Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Sept. 2017 - AN 4 K 16.32413

published on 13/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Sept. 2017 - AN 4 K 16.32413
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der wegen einer psychiatrischen Erkrankung unter Betreuung stehende Kläger ist georgischer Staatsangehöriger gleicher Volkszugehörigkeit und stellte – nach illegaler Einreise aus Frankreich – am 30. Juni 2016 in Deutschland einen förmlichen Asylantrag. Nach erfolglosem Dublin-Verfahren führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) das Verfahren als nationales deutsches Asylverfahren weiter.

Der Kläger wurde mit Schreiben des Bundesamtes vom 12. September 2016 für den 10. Oktober 2016 zu einem Anhörungstermin geladen. Mit Schreiben seiner anwaltlichen Bevollmächtigten vom 7. Oktober 2016 ließ der Kläger dem Bundesamt mitteilen, dass er gesundheitlich nicht in der Lage sei, den Anhörungstermin wahrzunehmen. Hierzu legte er aktuelle Entlassungsberichte einer psychiatrischen Klinik (* …*) vor. Weiter ließ der Kläger mitteilen, er leide immer noch an Halluzinationen.

Daraufhin erließ das Bundesamt unter Bezugnahme auf § 32 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 AsylG einen Einstellungsbescheid unter dem 8. Dezember 2016 und traf die entsprechenden Nebenentscheidungen, u.a. Abschiebungsandrohung – primär – nach Georgien.

Mit Telefax vom 15. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am 16. Dezember 2016, ließ der Kläger durch seine anwaltliche Bevollmächtigte unter dem Aktenzeichen AN 4 K 16.32413 Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Dezember 2016 aufzuheben.

Mit gleichem Schriftsatz ließ der Kläger unter dem Aktenzeichen AN 4 S. 16.32412 beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Dezember 2016 anzuordnen.

Zur Begründung für die Klage und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt seien nicht vorgelegen. Dem Bundesamt sei bekannt gewesen, dass der Kläger schwerst psychisch erkrankt sei und unter Betreuung stehe. Er leide an Halluzinationen und paranoider Schizophrenie. Er hätte krankheitsbedingt bei einer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt keine sachdienlichen Angaben machen können. Dem Bundesamt sei vor dem festgesetzten Anhörungstermin mitgeteilt worden, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung nicht erscheinen könne. Auch sei der Kläger nicht gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ordnungsgemäß belehrt worden, jedenfalls sei dies aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 19. Januar 2017 unter dem Aktenzeichen AN 4 S 16.32412 unter Bezugnahme auf sein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil vom 21. September 2016, AN 4 K 16.30411, AN 4 K 16.30413, als unzulässig abgelehnt im Wesentlichen mit der Begründung, der zugehörigen Hauptsacheklage AN 4 K 16.32413 fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger verfüge mit der Möglichkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2, 4 AsylG über eine im Vergleich zur Beschreitung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges einfachere und nicht weniger effektive Möglichkeit, sein Rechtsschutzziel zu erreichen, nämlich die Wiederaufnahme des Asylverfahrens in dem Verfahrensabschnitt, in dem es vom Bundesamt (zunächst) eingestellt worden sei (vgl. auf § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG).

Das Bundesamt beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, einschließlich der Sitzungsniederschrift vom 13. September 2017, sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen.

Das erkennende Verwaltungsgericht bleibt auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2017 bei seiner bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 19. Januar 2017, AN 4 S. 16.32412, vertretenen Rechtsauffassung, dass es der vorliegenden Hauptsacheklage AN 4 K 16.32413 am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Gründe für diese Rechtsauffassung hat das erkennende Verwaltungsgericht bereits in seinem oben genannten Beschluss vom 19. Januar 2017 und in seinem dort auszugsweise wörtlich zitierten Urteil vom 21. September 2017, AN 4 K 16.30411, AN 4 K 16.30413, ausführlich dargelegt. Hiermit hat es sein Bewenden.

Der anwaltlich vertretene Kläger wurde in den Gründen des oben genannten Beschlusses vom 17. Januar 2017 eigens sinngemäß darauf hingewiesen, dass die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG geboten sei und dass hierfür gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG eine Neun-Monats-Frist gelte.

Gleichwohl hat der anwaltlich vertretene, wenngleich unter Betreuung stehende Kläger offenbar keinen Wiederaufnahmeantrag im vorgenannten Sinn gestellt. Die anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 13. September 2017 auf Nachfrage des Gerichts erklärt, auch ihr sei von einem entsprechenden Antrag des Klägers bzw. seines Betreuers beim Bundesamt nichts bekannt.

Entgegen der von der anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2017 vertretenen Rechtsauffassung rechtfertigt die Erkrankung des Klägers, der unter Betreuung steht, keine anderslautende Entscheidung, zumal der Kläger, wie ausgeführt, im gerichtlichen Verfahren stets anwaltlich vertreten war.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Absch

Annotations

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.