Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Apr. 2019 - AN 18 K 18.00237

bei uns veröffentlicht am05.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig

vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der im Dienst des Beklagten stehende, mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigte, Kläger begehrt vom Beklagten weitere Beihilfeleistungen zum Ersatz von Aufwendungen für zahnmedizinische Behandlungen.

Mit Beihilfeantrag vom … September 2017 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 10.543,38 EUR geltend, die ihm unter dem … September 2017 in Rechnung gestellt worden waren.

Mit Bescheid vom … Oktober 2017 („Beihilfebescheid“) erkannte die Beihilfestelle nur einen Betrag in Höhe von 6.154,80 EUR als beihilfefähig an und setzte die Beihilfe auf 3.077,40 EUR fest. Dementsprechend wurde ein Differenzbetrag von insgesamt 4.388,58 EUR (Beihilfeanteil: 2194,29 EUR) als nicht erstattungsfähig erachtet. Die Kürzungen der Beihilfestelle in Bezug auf die Honorarforderung wurden damit begründet, dass die behandelnden Zahnärzte hinsichtlich der abgerechneten GOZ-Ziffern 2030, 2040, 2180, 2270, 2170, 5010, 5070, 2160 und 2220 das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes (sog. Schwellenwert) nicht ausreichend begründet hätten (Kürzungsbetrag: 1.690,67 EUR) bzw. die abgerechnete Ziffer 3070 nicht neben Ziffer 2030 beihilfefähig sei (Kürzungsbetrag: 69,84 EUR). Auch die Ziffer Ä399 sei nicht beihilfefähig (Kürzungsbetrag: 20,25 EUR). Die Kürzung der Beihilfestelle in Bezug auf die Auslagen nach § 9 GOZ sowie nach § 4 Abs. 3 GOZ resultierten aus § 14 BayBhV, wonach konkrete Aufwendungen hier nur zu 40 v.H. beihilfefähig seien (Kürzungsbetrag: 2.607,82 EUR).

Mit Schreiben vom … November 2017 erhob der Kläger Widerspruch. Er wandte sich explizit dagegen, dass hinsichtlich der abgerechneten GOZ-Ziffern lediglich der 2,3fache Gebührensatz in Ansatz gebracht worden sei. Mit Schreiben vom 13. November 2017 an die Beihilfestelle legte der Kläger eine Stellungnahme der zahnärztlichen Abrechnungsstelle vor, mit der diese bestätigt, dass die in der Rechnung aufgeführten Begründungen gebührenrechtlich zulässig und verordnungskonform und insofern bei der Erstattung zu berücksichtigen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom … Dezember 2017 wurde dem Widerspruch laut Ziffer 2 des Bescheidtenors teilweise abgeholfen. Ausweislich der Begründung des Bescheids werde die Honorarforderung für Ziffer 3070 nunmehr als beihilfefähig anerkannt; die Abrechnung der Beihilfe für diese Ziffer werde mit einem eigenständigen Bescheid erfolgen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Ziffer 1 des Bescheidtenors). Die Beihilfestelle habe die Sachund Rechtslage im Widerspruchverfahren nochmals geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Ergänzung bei der Anerkennung des einfachen 2,3fachen Gebührensatzes sowie der Versagung der Anerkennung der Ziffer Ä399 verbleiben müsse. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:weist allein auf die Möglichkeit der Klageerhebung hin.

Unter dem Datum … Dezember 2017 erließ die Beihilfestelle einen weiteren Bescheid („Änderungsbescheid“) mit dem sie verfügte, dass „zu den mit Antrag vom 12.12.2017, eingegangen am 12.12.2017, geltend gemachten Aufwendungen […] eine Beihilfe entsprechend der folgenden Berechnung in Höhe von 34,92 EUR festgesetzt [wird].“ Unter dem Punkt „Erläuterungen (Hinweis-Nr./Bemerkungen)“ wird unter „f1“ ausgeführt, da dem Widerspruch teilweise abgeholfen worden sei, werde der Ausgangsbescheid vom … Oktober 2017 hiermit insoweit aufgehoben und durch diese Neufestsetzung ersetzt. Die bereits ausbezahlte Beihilfe werde als Überzahlung einbehalten. Die Rechtsbehelfsbelehrung:weist darauf hin, dass gegen diesen Bescheid alternativ Widerspruch oder Klage erhoben werden könne.

Mit Schreiben vom … Januar 2018 erhob der Kläger Widerspruch „gegen die am … Dezember 2017 ergangene Festsetzung der Beihilfe“. Der Kläger führte aus, dass sich der Widerspruch erneut gegen die Berechnung der Beihilfestelle über den Ansatz der Rechnungsposten, die über dem Schwellenwert von 2,3 angesetzt worden seien, richte. Dem Schreiben legte der Kläger ein Schreiben seiner Zahnärzte vom 9. Januar 2018 bei, welches zusätzliche Begründungen zu den Rechnungspositionen enthielt.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 teilte die Beihilfestelle dem Kläger mit, dass sein Widerspruch abschließend mit dem Widerspruchsbescheid vom … Dezember 2017 behandelt worden und gegen diesen ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung:ausschließlich die Klage zulässig sei. Der neuerliche Widerspruch vom … Januar 2018 gegen den Bescheid vom … Dezember 2017 sei insofern unzulässig, da mit dem Bescheid vom … Dezember 2017 lediglich der Ausgangsbescheid vom … Oktober 2017 abgeändert worden sei.

Mit am 7. Februar 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht … eingegangenem Schriftsatz vom 6. Februar 2018 hat der Kläger „gegen die Festsetzung der Beihilfe vom … Dezember 2018“ Klage erhoben. Die Klage richte sich - wie in den beiden Widersprüchen bereits erläutert - gegen die Festsetzung der Beihilfestelle über den Ansatz der Rechnungsposten, die über dem sogenannten Schwellenwert von 2,3 angesetzt worden seien. Es werde erneut um zutreffende Festsetzung der Beihilfe gebeten.

Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2019, den Beklagten unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom … Dezember 2017 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 845,34 EUR zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz 9. März 2018,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig. Soweit sich die Klage gegen die Versagung von Beihilfe richte, sei der Beihilfebescheid vom … Oktober 2017 bestandskräftig geworden. Denn gegen den Widerspruchsbescheid vom … Dezember 2017, mit dem der Widerspruch diesbezüglich zurückgewiesen worden sei, habe der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:keine Klage erhoben. Der Änderungsbescheid vom … Dezember 2017 beinhalte hingegen keine anfechtbare neue Sachentscheidung hinsichtlich der im Beihilfebescheid vom … Oktober 2017 und der im Widerspruchsbescheid vom … Dezember 2017 nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen. Ausweislich der Erläuterungen des Änderungsbescheids sei eine Neufestsetzung nur erfolgt, soweit dem Widerspruch in Höhe von 34,92 EUR abgeholfen worden sei. Da der Änderungsbescheid daher lediglich begünstigend sei, fehle es der dagegen gerichteten Klage zudem am Rechtsschutzbedürfnis. Es sei aktuell nicht mehr nachvollziehbar, an welchem Tag der Widerspruchsbescheid, der zeitgleich mit dem Änderungsbescheid versandt worden sei, dem Kläger zugestellt worden sei. Da der Zugang hier unstreitig sei, habe man die in der Geschäftsstelle aufbewahrten Versendungsnachweise mit Ablauf des Jahres 2018 entsorgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Begehren des Klägers ist nach § 88 VwGO insbesondere aufgrund seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - der Kläger hat dort ausdrücklich klargestellt, dass seine Klage zu keinem Zeitpunkt auch den Widerspruchsbescheid vom … Dezember 2017 umfassen sollte - dahingehend zu verstehen, dass sich der Kläger hier allein gegen den Änderungsbescheid vom … Dezember 2017 richtet und er unter dessen (teilweiser) Aufhebung vom Beklagten die (vollständige) Anerkennung der den 2,3fachen Gebührensatz übersteigenden Rechnungspositionen als beihilfefähig und damit eine weitere Beihilfeleistung in Höhe von 845,34 EUR begehrt. Das Begehren des Klägers hat jedoch keinen Erfolg. Seine Klage ist bereits nicht zulässig.

Vorliegend fehlt es dem Kläger bereits an der Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung der Rechte des Klägers bezogen auf den Änderungsbescheid kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Eine Verletzung klägerischer Rechte durch die teilweise Nichtbewilligung von Beihilfeleistungen bei Rechnungspositionen bei denen der 2,3fache Gebührensatz überschritten wurde, ist ausgeschlossen, da der Änderungsbescheid hierzu überhaupt keine Regelung enthält.

Vorliegend hat der Änderungsbescheid den Beihilfebescheid vom … Oktober 2017 nur in Bezug auf die Beihilfefestsetzung für die abgerechnete GOZ-Ziffer 3070 geändert, nicht hingegen in Bezug auf andere bisher nicht anerkannte oder gekürzte Rechnungspositionen. Dafür, dass der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid insgesamt eine erneute umfassende Sachprüfung und Neufestsetzung der Beihilfeleistungen vorgenommen hätte, sind dem Bescheid keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Ganz im Gegenteil. Der Tenor beschränkt sich seinem eindeutigen Inhalt nach nur auf die Gewährung von (zusätzlichen) 34,92 EUR. Wäre mit dem Änderungsbescheid auch (nochmals) eine Entscheidung über den ursprünglich beantragten Betrag getroffen worden, hätte dies einen entsprechenden Ausspruch im Tenor bedurft, d.h. neben den 34,92 EUR hätte auch der im Übrigen begehrte und im Beihilfebescheid vom … Oktober 2017 bereits behandelte Erstattungsbetrag, soweit berechtigt (3.077,40 EUR) nochmals explizit festgesetzt, also insgesamt 3112,33 EUR, und im Übrigen abgelehnt werden müssen; dies fehlt aber gerade. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Tenor damit eindeutig und lässt schon keinen Raum für die Annahme, es hätte eine umfassende Neufestsetzung der Beihilfe stattgefunden. Mangels Auslegungsbedürftigkeit kommt es damit schon nicht auf die Begründung des Änderungsbescheids und anderer bekannter und für die Auslegung typischerweise relevanter Umstände an.

Selbst wenn hier aber von einem auslegungsbedürftigen Tenor ausgegangen und für dessen Verständnis auf die Bescheidsbegründung zurückgegriffen würde, ergäbe sich nichts anderes. Maßgebend wäre insofern der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, so wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1990 - 8 C 67/87 - juris Rn. 22). Für einen objektiven Dritten aus der Sicht des Klägers wäre jedoch bereits aus der Zusammenschau mit dem am gleichen Tag ergangenen Widerspruchsbescheid hinreichend ersichtlich, dass hier keine vollumfängliche Neubewertung der Beihilfefähigkeit der einzelnen Rechnungspositionen stattgefunden hat. Im Widerspruchsbescheid wurde ausdrücklich angekündigt, dass ein gesonderter Bescheid ergehe, mit dem (lediglich) die im Widerspruchsbescheid dem Grunde nach anerkannte GOZ-Ziffer 3070 der Höhe nach abgerechnet werden soll. Im Übrigen wurde im Widerspruchsbescheid auf Grundlage einer umfassenden Prüfung der Ausgangsentscheidung der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund konnte der Änderungsbescheid nur so verstanden werden, dass er eben nicht die mit dem Widerspruch bereits umfassend überprüfte Ausgangsentscheidung erneut zur Disposition stellt, sondern lediglich die im Widerspruchsbescheid bezüglich GOZ-Ziffer 3070 zugestandene Abhilfe betragsmäßig fixiert. Dies ergibt sich aber nicht nur aus dem dem Kläger nach seiner eigenen Einlassung bekannten Widerspruchsbescheid, sondern auch aus dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid selbst. Darin wird im Rahmen der Begründung unter f1 folgerichtig darauf hingewiesen, dass die Aufhebungsverfügung gerade nur „insoweit“ erfolgt, als dem Widerspruch abgeholfen wurde. Der Kläger konnte somit selbst bei Annahme eines unklaren Tenors schon nicht berechtigterweise davon ausgehen, dieser sei so zu verstehen, dass er (unter Ignorierung des bereits erlassenen Beihilfe- und des im Rahmen der Überprüfung erlassenen Widerspruchsbescheids) insgesamt nochmals in die Prüfung eintrete und erneut eine vollumfängliche Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit treffe.

Hieran vermag auch weder die dem Änderungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:etwas ändern, noch der Umstand, dass zumindest in der Begründung des streitgegenständlichen Änderungsbescheids das ursprüngliche Begehren des Klägers sowie die bislang im Ausgangsbescheid festgesetzte Beihilfe und die Ablehnungsgründe (nochmals) genannt sind. Gerade letzteres reicht angesichts des eindeutig auf einen Betrag in Höhe von 34,92 EUR begrenzten Tenors, aber auch wegen des ausdrücklichen Hinweises auf die bloße Umsetzung des Widerspruchsbescheids in f1 der Begründung nicht für die Annahme aus, die Beihilfestelle habe hier eine erneute vollumfängliche, die Anfechtbarkeit insgesamt wieder eröffnende Entscheidung treffen wollen. Insoweit ist vielmehr aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die Auflistung des Zahlenmaterials nur der nachrichtlichen Wiedergabe dienen sollte.

Soweit es die Rechtsbehelfsbelehrung:betrifft, kann diese allenfalls als Indiz dafür dienen, dass überhaupt eine Festsetzung getroffen wurde. Das „Ob“ einer Festsetzung ist im zu entscheidenden Fall aber unstreitig, da schon mit der Gewährung der zusätzlichen 34,92 EUR eine Regelung getroffen wurde, die für sich genommen die Notwendigkeit begründet, eine Rechtsbehelfsbelehrung:beizufügen. Vorliegend geht es vielmehr darum, ob die getroffene Festsetzung auch (nach bereits erfolgter Überprüfung des Ausgangsverwaltungsaktes in einem Widerspruchsverfahren) insgesamt nochmals eine Entscheidung über den beantragen Erstattungsbetrag trifft. Hierüber, das heißt über den Umfang einer vorhandenen Festsetzung, kann der bloßen Existenz einer Rechtsbehelfsbelehrung:aber kein Aussagegehalt entnommen werden. Mithin ist der klägerische Hinweis auf die Rechtsbehelfsbelehrung:auch nicht geeignet, um seine Argumentation zu stützen.

Enthält der Änderungsbescheid damit zu einzelnen GOZ-Ziffern keine Regelung (vgl. Art. 35 BayVwVfG) insbesondere nicht zur Beihilfefähigkeit der den 2,3fachen Gebührensatz übersteigenden Rechnungspositionen, kann der Kläger insofern auch nicht durch diesen Bescheid beschwert sein und ist mithin nicht klagebefugt.

Die Klage hat daher bereits mangels Zulässigkeit insgesamt keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 4 Gebühren


(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen. (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Auf

Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ 1987 | § 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen


(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Besti

Referenzen

(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.