Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger reiste nach seinen eigenen Angaben am 3. Januar 2014 nach Deutschland ein und stellte am 13. Januar 2014 einen Asylantrag. Nachdem festgestellt worden war, dass für den Kläger ein Eurodac-Treffer für Italien vorlag, bat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. März 2014 Italien um Übernahme des Asylverfahrens des Klägers.

Nachdem trotz erneuter Nachfrage bis dahin keine Antwort der italienischen Behörden eingegangen war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 12. August 2014 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen.

Mit am 19. August 2014 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben mit dem Antrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, ein Asylverfahren durchzuführen.

Auf die Klagebegründung wird verwiesen.

Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Einzelrichters am 25. August 2014 abgelehnt (AN 4 S 14.50140), auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25. August 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Folgenden ausgeführt, es werde zunächst auf den bisherigen Vortrag verwiesen und weiter, die Überführung des Klägers nach Italien sei am 30. Oktober 2014 ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgt, die Einlegung des Eilantrags habe den Fristablauf gehemmt, der mit Zustellung des Eilbeschlusses neu zu laufen begonnen habe. Dass sich die italienischen Behörden für unzuständig erklärt haben sollen, sei dem Verfahren nicht zu entnehmen und eine bloße Behauptung. Zugleich wurde ein Schreiben der Klägervertreter an das Bundesamt vom 24. November 2014 vorgelegt, in dem behauptet wird, die Abschiebung des Klägers Ende Oktober 2014 sei rechtswidrig gewesen, da sie nach Ablauf der Überstellungsfrist erfolgt sei, auch hätten sich die italienischen Behörden deshalb für unzuständig erklärt. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 trugen die Klägervertreter noch vor, die Überführung des Klägers nach Italien sei nicht ordnungsgemäß und fristgerecht erfolgt, die Einlegung eines Eilantrages hemme nicht den Fristablauf.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 führte das Bundesamt ergänzend aus, die Abschiebung sei eindeutig fristgerecht und ordnungsgemäß erfolgt. Die Überstellungsfrist hätte erst am 25. Februar 2015 geendet.

Mit Schriftsatz jeweils vom 12. Februar 2015 verzichteten die Parteien auf mündliche Verhandlung.

Mit Beschluss der Kammer vom 19. Februar 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Aufgrund der Verzichtserklärungen der Parteien kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 12. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gegenstand der Klage ist hier die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, nicht dagegen die Frage, ob dessen Vollzug rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgte. Deshalb kam es hier auf die Frage, ob die Durchführung der Abschiebung des Klägers nach Italien fristgerecht und rechtmäßig erfolgt ist, nicht an.

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, auch die Anordnung der Abschiebung nach Italien begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland.

Nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ist Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig. Italien hat auch, indem keine Antwort auf das Übernahmeersuchen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erging, das Übernahmeersuchen angenommen und die Übernahme des Klägers akzeptiert. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich. Damit ist eine Abschiebung des Klägers nach Italien gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ohne weiteres möglich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Übernahme des Asylverfahrens des Klägers durch Italien als sicherem Drittstaat bestehen. Wie das Gericht bereits im Eilverfahren unter Berufung auf die damals aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs festgestellt hat, gibt es keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Italien, auf die sich der Kläger im vorliegenden Verfahren mit Erfolg berufen könnte. Der Kläger gehört auch nicht zu dem besonders schutzwürdigen Personenkreis wie Familien mit Kleinkindern oder Minderjährige, so dass auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (2 BvR 1795/14) ebenso wenig wie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 (Nr. 292117/12, Tarakhel gegen die Schweiz) entgegenstehen, da dort jeweils die Unzulässigkeit der Abschiebung ohne substantiierte und individuelle Zusagen der italienischen Behörden nur für besonders schutzwürdige Gruppen, zu denen der Kläger hier aber nicht gehört, festgestellt wurde. Auch aus den jüngeren Berichten über den weiterhin anhaltenden hohen Zustrom von Flüchtlingen über das Mittelmeer nach Italien ist nicht ersichtlich, dass dies zu einer Situation geführt hätte, die für alle Asylbewerber in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens mit sich brächte.

Danach ist der angefochtene Bescheid, auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.