Mit Bescheid der Beklagten vom 27. November 2014 wurde die Klägerin für die Straßenbaumaßnahme „…“ zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 9.508,47 EUR herangezogen für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … Unter Zugrundelegung von Kosten für den Fahrbahnausbau in Höhe von 512.158,87 EUR sowie von Kosten des Ausbaus der Beleuchtung in Höhe von 151.231,04 EUR und einer Fläche des Abrechnungsgebiets von 827.671,76 m2 beträgt der Beitragssatz 0,400757 EUR/m2.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. November 2014 ließ die Klägerin Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den abgerechneten Ausbaumaßnahmen handele es sich nicht um Maßnahmen nach der Straßenausbaubeitragssatzung, denn die bisher vorhandene Straße habe die Grundstücke auf Grund ihrer zu geringen Ausbaustufe nicht ausreichend erschlossen. Bei den Maßnahmen handele es sich somit um eine erstmalige Erschließung. Für die Erschließung des klägerischen Grundstücks und dessen Nutzung sei ein derart verstärkter Ausbau der Fahrbahn jedoch nicht erforderlich. Weiter habe es sich schon deshalb um keine Erneuerung gehandelt, da die Straße nicht verschlissen gewesen sei, für eine Verbesserung fehle es an einem Vorteil für das Grundstück der Klägerin. Ferner erschließe die … das ganze Hafengebiet alleine. Es handele sich dabei demnach nicht um eine Haupterschließungsstraße, sondern mindestens um eine Hauptverkehrsstraße. Des Weiteren sei der Anteil des Containerterminals an den Beiträgen zu gering, da dort keine Geschossflächen berücksichtigt worden seien, durch die Stapelung von Containern jedoch ein vergleichbarer Vorteil entstehe.
Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 23. Oktober 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die … sei bereits in den 70er bzw. 90er Jahren hergestellt worden. Dabei komme es nicht darauf an, welches Ausmaß (Breite, Stärke des Unterbaus) die Straße gehabt habe.
Voraussetzung sei nur der Abschluss der technischen Herstellung nach den Vorgaben der damaligen Planung und den Merkmalen der endgültigen Herstellung nach § 9 der Erschließungsbeitragssatzung gewesen, wovon auszugehen sei; Gegenteiliges sei nicht vorgetragen worden.
Vorliegend komme es auch nicht darauf an, ob die erfolgte Verbesserung jedem einzelnen Grundstück einen subjektiven Vorteil biete. Tatsächlich sei die erfolgte Verstärkung des Straßenunterbaus (jetzt für Schwerlastverkehr geeignet) erforderlich, da die Nutzung der Straße durch erhöhtes Verkehrsaufkommen erheblich zugenommen habe und somit eine erhöhte Tragfähigkeit erforderlich sei. Im Übrigen liege das klägerische Grundstück im Bereich des … Hafens und biete somit gewerblichen Unternehmen eine gute Geschäftsbasis. Diese Unternehmen seien in der Regel auf Transporte durch Lastkraftwagen angewiesen, wie auch nach hiesiger Kenntnis das Grundstück der Klägerin gewerblich genutzt werde. Hierfür biete der verstärkte Fahrbahnausbau durchaus einen Vorteil.
Auf die Frage nach dem Verschlissensein komme es nicht an, da die Ausbaumaßnahme schon eine Verbesserung des bisherigen Zustandes darstelle. Im Übrigen sei das Tiefbauamt der Beklagten der Ansicht, die vorhandene Fahrbahnfläche sei baufällig gewesen.
Auch die Einstufung der … als Haupterschließungsstraße sei zutreffend. An dieser lägen zahlreiche Grundstücke an, welche die Straße auch zur Zufahrt auf ihr Grundstück benutzen könnten. Den Planungen der Beklagten zufolge, auf diese komme es in diesem Rahmen an, diene die … nicht unerheblich auch dem Durchgangsverkehr, ein Überwiegen über den durch die Anlieger verursachten Ziel- und Quellverkehr sei aber nicht erkennbar.
Auch wäre die Anwendung eines erhöhten Nutzungsfaktors für das benachbarte Containerterminal nicht zulässig. Die Nutzung durch die gelagerten Container stelle keine bauliche Nutzung dar. Es biete sich nach § 6 Abs. 3 ABS somit kein Ansatz für die Anwendung eines erhöhten Nutzungsfaktors. Während ein Gebäude auf Dauer eine bestimmte Höhe, eine bestimmte Geschosszahl aufweise, treffe dies für eine Containerstapelung nicht zu. Diese sei unter Umständen zeitweise leer, zeitweise sehr hochgestapelt.
Der vorliegend anzuwendende Vollgeschossmaßstab sei ein zulässiger und anerkannter Maßstab. Als Wahrscheinlichkeitsmaßstab berücksichtige er in der Regel eine gleichmäßige Behandlung der Betroffenen. Ergebe sich beim Vollzug der Abgabesatzung für einen einzelnen Abgabepflichtigen eine besondere Härte deshalb, weil die sonst typischen Merkmale des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in einer außergewöhnlichen Erscheinungsform gegeben seien, so liege darin noch kein Verstoß gegen das Willkürverbot.
In gewissem Umfang sei es nachvollziehbar, dass die Klägerin die Erhebung von Kosten für die Verbesserung der … für ungerecht empfinde, da die Verbesserungen an der Straße in gewissem Umfang wohl auf Grund des erhöhten Verkehrsaufkommens beim Containerterminal erfolgten. In diesem Rahmen sei im sogenannten Hafenvertrag geregelt worden, dass bestimmte Kosten, z.B. für die vorliegend neu entstandene Fahrbahnhälfte, nicht, wie eigentlich möglich, von den Anliegern verlangt würden, sondern von der Beklagten übernommen würden. Damit sei versucht worden, gewisse Ungleichheiten bei den den Anliegern entstandenen Vorteilen auszugleichen und somit der Vorgabe des Vorteilsausgleichs gerecht zu werden.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2015 ließ die Klägerin Klage erheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausbaubeitragssatzung finde vorliegend keine Anwendung. Bei der Umbaumaßnahme handele es sich um einen Erschließungsmaßnahme, von der einzig und allein das neu errichtete Containerterminal profitiere. Tatsächlich sei die damals vorhandene straßenbauliche Ausbaustufe der … zur Erschließung des Containerterminals nicht geeignet gewesen, das Containerterminal sei daher nicht erschlossen gewesen, die Erstellung der jetzigen straßenbaulichen Ausbaustufe sei demnach eine Erschließungsmaßnahme. Dass der Großteil der die … befahrenden Lastkraftwagen dem Containerterminal zuzuordnen sei, sei eine objektiv messbare Größe, die durch eine entsprechende Verkehrszählung ermittelt werden könne.
Überdies stünden die zwei Fahrspuren, auf denen notgedrungen die auf die Einfahrt ins Terminal wartenden Lkws verbleiben müssten, dem übrigen Anlieferverkehr kaum zur Verfügung. Die Umbaumaßnahme sei daher, wenn überhaupt, notwendig gewesen, um die Nutzung des Containerterminals überhaupt erst zu ermöglichen. Sie stellte daher eine Erschließungsmaßnahme dar, die alleine dem Terminal einen Sondervorteil biete, indem es dessen Gebrauchswert erhöhe bzw. erst herstelle.
Selbst wenn die Maßnahme nicht als Erschließungsmaßnahme qualifiziert werden sollte, sei keine Beitragspflicht der Klägerin entstanden. Eine Erneuerung liege schon begrifflich nicht vor, da für eine solche die Notwendigkeit fehle. Weder sei die Nutzungsdauer der vorhandenen Fahrspuren überschritten gewesen noch ein so erheblicher Verschleiß zu verzeichnen, dass eine Erneuerung notwendig gewesen sei.
Auch eine Verbesserung könne nicht verzeichnet werden. Eine solche liege nur vor, wenn die Baumaßnahme dem betroffenen Grundstück einen Sondervorteil biete. Wie bereits ausgeführt, habe das Grundstück der Klägerin durch die Baumaßnahmen keinen messbaren Sondervorteil erfahren, sei es doch vorher mit den bestehenden Fahrspuren ausreichend gut erschlossen gewesen. Weiterhin diene der Ausbau der … nicht den Anliegern, sondern zum größten Teil der Allgemeinheit.
Eine Einstufung als Haupterschließungsstraße könne nicht vorgenommen werden. Jedoch sei tatbestandlich auch eine Einstufung in eine andere Kategorie nicht möglich. Vielmehr bedürfte es, um den Vorteil für die Allgemeinheit verglichen mit dem Vorteil für die angrenzenden Grundstücke dem Äquivalenzprinzip entsprechend berücksichtigen zu können, einer eigenen Kategorie (beispielsweise „Gebietserschließungs Straße“) mit entsprechend angepassten Beteiligungssätzen der Gemeinde bzw. der angrenzenden Grundstücke. Der Verstoß gegen das Äquivalenz-/Vorteilsprinzip ziehe die Unwirksamkeit der Regelung nach sich, womit eine Beitragserhebung nicht stattfinden könne (AN 18 K 04.00740).
Sollte eine Kostentragung der Klägerin dem Grunde nach angenommen werden, so sei jedenfalls die individuelle Kostenlast falsch ermittelt worden, da ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege.
Der Anteil der Anlieger an der Gesamtlast gegenüber der Beklagten sei zu hoch. Zum einen hätte die Beklagte die Straße nicht als Haupterschließungsstraße einstufen dürfen, sondern maximal als Hauptverkehrsstraße. Die … erschließe nicht nur die direkten Anlieger, sondern vielmehr einen Großteil des Hafengebietes. Sie sei die einzige direkte Durchfahrts Straße zwischen der … und der … und von ihr gingen zahlreiche Straßen östlich und westlich in das Hafengebiet ab. So hätten beispielsweise die Anlieger der …, …, … und … Zufahrt zu ihren Grundstücken ausschließlich über die … Diese Anlieger, die mindestens einen ebenso großen Vorteil aus der Erneuerung hätten wie die Anlieger der …, würden aber bei der Verteilung der Ausbaukosten überhaupt nicht berücksichtigt.
Des Weiteren sei zwischen den Kostenbelasteten zu Gunsten des Containerterminals eine fehlerhafte Verteilung vorgenommen worden. Zum einen hätte die Hauptkostenlast das Containerterminal als Hauptnutznießerin treffen müssen.
Auch hätte in diesem Fall nicht allein auf das zulässige bzw. tatsächliche Maß der baulichen Nutzung abgestellt werden dürfen, sondern es hätte vielmehr die tatsächliche Nutzung (Containerhöchststapelung) des gesamten Grundstücks in Betracht gezogen werden müssen. Vorliegend sei zwar auf dem Containerterminal keine überwiegend Gebäudebebauung mit messbaren Geschossflächen vorhanden, jedoch eine Containerstapelung, die in der Höhe mindestens einer fünfgeschossigen Bebauung entspreche. Hinzu komme eine Aneinanderreihung der Containerstapel in der Fläche, die den Großteil des Grundstücks einnehme.
Dass die Ausbaubeitragssatzung einer von der Geschossflächenzahl losgelösten Betrachtungsweise grundsätzlich nicht verschlossen sei, zeige die Öffnungsklausel in § 6 Abs. 10 ABS, die auf die Höhe der tatsächlichen Bebauung abstelle, sofern eine Geschosszahl nicht feststellbar sei.
Zumindest hätte aber hinsichtlich des Containerterminals ein den Berechnungsfaktor erhöhender Zuschlag vorgenommen werden müssen. Das einzige Grundstück, das maßgeblich und überwiegend von dem Umbau profitiere, sei das erhöhte Verkehrsaufkommen verursachende Containerterminal. Der Rechtsgedanke, dass es die Möglichkeit geben müsse, für besondere Nutzungen Zuschläge zu erheben, sei ebenfalls in der Ausbaubeitragssatzung, § 6 Abs. 11 ABS, angelegt.
Es wird beantragt,
Der Bescheid der Stadt … vom 27. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Beiträge für die neu angelegte östliche Fahrbahnhälfte erhoben worden seien. Die Erweiterung von bisher zwei auf nunmehr vier Fahrbahnspuren sei als erstmalige Herstellung bewertet worden. Für eine solche wäre die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen unzulässig gewesen. Aber auch Erschließungsbeiträge seien nicht erhoben worden, weil für das Hafengebiet der sogenannte Hafenvertrag vom 11. November 1966 gelte, auf Grund dessen verschiedene Träger der öffentlichen Hand für die Erschließungskosten aufzukommen hätten.
Bei den streitgegenständlich abgerechneten Maßnahmen handele es sich um gleichzeitig durchgeführte Arbeiten am Unterbau der bereits bestehenden Fahrbahnhälfte. Diese Erneuerung sei erforderlich gewesen, weil die Straße stark baufällig und bereits vor Errichtung des Containerterminals dem sehr hohen Verkehrsaufkommen nicht mehr gewachsen gewesen sei.
Unabhängig von der Baufälligkeit der Straße sei durch die Maßnahme der Unterbau der Straße im Vergleich zum vorherigen Ausbauzustand verbessert worden, insbesondere sei die Tragfähigkeit erhöht worden. Ursprünglich habe die Fahrbahn der … einen Aufbau der Klasse II bis III aufgewiesen, was einem Unterbau von ca. 15 cm Schottertragschicht und ca. 13 cm bituminöser Tragschicht sowie einer Decke von ca. 3 cm Binder und 4 cm Asphalt entspreche. Demgegenüber weise der neue Aufbau im Abschnitt bis zur tri-modalen Bahnanlage einen Aufbau der Klasse SV, südlich davon der Klasse I auf. Dies bedeute einen Unterbau von 20 cm Frostschutzschicht, 15 cm Schottertragschicht, 18 bis 22 cm bituminöser Tragschicht sowie eine Deckschicht aus 9 cm Binder und 3 cm Splittmastixasphalt. Tragfähigkeit und Frostschutz seien demnach erhöht worden. Dies führe dazu, dass die Fahrbahn weniger reparaturbedürftig sei, wodurch ein sichererer und gefahrloserer Verkehr möglich werde. Dies stelle eine Verbesserung dar.
Außerdem seien Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung abgerechnet worden. Die alte Beleuchtungsanlage stamme aus dem Jahr 1972 und sei verschlissen gewesen. Sie hätte erneuert und an das erhöhte Verkehrsaufkommen angepasst werden müssen. Das Beleuchtungsniveau sowie die Betriebssicherheit seien in diesem Zuge verbessert worden, so dass es sich hier auch sowohl um eine Erneuerung als auch um eine Verbesserung handele.
Der Klägerin sei durch diese Maßnahme auch ein Sondervorteil entstanden. Dafür seien zwei Merkmale entscheidend, zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Orts Straße, wie sie insbesondere bei Anliegergrundstücken gegeben sei, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Orts Straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken könne. Diese qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit komme im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Grundstücksnutzung zu Gute. Es komme also nicht auf eine sich konkret ergebende Nützlichkeit oder einen als solchen errechenbaren Vermögenszuwachs an.
In der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten sei dem Vorteilsprinzip u.a. dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, dass eine Aufteilung u.a. in Anlieger-, Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen vorgenommen worden sei. So werde es auch von der Rechtsprechung als ausreichend erachtet, nach den Straßenkategorien der Wohn Straße, der Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen zu differenzieren (VG Ansbach v. 14.11.2013 – AN 3 K 13.00467, AN 3 K 13.00899).
Auch hinsichtlich der Regelungen zur Beitragsbemessung sei die ABS nicht zu beanstanden. Es werde entsprechend den rechtlichen Vorgaben nach Grundstücksflächen und Art und Maß der Grundstücksnutzung unterschieden.
Der Kostenbescheid sei auch der Höhe nach rechtmäßig.
Die … sei als Haupterschließungsstraße einzustufen, weil ihr zahlreiche Grundstücke mit einer entsprechenden Zufahrt anliegen würden. Sie diene demnach sowohl dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr als auch der Erschließung von Grundstücken.
Die Verteilung der Kosten innerhalb der Gruppe der Beitragsschuldner richte sich nach der Grundstücksfläche sowie nach Art und Maß der Nutzung des Grundstücks, wobei sich das Maß der Nutzung allein nach der baulichen Nutzung bzw. Nutzbarkeit richte.
Die überwiegende Zahl der Grundstücke im Abrechnungsgebiet befände sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … Dieser setze, mit Ausnahme der Flächen des Containerterminals, alle durch die … erschlossenen Grundstücke als Sondergebiet „Güterverkehrszentrum Hafen“ fest. Das Maß der baulichen Nutzung werde in diesem Bebauungsplan nicht durch die Geschossflächenzahl, sondern durch die Grundflächenzahl und die Baumassenzahl bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 und 5 ABS seien für die Grundstücke der Klägerin, nachdem dort eine Baumassenzahl von 15 zugelassen sei, fünf Vollgeschosse anzusetzen, was zu einem Nutzungsfaktor von 2,2 führe. Dass sich für die verschiedenen Grundstücke des Containerterminals in der Regel nur ein Nutzungsfaktor von 1 ergebe, habe den Hintergrund, dass diese Fläche gerade nicht vom Bebauungsplan Nr. 3811 erfasst seien, sondern es sich um ein nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestelltes Gebiet handele. Hierbei handele es sich um ein eigenes Plangebiet, außerhalb der Planungshoheit der Beklagten. Die Grundstücke könnten nur auf Grundlage der in dieser Planfeststellung zugelassenen Nutzung in die Abrechnung einbezogen werden. Eine mehrgeschossige Bebauung sei hiernach in den allermeisten Fällen jedoch gerade nicht zugelassen. Ganz überwiegend seien Abstellflächen für Container vorgesehen, so dass eine bauliche Nutzbarkeit der Flächen kaum vorgesehen sei. Soweit eine mehrgeschossige Bebauung auf den Flächen des Containerterminals tatsächlich vorhanden oder genehmigt sei, sei dies bei der Aufwandsverteilung auch berücksichtigt worden. So sei z.B. für das Grundstück FlNr. …, auf dem sich das Dispositionsgebäude des Terminals befinde, ein Nutzungsfaktor von 1,3 angesetzt worden, weil dort eine zweigeschossige Bebauung laut Planfeststellungsbeschluss genehmigt sei. Ein über die derzeit bestehende Bebauung hinausgehende bauliche Nutzung bedürfte eines erneuten Planfeststellungsbeschlusses, sei zur Zeit also nicht zulässig.
Eine Stapelung von Containern könne nicht mit einer baulichen Nutzung gleichgesetzt werden. Ein Abstellen auf ein tatsächliches, nicht bauliches Maß der Nutzung sei im Ausbaubeitragsrecht nicht vorgesehen und wäre der Beklagten auch nicht zuzumuten. Eine hieraus resultierende Pauschalierung im gewissen Umfange sei hinzunehmen.
Hinsichtlich der Art der Nutzung sei es grundsätzlich möglich, überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke gegenüber solchen, die nicht gewerblich genutzt würden, mit einem Artzuschlag zu belegen (§ 6 Abs. 11 ABS). Allerdings erübrige sich dies in einem rein gewerblich genutzten Abrechnungsgebiet. Die Erhebung eines Artzuschlages komme daher vorliegend nicht in Betracht, nachdem die Grundstücksart beitragsrechtlich für alle Grundstücke im Abrechnungsgebiet dieselbe sei.
Auf den klägerischen Schriftsatz vom 12. September 2016 antwortete die Beklagte u.a., dass der Ausbau der … keineswegs nur auf Grund eines angeblich erwarteten erhöhten Verkehrsaufkommens durch den Containerterminal vorgenommen worden sei. Darüber hinaus komme es auch gar nicht darauf an, auf Grund welcher Motive eine Gemeinde einen Ausbau durchführe (VG München v. 27.1.2014 – M 2 S 13.5026; BayVGH v. 21.7.2009 – 6 ZB 06.3102). Allein entscheidend sei, ob zumindest entweder das Tatbestandsmerkmal der Erneuerung oder der Verbesserung erfüllt sei. Daher komme es auch nicht darauf an, ob die anderen Straßen ausgebaut worden seien oder nicht. Ebenso wenig sei der Grund für den Verschleiß der Anlage beitragsrechtlich entscheidend, weswegen das Verkehrsaufkommen hier ebenfalls nicht relevant sei.
Dennoch werde die vom städtischen Verkehrsplanungsamt zur Verfügung gestellte Zusammenfassung der Verkehrsentwicklung der … übermittelt. Hierfür bedeutsam sei die Tatsache, dass der Containerterminal bereits 2006 in Betrieb gegangen sei. Endgültig fertiggestellt worden sei er 2009. Aus der Erfassung der Verkehrsentwicklung ergebe sich nun aber, dass der Verkehr insgesamt und auch der Lkw-Verkehr im Besonderen zwischen den Jahren 1999 und 2013 sogar abgenommen habe. Im Jahr 2003 sei das Verkehrsaufkommen zwischenzeitlich etwas abgesunken und sei dann wieder angestiegen. Dieser Anstieg belaufe sich zwischen dem Jahr 2003 und dem Jahr 2013 auf insgesamt 212 Lkw. Der Anstieg des Lkw-Verkehrs für die gesamte … zwischen den Jahren 2008 und 2013 belaufe sich lediglich auf 70 Lkw. Im Ergebnis sei daher zwar ein Anstieg des Lkw-Verkehrs zu verzeichnen. Dieser sei jedoch zum einen nicht gravierend und lasse sich zum anderen auch nicht auf die Inbetriebnahme des Containerterminals zurückführen.
Dem Planfeststellungsbeschluss, das Containerterminal betreffend, sei zu entnehmen, dass dort kaum bauliche Nutzung zugelassen sei. Gemäß Art. 5 Abs. 2 KAG i.V.m. § 6 ABS komme es bei der Verteilung der Kosten aber entscheidend auf das Maß der baulichen Nutzung an. Die Beklagte habe sich also vollständig an die rechtlichen Vorgaben gehalten. Es gebe keinen rechtlichen Spielraum für eine ausnahmsweise abweichende Verteilung. Es könne von der Satzung auch nicht erwartet werden, dass sie jeden denkbaren Einzelfall berücksichtige.
Des Weiteren werde, nachdem klägerseits Gegenteiliges angedeutet worden sei, darauf hingewiesen, dass es keinesfalls im Interesse der Beklagten sei, dass die Klägerin einen hohen Beitrag zahle. Es sei nicht so, dass die Beklagte diese Kosten einspare. Vielmehr gehe es hier nur um die unterschiedliche Verteilung der Kosten innerhalb des Kreises der Beitragspflichtigen. Die Beklagte zahle sowieso ausschließlich den für sie vorgesehenen Gemeindeanteil von in diesem Fall 50%.
Zur Einschätzung der … als Haupterschließungsstraße sei klarstellend nochmals darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Haupterschließungsstraße nicht ausschließe, dass die Straße auch über die Erschließung der anliegenden Grundstücke hinaus Bedeutung habe. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 ABS mache es eine Haupterschließungsstraße gerade aus, dass sie sowohl der Erschließung von Grundstücken als auch gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr diene, was bei der … der Fall sei.
Insoweit sei die Argumentation der Klägerseite in sich widersprüchlich, wenn zum einen behauptet werde, dass die Sanierung der … ausschließlich dem Containerterminal gedient habe, also der Erschließung eines anliegenden Grundstücks, es sich aber andererseits nicht um eine Haupterschließungsanlage handeln könne, weil die Straße eine so überragende Bedeutung für den innerörtlichen Durchgangsverkehr habe.
Die Aussage der Klägerseite, dass durch die Sanierung der Hafenbrücken zusätzlicher Verkehr über die … geleitet werde, sei nicht richtig. Die Sanierung der Brücken werde mit Hilfe von Behelfsbrücken unter laufenden Verkehr stattfinden. Selbst wenn dies jedoch nicht so wäre, gebe es keinen beitragsrechtlichen Anknüpfungspunkt, um solch zukünftige Eventualitäten bei der Beitragserhebung berücksichtigungsfähig zu machen. Es komme stets auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld an, also auf den Abschluss der Baumaßnahme (§ 8 ABS).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.
Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2014 i.d.F. des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 23. Oktober 2015, mit welchem die Klägerin für die Straßenbaumaßnahme „…“ als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 9.508,47 EUR herangezogen wurde.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der angefochtene Bescheid nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil wegen der klägerseits angeführten Nichteinhaltung technischer Regelwerke bei Ausführung der Straßenbauarbeiten in den 1970er und 1990er Jahren vorliegend Erschließungsbeitragsrecht anzuwenden wäre.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt U.v. 19.10.2017 – 6 B 17.189 – m.w.N. – juris), dass die Einhaltung technischer Regelwerke grundsätzlich nicht entscheidend ist für die Beantwortung der Frage, ob die Erschließungs Straße erstmals endgültig hergestellt ist.
So führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., in der oben zitierten Entscheidung u.a. Folgendes aus:
„Eine etwa mängelbehaftete Ausführung der technischen Baumaßnahme berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen, also zur Funktionsunfähigkeit führten.“
Eine Funktionsunfähigkeit der … wird weder klägerseits behauptet, noch ist eine solche auch nur ansatzweise zu erkennen.
Auch ist nicht etwa Erschließungsbeitrag deshalb anzuwenden, weil mit dem nunmehr vorgenommenen Ausbau der Erweiterung der bestehenden … um zwei Fahrspuren eine Neuanlage hergestellt worden wäre.
Bei der Umgestaltung einer bereits hergestellten Straße ist für die Unterscheidung Neuanlage oder Verbesserung Erweiterung der bestehenden Anlage entscheidendes Kriterium die Trassenführung. Verlässt die neue Trasse an keiner Stelle in vollem Umfang die alte Straße, so handelt es sich nicht um eine Neuanlegung einer Straße, sondern es ist Trassenidentität gegeben (vgl. BVerwG v. 10.10.1995 – 8 C 13.94 – juris).
Dies gilt z.B. auch für die Verbreiterung einer Straße, die der Erschließung eines sich anschließenden Neubaugebietes dient (BayVGH v. 15.4.1999 – 6 ZB 97.3585 – juris).
Für vorliegenden Fall bedeutet dies im Hinblick darauf, dass sich die neue Trasse der … mit der alten teilweise deckt, sie jedenfalls an keiner Stelle in vollem Umfang verlässt, dass die nunmehrige Anlage als identisch mit der bereits angelegten … zu betrachten ist mit der Folge, dass die abgerechneten Baumaßnahmen zu Recht im Wege der Straßenausbaubeitragserhebung eingefordert wurden und nicht unter dem Regime des Erschließungsbeitragsrechts.
2. Rechtsgrundlage der Heranziehung der Klägerin zur Beitragsleistung ist demnach zu Recht Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 16. April 2003 in der zum Zeitpunkt der Beitragserhebung gültigen Fassung.
Rechtliche Mängel der Ausbaubeitragssatzung wurden weder substantiiert gerügt noch sind solche sonst erkennbar.
Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinde zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet, erheben.
a) Im Hinblick auf den Umfang der vorliegend gegebenen Ausbaumaßnahmen und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die streitgegenständliche Erschließungsanlage von der … bis zur Einmündung … bereits Anfang der 1970er Jahre ausgebaut wurde, im Übrigen, d.h. von der … bis zur …, Anfang der 1990er Jahre, ergeben sich gerichtlicherseits keine Bedenken bezüglich der Beitragsfähigkeit vorliegender Ausbaumaßnahmen als Erneuerungsbzw. Verbesserungsmaßnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH v. 20.11.2000 – 6 B 95.3097 – juris), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist bezüglich der anlagenbezogenen Erforderlichkeit davon auszugehen, dass nach einer Lebensdauer von 20 bis 25 Jahren grundlegender Sanierungsbedarf besteht. Es ist vorliegend demnach nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Beklagte im Hinblick auf die abgelaufene Lebensdauer und die in dem dem Gericht vorliegenden behördlichen Gutachten festgestellte Verschleißsituation dazu entschlossen hat, die … bezüglich der Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung (bei letzterer ist davon auszugehen, dass der Aufwand für eine neugeschaffene Beleuchtungsanlage nach einer Lebensdauer der alten von ca. 20 Jahren grundsätzlich beitragsfähig ist, BayVGH v. 31.1.1980 – BayGT 1981, 38) zu erneuern.
Darüber hinaus stellt die Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße – und vergleichbares gilt für die Beleuchtungsanlage – mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien zugleich eine Verbesserung dar (vgl. z.B. BayVGH v. 20.5.1999 – 6 B 96.933 – juris; v. 26.3.2002 – 6 B 96.3901 – juris).
Vorliegend zeigt ein Vergleich des Altzustandes mit dem streitgegenständlich relevanten Neuzustand, dass die Beklagte jede der abgerechneten Teilanlagen auch in beitragsrelevanter Weise verbessert hat.
So liegt in der vorgenommenen grundlegenden Fahrbahnsanierung und der damit einhergehenden Verstärkung des vertikalen Fahrbahnaufbaus eine beitragsfähige Verbesserung, denn dadurch wird eine höhere Belastbarkeit und eine geringere Frostanfälligkeit erreicht, was sich letztlich positiv auf die Reparaturbedürftigkeit auswirkt.
Bezüglich der Beleuchtungsanlage liegt die beitragsrelevante Verbesserung in der damit einhergehenden höheren Betriebssicherheit und in der Verbesserung des Beleuchtungsniveaus.
Sowohl bei der Fahrbahnverbesserung durch Verstärkung des frostsicheren Unterbaus als auch bei den an der Beleuchtungsanlage durchgeführten Maßnahmen handelt es sich um typische Verbesserungsmaßnahmen, die im besonderen Maße den angrenzenden Grundstücken zum Vorteil gereichen (BayVGH v. 3.2.1983 – BayGT 1983, 240).
b) Die demnach zu bejahende beitragspflichtige Erneuerung/Verbesserung führt auch für das klägerische Grundstück zu einem (beitragsrechtlich bedeutsamen) Sondervorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG.
Ein solcher ist anzunehmen, wenn das zum Straßenausbaubeitrag herangezogene Grundstück ohne beachtliche Hindernisse unmittelbar an die abgerechnete Anlage heranreicht und beitragsrechtlich relevant genutzt wird (vgl. z.B. BayVGH v. 5.12.2007 – 6 BV 04.496 – juris).
D.h. erforderlich für die Bejahung eines Sondervorteils ist im Straßenausbaubeitragsrecht die unmittelbare Nähe des Grundstücks zur abgerechneten Anlage sowie eine Grundstücksnutzung, auf welche sich die Erneuerung/Verbesserung beitragsrelevant auswirken kann.
Ausreichend ist dabei die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme, ohne dass es auf eine im Verhältnis zu anderen anliegenden Grundstücken gegebenenfalls vorliegende geringere tatsächliche Nutzung ankommt.
Aus diesem Sondervorteilsbegriff folgt auch, dass es für die Frage der Beitragsrelevanz durchgeführter Baumaßnahmen nicht entscheidend ist, ob sie seitens der Beitragspflichtigen für erforderlich, sinnvoll, überflüssig oder gar nachteilig erachtet werden; die subjektive Beurteilung der Beitragspflichtigen ist insoweit unerheblich.
In Ansehung von Lage und Grundstücksnutzung ist vorliegend zweifelsohne für das klägerische Grundstück ein beitragsrelevanter Sondervorteil zu bejahen.
Nach alldem ist von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids dem Grunde nach auszugehen.
3. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch hinsichtlich der festgesetzten Höhe nicht zu beanstanden, insbesondere bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des vorliegend für die den Containerterminal umfassenden Grundstücke zugrunde gelegten Nutzungsfaktor (unten a) sowie an der Einordnung der … als Haupterschließungsstraße (unten b).
a) Nach Art. 5 Abs. 2 KAG sind Beiträge abzustufen, soweit die Vorteile der Beitragspflichtigen (vorliegend für die Straßenausbaumaßnahme …*) verschieden hoch sind. Dem werden insbesondere Beitragsmaßstäbe gerecht, die Art und Maß der baulichen oder sonstigen beitragspflichtigen Nutzung, die Grundstücksflächen, sowie Kombinationen daraus berücksichtigen.
Dem Rechnung tragend sieht die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 16. April 2003 in der für vorliegendes Verfahren gültigen Fassung vom 28. April 2015 (Amtsblatt S. 186), in § 6 Abs. 3 vor, dass der umzulegende Aufwand auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt wird, diese jeweils vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor. Dieser Nutzungsfaktor beträgt bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist, 1,0, bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt z.B. in seiner Entscheidung vom 25. September 2007 – 6 B 05.3018 – juris, zu diesem auch von der Beklagten in ihrer Straßenausbaubeitragssatzung gewählten Vollgeschossmaßstab u.a. Folgendes aus:
„Dieser Vollgeschossmaßstab ist im Straßenausbaubeitragsrecht ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben aus dem Blickwinkel der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlegungsfähigen Aufwandes; dies gilt auch für Abrechnungsgebiete mit unterschiedlich intensiver Nutzung (BayVGH v. 9.6.2004, BayVBl. 2005, 762). Die Verfassungs- und Gesetzeskonformität dieser Verteilungsregelung wurde vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in einem Popularklageverfahren bestätigt (Entscheidung v. 12.1.2005, BayVBl. 2005, 361 ff. und 399 ff.). Das typisierende Abstellen auf die Grundstücksflächen, den Unterschied von Wohnen und Gewerbe sowie die Zahl der Vollgeschosse genügt dem Abstufungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG, auch wenn die Anliegergrundstücke in unterschiedlicher Intensität genutzt werden; einer feineren Ausdifferenzierung bedarf es nicht (BayVGH v. 5.2.2007 – KStZ 2007, 135).“
Für die Grundstücksbereiche des Containerterminals, die nach der insoweit einschlägigen Planfeststellung (vgl. § 18 AEG) keine mehrgeschossige Bebauung zulassen, ist die Beklagte unter Zugrundelegung von § 6 Abs. 3 Nr. 1 ABS demnach zu Recht von einem Nutzungsfaktor von 1,0 ausgegangen.
Eine – wie von der Klägerin gewünschte – Annahme einer Mehrgeschossigkeit kommt hier nicht in Betracht. Das Wesen der Mehrgeschossigkeit liegt darin, dass Räume übereinander errichtet sind, so dass sich die nutzbare Fläche des Gebäudes bei gleicher überbaubarer Fläche vergrößert. Gerade darin liegt der beitragsrechtlich relevante Hauptaspekt, der es rechtfertigt, in der Verteilung einen Zuschlag für das Nutzungsmaß vorzunehmen.
Diese durch das Vorhandensein eines mehrgeschossigen Gebäudes gegebene jederzeit unabhängig von der tatsächlichen Nutzung anzunehmende erhöhte Nutzungsmöglichkeit ist nicht zu vergleichen mit einer nur beschränkt möglichen Grundstücksnutzung in Form von Abstellflächen für Container, die je nach Menge der abzustellenden Güter in ihrem Umfang ständig wechseln kann.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 11. November 2016 – 6 ZB 15.787 – juris – u.a. Folgendes aus:
„Der mit der Grundstücksfläche kombinierte Vollgeschossmaßstab wird den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB gerecht. Nach dieser Vorschrift muss die Beitragsbelastung der einzelnen Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht in demselben Verhältnis stehen, wie sich deren bauliche oder sonstige Nutzbarkeit zueinander verhält. Denn erstens lässt sich der größere oder kleinere Erschließungsvorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu dem anderen Grundstück mit Hilfe der jeweiligen baulichen oder sonstigen Nutzung nur grob erfassen. Zweitens würde die genaue Bestimmung dieser Nutzungen in vielen Fällen zu unangemessenen Schwierigkeiten führen, so dass die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre. Dieser kombinierte Verteilungsmaßstab ist auch im hier inmitten stehenden Straßenausbaubeitragsrecht ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben aus dem Blickwinkel der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (BayVGH, U.v. 5.2.2007 – 6 BV 05.2153 – juris, Rn. 58; B.v. 25.9.2007 – 6 B 05.3018 – juris, Rn. 14).“
Zusammenfassend kann nach alldem festgestellt werden, dass es vorliegend nicht zu beanstanden ist, für die nur als Abstellfläche nutzbaren Grundstücke, -flächen des Containerterminals gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 ABS einen Nutzungsfaktor von 1,0 zugrunde zu legen.
b) Auch die von der Beklagten für die streitgegenständliche Abrechnung angenommene Straßenkategorie „Haupterschließungsstraße“ ist nicht zu beanstanden.
Als Grundlage der Beitragserhebung hat die Gemeinde nach Art. 2 Abs. 1 KAG Abgabesatzungen zu erlassen, in welchem eine Eigenbeteiligung der Gemeinde vorzusehen ist, die die Vorteile, welche die abzurechnende Straße der Allgemeinheit verschafft, angemessen berücksichtigt (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KAG).
Aus der gesetzlichen Vorgabe, den öffentlichen Nutzen „angemessen“ in die Eigenbeteiligung einzustellen, sowie der Erkenntnis, dass sich aus Straßenbaumaßnahmen erwachsende Vorteile einer rechnerisch exakten Bemessung von vorneherein entziehen, weshalb nur nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorgegangen werden kann, folgt zwangsläufig, dass der Gemeinde bei der Entscheidung über die Eigenbeteiligungssätze im Einzelnen ein Bewertungsspielraum zuzubilligen ist, der nicht voll der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Ermächtigung des Satzungsgebers, einen Spielraum auszuschöpfen, findet ihre rechtliche Grenze erst in den allgemeinen abgaberechtlichen Grundsätzen des Prinzips, dass ein Beitrag einen Ausgleich für einen Vorteil darstellen muss, der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots. Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (vgl. BayVGH v. 16.8.2001 – 6 B 97.111 – juris).
Ausgehend davon ist die gemeindliche Eigenbeteiligung so abzustufen, dass der Vorteil, der der Allgemeinheit im Verhältnis zu den Anliegern zuwächst, ausreichend differenziert berücksichtigt wird. Maßgeblich ist dabei das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch die Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits. Die Gemeinden sind auf Grund des Differenzierungsgebotes gehalten, zumindest drei Straßenkategorien entsprechend ihrer Verkehrsfunktion aufzustellen, nämlich Wohnstraßen, Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr und Durchgangsstraßen. Darüber hinaus muss sich die in Bezug auf den jeweiligen Straßentyp festgelegte Eigenbeteiligung der Gemeinde sachgerecht in das System der festgelegten Anteilssätze einfügen (BayVGH v. 29.10.1984 – 6 B 82 A.2893 – juris). Es obliegt dem Satzungsermessen der Gemeinde festzulegen, nach welchen Straßentypen zu unterscheiden ist. Dabei kann sie sich aus Gründen der Praktikabilität auf relativ grobe Unterscheidungen beschränken. Die Einstufung einer bestimmten Straße zu einem Straßentyp auf der Grundlage der Satzung unterliegt allerdings der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Die von der Satzung verwendeten Begriffe sind regelmäßig nicht straßenrechtlich, sondern beitragsrechtlich zu verstehen, so dass maßgeblich auf die Funktion der Straße abzustellen ist. Die Zuordnung zu einer in der Ortssatzung der Gemeinde vorgesehenen Straßenkategorie hat sich an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden Merkmalen auszurichten, wobei von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen ist, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Belastung ihre Ausprägung gefunden hat. Dabei sind Lage, Ausgestaltung und Verkehrsbelastung allerdings nur Indizien, sie können zur Verkehrsfunktion und damit letztlich ausschlaggebenden tatsächlichen Verkehrsbedeutung der Straße in Widerspruch stehen (vgl. z.B. BayVGH v. 27.2.2008 – 6 ZB 05.3393 – juris).
Im Beschluss vom 5. März 2008 – 6 ZB 08.2960 – juris, führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes aus:
„In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass bei der Einordnung einer Straße in die Kategorie der Ausbaubeitragssatzung auf die Zweckbestimmung abzustellen ist, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Verkehrszählungen kommt danach allenfalls die Bedeutung eines „Bestätigungsmerkmals“ zu (vgl. BayVGH v. 9.6.2004, BayVBl. 2005, 762 f. = BayGT 2004, 382/384; v. 5.12.2007 – 6 BV 04.496 m.w.N.).“
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, z.B. vom 9. Juni 2004, a.a.O., welcher sich das erkennende Gericht anschließt, ist in der gesetzlich vorgegebenen Abstufung der Straßenkategorie eine an einem Grobraster orientierte, die Vorteilsunterschiede betonende und daher an die Merkmale kleinräumig, innerörtlich durchgehend und überörtlich durchführend anknüpfende Aufteilung angelegt, welche einer starr auf die einzelne Einrichtung bezogenen Beurteilung nicht zugänglich ist.
Zu den – im Wege der Auslegung – zu ermittelnden Merkmalen einer Haupterschließungsstraße hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 27. Februar 2008 – 6 ZB 05.3393 – juris, Folgendes ausgeführt:
„Die Auslegung einer Satzungsbestimmung ist in der Hauptsache weder eine philologische noch – in Bezug auf das Verhältnis zur gemeindlichen Eigenbeteiligung – eine mathematische Übung. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, was die Bestimmung innerhalb des gegebenen Regelungszusammenhangs leisten soll. Die Ermächtigung zum Satzungserlass (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) verlangt von der Gemeinde, für Einrichtungen, die nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zu Gute kommen, eine Eigenbeteiligung am Erneuerungs- oder Verbesserungsaufwand vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Aus dieser Vorgabe erwächst das Gebot, die Ortsstraßen nach ihrer Verkehrsbedeutung typisierend zu gliedern und zumindest nach den Straßenkategorien der Wohn Straße, der Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und Durchgangsstraßen zu differenzieren (BayVGH v. 29.10.1984 a.a.O. S. 144). Die Kategorien sollen also Straßentypen mit signifikanten Unterschieden hinsichtlich des Vorteils der Allgemeinheit gegeneinander abgrenzen. Das Verständnis der Einzelbestimmung kann sich somit von vorneherein nicht isoliert an deren Wortlaut, sondern muss sich am Verhältnis zu den anderen Straßenkategorien orientieren (BayVGH v. 9.6.2004, a.a.O.: Ausgehend „von den … Definitionen in der Satzung“).“
Gemessen an diesen Vorgaben der Rechtsprechung hat die Beklagte die … zu Recht als Haupterschließungsstraße eingestuft.
Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 ABS gelten als Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraße nach Nr. 3 sind. Hauptverkehrsstraßen sind nach der in der ABS enthaltenen Definition Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
Aus den dem Gericht vorliegenden Plänen ist erkennbar, dass die … keine solche eine Hauptverkehrsstraße kennzeichnende Funktion einer durchgehenden innerörtlichen Verbindungs Straße hat bzw. dem überörtlichen Verkehr dient.
Aus dem Lageplan ist deutlich zu entnehmen, dass die … nicht die Aufgabe hat, durchgehende Verkehrsströme aufzunehmen, zu bündeln und durch den Ort zu leiten. Nach ihrer Lage und Führung im gemeindlichen Straßennetz zeigt sich, dass der streitgegenständlichen Straße nur eine relativ kurze Verbindungsfunktion innerhalb der durchgehenden Stränge des Ortsstraßennetzes zukommt.
Mögen auch die Anlieger der … den in die von ihr abzweigenden Straßen führenden bzw. aus diesen abzweigenden Straßen in sie einmündenden Verkehr als „Durchgangsverkehr“ empfinden, handelt es sich bei diesen Verkehrsströmen jedoch um Ziel- und Quellverkehr, denn die … leitet diesen die einmündenden Stichstraßen betreffenden Verkehr nur über eine kurze Distanz weiter, so dass er – orientiert an dem Grobraster kleinräumig, innerörtlich durchführend und überörtlich durchführend – ebenso wie der dem Containerterminal zuzurechnende Zu- und Abfahrtsverkehr als Anliegerverkehr zu werten ist.
Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung der … als Haupterschließungsstraße und die daraus folgende Zugrundelegung des in der Satzung für Haupterschließungsstraßen enthaltenen Anteils der Beitragspflichtigen von 50% ist nach alldem nicht zu beanstanden.
Auch wenn wegen der damit festgestellten vollumfänglichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vorliegend nicht entscheidungserheblich, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im Zuge der streitgegenständlichen Straßenausbaumaßnahmen durchgeführten Fahrbahnerweiterung um zwei Fahrspuren wohl um eine dem Straßenausbaubeitragsrecht unterfallende Maßnahme handelt, welche entgegen der Auffassung der Beklagten dann auch auf die Beitragspflichtigen entsprechend umlegbar wäre, falls nicht im sogenannten Hafenvertrag diesbezüglich eine abweichende Sonderregelung getroffen worden ist.
Vorliegend stellt die Anlegung der zwei weiteren Fahrbahnen wahrscheinlich keinen nachfolgenden Erstausbau einer Gesamtanlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 31. Januar 1992 – 8 C 31.90 – juris, dar.
Von einem derartigen Sachverhalt ist dann auszugehen, wenn die Gemeinde den „vollen“ Straßenausbau plant, sich aber wegen der Außenbereichslage und der deshalb fehlenden Baulandqualität der an der zum Außenbereich gelegenen Straßenseite vorhandenen Grundstücke anfänglich auf einen Ausbau in dem Umfang beschränkt, wie er für die Erschließung der bebaubaren Grundstücke erforderlich ist. Erlangen die Außenbereichsgrundstücke später Baulandqualität mit der Folge der entsprechenden Verbreiterung der Straße, so stellt diese Baumaßnahme – so das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. – „gleichsam die zweite, zum Vollausbau der Gesamtanlage führende einseitig anbaubare Straße mit der Folge dar, dass der von ihr verursachte Aufwand als beitragsfähiger Aufwand einzig auf die durch sie erschlossenen vormaligen Außenbereichsgrundstücke umzulegen ist“.
Vorliegend jedoch hat die Beklagte vielmehr den Ausbau der … wohl von Anfang an auf den Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der westlich gelegenen Grundstücke unerlässlich war, so dass nicht nur eine „vorläufig halbe Straße“, sondern eine vollumfängliche Straße errichtet werden sollte. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts deutlich aus den seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen, wonach die ins Auge gefasste Erweiterung auf vier Fahrspuren (nur) bei entsprechenden Erhöhung des Verkehrsaufkommens und/oder Ausbau des Hafenbeckens 2 erfolgen sollte.
Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1992 – 8 C 31.90 – juris, Folgendes aus:
„Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße zulässigerweise – aus welchen Gründen auch immer – von vorneherein auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich, d.h. in dem in den Urteilen vom 29. April 1977, a.a.O., S. 396 f. und vom 26. Mai 1989, a.a.O., S. 107 ff. erörterten Sinne in dieser Richtung „schlechthin unentbehrlich“, ist. Trifft dies zu, kommt es nicht zu einer erschließungsbeitragsrechtlichen Kostenhalbierung, keinem Vorstrecken erst später abzuwälzender Kosten und keinem ersten nachfolgenden Erstausbau einer Gesamtanlage. In einem solchen Fall ist vielmehr die unerlässliche Anlage zugleich die beitragsfähige Erschließungsanlage überhaupt. Ist eine solche Straße den Herstellungsmerkmalen einer Erschließungsbeitragssatzung oder – unter Geltung noch des dem Erschließungsbeitragsrecht vorangegangenen Anliegerbeitragsrechts – einer anderen einschlägigen ortsrechtlichen Bestimmung entsprechend ausgebaut worden, so ist sie damit erstmals endgültig hergestellt. Ändern sich später die Verhältnisse und wird aus diesem Grund die seinerzeitig als einseitig anbaubar angelegte Straße verbreitert oder sonstwie verändert, kann dies nicht mehr eine Erschließungsbeitragspflicht, sondern ausschließlich eine Beitragspflicht nach Maßgabe des landesrechtlichen Straßenausbaubeitrags auslösen.“
Unabhängig von dieser sich nach obigen Ausführungen eventuell ergebenden Nachforderung ist die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids festzustellen und eine Rechtsverletzung der Klägerin ist zu verneinen.
Somit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.