Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2015 - AN 4 K 14.50141
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger reiste nach seinen eigenen Angaben am
Nachdem trotz erneuter Nachfrage bis dahin keine Antwort der italienischen Behörden eingegangen war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom
Mit am
1. Der Bescheid der Beklagten vom
2. Die Beklagte wird verpflichtet, ein Asylverfahren durchzuführen.
Auf die Klagebegründung wird verwiesen.
Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Einzelrichters am
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Folgenden ausgeführt, es werde zunächst auf den bisherigen Vortrag verwiesen und weiter, die Überführung des Klägers nach Italien sei am
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz jeweils vom
Mit Beschluss der Kammer vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Aufgrund der Verzichtserklärungen der Parteien kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom
Gegenstand der Klage ist hier die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, nicht dagegen die Frage, ob dessen Vollzug rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgte. Deshalb kam es hier auf die Frage, ob die Durchführung der Abschiebung des Klägers nach Italien fristgerecht und rechtmäßig erfolgt ist, nicht an.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, auch die Anordnung der Abschiebung nach Italien begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland.
Nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ist Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig. Italien hat auch, indem keine Antwort auf das Übernahmeersuchen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erging, das Übernahmeersuchen angenommen und die Übernahme des Klägers akzeptiert. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich. Damit ist eine Abschiebung des Klägers nach Italien gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ohne weiteres möglich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Übernahme des Asylverfahrens des Klägers durch Italien als sicherem Drittstaat bestehen. Wie das Gericht bereits im Eilverfahren unter Berufung auf die damals aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs festgestellt hat, gibt es keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Italien, auf die sich der Kläger im vorliegenden Verfahren mit Erfolg berufen könnte. Der Kläger gehört auch nicht zu dem besonders schutzwürdigen Personenkreis wie Familien mit Kleinkindern oder Minderjährige, so dass auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (2 BvR 1795/14) ebenso wenig wie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Danach ist der angefochtene Bescheid, auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.