Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Okt. 2014 - 10 K 14.30043

bei uns veröffentlicht am08.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Tatbestand

Der Asylantrag des Klägers war mit Bescheid vom 13. Januar 2014 als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG verbeschieden und die Abschiebung nach Polen angeordnet worden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mit Beschluss vom 29. Januar 2014 abgelehnt worden.

Der Kläger hatte im gerichtlichen Verfahren zunächst vortragen lassen, dass er wegen Vorliegens einer psychischen Erkrankung nicht nach Polen überstellt werden könne.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens ließ er mit Schriftsatz vom 27. August 2014 seiner Bevollmächtigten vortragen, dass am 31. Juli 2014 die Überstellungsfrist nach Polen abgelaufen sei. Es werde deshalb nunmehr die Hauptsache im Verfahren AN 10 K 14.30043 für erledigt erklärt und beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2014 aufzuheben.

Auf eine gerichtliche Anfrage vom 21. Juli 2014 hatte die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 19. August 2014 mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist zwar abgelaufen sei und auch eine Abschiebung des Antragstellers und Klägers bisher nicht erfolgt sei, eine Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2014 sowie eine Übernahme in das nationale Verfahren dennoch nicht in Betracht komme. Ausweislich eines EURODAC-Treffers der Kategorie I bzw. der Zuständigkeitserklärung Polens habe der Antragsteller dort ein Asylverfahren betrieben, sein hiesiger Asylantrag stelle sich deshalb als Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylVfG dar. Ein wegen Unzulässigkeit des Asylantrages ablehnender Bescheid könne nur dann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 71a AsylVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Die Bundesrepublik Deutschland sei aber weder für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig noch seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben. Dem Kläger fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung von Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides, denn sie brächte ihm gegenüber einer Ablehnung (gemäß § 71a AsylVfG) der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens keinen rechtlichen Vorteil. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine Umdeutung des Bescheides vor, denn bei beiden Tenorierungen sei Ziel des (jeweiligen) Bescheides die Ablehnung einer materiellen Prüfung des Asylantrages. Die Aus- bzw. Weiterreise des Klägers nach Deutschland sei als ausdrückliche oder konkludente Beendigung des ersten Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat zu verstehen. Auch wenn man hiervon ausnahmsweise nicht ausgehe, sei der vorliegende Asylantrag unzulässig, denn die Durchführung paralleler Prüfungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten sei nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dublin-III-VO rechtlich nicht möglich, ein Antrag auf internationalen Schutz könne zulässigerweise immer nur jeweils in einem (einzigen) Mitgliedstaat geprüft werden. Es werde deshalb beantragt, die Klage abzuweisen. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestünde Einverständnis.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2014 wurde entgegnet, dass die Überstellungsfrist nunmehr abgelaufen sei. Die Beklagte möge der erfolgten Erledigungserklärung zustimmen. Es werde

die Hauptsache in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen AN 10 K 14.30043 für erledigt erklärt

und beantragt,

den Bescheid vom 13. Januar 2014 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 widersprach die Beklagte der Erledigungserklärung und bezog sich hierbei nochmals auf die bereits mit Schriftsatz vom 19. August 2014 mitgeteilte Rechtsansicht.

Dem entgegnete die Klägerseite mit Schriftsatz vom 26. September 2014, dass der Kläger zwar über Polen eingereist sei, sich dort aber nicht aufgehalten, geschweige ein Asylverfahren betrieben habe. Der Kläger wisse nur, dass ihm von der polnischen Grenzpolizei viele Papiere zum Unterschreiben vorgelegt worden seien. Er habe jedoch in Polen jedoch kein Asylverfahren aktiv betrieben noch kenne er den derzeitigen Sachstand seines angeblichen Asylantrages in Polen. Die Beklagte möge daher zunächst darlegen und auch beweisen, wie sich im Fall des Klägers die polnische Rechtslage tatsächlich gestalte. Erst dann könne in korrekter Weise über eine Anwendung des § 71a AsylVfG entschieden werden. Voraussetzung hierfür sei unter anderem, dass der Kläger in Polen ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen habe. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich bereits aus Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO,da die für den Kläger geltenden Überstellungsfristen bereits abgelaufen seien, dies gestehe die Beklagte auch selbst zu. Die Regelungen der Dublin-II-VO bzw. der Dublin-III-VO seien abschließend, so dass die Überstellung des Klägers nach Polen aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage, wie dies die Beklagte nunmehr vortrage, auch nicht mehr möglich sei. Darüber hinaus habe das Gesundheitsamt aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung und der dabei festgestellten psychiatrischen Erkrankung Flug- und Reiseunfähigkeit auf derzeit nicht absehbare Zeit festgestellt. Die Ausländerbehörde habe deshalb dem Kläger am 20. Juli 2014 eine Duldung bis 13. Januar 2015 erteilt. Vom Kläger würden nunmehr inlandsbezogene Abschiebungshindernisse geltend gemacht, welche die Beklagte im Rahmen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu prüfen habe und weshalb der angefochtene Bescheid vom Beklagten aufzuheben sei. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe Einverständnis.

Die Entscheidung wurde mit Beschluss der Kammer vom 1. Oktober 2014 auf den Einzelrichter übertragen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier letztlich nicht um ein Verfahren handelt, ob sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat etwa im Sinne der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 - Az. 6 B 1.14.

Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 27. August 2014 „... die Hauptsache in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen AN 10 K 14.30043 hiermit für erledigt ...“ erklärt. Aus dem nachfolgenden - aufrechterhaltenen - Anfechtungsantrag und dem übrigen Verfahrensverhalten des Klägers entnimmt das Gericht jedoch, dass der Kläger mit seiner „Erledigungserklärung“ nur zum Ausdruck bringen will, dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den angefochtenen Bescheid - insbesondere - durch den Ablauf der Überstellungsfristen nicht - mehr - gegeben sind. Die Beklagte hat aus diesem Fristablauf jedoch nicht die - vom Kläger erwartete - Konsequenz der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides gezogen, sondern vertritt in der Sache die Ansicht, dass dieser trotz - zugestandenem - Ablauf der Überstellungsfrist aus anderen Gründen rechtmäßig bestehen bleiben könne.

Somit steht hier nach wie vor lediglich ein normales Anfechtungsbegehren inmitten.

Der die Unzulässigkeit des Asylbegehrens des Klägers aussprechende Bescheid gemäß § 27a, § 34a AsylVfG ist rechtswidrig - geworden -, weil die Überstellungsfrist in dem zuständigen EU-Mitgliedstaat abgelaufen ist und auch nichts dafür von der Beklagten vorgetragen oder ansonsten ersichtlich ist, dass eine Überstellung dennoch in absehbarer Zeit erfolgen kann, somit die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nicht - mehr - gegeben ist, der Asylantrag des Klägers in Deutschland deshalb nicht mehr im Sinne von § 27a AsylVfG unzulässig ist, was auch die Rechte des Klägers im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO deswegen verletzt, weil er Gefahr läuft, bei Aufrechterhaltung des Bescheides sein Schutzbegehren in keinem der Mitgliedstaaten - mehr - zulässig anbringen zu können.

Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin-II-VO abgelaufen ist, mit der Rechtsfolge, dass die asylverfahrensrechtliche Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen ist gemäß Abs. 4 der vorgenannten Vorschrift. Gleiches gilt bzw. würde gelten, falls die Regelungen der Dublin-III-VO als maßgeblich anzusehen sind, dann gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 und Abs. 2 der vorgenannten Verordnung.

Eine Umdeutung des hier streitgegenständlichen Bescheides („… der Asylantrag ist unzulässig“) in einen solchen nach § 71a AsylVfG („… ein weiteres Asylverfahren wird nicht durchgeführt“) verbietet sich wegen des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabes und des hieraus resultierenden Regelungsgehaltes. Die Entscheidung, dass ein weiteres Asylverfahren (in Deutschland) nicht durchgeführt wird, setzt voraus, dass eine grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist, weil eine solche nur ergehen kann, wenn die weitere - wenn auch nur verfahrensrechtliche - Prüfung durchgeführt wurde, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Zudem wäre das Bundesamt im Rahmen eines Zweitantrages wohl auch verpflichtet, zumindest das Vorliegen von nationalen Abschiebungshindernissen zu prüfen. Dem korrespondiert dann auch als Folge lediglich eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat gemäß § 34 AsylVfG, jedoch keine Abschiebungsanordnung nach § 34a i. V. m. § 26a oder § 27a AsylVfG, da diese beiden Vorschriften wegen der europarechtlichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens, hier entsprechend der Dublin-II-VO/Dublin-III-VO, nicht (mehr) anwendbar sind.

Mag ein Asylantragsteller regelmäßig kein subjektives Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens in einem der Vertragsstaaten haben und mögen deshalb auch regelmäßig die Vorschriften der vorgenannten Verordnungen keine drittschützenden Regelungen darstellen, so sind subjektive Rechte eines Asylantragstellers jedenfalls dann als verletzt anzusehen, wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung rechtlich dazu führen kann, dass ein Asylantragsteller in keinem der Mitgliedstaaten einen zulässigen Asylantrag mehr stellen kann oder zumindest faktisch die Gefahr läuft, dass dies wesentlich erschwert sein wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes


(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können un

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.