Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Jan. 2017 - AN 3 K 15.01340

published on 26/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Jan. 2017 - AN 3 K 15.01340
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer zu 50/100 des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung … (* …*).

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 erhob die Beklagte Straßenausbaubeiträge auf der Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Stadt … vom 9. November 2011 für den Ausbau der südlichen … Straße (Haupterschließungsstraße) für oben genanntes Grundstück in Höhe von 10.203,36 €. Der Bescheid wurde an den Kläger adressiert und es wurde gemäß dem Miteigentumsanteil ein Beitrag in Höhe von 5.101,68 € festgesetzt.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er keine Anbindung an die … Straße und somit keinen Vorteil durch den Ausbau habe. Die Beklagte gab in dem Vorlageschreiben an die Widerspruchsbehörde vom 24. Juni 2015 an, der Kläger sei zu 50/100 Eigentümer an dem in der östlichen Hälfte des Anwesens gelegenen Sondereigentum. Es existiere zumindest ein Betretungsrecht für das im westlichen Teil des Anwesens gelegene Sondereigentums der anderen Eigentümer, um zu den eigenen Ver-und Entsorgungsleitungen zu gelangen (Blatt 85 der Behördenakte).

Auf Antrag des Klägers stundete die Beklagte die Forderung in voller Höhe bis zum 17. November 2018 ab 17. November 2014 mit Stundungsbescheid vom 19. Juni 2015.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2015, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 15. Juli 2015 zugestellt wurde, wies das Landratsamt … den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Teileigentum des Klägers habe jedenfalls einen theoretischen Vorteil durch den Ausbau der … Straße erlangt. Sondereigentum auf dem abzurechnen Grundstück habe keine Auswirkung auf die Verteilung des Beitragsaufwands.

Mit einem am 13. August 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid.

Er macht geltend, er habe weder einen praktischen noch einen theoretischen Vorteil für sein Teileigentum Nr. …seitens der … Straße. Er sei der Meinung, bei der Abrechnung sei das besondere Verhältnis im Inneren der Miteigentumsgemeinschaft und der Bestimmungen der durch das Landratsamt … genehmigten Teilungserklärung zu berücksichtigen. Der Einheit …sei weder ein Geh - noch Wegerecht, auch kein Notwegerecht zur … Straße eingeräumt. Das Sondereigentum könne nur über die Bahnhof Straße betreten und befahren werden. In der Teilungserklärung sei kein Notwegerecht geregelt.

Hierzu verwies er auf ein Schreiben der Notarin … … vom 4. April 2013.

Darin wird ausgeführt, dass aufgrund Urkunde des Notars … … in … vom in 21. August 1995, Urkundennummer … Sondereigentum gemäß § 3 WEG eingeräumt worden sei. In der genannten Urkunde hätten die seinerzeitigen Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks ihr Miteigentum in der Weise beschränkt, dass einzelnen Miteigentümern das Sondereigentum an bestimmten zu Wohnzwecken und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in den Gebäuden des streitgegenständlichen Grundstücks eingeräumt worden sei. Dabei sei in der beigefügten Gemeinschaftsordnung (Anlage II zur vorgenannten Urkunde) den jeweiligen Eigentümern der Einheiten … das gemeinschaftliche Sondernutzungsrecht an sämtlichen im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen, diese Einheiten enthaltenen Gebäude sowie an der Grundstücksfläche, die im Lageplan der Aufteilungspläne mit roter Farbe eingezeichnet sei, eingeräumt worden und dem jeweiligen Eigentümer der Einheit * das Sondernutzungsrecht an sämtlichen Gebäudeteilen des diese Einheit enthaltenen Gebäudes sowie an der Grundstücksteilfläche, die im Lageplan der Aufteilungspläne mit grüner Farbe eingezeichnet sei, eingeräumt worden. Dabei seien gemeinsame Zugangsflächen nicht ausgewiesen worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten in der Form des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend führt sie aus, der 50/100 Eigentumsanteil des Klägers bestehe aus dem in der östlichen Hälfte des Anwesens gelegenen Sondereigentum mit der Nr. * (Blatt 15 der Behördenakte). Zwischen der … Straße und dem Sondereigentum des Klägers befinde sich auf dem gleichen Grundstück das Sondereigentum der weiteren Eigentümer (Nr. …*) in Form eines Wohnhauses im nordwestlichen Teil und einer frei zugänglichen Fläche im südwestlichen Teil (Blatt 66 der Behördenakte). Unter dieser Fläche verlaufe auch der genehmigte Kanalanschluss des Klägers (Blatt 65 und 67 der Behördenakte). Gemäß dem vorgelegten Auszug aus der Teilungserklärung (Blatt 17 der Behördenakte) bestehe ein Betretungsrecht des Klägers zu seinen im westlichen Teil des Anwesens gelegenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Daher bestehe ein Anspruch des Klägers unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung, zumindest seine Ver- und Entsorgungsleitungen auch von der … Straße hier betreten zu dürfen. Es sei in der Rechtsprechung auch für das Erschließungsbeitragsrecht geklärt, dass die auf dem Grundstück geschaffenen baulichen Gegebenheiten und die privatrechtlichen Verhältnisse zwischen den Eigentümern für die Verteilung des Erschließungsaufwandes auf die erschlossenen Grundstücke ohne Bedeutung seien. Dieser Grundsatz sei zum Beispiel in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach in dem Urteil vom 24. Januar 2005 -AN 18 K 04. 01065 - auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragen worden. Hier heißt es, dass es aus der Sicht des Beitragspflichtigen kaum verständlich wäre, bei der Abrechnung des Aufwands für die Verbesserung einer Straße ohne zwingenden Grund einen anderen Kreis von Grundeigentümern zu berücksichtigen als den, der die Kosten der erstmaligen Herstellung dieser Straße durch die Entrichtung von Erschließungsbeiträge getragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Da der Kläger ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist, konnte trotz seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Beitrags für den Ausbau der … Straße ist Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten vom 9. November 2011.

Der Kläger macht geltend, er habe aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 21. August 1995 und der baulichen Trennung der Grundstückshälften rechtlich und tatsächlich keinen Vorteil von der Ausbaumaßnahme, da er den von ihm genutzten Grundstücksteil von der … Straße aus nicht betreten bzw. befahren dürfe und könne. Der Zugang zu seinem Grundstücksteil erfolge ausschließlich über die Bahnhof Straße.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit für das Buchgrundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … und damit die Beitragspflicht für einen Teil des Grundstücks entfallen zu lassen.

Denn maßgebend für die Frage der Beitragspflicht ist das Buchgrundstück (formeller Grundstücksbegriff; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2008, § 35 Rn. 6; Matloch/Wiens, Erschließungsbeitragsrecht, Stand Januar 2016, Rn. 801). Die Beitragspflicht erstreckt sich, da das Grundstück an die … Straße angrenzt und von dort betreten und befahren werden kann, auf das ganze Buchgrundstück.

Interne Absprachen über die Benutzbarkeit eines Grundstücks haben nur schuldrechtlichen Charakter und entfalten Bindungswirkung nur zwischen den Vertragsparteien (hier den Wohnungseigentümern). Auch wäre es mit der Gerechtigkeit der Beitragserhebung für alle Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet nicht vereinbar, wenn interne Vereinbarungen zum Wegfall der Beitragspflicht für Teilflächen von Buchgrundstücken führen könnten. Denn dies würde zur Verringerung von Beizugsflächen und zur Erhöhung der Beitragssätze für die verbleibenden Flächen führen. Zudem ist es der veranlagenden Behörde nicht zumutbar, in jedem Einzelfall die schuldrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich der Nutzung des Buchgrundstücks zu ermitteln und der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

Dass die Fl.Nr. … durch bauliche Maßnahmen so getrennt ist, dass der Kläger tatsächlich nur über die …straße zu seinem Sondereigentum gelangen kann, ist für die beitragsrechtliche Betrachtung unerheblich. Selbstgeschaffene Hindernisse führen nicht zu einem Wegfall der Vorteilslage (BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 6 CS 12.1594).

Auch hinsichtlich der persönlichen Inanspruchnahme des Klägers als Miteigentümer zu 50/100 des beitragspflichtigen Grundstücks bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken, Art. 5 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz KAG.

Die Beklagte hat zunächst den Beitrag für die gesamte Grundstücksfläche berechnet und in einem zweiten Schritt den so berechneten Betrag auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Anteil verteilt (BayVGH, U.v. 12.1.1990 - 23 B 88.01295; Driehaus a.a.O. § 38 Rn. 22), vgl. auch § 4 Satz 2 ABS der Beklagten. Nachdem der Kläger Miteigentum zu 50/100 an der Fl.Nr. 151/3 hat, erweisen sich sowohl die Beitragsfestsetzung als auch das entsprechende Leistungsgebot über 5.101,68 EUR gegenüber dem Kläger als rechtmäßig.

Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

Annotations

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.