Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Aug. 2016 - AN 4 K 16.00224

03.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner am 15. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen Klage gegen die Kostenentscheidung im Rahmen eines Zweitbescheides des Landratsamtes ... - ...(im Folgenden: Landratsamt) vom 12. Januar 2016 nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).

Vor Erlass des Zweitbescheides hatte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit E-Mail vom 15. Dezember 2015 das Landratsamt davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger seinen Pflichten aus dem an diesen ergangenen Feuerstättenbescheid vom 24. Oktober 2012 bis dato nicht vollständig nachgekommen war.

Das Landratsamt hörte den Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2015, nach Angaben des Klägers bei ihm am 18. Dezember 2015 eingegangen, zu dem Sachverhalt an und setzte eine Frist zur Vorlage des geforderten Nachweises bis zum 31. Dezember 2015. Andernfalls ergehe ein kostenpflichtiger und zwangsmittelbewehrter Zweitbescheid zur Durchsetzung der geforderten Arbeiten.

Nachdem bis zum 12. Januar 2016 kein Nachweis, wie er vom Landratsamt auf der Grundlage des Feuerstättenbescheids vom 24. Oktober 2012 gefordert worden war, vorgelegt wurde, erging am selben Tag ein sog. Zweitbescheid an den Kläger. Dieser ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. Januar 2016 zugestellt worden.

Dem Kläger, als Eigentümer des Anwesens ..., ..., wird darin u. a. auferlegt:

„1. Folgende Arbeiten im Anwesen ..., im Kalenderjahr 2015 gemäß dem Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ... vom 24. Oktober 2012 werden angeordnet:

- Abgaswegeüberprüfung an der Zentralen Feuerstelle für flüssige Brennstoffe (Heizraum),

- Emissionsmessung an der Zentralen Feuerstelle für flüssige Brennstoffe (Heizraum).

2. Herr ... hat als Eigentümer des o.g. Anwesens gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herrn ... bis 26. Januar 2016 die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der in Ziffer 1 genannten Arbeiten durch Vorlage des gesetzlich vorgeschriebenen und von einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb ausgefüllten und abgestempelten Formblattes nachzuweisen oder diese Arbeiten von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herrn ... ausführen zu lassen.

7. Die Kosten des Verfahrens hat Herr ... zu tragen.

8. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr i. H. v. 50,00 EUR festgesetzt. Auslagen werden in Höhe von 3,45 EUR erhoben.“

Der geforderte Nachweis über die Durchführung der im Feuerstättenbescheid vom 24. Oktober 2012 festgesetzten, wohl am 13. Januar 2016 erledigten Arbeiten ging am 18. Januar 2016 beim Landratsamt ein.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2016, bei Gericht am 15. Februar 2016 eingegangen, begehrte der nicht anwaltlich vertretene Kläger zunächst,

den Bescheid vom 12. Januar 2016 aufzuheben.

Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die ihm mit Anhörungsschreiben des Beklagten vom 17. Dezember 2015, bei ihm eingegangen am 18. Dezember 2015, gesetzte Frist bis zum 31. Dezember 2015 zur Durchführung der Arbeiten angesichts der Weihnachtszeit realitätsfremd gewesen sei.

Das Landratsamt erklärte mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 unter Vorlage der Behördenakte und mit Ausführungen zur Sach- und Rechtslage den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt und beantragte,

dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In seiner Begründung bezieht sich das Landratsamt auf den Feuerstättenbescheid vom 24. Oktober 2012 und auf die Mitteilung des Bezirkskaminkehrermeisters vom 15. Dezember 2015, der Kläger sei seinen Verpflichtungen bis dato noch nicht nachgekommen.

Das Landratsamt habe nach Ablauf des 31. Dezember 2015 stillschweigend zugewartet, da der Kläger die Durchführung der Arbeiten zunächst für den 19. Januar 2016 angekündigt habe. Nachdem sich dies aber doch zerschlagen habe und der Kläger in einem Telefonat am 12. Januar 2016 trotz in Aussicht gestellter Fristverlängerung keinen konkreten Termin habe nennen können, sei der Bescheid noch am selben Tag ergangen.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 07. März 2016, eingegangen bei Gericht am 10. März 2016 mit, dass er den Rechtsstreit nicht für erledigt erkläre und um Fortführung des Verfahrens bitte.

In der mündlichen Verhandlung am 03. August 2016 präzisierte der Kläger sein Begehren dahingehend, dass es ihm nach Erledigung der angeordneten Kaminkehrerarbeiten nur noch um die Bescheidsgebühren gehe, und beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 12. Januar 2016 in Ziffer 8 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der dort enthaltenen Schriftsätze und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 3. August 2016 Bezug genommen.

Gründe

Nach Klarstellung des Klageantrages durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2016 und Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) richtet sich die hier vorliegende Klage der Sache nach gegen die Kostenlastregelung in Ziffer 7 und gegen die Festsetzung der Gebühren und Auslagen auf 53,45 EUR in Ziffer 8 des Bescheids vom 12. Januar 2016. Der in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2016 präzisierte Klageantrag umfasst zwar ausdrücklich nur die Ziffer 8 des Bescheids vom 12. Januar 2016. Ziffer 8 regelt jedoch allein die Höhe der vom Kläger zu tragenden Kosten. Da in Ziffer 7 des Bescheids die Kostengrundentscheidung getroffen worden ist, richtet sich der Klageantrag nach verständiger Auslegung gegen die Ziffern 7 und 8 des Bescheids vom 12. Januar 2016.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 Kostengesetz (KG) kann eine Kostenentscheidung isoliert, also unabhängig vom kostenauslösenden Verwaltungsakt, angefochten werden.

Zwar hat sich der Grundverwaltungsakt als kostenauslösende Entscheidung des Beklagten mit der Zusendung des geforderten Nachweises gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG an das Landratsamt durch den Kläger am 18. Januar 2016 erledigt. Die Kostenentscheidung ist jedoch in ihrer Wirksamkeit nicht an das Fortbestehen des Grundverwaltungsaktes, was seine Regelungswirkung angeht, geknüpft, sondern besteht unabhängig davon weiter und begründet eine Zahlungsverpflichtung des Bescheidsempfängers. Somit ist der Kläger nach wie vor durch die Kostenentscheidung beschwert, so dass auch eine Klagebefugnis insoweit zu bejahen ist, § 42 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, weil die Kostenfestsetzung durch das Landratsamt im Bescheid vom 12. Januar 2016 rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühr sind insoweit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 und Art. 5 KG i. V. m. Tarifnummer 2.IV.8/8 des Kostenverzeichnisses in der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses gültigen Fassung. Danach ist für den Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 80,00 EUR vorgesehen.

Das Landratsamt hat vorliegend eine Gebühr von 50,00 EUR festgesetzt und sich damit an den gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen gehalten. Die Gebührenfestsetzung ist als Ermessensentscheidung bei der insoweit auf den Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beschränkte gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit nicht zu beanstanden.

Die Festsetzung der Auslagen in Höhe von 3,45 EUR beruht auf Art. 10 KG.

2.

Ob es für die Rechtmäßigkeit der isoliert angefochtenen Kostenentscheidung auch auf die Rechtmäßigkeit der die Kosten auslösenden Amtshandlung - hier des bestandskräftigen Zweitbescheides - ankommt, kann dahinstehen, da dem Zweitbescheid im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken entgegenstehen.

Rechtsgrundlage für den erlassenen Zweitbescheid ist § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Danach setzt die zuständige Behörde gegenüber dem Eigentümer in einem Zweitbescheid fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind, wenn der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG zu führende Nachweis über die Erfüllung dieser Pflichten aus einem zuvor erlassenen und vollziehbaren Feuerstättenbescheid nicht erbracht worden ist und die Arbeiten nicht durch den bevollmächtigten Bezirkskaminkehrermeister selbst durchgeführt werden.

Nachdem der Nachweis durch den Kläger entgegen Ziffer 2 des bestandskräftigen Feuerstättenbescheids vom 24. Oktober 2012 nicht bis zum 14. Dezember 2015 erbracht worden war und der Bezirkskaminkehrermeister dies dem Landratsamt mit E-Mail vom 15. Dezember 2015 gemäß § 25 Abs. 1 SchfHwG zur Anzeige gebracht hatte, erfolgte vor Erlass des Zweitbescheides mit Schreiben vom 17. Dezember 2016 eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Darin wurde dem Kläger der Erlass eines kostenpflichtigen und zwangsmittelbewehrten Zweitbescheides angedroht und eine letztmalige Frist bis 31. Dezember 2015 zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Feuerstättenbescheid vom 24. Oktober 2012 gesetzt. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2016 an, das Schreiben am 18. Dezember 2016 erhalten zu haben.

Der Einwand des Klägers, die Frist sei - auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und der Ferienzeit - zu kurz gewesen, greift nicht durch. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger schon seit Erlass des Feuerstättenbescheids am 24. Oktober 2012 bekannt war, welche Arbeiten er zu veranlassen und dass er den entsprechenden Nachweis fristgerecht zu führen hatte. Hinzu kommt, dass bei der Bemessung der Frist im Rahmen einer Anhörung zum Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes auch der Zweck der zu erfüllenden Verpflichtung für die Behörde entscheidungserheblich ist. Die Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Feuerstättenbescheid sind schon aus feuerpolizeilichen Gründen zügig und verlässlich durchzuführen und nachzuweisen. Gerade in der Heizperiode, also in den Zeiten der regelmäßigen Benutzung von Feuerstätten, steht die zeitnahe und fristgerechte Überprüfung im Vordergrund. Das Interesse des Pflichtigen, die Durchführung möglichst kostengünstig beauftragen und deswegen verschiedene Angebote einholen zu können, steht insoweit zurück.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Landratsamt dem Kläger auch über den 31. Dezember 2016 hinaus noch Zeit zur Durchführung der ausstehenden Arbeiten und der Vorlage des entsprechenden Nachweises eingeräumt hat. Erst nachdem am 12. Januar 2016 immer noch keine klare Aussage, bis wann die Arbeiten erledigt sein würden, durch den Kläger getroffen worden war, wurde der Zweitbescheid durch das Landratsamt erlassen. Die ursprünglich gesetzte Anhörungsfrist wurde somit stillschweigend um beinahe zwei Wochen verlängert.

Im Übrigen sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12. Januar 2016 in Frage stellen könnten.

Nachdem sowohl die Kostenentscheidung des Landratsamtes als auch der die Kosten auslösende Verwaltungsakt rechtmäßig erlassen worden sind, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung des Gerichts beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 53,45 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. De

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid


(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn 1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und2. die Durchführung der Arbeiten

Referenzen

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.