Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2014 - 4 K13.02142

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung.
Er hatte am 2. Oktober 2009 bei der Beklagten die Einbürgerung beantragt und im selben Jahr als Nachweis zu den für eine Einbürgerung nötigen Deutschkenntnissen ein erfolgreiches Prüfungsergebnis auf Testniveau A2+ vorgelegt. Dieses hätte aber nur eine Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ermöglicht, was weiter vorausgesetzt hätte, dass die Bestreitung des Lebensunterhalts auch der Angehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel erfolgt wäre, was wiederum aufgrund des Sozialleistungsbezugs der Kinder des Klägers nicht der Fall war. Die Beklagte empfahl ihm, sich einem Deutschtest auf einem höheren Niveau B1 zu unterziehen und so eine Einbürgerung nach § 10 StAG mit einer dann möglichen Ausnahme hinsichtlich des Lebensunterhalts der Kinder wahrnehmen zu können. Im Jahr 2012 legte der Kläger daraufhin ein Zertifikat vor, wonach er erfolgreich einen Test des Niveaus B1 absolviert habe. Daraufhin händigte ihm die Beklagte am 2. Juli 2012 die Einbürgerungsurkunde vom 22. Juni 2012 aus.
In der Folgezeit entstand bei der Beklagten aufgrund eines Schriftvergleichs von verschiedenen, angeblich alle vom Kläger herrührenden Dokumenten der Verdacht, dass der Kläger, um seine Einbürgerung zu erlangen, manipulierte Nachweise zu seinen Deutschkenntnissen vorgelegt hatte. In einem daraufhin eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahren erstellte das Bayerische Landeskriminalamt am 3. September 2012 ein Gutachten, auf das Bezug genommen wird.
Mit einem am 23. Juli 2013 rechtskräftig gewordenen Urteil hob das Landgericht ... ein in der Sache zuvor ergangenes Urteil des Amtsgerichts ... vom 24. April 2013 auf und verurteilte den Kläger wegen unrichtiger Angaben zur Erschleichung einer Einbürgerung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Nach den Feststellungen dieses Urteils hatte der Kläger im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens beim Einwohneramt der Stadt ... den Deutschtest für Zuwanderer B1 vom 10. Mai 2012 des Bildungszentrums der Stadt ... vorgelegt, um seine Einbürgerung zu erreichen. Das entsprechende Zertifikat vom 16. Mai 2012 übergab er im Zeitraum vom 16. Mai 2012 bis 24. Mai 2012 dem Einwohneramt. Dabei war ihm bekannt, dass dieser Test nicht durch ihn, sondern von einem hierzu bestimmten, unbekannten Verfasser angefertigt worden war. Aufgrund der Täuschung wurde er am 2. Juli 2012 eingebürgert. Der Feststellung lag das Geständnis des Klägers in der Berufungshauptverhandlung und die Darlegung des dort angehörten Sachverständigen, die das Geständnis des Klägers vollumfänglich stützten, zugrunde.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2013 den Kläger darauf aufmerksam gemacht habe, dass er entweder an einem der nötigen Deutschtests teilnehmen und diesen bestehen könne oder die Einbürgerungsurkunde und die deutschen Ausweise zurückgebe und der Kläger sich daraufhin nicht äußerte, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2013 die Rücknahme der mit Aushändigung der Urkunde vom 22. Juni 2012 am 2. Juli 2012 erfolgten Einbürgerung (Ziffer 1 des Bescheids). Weiter forderte sie den Kläger unter Fristsetzung von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids auf, die Einbürgerungsurkunde bei der Stadt abzugeben bzw. abgeben zu lassen (Ziffer 2 des Bescheids). Für den Fall, dass der Kläger die Ziffer 2 des Bescheids nicht innerhalb der gesetzten Frist erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fällig (Ziffer 3).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bei seiner Einbürgerung nicht die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache gehabt, die das Gesetz voraussetze (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG und § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 10 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 StAG) seien nicht ersichtlich gewesen. Weil er auch die mit Schreiben vom 19. September 2013 angebotene Möglichkeit, den Besitz der erforderlichen Kenntnisse nachträglich nachzuweisen und die Einbürgerung dadurch zu legalisieren, nicht wahrgenommen habe, sei die Einbürgerung zu Unrecht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien gegeben, weil er, wie aus der strafgerichtlichen Verurteilung ersichtlich, fremde Testergebnisse wissentlich und willentlich als seine eigenen ausgegeben habe, um Hinderungsgründe für seine Einbürgerung zu umgehen. Daher könne sich der Kläger nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf den Bestand der Einbürgerung berufen und es könne von einer Herstellung rechtmäßiger Zustände durch Rücknahme der Einbürgerung nicht abgesehen werden, auch unter Berücksichtigung des sich dadurch ergebenden Verlusts der deutschen Staatsbürgerschaft wie auch der Angehörigkeit zur Europäischen Union und des damit einhergehenden Verlusts von Rechten und Möglichkeiten. Von einer Staatenlosigkeit sei der Kläger nicht betroffen, weil er unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit hinsichtlich seiner nigerianischen Staatsbürgerschaft eingebürgert worden sei. Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes stehe der Rücknahme nicht entgegen, da diese Regelung nur für den Schutz vor ungerechtfertigter bzw. unvorhersehbarer Beseitigung wohlerworbenen oder gutgläubigen Besitzes der Staatsbürgerschaft sei.
Mit der fristgerecht am 16. Dezember 2013 erhobenen Klage, die er nicht begründete, stellt der Kläger den Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezog sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Die Regierung von Mittelfranken beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten (2 Aktenheftungen) Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage war abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 18. November 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahmeverfügung ist § 35 StAG. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in das StAG eingefügt (Gesetz vom 5.2.20082008, BGBl I S. 158) und ersetzte die bis dahin nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, U. v. 24.5.2006, NVwZ 2006, 807) zwar auf den nunmehr normierten gesetzlichen Tatbestand eingeschränkte, aber grundsätzlich gegebene Anwendbarkeit der früheren Rücknahmevorschrift nach Landesrecht (Art. 48 BayVwVfG, vgl. hierzu BVerwG, U. v. 18.2.2008, NVwZ 2008, 686; U. v.30.6.2008 NVwZ 2008, 1249).
Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (Abs. 4) - nur - zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Verleihung gewesen sind, erwirkt worden ist. Nach Abs. 2 steht der Rücknahme in der Regel nicht die damit verursachte Staatenlosigkeit des Betroffenen entgegen. Nach Abs. 3 darf die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen bestehen nicht. Schon zu Art. 48 BayVwVfG war geklärt, dass diese Regelung unter Berücksichtigung des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsprinzips des Vorbehalts des Gesetzes eine ausreichende Rechtsgrundlage für die zurückwirkende Rücknahme einer Einbürgerung dann darstellt, wenn der Betroffene über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen erwiesenermaßen selbst getäuscht und damit die Einbürgerung erschlichen oder in vergleichbar vorwerfbarer Weise erwirkt hat und wenn die Rücknahme noch zeitnah zur Einbürgerung ausgesprochen wird (BVerwG U. v. 18.2.2008 NVwZ 2008, 686 zu Art. 48 BayVwVfG; vom 30.6.2008, NVwZ 2008, 1249 zur entsprechenden Regelung in Niedersachsen; vom 14.2.2008 NVwZ 2008, 685 zur Regelung in Berlin; BayVGH U. v. 1.3.2007 5 BV 05.1783, jeweils unter Bezug auf das Urteil des BVerfG vom 24.5.2006 NVwZ 2006, 807).
Bei durch Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten bewirkten Einbürgerungsentscheidungen steht einer zeitnahen Rücknahme das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit und auch das in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG erhaltene Verbot des Verlusts der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen nicht entgegen (vgl. BVerfG a. a. O. S. 808 f.). Eine durch Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten missbräuchlich erworbene Rechtsposition, die beseitigt wird, beeinträchtigt nämlich kein berechtigtes Vertrauen des Betroffenen oder Dritter, so dass keine Entziehung i. S. v. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vorliegt. Unter dem Gesichtspunkt eines Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ist die Rücknahme der Einbürgerung hier schon deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Kläger nicht staatenlos wird (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Übrigen erstreckt sich bei einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit nicht auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung, vgl. BVerfG a. a. O. S. 810. Weiter ist geklärt, dass eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende zeitnahe Rücknahme dann zu bejahen ist, wenn die Höchstgrenze von fünf Jahren eingehalten wird (BVerwG U. v. 30.6.2008, NVwZ 2008, 1249).
Die Voraussetzungen des danach anzuwendenden § 35 StAG für die Rücknahme der Einbürgerung liegen vor.
Die formellen Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung vom 2. Juli 2012, zu der der Kläger zuvor angehört wurde, sind erfüllt. Insbesondere war die Beklagte zuständig und erfolgte die Rücknahme innerhalb der Fünf-Jahresfrist nach § 35 Abs. 3 StAG.
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind zu bejahen.
Für die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Einbürgerung ist auf die Fassung des StAG im Zeitpunkt der Einbürgerung abzustellen.
Die nach § 10 StAG vorgenommene Einbürgerung des Klägers war im Sinne von § 35 StAG rechtswidrig. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe am 2. Juli 2012 lagen nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) musste der Kläger über eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache verfügen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG lagen nach § 10 Abs. 4 StAG, der mit Wirkung vom 28. August 2007 mit Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) eingefügt worden war, vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt waren. Von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG war nach § 10 Abs. 6 StAG nur dann abzusehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen konnte. Eine solche Ausnahme wurde vor der Einbürgerung nicht festgestellt und vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG waren zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht gegeben, so dass diese rechtswidrig im Sinne von § 35 Abs. 1 StAG war. Das vom Kläger vorgelegte auf seinen Namen lautende und als Nachweis für die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache erforderliche Zertifikat Deutsch (B1) vom 16. Mai 2012 war unrichtig, weil der zugrundeliegende Test nicht vom Kläger sondern von einem hierzu von ihm veranlassten Verfasser stammte.
Dieser Sachverhalt steht aufgrund des am 23. Juli 2013 rechtskräftig gewordenen Strafurteils des Landgerichts ..., dem neben einem Sachverständigengutachten auch ein Geständnis des Klägers zugrunde lag, zur Überzeugung des Gerichts fest.
Dem Kläger waren diese Umstände bekannt, als er das unrichtige Zertifikat zur Erlangung der Einbürgerung vorlegte, die damit arglistig aufgrund unrichtiger Angaben im Sinne von § 35 Abs. 1 StAG erwirkt wurde.
Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Betreffende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm, wie hier, bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem am Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich beteiligten Bediensteten der Behörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben über objektive Tatsachen sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Behörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Betreffende auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Behörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Behörde aufgrund seines Verhaltens für sie wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen oder - umgekehrt - hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 18.9.1985, DVBl 1986, 148). Im vorliegenden Fall war für den Kläger auch aus seiner Laiensicht erkennbar, dass die Beklagte aufgrund seines Verhaltens den wesentlichen Umstand ausreichender deutscher Sprachkenntnisse als gegeben ansehen werde, so dass die Einbürgerung arglistig erwirkt wurde.
Die Beklagte konnte daher die Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG zurücknehmen. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt („kann nur“). Dabei ist das Ermessen trotz eines bei unredlichem Verhalten nicht in Betracht zu ziehenden Vertrauensschutzes nicht im Sinne einer Rücknahme gesetzlich intendiert, wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt. Die Einführung des § 35 StAG in das Gesetz beruht zwar letztlich auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 NVwZ 2006, 807, in welchem festgehalten wird, dass bei einer Täuschung das rechtsstaatliche Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände regelmäßig überwiegt. Gleichzeitig hat es aber darauf hingewiesen, dass bei einem Spezialgesetz eine mit einer Ermessensentscheidung eröffnete Möglichkeit einer flexiblen, dem Einzelfall angemessenen Reaktion erforderlich ist. Das Gesetz trägt dem dadurch Rechnung, dass die Bestimmung, die nach der Gesetzesbegründung schlicht „im Ermessen der zuständigen Behörde“ steht (Bundestags-Drs. 16/10528 S. 7 f.), keine Regelfälle für eine Rücknahme festlegt.
Da eine Ermessensentscheidung vorliegt, konnte das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Anhaltspunkte für die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens bestehen nicht. Insbesondere war sich die Beklagte bewusst, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, wie sich aus dem Bescheid eindeutig ergibt.
Weiter wurde vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Mit dem öffentlichen Rücknahmeinteresse hat die Beklagte auch die privaten Belange des Klägers an der Aufrechterhaltung der Einbürgerung abgewogen, soweit diese bekannt waren, denn der Kläger selbst hat sich weder im Rahmen der Anhörung noch zur Begründung des Widerspruchs hierzu ausgelassen. Sie hat den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte und der Angehörigkeit zur Europäischen Union in Rechnung gestellt. Auch im Rahmen der Klagebegründung sowie in der mündlichen Verhandlung sind keine persönlichen Belange benannt worden, die in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme, dem schutzwürdiges Vertrauen nicht entgegensteht, nicht berücksichtigt worden wären. Dass der Kläger staatenlos wird, steht der Ermessensentscheidung von Gesetzes wegen nicht entgegen (§ 35 Abs. 2 StAG). Nach derzeitigem Stand ist dies im Übrigen nicht der Fall, weil der Kläger unter Hinnahme seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit eingebürgert worden war. Weiter hat die Beklagte zutreffend in Rechnung gestellt, dass der Kläger auch vor der Rücknahmeentscheidung nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen hat.
Damit hat die Beklagte alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Dass sie dabei von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Einwendungen gegen die Nebenentscheidungen in Nrn. 2 bis 4 des Bescheids hat der Kläger nicht erhoben. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz hat das Gericht in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten der Beklagten abgesehen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.