Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Feb. 2018 - AN 4 K 17.33474

bei uns veröffentlicht am20.02.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Antragsteller ist nach eigenen Angabe georgischer Staatsangehöriger, reiste auf dem Luftweg am 24. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 13. Mai 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16. Juni 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei aus gesundheitlichen und politischen Gründen aus Georgien geflohen. Sein Bruder und seine Mutter seien bei der Partei „Nationale Bewegung“ beschäftigt gewesen. Er sei normales Mitglied gewesen. Nach der Wahl 2012 sei die Polizei ständig zu ihnen gekommen. Man habe sie gezwungen aufzuschreiben, dass er die Wahl auf Befehl des damaligen Ministers und des zweiten Bürgermeisters gefälscht habe. Diese seien mittlerweile im Gefängnis. Auch seine Mutter sei gezwungen worden und habe daher einen Hirnschlag erlitten. Die Familie habe die Wohnung verkaufen müssen, um die Behandlung bezahlen zu können. Seine Mutter und sein Bruder seien bereits seit 2013 in Deutschland. Im August 2014 habe der Kläger einen Brief von der Polizei bekommen. Dort sei er über Mutter und Bruder befragt worden. Am 12. Dezember habe er einen Termin bei der Staatsanwaltschaft bekommen. Dort habe man ihn zwingen wollen aufzuschreiben, dass er die Wahl manipuliert habe. Im Dezember 2014 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Am 24. Januar 2015 sei er mit einem deutschen Visum über … nach … geflogen. In Deutschland sei er operiert worden und benötige engmaschige Kontrolluntersuchungen.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2017 wird dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1) und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und in Ziffer 4 festgestellt, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. In Ziffer 5 wird der Kläger aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und ihm die Abschiebung nach Georgien angedroht. In Ziffer 6 wird das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetztes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 lässt der Kläger durch seinen anwaltlichen Vertreter Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben und beantragt,

  • 1.den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2017, zugestellt am 9. Mai 2017, aufzuheben.

  • 2.Die Beklagte zu verpflichten dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihn den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 - 5 und 7 Aufenthaltsgesetz festzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger leide an einer schweren distensive KHK mit ausgedehnter Ektasie der Herzkranzgefäße, an einer hochgradigen Stenose der peripheren RCX, Zustand nach Myokardinfakt und Implantation eines Herzschrittmachers und einer höhergradig eingeschränkten systolischen LV-Funktion (EF 35), Hyperlipemie, coronalen Durchblutungsstörungen und Hypertonie. Der Kläger sei daher sein Leben lang auf kostspielige Medikamente angewiesen. Selbst bei kurzfristiger Unterbrechung der lebenserhaltenden Einnahme von Medikamenten sei innerhalb von wenigen Wochen mit dem Auftreten lebensbedrohlicher Komplikationen zu rechnen. Ein entsprechendes Attest werde in Vorlage gebracht. Der Kläger verfüge in seiner Heimat über keinerlei lebensnotwendige Versorgung mit Medikamenten. Insbesondere seien die Medikamente Pantoprazol, Ranolazin und Apixaban in Georgien nicht verfügbar. Damit sei die medizinische Versorgung des Klägers in seinem Heimatland nicht sicher gestellt. In Georgien sei eine adäquate operative Behandlung abgelehnt worden, weil hierfür das technische und personelle Knowhow fehle. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei weitgehend aufgehoben. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes wird verwiesen. Der anwaltliche Vertreter übergibt mit der Klageschrift folgende Attestierungen:

- Bericht des …-Krankenhauses … vom 7. April 2017.

- ärtzliches Attest des Dr. … - Facharzt für Allgemeinmedizin - mit dem Datum 26. April 2017.

Der anwaltliche Vertreter ergänzt sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 29. Januar 2018 sowie -nach gewährter Schriftsatzfrist - mit Schriftsatz vom 6. März 2018. Auf die entsprechenden Schriftsätze einschließlich der vorgelegten Attestierungen wird verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2018 stellt der anwaltliche Vertreter der in seinem Schriftsatz angekündigten, und in der mündlichen Verhandlung modifizierten, bedingten Beweisantrag. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2018, als auf die Gericht- und die beigezogene Behördenakte wird ergänzend verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf die Zuerkennung von subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) oder auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, dem sich das Gericht anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Hierzu ist gerichtlischerseits mit Blick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) noch folgendes zu ergänzen:

Die ursprünglich geltend gemachte Verfolgungsgeschichte wurde in der mündlichen Verhandlung nicht weiter ausgeführt. Der Kläger ist damit der Argumentation des Bundesamtes nicht entgegengetreten. Die behaupteten Verfolgungshandlungen bleiben im Übrigen vollkommen pauschal und detailarm. Nach dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung, die im Wesentlichen von der Erkrankung des Klägers geprägt war, ist das Gericht der Überzeugung, dass die entsprechende Verfolgungsgeschichte lediglich vorgeschoben ist.

Nach der Sach- und Rechtslage ist das Gericht ferner zu der Überzeugung gekommen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz nicht zuzusprechen war.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erheblich grundlegende Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich die Erkrankung des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1997, Az. 9 C 58/96 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).

Erheblich ist die Gefahr, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Gerät der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in die Heimat in diese Lage, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlungen seines Leides angewiesen ist und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, so ist die Gefahr auch konkret (vgl. BVerwG U.v. 25.11.1997, a.a.O.). Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes danach, das sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr von Leib oder Leben führt, das heißt dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG U.v. 17.10.2006, Az. 1 C 18/05 - juris Rn. 15).

Dies zugrunde gelegt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger an der sozialen medizinischen Versorgung in Deutschland teilnehmen will und deshalb zielgerichtet eingereist ist. Der Kläger hatte z.B. zunächst behauptet, er sei nicht richtig behandelt worden und gestand erst auf Nachfrage ein, es sei eine Sonografie durchgeführt worden. Ganz offensichtlich führt dies zwar nicht grundsätzlich zu einem Ausschluss des Abschiebeschutzes i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG. Es kann im Gegenteil dazu Ausdruck des persönlichen Notstandes sein, in dem ein Kläger sich befindet. Die entsprechende Feststellung kann jedoch Indiz für die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens im Übrigen sein. Unter Berücksichtigung dessen hat der Kläger die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht, unter denen ein Abschiebeverbot zu erteilen ist.

Aufgrund der vorgelegten Attestierungen hat der Kläger nachgewiesen, dass er an einer schweren Form der koronaren Herzkrankheit leidet. Die ärztliche Bescheinigung des …-Krankenhauses vom 1. März 2018 beschreibt, dass bei dem Kläger eine primär prophylaktische Implantation eines Defibrillators erfolgt ist. Die Fortführung der medikamentösen Therapie und eine engmaschige ambulante fachkardiologische Betreuung seien lebenslang notwendig. In Stresssituationen, bei Behandlungsabbruch sowie bei Auslassen der Kontrolltermine ist mit einer raschen Dekompensation der Symptomatik, erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und vitaler Bedrohung zu rechnen. Die ärztliche Bescheinigung ist überschrieben mit „Zur Vorlage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ versehen. Die ärztliche Bescheinigung ist aus Sicht des Gerichts nicht geeignet eine drohende Gesundheitsverschlechterung in der für § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz erforderlichen Weise zu bescheinigen. Die Folgen werden lediglich pauschal behauptet unter Anführung einiger Medikamente. Glaubhaft ist, dass eine fachkardiologische Betreuung dem deutschen medizinischen Stand der Technik entspricht. Nicht glaubhaft dagegen ist die völlig pauschal behauptete „rasche Dekompensation der Symptomatik beim Auslassen der Kontrolltermine“. Aufgrund des Gesamtbilds der Attestierung ist hier davon auszugehen, dass die Unterzeichnenden Ärzte die Argumentation „ihres Patienten“ stützen wollten. Denn in der Attestierung derselben Klinik vom 8. Februar 2018 wird unter Diagnosen noch ausgeführt, dass eine nicht interventionspflichtige hochgradige Stenose und ein gutes Langzeitergebnis nach Stent-Implantation vorliege. Woraus sich eine drohende rasche Dekompensation anhand des Vergleiches dieser Befunde herleiten lassen soll, bleibt die Attestierung vom 1. März 2018 schuldig, weshalb zur Überzeugung des Gerichts keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten ist.

Unter Berücksichtigung des fachärztlichen Attestes vom 21. Februar 2018 der Ärzte Dr. … Dr. …und Dr. … (Internisten - Kardiologie) ist der Kläger auf eine Nachsorge seiner Defibrillatorinstallation sowie auf bestimmte Medikamente angewiesen. Es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb der Kläger entsprechende Medikamente oder Generika in Georgien nicht erhalten können sollte. Ausweislich der Länderanalyse BFM über das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang stehen in Georgien grundsätzlichen allen Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräperate oder Generika zur Verfügung (Seite 7). Weiter wird ausgeführt, dass die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ohne größeren administrativen Aufwand kurzfristig möglich sei. Der Kläger hatte in Georgien beruflich gut verdient und das Gericht ist anhand dessen der Überzeugung, dass er sich die entsprechenden Medikamente auch leisten kann. Auf die Frage der fortbestehenden Verdienstmöglichkeit angesprochen verwies der Kläger auf seine Erkrankung. Aus den ärztlichen Attestierungen ergibt sich jedoch keine Erwerbsunfähigkeit. Aufgrund dieser potenziellen Einkommenssituation und aufgrund der langfristigen Planbarkeit des Austausches der Batterien des ICD kann dem Kläger auch ohne weiteres zugemutet werden visafrei aus Georgien einzureisen und die entsprechenden Nachsorgen in Deutschland durchführen zu lassen, ohne dass auf die Behandlungsmöglichkeiten im Zielland angegangen werden muss.

Im Ergebnis kommt es daher auf den vom anwaltlichen Vertreter gestellten Beweisantrag nicht mehr an, so dass kein Beweis zu erheben war. Im Übrigen stellte sich der Antrag auch als Beweisausforschungsantrag dar.

Damit war die Klage abzuweisen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens, § 83 b AsylG, 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)