Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. März 2015 - AN 3 K 14.01420


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Nach dem Bauantrag vom
Das Grundstück ist unmittelbar an der Staatsstraße ... gelegen und ist von dieser von Westen her einsehbar. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, in dem die entlang der Staatsstraße liegenden Grundstücke von der Art der baulichen Nutzung her als Mischgebiet festgesetzt sind.
Zum Vorhaben der Klägerin verweigerte die Beigeladene mit Gemeinderatsbeschluss vom
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werde negativ beeinflusst. Eine Werbeanlage solle Aufmerksamkeit erregen. Aufgrund der unmittelbaren Nähe der Werbetafel zur Fußgängersignalanlage könnten die Verkehrsteilnehmer abgelenkt werden und somit eine potenzielle Gefahrenquelle geschaffen werden.
Mit Bescheid vom
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG dürfe die Baugenehmigung nur im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt erteilt werden, da die Anlage weniger als 40 m vom Rand der Fahrbahndecke der Staatsstraße entfernt sei. Dieses Einvernehmen sei vom Staatlichen Bauamt ... aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie aufgrund der zu befürchtenden Verkehrsgefährdung verweigert worden.
Die Werbeanlage habe negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, denn durch die Werbeanlage würden Verkehrsteilnehmer abgelenkt. Die Werbeanlage befinde sich im Zulauf zu einer Fußgängersignalanlage am Schulweg, in deren Bereich sich die von der Werbeanlage hervorgerufene Ablenkung besonders negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde. Denn gerade dieser Bereich sei aufgrund des Schulweges und des unberechenbaren Verhaltens von Kindern besonders sensibel. Des Weiteren solle gerade im Bereich einer Fußgängersignalanlage eine erhöhte Aufmerksamkeit den Fußgängern, insbesondere den Schulkindern, gelten und nicht auf Werbeanlagen, die im vorliegenden Fall eben nicht der unterschwelligen Wahrnehmungen dienen, gelenkt werden. Dies zeige sich auch daran, dass erst 2012 auf Verlangen der Öffentlichkeit die Ampelanlage zur Erhöhung der Erkennbarkeit mit LED-Technik und Kontrastblenden ausgestattet worden sei. Auf die überdurchschnittlich hohe Verkehrsdichte auf der ...Straße mit 15.960 Kfz/24 h (Durchschnitt für Staatsstraßen in Bayern: 3851 Kfz/24 h) werde verwiesen. Das damit verbundene Erfordernis einer erhöhten Aufmerksamkeit werde durch die Werbetafel beeinträchtigt. Dem entsprechend sei auch vom Staatlichen Bauamt das erforderliche Einvernehmen verweigert worden.
Dieser Bescheid wurde der Klägerin mit PZU am
Mit dem bei Gericht am
den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom
Das Vorhaben widerspreche nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Das gemeindliche Einvernehmen sei offensichtlich rechtswidrig versagt worden. Die von der Gemeinde angeführten Gesichtspunkte, die originär dem Bauordnungsrecht zuzurechnen seien, dürften demnach keinesfalls Grundlage eines verweigerten Einvernehmens der Gemeinde sein. Die Gemeinde habe sich vielmehr ausschließlich auf die in § 36 Abs. 1 BauGB genannten planungsrechtlichen Aspekte zu beschränken. Solche planungsrechtlichen Bedenken seien jedoch seitens der Gemeinde nicht geltend gemacht worden, so dass das Einvernehmen hätte erteilt werden müssen. Durch das Vorhaben trete auch keine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ein. Das grundsätzlich niemals auszuschließende „Restrisiko“ einer - sei es auch nur abstrakten - Gefährdung reiche eindeutig nicht, die Verkehrsgefährdung zu bejahen. Bauliche Anlagen und insbesondere Werbeanlagen könnten nur dann beanstandet werden, wenn sie eine konkrete Gefahr für die allgemeine Sicherheit und die Verkehrssicherheit herbeiführten. Solche Gefährdung sei bei einer normalen, d. h. unveränderlichen Werbung, wie sie geplant sei, in der Regel zu verneinen, weil die Verkehrsteilnehmer schon aus weiter Entfernung den Informationsgehalt erkennen würden, dann aber im Zweifel sich auch nicht weiter damit beschäftigen würden, sondern ihre Aufmerksamkeit wieder dem Verkehr zuwenden würden. In belebten Geschäftsstraßen oder Ortsdurchfahrten werde der Kraftfahrer die dort vorhandenen Werbeanlagen jeglicher Art in der Regel nur nebenbei und unbewusst wahrnehmen. Anderes sei allenfalls dann anzunehmen, wenn die Werbung darauf angelegt sei, umfänglichere Informationen mitzuteilen als es durch ein einfaches Werbeschild möglich sei mit der Folge, dass eine derartige Werbung geeignet sei, den Verkehrsteilnehmer länger zu fesseln, so dass sie für den vorbeifahrenden Kraftfahrer in einer Blickrichtung angebracht sei, in der sie für die Verkehrssituation wichtige Aspekte verdecken oder überlagern würde, oder die Gefahr einer Verwechslung mit Verkehrszeichen in sich berge.
All dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Es handele sich um eine vom Standort des potenziell gefährdeten Verkehrsteilnehmers aus hinter die vorhandenen Verkehrszeichen und Einrichtungen deutlich in den Hintergrund tretende „normale“ Werbeanlage, die das Gefahrenpotenzial nicht in sich berge, das gegeben sein müsste, um eine Verkehrsgefährdung annehmen zu können. Bei der hier vorliegenden Werbebotschaft einer Fremdwerbeanlage handele es sich regelmäßig um eine reine Suggestiv- bzw. Erinnerungswerbung (Markenname und Imagebild), die über die unbewusste Wahrnehmung der Werbebotschaft hinaus in der Regel kein Ablenkungspotenzial darstelle und den Verkehrsteilnehmer keine vom Verkehrsgeschehen ablenkenden Entscheidungsprozesse abverlange. Das liege in der im Vergleich zur Werbung an der Stätte der Leistung unterschiedlichen Wirkungsweise begründet. Während Werbung an der Stätte der Leistung und insbesondere Hinweisbeschilderung auf Zufahrten oder für Sonderverkäufe darauf abziele, die Verkehrsteilnehmer auf vorhandenen Betriebe oder Verkaufsstätte bzw. dort feilgebotene Waren aufmerksam zu machen, bzw. auf Zufahrten und Parkmöglichkeiten hinzuweisen und eben damit die beschriebenen Entscheidungsprozesse und dadurch auch Ablenkung vom Verkehrsgeschehen bei den Verkehrsteilnehmern anstoße und auch anstoßen solle, solle Fremdwerbung lediglich bei Gelegenheit der Vorbeifahrt - im wahrsten Sinne des Wortes am Rande - wahrgenommen werden. Der Betrachter einer Fremdwerbetafel könne sich nach Passieren einer Verkehrspassage in der Regel an ein im Unterbewusstsein wahrgenommenes Motiv bzw. ein Markenzeichen erinnern, nicht aber daran, eine Werbetafel oder ein Plakat gesehen zu haben, wie die Konsumforschung schon mehrfach (sog. Wahrnehmungstests) erwiesen habe. Die „Entscheidung“, die mit der Aufnahme der Werbebotschaft einhergehe, solle dann fallen, wenn ein Kauf anstehe und dem Betrachter angesichts der Auswahl sozusagen vor dem Verkaufsregal beim Anblick der beworbenen Marke ein „Kenn ich“ durch den Kopf gehe bzw. ein positiv besetztes Imagebild, das durch das Plakat transportiert werde. Aus diesem Grund solle eine gut gestaltete Plakatwerbung mit möglichst wenig Text und stattdessen plakativen grafischen Gestaltungselementen oder emotional anregenden Bildern auskommen, die sich im Unterbewusstsein festsetzen könnten.
Für die Teilnehmer am Straßenverkehr bedeute dies, dass Fremdwerbung in aller Regel überhaupt nicht darauf abziele, dass sich der Verkehrsteilnehmer während der Vorbeifahrt inhaltlich mit ihr beschäftige. Die meisten Verkehrsteilnehmer würden gar nicht merken, dass sie eine Werbetafel passieren und damit unbewusst die Werbebotschaft annehmen würden, wozu sicherlich inzwischen der bereits dargelegt Gewöhnungseffekt und die Alltäglichkeit dieser Anlagen beigetragen hätten. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer habe sich mittlerweile an Plakatwerbung der vorliegenden Arten an hierfür geeigneten Plätzen gewöhnt und rechne im innerstädtischen Bereich mit großformatigen Werbeanlagen. Diese würden seine Aufmerksamkeit daher auch an solchen Stellen grundsätzlich nicht in einer verkehrsgefährdenden Weise in Anspruch nehmen. Insofern bestehe kein Anlass von einer verkehrsgefährdenden Wirkung von Fremdwirkung auszugehen.
Das Landratsamt ... beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Werbeanlage befinde sich im Bereich einer durch Schüler sehr stark frequentierten Fußgängeranlage, die eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordere.
Das Landratsamt ... habe nicht die Befugnis das verweigerte Einvernehmen des Staatlichen Bauamtes zu ersetzen.
Die Kammer führte eine Beweiserhebung durch Einnahme eines Augenscheins am vorgesehenen Aufstellungsort der geplanten Werbeanlage durch.
Hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über die Augenscheinseinnahme Bezug genommen.
In der darauf folgenden mündlichen Verhandlung wiederholte der Vertreter der Klägerin den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom
Der Vertreter des Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Vertreter der Beigeladenen stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten des Landratsamtes ... (BV-Nr. ...) Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
Das Landratsamt ... hat den Bauantrag für die Anbringung einer beleuchteten Werbetafel am Gebäude ... Straße ... in ... (Fl.Nr. ...) zu Recht abgelehnt.
Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid des Landratsamtes ...
Dem Vorhaben der Klägerin stehen bauordnungsrechtliche Gründe entgegen, die zwar im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Prüfungsmaßstab nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind. Da sich der Beklagte als Ablehnungsgrund, wenn auch nicht im angefochtenen Bescheid, so doch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung auf das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO).
Hierauf kann sich der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung noch berufen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Verpflichtungsklage der Klägerin nach § 113 Abs. 5 VwGO derjenige der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war (BayVGH, U.v. 28.10.2014, Az. 15 B 12.2765).
Zu diesem Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der oben genannten Entscheidung folgendes ausgeführt:
„Danach müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 8 RdNr. 1; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 RdNr. 2, Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2014, Art. 8 RdNr. 54, Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Juli 2014, Art. 8 RdNr. 22 bis 25). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris - RdNr. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 2002 - 489 = juris, Ls 3 und RdNr. 16, HessVGH, B.v. 5.10.1995 - 3 TG 2900/95 - BRS 57 Nr. 179 = juris RdNr. 8).“
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Kammer nach dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheins davon überzeugt, dass durch die Anbringung der beantragten Werbeanlage in einer Breite von 3,89 m und einer Höhe von 2,87 m auf einer vorgesehenen Sockelhöhe von 2,50 m die westliche Giebelfläche des Anwesens ... Straße ... in ... verunstaltet wird.
In Bezug auf die relativ kleine Giebelfläche wirkt die vorgesehene Werbeanlage in einem Ausmaß von über 11 qm unmaßstäblich und wirkt sich erdrückend für die Giebelfläche aus, zumal auch die Gesichtspunkte der Symmetrie durch den vorgesehenen Anbringungsort der Werbeanlage verletzt werden.
Bedingt durch die durchlaufende Baugrenze, die aus planungsrechtlichen Gründen (vgl. § 23 BauNVO) von der Klägerin zu beachten ist, hat diese, um innerhalb der festgesetzten Baugrenze zu bleiben, den Aufstellungsort der geplanten Werbeanlage nach Süden hin so versetzt, dass die Werbeanlage ausschließlich den rechten Rand der Giebelfläche in Anspruch nimmt. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Symmetrie, in denen Bauteile zueinander angeordnet werden sollen, verletzt wird. Auch wenn die Klägerin meint, dass ihre Werbetafel, die einer Fremdwerbung vorbehalten bleiben soll, ausschließlich im Unterbewusstsein wahrgenommen wird, tritt die Werbetafel dennoch physisch so in Erscheinung, dass sie die Giebelfläche an der sie angebracht werden soll, zu einem „Trägerbauwerk“ umfunktioniert, so dass hierdurch das Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO verletzt wird.
Das Vorhaben verstößt auch gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO, wonach bauliche Anlagen das Straßen- und Ortsbild nicht verunstalten dürfen. Eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder unlusterregend empfinden würde.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 16.7.2002 - 2 B 00.1545;
„Werbeanlagen sind dazu bestimmt aufzufallen und erfüllen ihren Zweck nur dann, wenn sie sich von der Umgebung abheben. Dieser naturgemäße Kontrast muss aber maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören. Dieses wird beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage so aufdringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr steht. Großflächige Werbung an freien, fensterlosen Giebelflächen bewirkt in aller Regel, dass die dort ohnehin vorhandene unbefriedigende gestalterische Situation verstärkt wird. Brandgiebel und Gebäudeabschlussmauern dürfen daher nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall mit Werbeschriften oder zeichnerischen Werbedarstellungen versehen werden und dann nur in einer Form, welche die ästhetischen mit den technischen Anforderungen zu einem ausgewogenen Ausgleich bringt. Großflächige Werbeanlagen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, wirken besonders in Gebieten, die auch der Wohnnutzung dienen, regelmäßig aufdringlich, ja geradezu erschlagend und damit verunstaltend. Sie sind in einem Umfeld hinzunehmen, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet ist.“
Nach diesen Maßstäben ist eine Verunstaltung des vorstädtisch geprägten Orts- und Straßenbildes der Ortsdurchfahrt von ... durch die beantragte Werbeanlage gegeben.
Wie sich die Kammer beim Augenschein überzeugen konnte, wird erstmalig in der näheren Umgebung durch eine großflächige Plakatwerbetafel die Erdgeschossebene verlassen, so dass die Werbung in den Bereich der Obergeschosse vordringen würde. Dadurch würde die in der näheren vom Gericht in Augenschein genommene Umgebung bisher dem Erdgeschossbereich vorbehaltene gewerbliche Tätigkeit in die darüber liegende, von Wohnnutzung geprägten Geschosse hineingetragen. Die damit eingehende gestalterische Unruhe bewirkt eine Disharmonie, die das Gericht als Verunstaltung des engeren Ortsbildes qualifiziert (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2007 - 26 B 05.116 - juris).
Wie die in den Akten befindliche Fotomontage zeigt, vermittelt die vorgesehene beleuchtete Werbetafel, angebracht an einer Giebelfläche, den Eindruck eines überdimensionalen Fernsehers, auch wenn es sich nicht um eine umlaufende Wechselwerbetafel handeln soll.
Die geplante Werbetafel, die von Westen her trotz ihrer nach Süden hin geplanten Zurückversetzung deutlich in den Blick fällt und durch ihre Anbringungshöhe auf größere Entfernung sichtbar ist, würde aufgesetzt wirken und einen Fremdkörper darstellen.
Diese negative Wirkung wird durch die vorgesehene Beleuchtung in den Nachtstunden verstärkt, so dass insgesamt gesehen von einer Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes auszugehen ist.
Nachdem durch die vorgesehene Werbeanlage bereits ein Verstoß gegen Art. 8 BayBO vorliegt, brauchte die Kammer nicht mehr den Gesichtspunkten weiter nachgehen, die im Verwaltungsverfahren wohl von der beigeladenen Gemeinde als auch vom Staatlichen Bauamt... und dem Landratsamt in den Vordergrund gestellt worden sind, wonach durch die Werbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wäre.
Die Klage war demnach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


Annotations
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.