Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Sept. 2016 - AN 2 K 16.00367

bei uns veröffentlicht am12.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger begehrt für seinen Studienfachwechsel die Anerkennung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach.

Dem Kläger wurde vom Beklagten für sein Studium der Energietechnik (Bachelor) an der ... ... (...) für die Bewilligungszeiträume 10/2013 bis 09/2014 (Bescheid vom 24.10.2013) und 10/2014 bis 09/2015 (Bescheid vom 19.1.2015) Ausbildungsförderung bewilligt. Am 16. April 2015 teilte der Kläger dem Beklagten telefonisch mit, dass er sein Studium endgültig nicht bestanden habe. Mit Wirkung zum 23. April 2015 wurde der Kläger auf seinen Antrag hin exmatrikuliert. Mit Bescheid vom 24. April 2015 wurden die BAföG-Leistungen ab 05/2015 eingestellt.

Mit Formblattantrag vom 29. September 2015 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung für den Studiengang Energieprozesstechnik (Bachelor) an der Technischen Hochschule ... ... (TH ...) erneut Ausbildungsförderung und begründete seinen Studienwechsel mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 mit der nicht bestandenen Grundlagen- und Orientierungsprüfung (GOP) im April 2015. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der entscheidenden Prüfung sei ihm erst nach der Ablauffrist für Hochschulwechsler bekannt gegeben worden, weswegen er ein Semester habe pausieren müssen. Der neue Studiengang Energieprozesstechnik sei sehr ähnlich zu seinem bisherigen Studiengang. Ihm sei zugesichert worden, dass die bereits bestandenen Leistungen angerechnet würden. Im Einzelnen sei dies mit dem jeweiligen Lehrstuhl zu klären, was er im Vorfeld nicht erledigt habe. Er sei deshalb zur Zeit noch im 1. Semester eingestuft und hoffe auf eine Höherstufung im Laufe des Semesters. Eine beigefügte Übersicht über die Leistungen des Klägers im Studiengang Energietechnik an der ... vom 30. September 2015 weist das endgültige Nichtbestehen der GOP mit dem Prüfungsdatum 20. Juni 2015 aus sowie das endgültige Nichtbestehen des Moduls „Grundlagen der Elektrotechnik I“ mit Prüfungsdatum 19. März 2015, nachdem dieses Modul zum zweiten Mal (Erstversuch am 17.3.2014) nicht bestanden worden ist. Im Rahmen der GOP sind danach 15 ECTS in drei Modulen erreicht worden. Außerhalb des Kanons der GOP wurden in drei weiteren Modulen weitere 12,5 ECTS erzielt.

Am 26. November 2015 legte der Kläger die Entscheidung der TH ... vom 27. Oktober 2015 vor, dass der Kläger aufgrund der Entscheidung der zuständigen Prüfungskommission in das erste Studiensemester aufgenommen worden sei und 12 ECTS-Punkte aus seinem Studium Energietechnik angerechnet werden.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für das zum Wintersemester 2015/2016 aufgenommene Studium Energieprozesstechnik an der TH ... Ausbildungsförderung nicht geleistet werde, da der Fachrichtungswechsel nicht vor Beginn des 4. Semesters vollzogen worden sei und sich die Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht mehr stelle. Da der Kläger ins 1. Fachsemester eingestuft worden sei, sei auch eine Anrechnung nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG nicht möglich. Ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel sei nicht erkennbar.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 legte der Kläger dar, dass er keine vier Fachsemester an der ... studiert habe. Die letzte Klausur des Wintersemesters (3. Fachsemester) habe er erst am 8. April 2015 geschrieben. Bis zur Bekanntgabe des Notenergebnisses sei er eingeschrieben gewesen. Für das Sommersemester 2015 habe er sich bereits im Dezember 2014 rückmelden müssen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 wurde der als solcher ausgelegte Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Die zeitliche Höchstgrenze des Fachrichtungswechsels vor Beginn des 4. Semesters stelle ein objektives Kriterium dar. Nach Ablauf dieser Frist sei ein wichtiger Grund nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen habe der Kläger den Fachwechsel nicht unverzüglich in Angriff genommen. Aufgrund der Vielzahl nicht bestandener Prüfungen hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass er nicht im Studienfach Energietechnik verbleiben werden könne.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 4. März 2016 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2016 für das zum Wintersemester 2015/2016 begonnene Studium Energieprozesstechnik (Bachelor) an der TH ... Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu leisten.

Der Beklagte beantragte mit beim Verwaltungsgericht am 21. März 2016 eingegangenem Schriftsatz,

die Klage abzuweisen.

Zur Klagebegründung führte die Klägerseite im Schriftsatz vom 5. Mai 2016 unter Vorlage einer Bestätigung der ... vom 21. April 2016 aus, dass der Kläger die Noten für die Klausur am 19. März 2015 erst am 20. April 2015 über die universitäre Datenbank „...“ habe erfahren können; erst an diesem Tag seien die Noten eingetragen worden und für die Studenten einsehbar gewesen. Der Kläger habe mit der Exmatrikulation am 22. April 2015 unverzüglich die erforderliche Konsequenz gezogen. Er habe das Fach auch unverzüglich, nämlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, gewechselt. Der Studiengang werde nur zum Wintersemester angeboten. Dass die Notenbekanntgabe erst nach Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt sei, liege außerhalb der Organisationsgewalt und außerhalb der Sphäre des Klägers. Ein vorsorglicher Fachwechsel vor Kenntnis des Prüfungsergebnisses sei nicht angebracht gewesen, da erst mit der Bekanntgabe am 20. April 2015 das Scheitern klar gewesen sei. Für die vorliegende Konstellation sei von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Es bestehe eine vergleichbare Situation mit der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG auf Nachreichung von Leistungsnachweisen mit rückwirkender Wirkung bzw. mit dem Fall, dass ein Auszubildender bei einem zulassungsbeschränkten Studiengang erst nach Beginn des Fachsemesters zum Studium zugelassen werde. Für diesen Fall regele Tz 7.3.17 BAföGVwV die Rückwirkung auf den Semesterbeginn. Eine analoge Anwendung sei angebracht.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016 trat der Beklagte einer analogen Anwendung dieser Regelungen entgegen. Der Kläger sei gerade nicht rückwirkend zum Sommersemester 2015 in sein neues Studium aufgenommen worden. Die Situation sei deshalb nicht vergleichbar. Auch eine Vergleichbarkeit mit der Situation des § 48 Abs. 1 BAföG sei nicht gegeben, da lediglich der Nachweis nachgereicht werden könne, die Vorschrift aber nicht vom rechtzeitigen Leistungsstand entbinde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Klägerseite hierauf mit Schriftsatz vom 8. April 2016 und der Beklagte mit Schriftsätzen vom 21. März 2016 und 20. Juli 2016 verzichtet haben.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) zulässig, wobei dahinstehen kann, ob der Klageantrag sich allein auf das Ziel der Feststellung der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach beschränkt bzw. beschränken kann oder dieser auf Bescheidung der Förderung insgesamt richtet bzw. dahingehend ausgelegt werden muss; er ist jedenfalls unbegründet und deshalb abzuweisen.

Das Studium des Klägers der Energieprozesstechnik an der TH ... ab dem Wintersemester 2015/2016 ist dem Grunde nach nicht förderfähig. Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur für eine Ausbildung geleistet (vgl. § 7 Abs. 2 BAföG) und hat der Kläger bereits für sein Studium der Energietechnik an der... für die Zeit von 10/2013 bis 04/2015 in Anspruch genommen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG liegen für den Kläger nicht vor. Zwar liegt in der Aufnahme des Studiums der Energieprozesstechnik an der TH ... ein Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, Satz 3 BAföG vor, nachdem der Wechsel des Ausbildungsganges innerhalb derselben Ausbildungsstättenart, nämlich innerhalb der Ausbildungsstätte der Hochschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG) stattfindet. Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass entweder ein unabweisbarer Grund für den Wechsel vorliegt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG) oder ein rechtzeitiger Wechsel aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG).

Ein unabweisbarer Grund, der einen Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel - ohne zeitliche Grenze - ohne Auswirkung auf die Förderfähigkeit zulässt, ist nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen. Die Fortsetzung der Ausbildung muss sich für den Auszubildenden als unmöglich erweisen, entweder durch schicksalhaft von außen wirkende Umstände oder aufgrund ganz besonderer persönlicher Gründe (BAföG, Ramsauer, § 7 Rn. 43). Ein endgültiges Scheitern der Ausbildung wegen endgültigen Nichtbestehens einer Vor- bzw. Zwischenprüfung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 19.2.2014, 5 C 6/03 - juris) keinen unabweisbaren Grund dar.

Mit dem Wechsel aus wichtigem Grund ist der Kläger, unabhängig davon, ob dieser in der Sache vorliegt, ausgeschlossen, weil der Wechsel nicht bis spätestens zum Beginn des 4. Fachsemester vollzogen worden ist. Das 4. Fachsemester war für den Kläger das Sommersemester 2015, das zum 1. April 2015 begann. Sowohl die Exmatrikulation des Klägers an der ... (22.4.2015), als auch die Immatrikulationen des Klägers an der TH ... (29.9.2015) fanden nach diesem Zeitpunkt statt. Der Kläger hat damit nicht nur die Frist des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG (Beginn des 3. Fachsemesters) versäumt, bis zu dem ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel vermutet wird, sondern auch die Frist des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, bis zu dem ein wichtiger Grund geltend gemacht werden kann und im Einzelfall geprüft wird.

Die Frist ist auch nicht unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG eingehalten. Danach wird die Anzahl der Hochschulsemester abgezogen, die im neuen Studium von der alten Fachrichtung angerechnet werden. Eine Anrechnung von Fachsemestern im Studiengang Energieprozesstechnik erfolgte durch die TH ... aber gerade nicht. Vielmehr erkannte die TH ... dem Kläger lediglich einzelne Module im Umfang von 12 ECTS an und wurde der Kläger im Wintersemester 2015/2016 ins 1. Fachsemester eingestuft. Die Anrechnung von Einzelleistungen genügt für die Annahme des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 13.3.2012, 12 CE 11.2829 - juris) nicht.

Die Annahme eines rechtzeitigen Fachrichtungswechsels kann auch nicht mit der Argumentation der Klägerseite angenommen werden. Für eine analoge Anwendung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fehlt es bereits an der notwendigen planwidrigen Gesetzeslücke. § 7 Abs. 3 BAföG regelt sehr detailliert, mit unterschiedlichen Fristen und Gründen, die Auswirkungen des Fachrichtungswechsels und legt in seinem Satz 5 eine Ausnahme von diesen Fristen fest. Es kann nicht angenommen werden kann, dass weitere Konstellationen förderungsrechtlich unschädlich bleiben sollen. Vielmehr ist hierin eine bewusst abschließende Regelung getroffen worden.

Eine Vergleichbarkeit mit der Konstellation des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG oder Tz. 7.3.17 der BAföGVwV liegt aber auch in der Sache nicht vor.

Nach Tz. 7.3.17 BAföGVwV wird eine nach Semesterbeginn erfolgte Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang als ausnahmsweise unschädlich, da nachträglich zum Semesterbeginn wirkend, angesehen. Mit dieser Sachverhaltskonstellation vergleichbar wäre es allenfalls, wenn der Kläger nach dem Beginn des Sommersemesters rückwirkend zum Beginn des Sommersemesters 2015 im neuen Studiengang immatrikuliert worden wäre. Seine Einschreibung im Studiengang Energieprozesstechnik fand jedoch erst mit Wirkung zum Wintersemester 2015/2016 statt.

Auch eine Vergleichbarkeit mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist nicht gegeben. Diese Vorschrift entbindet lediglich von der rechtzeitigen Vorlage eines Nachweises, nicht aber vom rechtzeitigen Erbringen der Leistung, die der Nachweis bestätigt. Vorliegend hat der Kläger nicht einen verspäteten Nachweis seiner Exmatrikulation (Nachweis erst nach Semesterbeginn) geliefert. Vielmehr erfolgte und wirkte die Exmatrikulation erst am bzw. zum 22. April 2015, also zu einem Zeitpunkt nach Beginn des 4. Fachsemesters.

Auf die Frage, ob der Kläger seinen Fachrichtungswechsel unverzüglich in die Wege geleitet hat oder das Abwarten auf die Notenbekanntgabe angemessen war, kommt es in dieser Situation nicht mehr an. Aufgrund des Fristversäumnisses ist der Kläger mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung der damit abzuweisenden Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.