Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Juli 2016 - AN 3 K 15.02555

bei uns veröffentlicht am13.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger beabsichtigte im Rahmen eines Metallbaubetriebs, die Anfertigung von Geländern, Gittern, Zäunen, Treppen, Toren, Türen, Balkonen, Möbel usw. überwiegend aus Stahl oder Edelstahl sowie Restaurierungsarbeiten an historischen Bauelementen aus Eisen und Messing im Erdgeschoss durchzuführen und eine Wohnung im Obergeschoss auf den Grundstücken FlNrn. ..., ..., ... der Gemarkung ... einzurichten.

Das umzunutzende Gebäude wurde ursprünglich als Stallneubau mit Bescheid vom 20. Mai 1960 genehmigt.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 9. November 2011 wurde die beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Stallgebäudes zu einer Werkstatt und einer Wohnung erteilt.

Antragsgemäß wurde mit Ergänzungsbescheid vom 27. Februar 2012 eine Abweichung von Art. 28 Abs. 5 BayBO bezüglich der Konstruktion der Brandwand gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 übersandte der Kläger dem Landratsamt ... die Anzeige zur Nutzungsaufnahme der Werkstatt mit der abschließenden Bescheinigung der Standsicherheit I und II.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 6. Februar 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass im Rahmen einer Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, dass die Nutzung bereits aufgenommen worden sei. Das Gebäude sei gemäß dem Brandschutznachweis in Gebäudeklasse 4 eingestuft. Gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 2 BayBO sei die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller zu bestätigen. Es werde deshalb um Vorlage dieser Bestätigung bis 5. März 2014 gebeten.

Mit Fax vom 10. März 2014 übersandte der Kläger dem Landratsamt ... die Bestätigung nach Art. 77 Abs. 2 Satz 2 BayBO. In diesem Schreiben des Brandschutzsachverständigen wurde u. a. ausgeführt, die Umsetzung des Brandschutznachweises beschränke sich auf die mit der Umnutzung „Stall zu Metallbauwerkstatt“ im Erdgeschoss des betrachteten Bereichs zusammenhängenden brandschutztechnischen Maßnahmen, wie Sanierung und Ertüchtigung der Trennwand zur angrenzenden Scheune, der Stahlbetondecke und Sicherung des Ausgangs an der Grundstücksgrenze. Die Etablierung der Wohnung im Dachgeschoss und die damit zusammenhängenden Maßnahmen (Deckendurchbruch, Ertüchtigung der Trennwand der Scheune im Dachgeschoss sowie feuerhemmender Ausbau des Dachgeschosses gegenüber des traufseitig angrenzenden Nachbarn) sei noch nicht erfolgt und seien auch bis zur tatsächlichen Nutzungsaufnahme aus der Sicht des Brandschutzes entbehrlich.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 17. März 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass bei der Überprüfung der Brandschutzbestätigung festgestellt worden sei, dass diese sich nur auf das Erdgeschoss beziehe. Die Nutzung im Obergeschoss, auch zu Lagerzwecken, sei daher nicht möglich. Beim Umbau des Obergeschosses seien daher die im Brandschutznachweis genannten Ertüchtigungen umzusetzen und die Übereinstimmung vom Brandschutznachweisersteller zu bestätigen.

Mit Schreiben vom 22. März 2014 teilte der Kläger dem Landratsamt mit, dass sich die Anzeige der Nutzungsaufnahme nur auf das Erdgeschoss bezogen habe. Das Dachgeschoss sei keiner anderen als der seitherigen Nutzung zugeführt worden. Weiter gehe aus der Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen hervor, dass eine Nutzungsuntersagung aus brandschutztechnischer Sicht keinen Sinn ergebe. Das Landratsamt möge den uneingeschränkten Fortbestand der bisherigen Nutzung bis 19. April 2014 bestätigen.

Diesem Schreiben war u. a. eine Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen vom 21. März 2014 beigefügt. In dieser wird u. a. ausgeführt, dass bezüglich des Hinweises, dass keine Nutzung, auch keine Lagerung stattfinden dürfe, anzumerken sei, dass sich für die aktuelle Situation und Gefährdung innerhalb der betrachteten baulichen Anlage, bis auf die Tatsache, dass sich im ehemaligen Kuhstall nun eine Werkstatt befinde, nichts geändert habe. Die Trennung der Nutzung Werkstatt/Scheune, die nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzung verwendet werde (daraus ergebe sich keine Brand- sondern „nur“ eine Trennwand) stelle die Trennwand nach Art. 27 BayBO im Erdgeschoss als auch die Decke nach Art. 29 BayBO gegenüber dem Dachraum wie zur geplanten Nutzung Wohnung nachgewiesen und genehmigt dar.

Eine unzulässige Gefährdung der Werkstatt, insbesondere da dort normalerweise niemand schlafe, bei einem Brandereignis in der Scheune respektive im Dachstuhl der Werkstatt sei vor der Tatsache, dass die Decke noch (Treppe noch nicht eingebaut) öffnungslos sei, nicht gegeben.

Die geforderte Abtrennung Dachraum von Scheune mit einer Trennwand nach Art. 27 BayBO sei nur der unterschiedlichen Nutzung Wohnen und Lagerung geschuldet, die aktuell nicht gegeben sei. Aktuell gebe es keine Nutzungstrennung Dachraum von Scheune, so dass hier eine Nutzungsuntersagung brandschutztechnisch keinen rechten Sinn ergebe.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 9. April 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Baugenehmigung vom 9. November 2014 die Nutzung eines Stallgebäudes zu einer Werkstatt mit einer Wohnung genehmigt habe. Gegenstand der Baugenehmigung sei somit insbesondere die Wohnung gewesen. Sobald die brandschutzrechtlichen Maßnahmen (Deckendurchbruch, Ertüchtigung der Trennwand zur Scheune im Dachgeschoss sowie feuerhemmender Ausbau des Dachgeschosses gegenüber des traufseitig angrenzenden Nachbarn) erfolgt seien, könne die Wohnung genutzt werden. Wegen der noch nicht erfolgten Brandschutz-ertüchtigung zum traufseitig angrenzenden Nachbarn sei keine Nutzung im Obergeschoss möglich. Das Landratsamt gehe davon aus, dass das Obergeschoss nicht genutzt werde.

In der Folgezeit übersandte der Kläger die Kopie einer mit Stempel des Landratsamtes ... vom 4. Mai 1960 versehenen „Bauplanzweitschrift“ den Stallneubau auf dem streitgegenständlichen Grundstück betreffend, sowie einen nicht mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan, eine ebenfalls nicht mit Genehmigungsvermerk versehene Planzeichnung „Ansicht gegen Norden“ und „Ansicht gegen Osten“ und eine Grundrisszeichnung den Stall betreffend sowie zwei Schnittzeichnungen, allesamt nicht mit dem Genehmigungsvermerk versehen.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 17. Juni 2014 wurde dem Kläger u. a. mitgeteilt, dass die eingereichten Bauvorlagen aus den Jahren 1960 keine Dachgeschossnutzung zum Inhalt hätten. Gemäß dieser Planung sei erkennbar nur im Erdgeschoss eine Nutzung (Stall) vorgesehen gewesen.

Gestützt auf die bautechnische Beurteilung werde ergänzend nochmals darauf hingewiesen, dass sich das im Hinblick auf die Nutzung des Dachgeschosses bestehende Brandschutzproblem durch Umsetzung des Brandschutznachweises lösen ließe.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2014 an das Landratsamt ... wurde u. a. ausgeführt, dass mit der Genehmigung des Stallgebäudes im Jahre 1960 für den erdgeschossigen Bereich die Nutzung zu Zwecken der Tierhaltung erfolgt sei. Die Flächen des Dachgeschosses seien einer eindeutigen Nutzung damals nicht zugewiesen worden. Es sei aber üblich, dass bei einem derartigen Stallgebäude die Flächen des Dachgeschosses nicht ohne Nutzung blieben, sondern vielmehr als Lagerfläche gebraucht würden. Der Adressat der vormaligen Baugenehmigung könne nicht das Verständnis gehabt haben, dass die Flächen des Dachgeschosses nicht genutzt werden dürften. Vielmehr sei dort eine Nutzung als Lagerfläche geplant gewesen und durch die baulichen Gegebenheiten auch vorbereitet gewesen. Andernfalls hätte ein derart hoher Kniestock nicht ausgeführt werden müssen. Es hätte auch eine geringere Dachneigung oder die Herstellung eines flachgeneigten Pult- statt des vorhandenen Satteldaches ausgereicht.

Der Inhalt der erteilten Baugenehmigung sei nach dem am Empfängerhorizont zu orientierenden Verständnis des Inhalts auszulegen, vgl. BayVGH v. 20.2.2003, 15 B 00.1363. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Genehmigung auch die Nutzung der Flächen des Dachgeschosses zu Lagerflächen umfasst habe.

Die nunmehr erteilte Genehmigung, den erdgeschossigen Bereich des Stallgebäudes zu einer Werkstatt umzunutzen und den Dachgeschossbereich einer Wohnnutzung zuzuführen, habe einen teilbaren Inhalt. Der Bescheid vom 9. November 2011 könne in die auf die Werkstatt bezogene Genehmigung und in die auf die Wohnung bezogene Genehmigung aufgeteilt werden. Wenn die Maßnahmen, die auf die Werkstatt bezogen seien, vollumfänglich realisiert worden seien, so sei in diesem Umfang von der teilbaren Baugenehmigung Gebrauch gemacht worden. Soweit die Maßnahmen zur Wohnnutzung nicht umgesetzt würden, so sei in diesem Umfang von der teilbaren Baugenehmigung nicht Gebrauch gemacht worden. Solange die neue Nutzung nicht aufgenommen werde, bestehe der Bestandsschutz weiter fort.

Die Weiterführung der Nutzung als Abstellfläche sei entsprechend der Bestätigung des Brandschutzsachverständigen auch nicht geeignet, Einfluss auf die Nutzungsänderung bezüglich der Werkstatt im Erdgeschoss zu haben.

Für den Kläger würde es eine erhebliche Erschwernis bedeuten, wenn er die über Jahrzehnte praktizierte Nutzung der Dachflächen zum Abstellen von alten Gerätschaften nicht mehr fortführen könnte. Eine solche Maßnahme sei vom Kläger nur für den Fall geplant worden, dass er tatsächlich den Wohnungsausbau realisiere, was er nun wegen veränderter wirtschaftlicher Entscheidungen aber nicht mehr verfolge. Hätte der Kläger ursprünglich nur die Nutzungsänderung bezüglich des Erdgeschosses beantragt, so wäre ihm die jetzt realisierte bauliche Gestaltung und Nutzung wohl ohne weiteres genehmigt worden. Auf eine solche Genehmigung hätte der Kläger auch Anspruch gehabt. Das gleiche Ergebnis müsse aber realisiert werden können, wenn sich der Kläger nun entschließe, nicht vollständig von der teilbaren Genehmigung Gebrauch zu machen.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 25. Juli 2014 wurde dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sich aus den vom Kläger in Kopie eingereichten Bauvorlagen aus dem Jahre 1960 die Dachgeschossnutzung nicht ergebe. Gemäß dieser Planung sei erkennbar nur im Erdgeschoss eine Stallnutzung vorgesehen gewesen. Dass eine Nutzung als Lagerfläche geplant und auch durch die baulichen Gegebenheiten vorbereitet gewesen sei, könne hierbei nicht berücksichtigt werden, da diese Nutzung in den Plänen nicht aufgeführt und genehmigt worden sei. Auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauVorlV werde Bezug genommen.

Dem Kläger sei bereits schriftlich mitgeteilt worden, dass eine Obergeschossnutzung als Lager aufgrund der noch nicht erfolgten Brandschutzertüchtigungen zum traufseitig angrenzenden Nachbarn nicht möglich sei. Es werde jedoch nicht jegliche Nutzung untersagt. So wäre z. B. das Abstellen einzelner, nicht brennbarer Gegenstände grundsätzlich möglich.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2014 ließ der Kläger u. a. ausführen, der Kläger werde die Möglichkeit haben, den Dachboden des Stallgebäudes so zu nutzen, wie dies bei der ursprünglichen Genehmigung vorausgesetzt gewesen sei. Die Genehmigung müsse insofern nach dem üblichen Verständnis zum Zeitpunkt ihrer Erteilung ausgelegt werden. Insofern sei es zwangsläufig, dass bei einem Stallungsgebäude eine in ausreichender Höhe hergestellte und großflächige Dachebene zum Lagern landwirtschaftlicher Gerätschaften, Futtermittel und sonstigem landwirtschaftlichen Bedarf genutzt werde.

Dem stehe auch nicht § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauVorlV entgegen, denn diese Bestimmung habe zum Zeitpunkt der Genehmigung im Jahre 1960 noch nicht existiert. Damals habe § 9 der Bayerischen Bauordnung vom17. Februar 1901 geregelt, dass bei Neubauten u. a. Grundriss und Ansicht von der Straße aus vorgelegt werden müssten. Die Nutzungsarten bezüglich der einzelnen Räume hätten nicht angegeben werden müssen.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 führte das Landratsamt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers u. a. aus, dass eine Baugenehmigung auf andere Weise im Sinn von § 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt sei, wenn die genehmigte Nutzung durch eine andere ersetzt werde. Der Kläger habe auf die Wahrnehmung des Rechts aus der Baugenehmigung aus dem Jahre 1960 verzichtet, da durch den Ausführungsbeginn seines Vorhabens die genehmigte Nutzung tatsächlich dauerhaft und endgültig aufgegeben worden sei. Das heißt, die Nutzung werde in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine neue Nutzung ersetzt. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn, wie hier, durch die neue Nutzung (Werkstatt und Wohnung) eine Anlage mit anderer Identität entstehe. Die Baugenehmigung aus dem Jahre 1960 habe damit ihre Wirksamkeit insgesamt verloren und könne künftig keinen Bestandsschutz mehr vermitteln.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. November 2015 wurde dem Kläger in Ziffer 1) aufgegeben, bis 31. Dezember 2015, im Falle der Klageerhebung innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids, einen Bauantrag für die planabweichende Bauausführung des ersten Obergeschosses (Lager statt Wohnung) im Gebäude auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... einzureichen. In Nr. 2) wurde für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage der in Ziffer 1) geforderten Unterlagen ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, würden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften geändert, so könne die Bauaufsichtsbehörde die Stellung eines Bauantrages verlangen, Art. 76 Satz 3 BayBO.

Das Gebäude sei ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung umgenutzt worden. Die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen seien vorzulegen, damit die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens überprüft werden könne. Da der Kläger das erste Obergeschoss als Lager nutze bzw. auf Dauer nutzen wolle und die genehmigte Wohnung nicht verwirklichen wolle, bedürfe es einer Tektur der ursprünglichen Baugenehmigung vom 9. November 2011. Zudem sei festgestellt worden, dass die in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Treppe zum ersten Obergeschoss nicht errichtet worden sei und daher aus Sicht des Landratsamtes eine Realisierung der genehmigten Wohnung nicht möglich wäre.

Nur durch die Vorlage der geforderten Unterlagen könne die Rechtmäßigkeit der momentanen Nutzung festgestellt werden. Eine geeignete, den Kläger weniger belastende Maßnahme sei nicht ersichtlich. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig, da das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände die Interessen des Klägers überwiege.

Mit bei Gericht am 21. Dezember 2015 eingegangenem Schriftsatz gleichen Tages ließ der Kläger Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei 1960 die Genehmigung für ein Stallgebäude erteilt worden, welches auch über eine Fläche im Dachboden mit ausreichender Kniestockhöhe verfügt habe, so dass dort die Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten und Vorräten möglich gewesen sei. Die Fläche sei als Lagerfläche dauerhaft für Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt worden und es stünden auch heute dort noch Gegenstände, die im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes Verwendung gefunden hätten sowie von den Eltern des Klägers als Einrichtungsgegenstände des Bauernhauses genutzt worden seien.

Mit Bescheid vom 9. November 2011 seien zwei unabhängig voneinander umsetzbare Maßnahmen genehmigt worden. Dadurch, dass der Kläger von der Baugenehmigung nur bezüglich der Errichtung der Werkstatt im Erdgeschoss Gebrauch gemacht habe, seien keine baurechtswidrigen Zustände entstanden, da die Nutzung des Dachgeschosses als Lager nach wie vor über die Baugenehmigung aus dem Jahre 1960 legalisiert sei.

Es wird beantragt:

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen das im Verwaltungsverfahren Vorgetragene wiederholt.

Ergänzend wird insbesondere ausgeführt, für den Bestandsschutz als Gegenrecht sei derjenige beweispflichtig, der sich darauf berufen wolle, hier also der Kläger. Eine Baugenehmigung könne er nicht vorweisen. Lediglich ungenehmigte Pläne, die nicht das streitgegenständliche Obergeschoss darstellten, seien dem Landratsamt vorgelegt worden. Für eine genehmigte Nutzung des Obergeschosses bestünden keinerlei Anhaltspunkte.

Selbst wenn die genannten Unterlagen als Baugenehmigung betrachtet werden könnten, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Die Pläne behandelten nur das Erdgeschoss. Dass trotzdem eine Lagernutzung mitgenehmigt sein sollte, sei auch nicht im Wege der Auslegung vertretbar. Aufgrund des Bestimmtheitsgebotes müsse eine Baugenehmigung Art und Umfang des genehmigten Vorhabens hinreichend bestimmt festlegen. Wäre Spielraum für eine solch weite Auslegung, wie klägerseits vorgetragen, die sich jenseits des Wortlautes und der Darstellung der erwähnten Planzeichnungen befinde, so läge ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor. Eine Mitgenehmigung der Lagernutzung scheide auf diesem Wege somit aus.

Selbst wenn auf Unterlagen ohne Genehmigungsvermerk eine Lagernutzung eingezeichnet wäre, so wäre diese nicht Gegenstand des Regelungsumfangs der Genehmigung; gleiches gelte für mündliche und stillschweigende Abreden, OVG Münster vom 15.7.2013, 2 A 969/12. Eine Genehmigung der Lagernutzung würde auch deshalb ausscheiden.

Die Baugenehmigung vom 9. November 2011 habe keine Lagernutzung zum Gegenstand. Auf einen teilbaren Inhalt, wie von Klägerseite angesprochen, komme es nicht mehr an. Trotzdem sei angemerkt, dass eine Teilbarkeit grundsätzlich nicht vorliege. Anhaltspunkte, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. November 2015, mit welchem dem Kläger die Einreichung eines Bauantrages, die Nutzung des ersten Obergeschosses des sich auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... befindlichen Gebäudes betreffend, aufgegeben worden ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen, ist Art. 76 Satz 3 BayBO.

Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor (siehe unten 1.), Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (siehe unten 2.).

1. Art. 76 Satz 3 BayBO knüpft an die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. d. Art. 76 Satz 1 und 2 BayBO an, setzt aber nicht voraus, dass ein Verstoß gegen formelles oder materielles Baurecht tatsächlich verwirklicht ist. Ausreichend ist es vielmehr, wenn objektive, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass solch ein Zustand geschaffen werden kann (vgl. z. B. BayVGH vom 5.10.20016, 14 ZB 06.1133 - juris). Die Anforderung von Bauvorlagen soll gerade die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde ermöglichen, ob eine Baugenehmigung zu erteilen oder abzulehnen ist bzw. ob es einer Baugenehmigung überhaupt nicht bedarf.

Die Stellung eines Bauantrages darf auch verlangt werden, wenn erst mit seiner Hilfe geklärt werden kann, ob das Vorhaben der Baugenehmigungspflicht unterliegt oder nicht (vgl. z. B. BayVGH vom 26.3.2012, 9 ZB 09.942; vom 11.6.2014, 1 ZB 11.2826).

Das Verlangen nach Einreichung eines Bauantrages ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn die Genehmigungspflichtigkeit oder ein Verstoß gegen zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften definitiv feststehen, sondern schon dann, wenn objektive konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass ein dem öffentlichen Recht formell oder materiell widersprechender Zustand geschaffen wird (vgl. z. B. BayVGH vom 14.10.2013, 9 CS 13.1407 - juris).

Das heißt, für die Verpflichtung zur Einreichung eines Bauantrages genügt bereits ein „Anfangsverdacht“ eines baurechtswidrigen Zustandes. Durch den Bauantrag soll die Bauaufsichtsbehörde gerade in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob es einer Baugenehmigung überhaupt bedarf, im Bejahensfall des Weiteren, ob diese zu erteilen oder zu versagen ist.

Nachdem im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer für die Nutzung des ersten Obergeschosses des streitgegenständlichen Gebäudes als Lager keine Genehmigung (mehr) vorliegt, stellt sich die Frage, ob es sich bei der verwirklichten Lagernutzung um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben handelt.

a) Ist davon auszugehen, dass eine Nutzung des Obergeschosses als Lager noch zu keiner Zeit baurechtlich genehmigt worden ist, obwohl es sich zur Zeit der Errichtung des Stallgebäudes und damit auch des ersten Obergeschosses im Jahre 1960 um einen genehmigungspflichtigen Tatbestand gehandelt hat, so stellt sich die Frage der Genehmigungspflicht durch die derzeitige Nutzung des ersten Obergeschosses als Lager zum jetzigen Zeitpunkt. Zur Klärung dieser Frage berechtigt Art. 76 Satz 3 BayBO die Baugenehmigungsbehörde, die Einreichung von Bauvorlagen/die Stellung eines Bauantrages zu verlangen.

Den klägerseits vorgelegten, ohne Genehmigungsstempel versehenen Plänen (Ansichten, Grundriss Erdgeschoss, Schnitte) ist eine Genehmigung des Obergeschosses als Lager nicht zu entnehmen.

An dieser Beurteilung ändert sich nach Auffassung der Kammer auch nichts durch den geplanten Einbau eines Kniestocks, wie er den vorgelegen Schnittzeichnungen zu entnehmen ist. Nicht zuletzt im Hinblick auf § 9 Abs. 1 BayBO 1901, welcher auf das 1960 genehmigte Vorhaben „Stallneubau“ anzuwenden ist, wonach für alle zur Genehmigung gestellten Geschosse Grundrisszeichnungen vorzulegen sind, liegt es auf der Hand, dass aus dem Umstand geplanter Kniestöcke nicht auf eine genehmigte Nutzung des Obergeschosses als Lager geschlossen werden kann.

Die nach § 9 Abs. 1 BayBO 1901 erforderlichen Bauvorlagen, welche im Zusammenhang mit der Genehmigung von 1960 den Schluss auf eine formell rechtmäßige, da von der erteilten Genehmigung umfasste Lagernutzung des Obergeschosses zuließen, sind nicht (mehr) vorhanden.

Ein Bestandsschutz durch die 1960 erteilte Baugenehmigung „Stallneubau“ scheidet insoweit aus. Bestandsschutz kann nur dann gewährt werden, wenn es um die Erhaltung (formell oder materiell) rechtmäßig Geschaffenen geht. Die Beweislast hierfür trägt als derjenige, der sich darauf beruft, nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen der Kläger. Dieser vermochte für eine genehmigte Nutzung des Obergeschosses des Stallgebäudes keine Beweise vorzulegen. Dies führt nach den allgemeinen Beweislastregeln dazu, dass nicht vom Vorliegen einer Genehmigung für die Obergeschossnutzung (als Lager) auszugehen ist.

b) Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen wollte, wonach es bei der Genehmigung landwirtschaftlicher Stallgebäude üblich gewesen sei, dass dies auch eine Nutzung des Obergeschosses zu landwirtschaftlichen Zwecken umfasste, ohne dass es insoweit eines ausdrücklichen Ausspruches bedurft hätte, führt dies nicht zur Bejahung eines die Rechtmäßigkeit der Forderung nach Einreichung eines Bauantrags ausschließenden Bestandsschutzes.

Eine derartige aus der „Üblichkeit“ abgeleitete, quasi konkludent erteilte Baugenehmigung für das Obergeschoss des zur Genehmigung gestellten Stalles wäre im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz, wonach eine Baugenehmigung insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens inhaltlich hinreichend bestimmt festlegen muss, allenfalls bezüglich einer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Stallnutzung im Erdgeschoss stehenden Nutzung, z. B. als Futterboden, denkbar.

Auf eine im engen Zusammenhang mit der Stallnutzung des Erdgeschosses stehende (mit)genehmigte Obergeschossnutzung bliebe jedoch die Aufgabe der Stallnutzung und die im Erdgeschoss genehmigte und verwirklichte Nutzungsänderung von Stall in Werkstatt nicht ohne Auswirkungen auf einen - unterstellten - Bestandsschutz.

Mit der Aufnahme einer neuen Nutzung nach Aufgabe der bisherigen Nutzung entfiele damit infolge der darin zu Tage tretenden Nutzungsänderung auch der für die in untrennbaren Zusammenhang mit der ehemaligen Stallnutzung stehende Obergeschossnutzung der - unterstellte - Bestandsschutz durch die Baugenehmigung von 1960.

Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben des Klägers zu den derzeit im Obergeschoss gelagerten Gegenständen auch nicht mehr von einer landwirtschaftlichen Nutzung im weiteren Sinne ausgegangen werden kann, unabhängig davon, dass zur Zeit auf dem streitgegenständlichen Grundstück überhaupt keine Landwirtschaft betrieben werde.

Ist somit nach keiner rechtlich relevanten Betrachtungsweise (weiterhin) vom Vorliegen eines Bestandsschutzes für die Nutzung des Obergeschosses als Lager auszugehen, ist der Tatbestand des Art. 76 Satz 3 BayBO zweifelsohne erfüllt.

2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch frei von Ermessenfehlern und genügt insbesondere den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Gemäß Art. 76 Satz 3 BayBO steht das Verlangen zur Stellung eines Bauantrages im Ermessen der Behörde, das sie entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Wahrung der gesetzlichen Grenzen auszuüben hat. Die gerichtliche Überprüfung des Ermessens ist dabei beschränkt auf die Einhaltung der in § 114 Satz 1 VwGO genannten Voraussetzungen.

Regelmäßig - so auch vorliegend - entspricht es pflichtgemäßer Ermessensausübung, den Bauherrn zur Einreichung eines Bauantrags aufzufordern (so genanntes intendiertes Ermessen; vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Rn. 323 zu Art. 76).

Die Anordnung, einen Bauantrag zu stellen, erweist sich auch als geeignetes Mittel um sicherzustellen, dass eine Nutzung in Übereinstimmung mit den öffentlichen-rechtlichen Vorschriften stattfindet. Ein dafür ebenso geeignetes milderes Mittel ist nicht gegeben.

Da das Gericht auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken hat (vgl. Art. 31, 36 VwZVG), war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2014 - 1 ZB 11.2826

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde aufgehoben hat, einen Bauantrag für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Wohnhauses in ein Wohnheim für Lehrer und Praktikanten einzureichen, erweist sich - ungeachtet der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines bauplanungsrechtlich relevanten Vorhabens - bereits aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend. Da der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen hat, dass nicht feststeht, ob die Klägerin das Wohnhaus in ein Wohnheim umgewandelt hat, und die Beteiligten zu diesem Gesichtspunkt Stellung nehmen konnten, kommt in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist derzeit nicht gesichert, dass die Klägerin das Wohnhaus in ein Wohnheim für Lehrer und Praktikanten umgewandelt hat. Weder belegen die Schaffung zusätzlicher Zimmer im Untergeschoss des Gebäudes noch der verstärkte Wechsel der in dem Anwesen mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, dass die Klägerin ein Wohnheim betreibt. Ohne Ermittlung der Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und den Bewohnern des Anwesens kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - die Wohnungen an einen oder mehrere Hauptmieter vermietet, die ihrerseits einzelne Räume untervermieten. Zur Klärung, ob ein genehmigungspflichtiges Vorhaben vorliegt, ist die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nach Art. 76 Satz 3 BayBO befugt, die erforderlichen Informationen zu verlangen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 318). Sie kann jedoch nicht vor Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts dem Eigentümer aufgeben, einen Bauantrag für ein Vorhaben zu stellen, das dieser weder durchgeführt hat noch durchzuführen beabsichtigt. Da eine Auslegung des angegriffenen Bescheids, dass die Klägerin lediglich entsprechende Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens vorzulegen habe, angesichts des klaren Wortlauts des Bescheids ausscheidet, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid zu Recht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG.

Mit diesem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.