Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Nov. 2016 - AN 2 K 14.01843

17.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das 5. Fachsemester seines an der ... betriebenen Master-Studiums der Kulturgeographie unter Anerkennung der Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen Kindererziehungszeiten.

Der ... geborene Kläger begann im Wintersemester 2006/2007 ein Studium für das Lehramt am Gymnasium (mit den Fächern Geschichte und Geographie) zunächst an der Universität ... und erhielt hierfür BAföG-Leistungen des Studentenwerkes ... (Bescheid vom 30.1.2007). Ab dem Wintersemester 2007/2008 studierte er an der Universität ... im Bachelor-Studiengang Kulturgeographie und bezog hierfür BAföG-Leistungen des Beklagten von Oktober 2007 bis Juli 2009. Nachdem er in der Zeit von August 2009 bis Januar 2010 das Studium der Kulturgeographie in Schweden fortgesetzt hatte und hierfür BAföG-Leistungen des Studentenwerkes ... erhalten hatte, beantragte er am 27. Februar 2010 erneut BAföG-Leistungen für das Studium der Kulturgeographie an der Universität .... Die Leistungen wurden zunächst abgelehnt, weil er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Bescheide vom 7.6.2010 und 9.7.2010), von Oktober 2010 bis Mai 2011 und von Oktober 2012 bis März 2014 jedoch weiter bewilligt.

Am 27. Februar 2014 beantragte der Kläger erneut BAföG-Leistungen und gab hierzu mit Schreiben vom 22. März 2014 an, dass er sein Masterstudium aufgrund der Pflege und der Erziehung seines Sohnes ..., der am ... Februar 2013 geboren sei, nicht in der Regelstudienzeit abschließen könne. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte er weiter mit, dass im Zeitraum Februar bis Juli 2013 die Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes überwiegend von seiner Frau übernommen worden seien, sein Erziehungsanteil aber insbesondere in den Monaten Juni und Juli sehr hoch gewesen sei und ihm in diesem Zeitraum durchschnittlich 2/3 der Arbeitszeit eines Vollzeit-Studierenden zur Verfügung gestanden habe. Dadurch habe sich der Abschluss von zwei Seminaren und einer Lehrveranstaltung verzögert. Das Studium habe sich aufgrund der reduzierten verfügbaren Arbeitszeit um geschätzt 1/3 x 6 Monate = 2 Monate verzögert. In der Zeit von August 2013 bis März 2014 sei er überwiegend für die Betreuung, Pflege und Erziehung seines Sohnes verantwortlich gewesen. In dieser Zeit habe ihm durchschnittlich nur ¼ der Arbeitszeit eines Vollzeit-Studierenden zur Verfügung gestanden. Dadurch sei eine weitere Verzögerung von Lehrveranstaltungen verursacht worden. Er habe im Wintersemester 2013/2014 eine deutlich reduzierte Zahl von Lehrveranstaltungen belegt und eine Masterarbeit noch nicht beginnen können. Aufgrund der reduzierten Arbeitszeit um ¾ (x 8 Monate) habe sich sein Studium um geschätzt sechs Monate verzögert.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass seinem Antrag ab Sommersemester 2014 nicht mehr entsprochen werden könne, da die Förderungshöchstdauer für sein Master-Studium der Kulturgeografie nach vier Semestern mit dem 31. März 2014 erreicht sei. Eine Leistung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG sei nicht möglich, weil die Kindererziehung durch den Kläger nicht kausal für das Überschreiten der Höchstdauer gewesen sei. Nach seiner Erklärung vom 8. Mai 2014 habe er im Zeitraum Februar bis Juli 2013 zwei Monate für die Betreuung seines Sohnes aufgebracht. In der Zeit von August 2013 bis März 2014 habe sich sein Studium aufgrund des Kindes um sechs Monate verlängert. Eine Verlängerung um ein volles Lebensjahr, wie es gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG i. V. m. 15.3.10 BAföG-VwV erforderlich sei, liege deshalb nicht vor.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 25. Juni 2014 Widerspruch und trug zur Begründung vor:

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG i. V. m. 15.3.10 BAföG-VwV werde Ausbildungsförderung wegen Kindererziehungen über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt, wobei bis zum 5. Lebensjahr des Kindes ein Semester pro Lebensjahr anerkannt werde. Auf die Schätzung des Klägers im Schreiben vom 8. Mai 2014 komme es nicht an. Für den Kläger wurde ein Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 22. August 2013 vorgelegt, wonach dieser für den 2. bis 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld bezogen hat. Die Voraussetzung des Elterngeldes nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 BEEG sei, dass er sein Kind selbst betreue und erziehe. Die Formulierung in 15.3.10 BAföG-VwV („stets“) sei als Mindestmaß zu verstehen.

Nachdem ein Widerspruchsbescheid nicht erging, erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23. November 2014 Klage und beantragte:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 2014 den Widerspruch des Klägers vom 25. Juni 2014 positiv zu bescheiden und dem Kläger für die Zeit von April bis September 2014 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klägers ab 1. August 2013 habe er die Pflege und die Erziehung des Kindes im 1. Lebensjahr übernommen. Seit 1. April 2014 besuche das Kind halbtags eine Kinderkrippe.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerseite sowohl die Verpflichtung des Beklagten auf Entscheidung über den Widerspruch als auch auf Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsförderung kumulativ begehre. Die Prozessbevollmächtigte könne eine abschließende Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens auch deshalb nicht einklagen, weil sie im Widerspruchsverfahren nicht bevollmächtigt gewesen sei. Die Verzögerung beim Beklagten habe sich dadurch ergeben, dass die Hauptantragszeit für die BAföG-Beantragung betroffen gewesen sei. Der Kläger hätte eine Widerspruchsentscheidung zunächst anmahnen müssen. Da die Kindererziehung nicht kausal für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer gewesen sei, sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger hätte die Ausbildung, da er sich nicht wenigstens mit der Hälfte seiner Arbeitskraft der Ausbildung habe widmen können, unterbrechen müssen. Für den Zeitraum August 2013 bis März 2014 habe ihn die Pflicht zur Beurlaubung getroffen. Von Februar bis Juli 2013 könne eine Berücksichtigung nicht stattfinden, weil in dieser Zeit überwiegend die Mutter die Erziehung übernommen habe. Darüber hinaus scheitere der Anspruch an der Prognose über den weiteren Studienverlauf. Eine Förderung über die Höchstdauer hinaus sei nur möglich, wenn anzunehmen sei, dass die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungszeit abgeschlossen werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2014 selbst mitgeteilt habe, dass er über das begehrte Semester hinaus ein weiteres Verlängerungssemester benötige.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2015 wurde der Klageanspruch weiter begründet. Es wurde darauf verwiesen, dass der Kläger mittlerweile und zwar innerhalb des Zeitraums nach Tz 15.3.2 BAföG-VwV alle Studienleistungen erbracht habe. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Dass die Prozessbevollmächtigte im Widerspruchsverfahren noch nicht tätig gewesen sei, spiele keine Rolle. Die Klage sei nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG i. V. m. Tz 15.3.10 BAföG-VwV auch begründet.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2015 bewilligte das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, weil der Klage hinreichende Erfolgsaussichten zukamen.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2016 berief sich der Beklagte darauf, dass die Verzögerung des Studiums beim Kläger nicht allein bzw. maßgeblich auf die Erziehung seines Sohnes zurückzuführen sei, sondern mutmaßlich auch auf das Betreiben eines Zweitstudiums, da der Kläger bereits vor der Geburt seines Sohnes die durchschnittlichen 30 ECTS-Punkte pro Fachsemester im Masterstudium nicht erreicht habe. Der Beklagte bezog sich dabei auf eine Studienverlaufsbescheinigung der ... vom 8. Mai 2014.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2016, in der der Kläger nicht persönlich erschienen war und auch die Beklagtenseite nicht vertreten war, überreichte die Klägerbevollmächtigte eine Studienverlaufsbescheinigung der ... vom 10. Januar 2016, die das Erreichen folgender ECTS-Punkte bescheinigt:

Sommersemester 201220 ECTS

Wintersemester 2012/201330 ECTS

Sommersemester 201330 ECTS

Wintersemester 2013/20145 ECTS

Wintersemester 2014/20155 ECTS

Sommersemester 201525 ECTS (Masterarbeit)

Wintersemester 2015/2016 5 ECTS (Verteidigung Masterarbeit)

Hierzu trug sie vor, dass der Kläger im Januar 2016 sein Masterstudium erfolgreich beendet habe, er zwar neben dem Masterstudiengang Kulturgeographie auch noch im Fach Politikwissenschaften eingeschrieben gewesen sei, die dort erzielten Studienleistungen aber sämtlich aus Anrechnungen aus dem Bachelorstudium Kulturgeographie resultiert hätten und er dieses Studium nicht tatsächlich betrieben habe. Das Punktedefizit im Sommersemester sei dadurch bedingt gewesen, dass bestimmte Module im Sommersemester 2012 nicht belegbar gewesen seien.

Mit Beschluss vom 10. August 2016 wurde den Parteien ein gerichtlicher Vergleich dahingehend unterbreitet, dass dem Kläger für weitere drei Monate Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe gewährt wird. Der Vergleich wurde vom Kläger nicht angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für die mündlichen Verhandlungen am 5. August 2016 und 17. November 2016 wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Gründe

Die Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage (§§ 42 Abs. 1 Alternative 2, 75 Satz 1 VwGO) zulässig, da der Beklagte den am25. Juni 2014 erhobenen Widerspruch bis heute nicht entschieden hat, ohne dass hierfür ein zureichender Grund vorliegt. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 30. Mai 2016 verwiesen.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2014 ist im Ergebnis rechtmäßig, der Kläger hat für den Zeitraum seines 5. Master-Fachsemesters von April bis September 2014 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, § 113 Abs. 5 VwGO.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet. Die Förderungshöchstdauer entspricht nach § 15 a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit. Diese beträgt für das Master-Studium Kulturgeographie nach § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge Physische Geographie und Kulturgeographie an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der... vom 27. September 2007 (Prüfungsordnung) vier Semester (Studienzeit von 3 Semestern und die Zeit zur Anfertigung der Masterarbeit; für letzteres ist in der Anlage 5 der Prüfungsordnung ein Semester vorgesehen). Damit endete die Regelstudienzeit beim Kläger mit dem Wintersemester 2013/2014 zum 31. März 2014.

Ausnahmsweise wird nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit weiter Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. Die Formulierung des § 15 Abs. 3 BAföG („infolge“) fordert dabei nicht nur, dass der Studierende Kindererziehungsleistungen tatsächlich übernimmt, was im Falle des Klägers nicht in Zweifel steht, sondern auch, dass die Kindererziehung kausal für die Überschreitung der Regelstudienzeit ist. Dies ist nach der Rechtsauffassung des Gerichts jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es zu einer Überschreitung der Regelstudienzeit auch gekommen wäre, wenn die Kindererziehungsleistung hinweg gedacht würde. Dies ist beim Kläger der Fall.

Zwar konnte der Kläger die Vermutung aus dem Weg räumen, dass sein Zweitstudium Politikwissenschaft zur Überschreitung der Regelstudienzeit im Erststudium Kulturgeographie beigetragen hat. Seine Darlegungen in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016, dass er das Studium der Politikwissenschaft zu keinem Zeitpunkt aktiv betrieben habe und die erzielten ECTS-Punkte ausschließlich auf Anrechnungen von Leistungen aus seinem Geographiestudium beruhen sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2016 vorgelegte Leistungsübersicht, die dies belegt, überzeugten das Gericht, dass die Einschreibung für das Studium der Politikwissenschaft tatsächlich keine Auswirkung auf die Studiendauer seines Kulturgeographiestudiums hatte.

Die Leistungsbescheinigungen des Klägers vom 8. Mai 2014 (dem Beklagten vorgelegt am 12.5.2014) und vom 10. Januar 2016 (vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 5.8.2016) belegen jedoch, dass der Kläger bereits im 1. Fachsemester (Sommersemester 2012) die nach der Prüfungsordnung vorgesehene ECTS- Punktezahl von 30 ECTS nicht erreicht hat. Er erzielte im Sommersemester 2012 lediglich 20 ECTS. Zu diesem Zeitpunkt spielte die Kindererziehung noch keine Rolle, nachdem der Sohn des Klägers erst am 17. Februar 2013, also am Ende des 2. Fachsemesters geboren wurde. Dass das Punktedefizit von 10 ECTS allein auf Umständen beruht, auf die der Kläger keinen Einfluss hatte, konnte der Kläger ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Unterpunktung ausschließlich damit zusammenhängt, dass das Master-Studium der Kulturgeographie erstmals mit Beginn zum Sommersemester 2012 möglich gewesen ist und der Studienplan seitens der Universität hierauf noch nicht voll eingerichtet war, so dass es zwangsläufig zu einem Punktedefizit kommen musste. Vielmehr spricht der gesamte Studienverlauf des Klägers eher dafür, dass ihm die Qualität seiner Leistungen sehr wichtig war, im Zweifelsfall auch wichtiger als ein ausbildungsförderungsrechtlich aber zu fordernder stringenter Studienverlauf und die Einhaltung der Regelstudienzeit von ihm zugunsten besserer Studienleistungen zurückgestellt wurde. Diese Einstellung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 selbst deutlich zum Ausdruck gebracht. Insbesondere begründete er die Tatsache, dass er - nachdem sein Sohn zum 1. April 2014 einen Krippenplatz hatte - noch weitere drei Semester studiert hat, damit, dass er ehrgeizig sei und sich Zeit genommen habe, um seine Masterarbeit sehr gut zu erledigen. Auf die Frage, warum er seine Wahlpflichtfächer nicht bereits im 1. Semester belegt habe, gab er an, sich zunächst auf das Hauptfach konzentriert zu haben. Dass der Kläger in seinem 1. Fachsemester bestimmte Module, die nach der Anlage 5 der Prüfungsordnung für dieses Fachsemester regelmäßig vorgesehen sind, nicht belegen konnte, kann ihm durchaus geglaubt werden. Dass er aber andere Module nicht hätte vorziehen können, insbesondere die Wahlpflichtmodule nicht hätte absolvieren können, ist nicht ersichtlich. Ein derartig selbstständiger Ausgleich ist ausbildungsförderungsrechtlich von einem Studenten jedoch zu fordern.

Es ist auch nicht ersichtlich, warum die fehlenden 10 ECTS des 1. Fachsemesters nicht bereits im 2. Fachsemester hätten aufgeholt werden können. Dass insofern bereits die Pflege und Erziehung des Sohnes eine maßgebliche Rolle gespielt haben, ist nicht anzunehmen. Zum einen ist sein Sohn erst am Ende des 2. Fachsemesters geboren worden, so dass eine nennenswerte Auswirkung für dieses Semester nicht naheliegt. Zum anderen gibt der Kläger selbst an, dass in der ersten Zeit nach der Geburt zunächst seine Frau schwerpunktmäßig für die Pflege zuständig war. Wenn es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass der Kläger bereits zu Beginn des 2. Fachsemesters, also im Oktober 2013, im Hinblick auf die spätere Geburt seines Sohnes weniger Module belegt bzw. auf ein Aufholen von Punkten bewusst verzichtet hat, kann dieses Verhalten jedenfalls nicht als Grund für die Studienverzögerung anerkannt werden. Zeiten vor der Geburt des Kindes fallen für den Vater nicht unter § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG und auch nicht als schwerwiegender Grund unter § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG.

Letztlich hat der Kläger auch, nachdem sein Sohn einen Krippenplatz hatte, nämlich im Sommersemester 2014 noch keine und im Wintersemester 2014/2015 mit 5 ECTS nur geringfügige Studienleistungen erbracht und erst im Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/2016 seine Masterarbeit fertiggestellt und verteidigt. Er hat für die vorgesehenen vier Fachsemester somit insgesamt acht Studiensemester benötigt bzw. für noch fehlende 35 ECTS am Ende seines 4. Fachsemesters noch vier weitere Studiensemester. Zwar hat der Kläger damit nicht die wohl entsprechend anzuwendende Frist des § 15 Abs. 3 a BAföG überschritten, dies ist aber ein weiteres Indiz dafür, dass der Kläger nicht aufgrund seiner Erziehungsleistungen die Förderungshöchstdauer überschritten hat, sondern schwerpunktmäßig aus anderen Gründen und es zu einer Überschreitung auch dann gekommen wäre, wenn das Kind nicht geboren und vom Kläger (mit-)versorgt worden wäre. Tz. 15.3.10 BAföG-VwV entbindet zwar vom Nachweis der Dauer der auf die Kindererziehung zurückzuführenden Verzögerung und pauschaliert diese mit einem Semester pro Lebensjahr des Kindes, aber nicht vom Nachweis der Kausalität als solcher. Gegen die Kausalität sprechen die dargelegten Umstände. Da eine weitere Aufklärung der aus der Sphäre des Klägers rührenden Aspekte für das Gericht nicht möglich war, der Kläger die gegen die Kausalität sprechenden Umstände gerade nicht entkräften konnte, trifft ihn die Nichterweislichkeit dieser Tatsache, so dass die Klage abzuweisen war.

Dass die ursprüngliche Begründung des Beklagten im Bescheid vom 3. Juni 2014 nicht der Rechtslage entsprach (vgl. insoweit Begründung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 30. Mai 2016), ist im Ergebnis unerheblich. Da es sich um keine Ermessensentscheidung des Beklagten gehandelt hat, konnte und musste seitens des Gerichts auf den richtigen Sachverhalt und die richtige Rechtslage abgestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

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(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.