdem das Wasserwirtschaftsamt ... und das Landratsamt ... bei einem Außendienst am 21. Oktober 2010 festgestellt hatten, dass aus dem Foliensilo Sickersaft austritt, ordnete das Landratsamt ... mit Bescheid vom 26. April 2011 an, dass Frau ... auf eigene Kosten bis spätestens 20. Mai 2011 das Foliensilo vollständig vom gegenwärtigen Lagerplatz zu entfernen bzw. entfernen zu lassen habe (Nr. 1 des Bescheides). Ferner ordnete es an, dass der Inhalt des Foliensilos auf eine sickerundurchlässige Kunststoffdichtungsbahn im unverschmutzten Bereich des Grundstückes oder auf ein anderes geeignetes Grundstück umgesetzt werden könne (Nr. 2 des Bescheides). U. a. legte es noch fest, dass der Miteigentümer zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist (Nr. 4 des Bescheides) und erklärte für den Fall, dass Frau ... der Verpflichtung in Nr. 1 des Bescheides nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR als zur Zahlung fällig. Der hiergegen erhobene Eilantrag und die Klage (letztere gegen Nr. 1 und 6 des Bescheides sowie gegen die Entscheidung über Gebühren und Kosten) blieben ohne Erfolg (Beschluss des VG Ansbach vom 20. Juni 2011, AN 15 S 11.01009 und Urteil vom 7. September 2011, AN 15 K 11.01010).

Mit Bescheid vom 25. August 2011 drohte das Landratsamt ... Frau ... die Ersatzvornahme an. Falls Frau ... die ihr im Bescheid des Landratsamtes vom 26. April 2011 auferlegte Pflicht, das Foliensilo auf dem Grundstück Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., vollständig vom gegenwärtigen Lagerplatz zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, nicht unverzüglich, spätestens jedoch bis 15. September 2011 erfülle, werde das Landratsamt auf Kosten der Klägerin das Foliensilo beseitigen lassen und falls notwendig, die abtransportierte Masse einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen lassen (Nr. 1 des Bescheides). Den Kostenbetrag der Ersatzvornahme veranschlagte es mit vorläufig 5.750,00 EUR. Dieser Betrag werde bereits am 16. Mai 2011, vor Durchführung der Ersatzvornahme, zur Zahlung fällig und sei ab Fälligkeit mit 6 v. H. zu verzinsen (Nr. 2 des Bescheides). Frau ... hat gegen den Bescheid vom 25. August 2011 Anfechtungsklage erhoben. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des VG Ansbach vom 5. Oktober 2011 abgelehnt (AN 15 S 11.01797), weil nach summarischer Prüfung zu Recht die Ersatzvornahme angedroht worden war. Die Klage wurde mit Urteil vom 9. November 2011 abgewiesen (AN 15 K 11.01798).

Im Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Ersatzvornahme ließ Frau ... über ihren Bevollmächtigten am 4. Oktober 2011 erstmals erklären, sie habe bereits im November 2010 das Foliensilo an die Klägerin veräußert. Mit Schreiben an das Landratsamt vom 4. Oktober 2011 bestätigte dies die Klägerin und verwahrte sich gegen eine Entfernung oder Entsorgung des Foliensilos. Nachdem es der Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 den Sachverhalt erläutert, darauf hingewiesen hatte, dass wegen weiteren Ablaufs wassergefährdenden Silosafts weitere Verzögerungen nicht mehr vertretbar seien und nachdem es der Klägerin eine Frist zur vollständigen Entfernung des Foliensilos bis 17. Oktober 2011 gesetzt hatte, erließ das Landratsamt mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2011 der Klägerin gegenüber eine Duldungsverfügung.

In Nr. 1 des Bescheids heißt es:

„Die ..., ..., hat die Beseitigung des Foliensilos auf dem Grundstück Flurnummer ..., Gemarkung ..., Gemeinde ..., die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 26.04.2011, ... (...) ..., gegenüber Frau ... verfügt worden ist, zu dulden.“

In Nr. 2 des Bescheids wird die sofortige Vollziehung der Duldungsanordnung unter Nr. 1 angeordnet. Für den Fall der Nichtbeachtung der Duldungsanordnung wurde unter Nr. 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500,00 Euro angedroht und für fällig erklärt.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 drohte das Landratsamt ... Frau ... erneut die Ersatzvornahme an. Falls sie die ihr im Bescheid des Landratsamtes vom 26. April 2011 auferlegte Pflicht, das Foliensilo auf dem Grundstück Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ..., vollständig vom gegenwärtigen Lagerplatz zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, nicht unverzüglich, spätestens jedoch bis 26. Oktober 2011 erfülle, werde das Landratsamt auf Kosten der Verpflichteten das Foliensilo beseitigen lassen und falls notwendig, die abtransportierte Masse einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen lassen (Nr. 1 des Bescheides). Den Kostenbetrag der Ersatzvornahme veranschlagte es mit vorläufig 5.750,00 EUR. Dieser Betrag werde bereits am 27. Oktober 2011, vor Durchführung der Ersatzvornahme, zur Zahlung fällig und sei ab Fälligkeit mit 6 v. H. zu verzinsen (Nr. 2 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ersatzvornahme für die vertretbare Handlung sei zulässig, weil Zwangsgeld keinen Erfolg verspreche, Zwangsmittel so lange und so oft anwendbar seien, bis die Verpflichtung erfüllt sei und die ausreichende Erfüllungsfrist im Ausgangsbescheid nicht eingehalten worden sei. Auch sei es der Verpflichteten bzw. auch der Klägerin möglich, innerhalb der nun nochmals verlängerten und ausreichenden Frist das Foliensilo noch selber zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Ersatzvornahme habe erneut per Bescheid angedroht werden müssen, weil Frau ... habe annehmen können, dass der angegebene Eigentumsübergang auf die Klägerin eine Vollstreckung würde verhindern können. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 antwortete das Landratsamt ... auf die Schreiben der Klägerin vom 15. Oktober 2011 und 24. Oktober 2011 und bot der Klägerin einen Ortstermin am 27. Oktober 2011 um 9.30 Uhr an, bei dem man sich mit den Fachbehörden und der Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH zur Besprechung und Überwachung des Abtransportes des Foliensilos vor Ort treffe. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

„Für das Landratsamt ist die Linie klar. Wenn das Foliensilo am Morgen des 27.10.2011 noch nicht vollständig von dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entfernt worden ist, wird es durch die Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH abgefahren. (...)

Leider können wir Ihren Wünschen bezüglich eines Mitspracherechtes für einen evtl. neuen Lagerplatz des Foliensilos nach Ablauf der vorgenannten Frist,26.10.2011, 24.00 Uhr‘ aus verschiedenen Gründen nicht nachkommen. Unter anderem spielt hier die Kostenfrage eine große Rolle.

Falls Sie bestimmen wollen, wohin der Inhalt des Foliensilos soll, müssten Sie es vor Fristablauf entfernen lassen. Alternativ wäre eventuell noch eine Vorauskasse gegenüber der Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH möglich. Diesbezüglich müssten Sie mit dem Unternehmen jedoch selbst Verbindung aufnehmen...“

Am 27. Oktober 2011 wurde niederschriftlich beim Verwaltungsgericht Ansbach im Namen der Klägerin folgender Eilantrag nach § 123 VwGO erhoben:

1. „Das Landratsamt ... (Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz) wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Entfernung des Foliensilos auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., Gemeinde ..., mit sofortiger Wirkung zu stoppen.

2. Das Landratsamt ... wird verpflichtet, uns die Gelegenheit zu geben, das Silo an den von uns genannten Käufer (..., ...) zu liefern. Die Transportkosten werden von uns übernommen.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“

Durch die Forderung des Landratsamts, das Foliensilo sofort zu entfernen, entstehe der Klägerin ein immenser finanzieller Verlust. Die Klägerin wolle das Silo deshalb selbst an Herrn ... weiterverkaufen, der einen wesentlich höheren Preis bezahle als die zwangsweise Entsorgung durch das Landratsamt ... bringen würde. Der Verkauf an den Kunden sei durch die Klägerin bereits abgesichert. Weil die zwangsweise Entfernung des Silos bereits stattfinde, werde um umgehende Entscheidung gebeten.

Der von der Klägerin gestellte Eilantrag, wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegt und mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 als unbegründet abgelehnt (AN 15 E 11.2026). Nach Ansicht des Gerichts, sei die Duldungsanordnung vom 14. Oktober 2011 in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Da sie allein die Funktion habe, die Vollziehung der Ausgangsverfügung vom 26. April 2011 zu ermöglichen, indem sie einen bisher nicht beteiligten Dritten einbeziehe, ergebe sich die Ermächtigungsgrundlage aus den Bestimmungen, die auch der im Bescheid verfügten Entfernung des Silos vom streitgegenständlichen Grundstück zugrunde liegen, nämlich aus § 100 WHG i. V. m. Art. 58 BayWG und aus dem Umstand, dass ein entsprechender Bescheid auch gegen die Klägerin hätte gerichtet werden können. Das Gericht verweist im Übrigen auf das Urteil vom 7. September 2011 (AN 15 K 11.01010), in dem entschieden wurde, dass der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2011, mit dem Frau ... verpflichtet wurde, das Foliensilo zu entfernen oder entfernen zu lassen rechtmäßig ist (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG). Da sich nachträgliche Änderungen, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, nicht ergeben hätten, halte das Gericht an dieser Entscheidung fest. Weiter könne im Falle des Eigentums an einer Sache von der, wie hier im Falle des Foliensilos, eine Gefahr ausgehe, eine entsprechende Anordnung zum Entfernen auch an dessen Eigentümer ergehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.7.1978, BayVBl. 1979, 307, 309). Die Duldungsanordnung vom 14. Oktober 2011 sei in Bezug auf die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin sei (vorab per E-Mail) mit Schreiben des Landratsamts vom 7. Oktober 2011 über den Sachverhalt und die Notwendigkeit einer Entfernung des Silos informiert worden, wobei ihr Gelegenheit gegeben worden sei, dieses bis 14. Oktober 2011 zu entfernen. Weiter sei auf eine Ersatzvornahme ab dem 17. Oktober 2011 hingewiesen worden. Anschließend sei die Frist für das freiwillige Entfernen vor einer Ersatzvornahme auf den 26. Oktober 2011 verlängert worden, so dass insgesamt eine hinreichende Möglichkeit bestanden habe, vor einer Ersatzvornahme das Foliensilo selbst zu entfernen. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen habe, ein Verkauf des Silos sei bereits „abgesichert“, ändere dies nichts an der Verhältnismäßigkeit der Duldungsverfügung. Denn hieraus ergebe sich nicht einmal, dass ein Verkauf schon stattgefunden hat und erst recht nicht, dass das Foliensilo wenigstens zeitgleich mit der in Aussicht genommenen Vollstreckungsmaßnahme durch eine Lieferung an den als Kunden Benannten entfernt worden wäre. Für weitere gerichtliche Nachforschungen in dieser Hinsicht habe wegen der oben erwähnten Dringlichkeit einer Entscheidung kein Raum bestanden.

Am 21. November 2011 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben lassen, mit der sie die Aufhebung des Bescheids vom 14. Oktober 2011, zugestellt am 20. Oktober 2011 begehrt.

Ebenfalls am 21. November 2011 hat die Klägerin Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben lassen und dort beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Duldungsverfügung wiederherzustellen gewesen wäre. Hilfsweise hat sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die Entfernung des Foliensilos sowie die unterlassene Auslieferung der Silage durch das Landratsamt ... an die Antragstellerin rechtswidrig war.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 16. August 2012 zurückgewiesen (8 CE 11.2759). Der Antrag sei bereits unzulässig. Offen gelassen wurde, ob der Antrag schon deshalb unzulässig sei, weil Herr ..., der im Antrag vom 27. Oktober 2011 als Vertretungsberechtigter benannt worden sei, diesen Antrag für die Antragstellerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht gestellt habe. Jedenfalls habe sich der Antrag aufgrund der erfolgten Durchführung der Ersatzvornahme durch die vom Landratsamt ... beauftragte Firma ... Entsorgungs- und Transport GmbH unmittelbar nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung am 27. Oktober 2011 erledigt. Durch die Beseitigung des Foliensilos sei das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin (= der hiesigen Klägerin) entfallen, weil sie ihr Rechtsschutzziel (Einstellung der Zwangsvollstreckung) nicht mehr erreichen könne. Eine Umstellung des Antrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zulässig.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss weiter aus, der Antrag wäre wahrscheinlich auch unbegründet, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Die Ersatzvornahme dürfte nicht deshalb rechtswidrig gewesen sein, weil sich das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin (= der hiesigen Klägerin) verpflichtet habe, die Silage an sie selbst oder an den von ihr benannten Käufer auszuliefern. Ein solcher Anspruch dürfte sich insbesondere nicht aus der Erklärung des LRA im Schreiben vom 25.10.2011 ergeben, weil diese schon aufgrund ihrer vagen Formulierung („Falls Sie bestimmen wollen, wohin der Inhalt des Foliensilos soll, müssten Sie dieses vor Fristablauf entfernen lassen. Alternativ wäre eventuell noch eine Vorauskasse gegenüber der Fa. ... Entsorgungs- und Transport GmbH möglich. Diesbezüglich müssten Sie mit dem Unternehmen jedoch selbst Verbindung aufnehmen.“) keine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG, die Silage im Fall einer Vorauskasse durch die Antragstellerin zu einem Ort ihrer Wahl verbringen zu lassen, darstelle.

Mit Schreiben vom 6. September 2012 hat die Klägerin über ihre Bevollmächtigte mitteilen lassen, dass die Klage vom 21. November 2011 aufrechterhalten werde. Nachdem durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2012 in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen wurde, bleibe es dabei, dass die angegriffene Duldungsanordnung rechtswidrig gewesen sei. Nachdem sich die angeordnete Duldung durch die Beseitigung des streitgegenständlichen Silos erledigt habe, werde die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben. Insoweit werde auf den Vortrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verwiesen. Dort hat die Klägervertreterin vorgetragen, es bestehe ein Rehabilitationsinteresse. Die Klägerin habe sich als Eigentümerin des Fahrsilos nach Bekanntwerden der drohenden Ersatzvornahme unmittelbar mit dem Landratsamt ... in Verbindung gesetzt, um die Angelegenheit gütlich zu klären. Gleichwohl habe das Landratsamt die streitgegenständliche Duldungsverfügung erlassen, ohne auf die Bitte um ein klärendes Gespräch einzugehen. Des Weiteren sei der Klägerin eine unverhältnismäßig kurze Frist zur Entsorgung gesetzt worden. Die Behörden hätten der Klägerin keine Möglichkeit eingeräumt, eine eigene Rechtsposition aufzubauen und diese zu vertreten. Die Klägerin habe insoweit ein Interesse, in der Öffentlichkeit deutlich zu machen, dass sie stets bestrebt gewesen sei, den Forderungen der Behörden nachzukommen. Ein Rehabilitationsinteresse bestehe deshalb, da die Klägerin auch weiterhin am Geschäftsleben teilhaben werde und durch das Vorgehen des Landratsamtes um den guten Ruf fürchten müsse. Darüber hinaus sei durch die Entfernung der Silage erheblich in das Eigentumsgrundrecht der Klägerin eingegriffen worden. Ferner sei durch die Entsorgung der Silage durch die Behörden ein Schaden eingetreten. Die Silage weise einen erheblichen finanziellen Wert auf, den die Klägerin nun nicht mehr umsetzen könne. Nachdem die Behörden klar ihre Kompetenzen bei der Entsorgung überschritten hätten, werde der entstandene Schaden im Wege eines Amtshaftungsprozesses geltend gemacht werden. Auch dies begründe ein Feststellungsinteresse.

Die Klage sei auch begründet, da das Landratsamt ... aufgrund der Verfügung im Schreiben vom 25. Oktober 2011 verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin zu gestatten, die Silage an den Käufer, Herrn ... ausliefern zu lassen. Im Schreiben vom 25. Oktober 2011 hätte das Landratsamt der Klägerin mitgeteilt, gegen Vorauskasse sei es der Klägerin möglich, zu bestimmen, an welchen Ort das Foliensilo verbracht werden könne. Dies stelle eine verpflichtende Verfügung dar, welche die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme bestimme und konkretisiere. Die Klägerin habe deshalb dafür Sorge getragen, einen Käufer für die Silage zu finden und habe diese am 26. Oktober 2011 an Herrn ... verkauft. Da das Landratsamt der Klägerin die Auslieferung der Silage an Herrn ... verweigert habe, sei die Durchführung der Ersatzvornahme rechtswidrig gewesen und verletze die Rechte der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts ... vom 14. Oktober 2011 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung

Der Beklagte bestreitet weiterhin, dass eine Veräußerung des Foliensilos erfolgt ist.

Mit Schreiben vom 13. November 2013 hat die Klägerin selbst weitere 11 Feststellungsanträge angekündigt. Daraufhin hat ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 das Mandat niedergelegt.

Am 17. Dezember 2013 erging seitens des Gerichts der Hinweis, dass Bedenken bestehen, ob das für die Klage notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sei. Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass nach wie vor jeglicher Nachweis dafür fehle, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Ersatzvornahme Eigentümerin des Foliensilos gewesen sei. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 mit, dass das streitgegenständliche Silo am 4. Oktober 2010 vom Landwirtschaftsbetrieb ... erworben worden sei und hierfür ein Kaufpreis in Höhe von brutto 58.117,50 Euro in bar bezahlt worden sei. Als Nachweis hierfür legte die Klägerin eine Bestätigung der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH aus ... vom 1. Februar 2012 bei.

In dieser Bestätigung heißt es:

„Hiermit bestätigen wir der Firma ..., ... das sie am 04.11.2010 vom Landwirtschaftsbetrieb ... eine Silage gekauft hat, der Betrag in Höhe von Brutto 58.117,50 Euro wurde bar bezahlt und ordnungsmäßig in der Kasse der Firma ... verbucht.“

Der Beklagte bestreitet nach wie vor die Veräußerung des Foliensilos an die Klägerin. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass es der Feststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 und 14. April 2014 ergingen weitere gerichtliche Hinweise dahingehend, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. der Feststellungsklagen bestehen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Es besteht kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der mit der Klage begehrten Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 rechtswidrig war.

1. Die am 6. September 2012 erfolgte Klageänderung ist infolge der (stillschweigenden) Einwilligung des Beklagten zulässig gemäß § 91 Abs. 1 AltVwGOVwGO. Die Klägerin begehrte ursprünglich die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Die Duldungsanordnung unter Ziffer 1. des Bescheides hat sich bereits vor Klageerhebung durch Durchführung der Ersatzvornahme erledigt i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i. V. m. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage nunmehr in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2011 rechtswidrig war.

1.1 Dieser zuletzt gestellte Klageantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Danach spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

1.2 Ein solches berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit- sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse - ist im vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben.

Hauptfälle, in denen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts regelmäßig anerkannt wird, sind die Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses und das sogenannte Rehabilitationsinteresse bzw. eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. Schmidt, in Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 113 Rn. 86).

Erledigt sich - wie im vorliegenden Fall - der streitgegenständliche Verwaltungsakt vor Klageerhebung, kann auch die ernstliche Absicht, einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen, kein schützenswertes Feststellungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 14 C 14/96 - juris; BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 9 ZB 09.2555 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 113, Rn. 136).

Nach Auffassung der Kammer besteht auch keine konkrete Wiederholungsgefahr. Voraussetzung hierfür wäre die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergeht (BVerwG, U.v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - NVwZ 1990, 360; BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 22 BV 11.1307 - juris; U.v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - juris Rn. 43;). Es müssen dann also im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakt maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Schmidt, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 113, Rn. 86a). Da es im vorliegenden Fall äußerst unwahrscheinlich ist, dass in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.

Auch ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse kann die Klägerin nicht geltend machen. Der angegriffene Bescheid enthält außer seiner - erledigten - belastenden Wirkung keinen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt, der dem Ansehen der Klägerin abträglich sein könnte. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines diskriminierenden Grundrechtseingriffes sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2012 - 9 ZB 09.2555 - juris). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, genügt für die Bejahung eines Feststellungsinteresses nicht (vgl. auch Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 113 Rn. 92).

Nach alldem war die Klage wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.