Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Aug. 2018 - AN 4 S 18.01627

20.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine von dem Antragsgegner erlassene Allgemeinverfügung vom 17. August 2018, mit der dieser für das Gemeindegebiet … für die Zeit von Sonntag, 19. August 2018, 00:00 Uhr bis Dienstag, 21. August 2018, 12:00 Uhr ein Versammlungsverbot anordnet.

Die Gemeinde … sowie das Landratsamt …wurden am 19. Juli 2018 per Mail-Nachricht von einem anonymen Absender über eine mögliche Veranstaltung am 20. August 2018 im Gemeindegebiet … informiert. Weitere Recherchen bestätigten, dass für diesen Tag im Internet und in sozialen Netzwerken zu einer Veranstaltung bzw. Versammlung aufgerufen wurde. Unter anderem wurde via Twitter aufgefordert am 20. August 2018 um 16:00 Uhr nach … man solle kommen und „…“. Weitere Aufrufe zum „…“ finden sich in verschiedensten YouTube Videos. In diesen Foren wurde von einer möglichen Personenanzahl von 500 bis 1000 Personen berichtet. Anlaufpunkt soll das Anwesen eines YouTubers sein, der im Netz unter dem Pseudonym „…“ tätig ist.

Mit Bescheid vom 17. August 2018 erließ das Landratsamt …folgende Allgemeinverfügung:

Im Gemeindegebiet … (siehe beiliegender Lageplan) ist es gemäß Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz in der Zeit von Sonntag, 19.08.2018, 00:00 Uhr bis Dienstag, 21.08.2018, 12:00 Uhr verboten, anlässlich des Aufrufs im Internet „…!“ Versammlungen durchzuführen. Auf den Inhalt des Bescheides wird ergänzend Bezug genommen.

Der Antragsteller ließ am 18. August 2018 sinngemäß beantragen, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 17. August 2018 anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Versammlung keinesfalls unter dem Motto „…“ stehe oder stand und keinesfalls von der ironischen Aussage eines Einzelnen auf die Masse geschlossen werden dürfe. Anlass und Gründe der Versammlung können dem Schreiben des Antragsgegners entnommen werden. Der Antragsgegner stelle richtigerweise fest, dass weder Leiter noch Veranstalter auszumachen sei. Dies hänge damit zusammen, dass es keine Leitung oder ähnliches gebe. Die Versammlung sei von einzelnen Zugehörigen eines Kollektivs, das heiße von einem führungslos sozialen Gebilde, angekündigt und bekräftigt worden. Die Allgemeinverfügung könne sich nicht auf den verwendeten Art. 15 Abs. 1 BayVersG berufen da dieser einen Fall nach Art. 12 Abs. 1 BayVersG voraussetze. Ferner könne sie sich nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung berufen. Bei kritischen Versammlungen werde es regelmäßig so gehandhabt, dass Polizeipräsenz gezeigt werde.

Der Antragsteller begründe seinen Erlass auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Er belege dies anhand mehrerer „Aufrufe“ aus sozialen Netzwerken. Diese Aufrufe stammen durchwegs von anonymen Nutzern, bei denen schon allein von Nutzernamen her („…“) die Ernsthaftigkeit der Ankündigung zu bezweifeln sein. Der Antragsgegner picke sich Kommentare aus dem Kontext heraus, der innerhalb des Kollektivs durchgehend von Ironie und Übertreibung geprägt sei. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei auszuschließen. Das Kollektiv bestehe aus friedlichen Schaulustigen, nicht aus Personen, die Interesse daran haben, Unruhe zu stiften. Für den Zeitpunkt der Veranstaltung habe es nie einen festen Treffzeitpunkt gegeben. Dies unterstütze die Annahme einer Spontanversammlung. Auf das weitere Vorbringen wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 20. August 2018, den Antrag abzulehnen.

Auf die Begründung wird ergänzend verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsgegner hat voraussichtlich zu Recht ein Versammlungsverbot für das Gemeindegebiet ausgesprochen. Das Gericht kam daher im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.

1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung - hier Art. 25 BayVersG - zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der auf-schiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hin-gegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der wider-streitenden Interessen.

Die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2018 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

a) Der streitgegenständliche Bescheid ist voraussichtlich rechtmäßig, da die Voraussetzungen für ein Verbot der Versammlung nach Art. 15 Abs. 1, 1. Alt. BayVersG vorlagen.

Art. 15 Abs. 1 Var. 1 BayVersG setzt voraus, dass nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

Die Versammlung, deren kollektive Äußerung wohl auf eine Ablehnung des YouTubers „…“ gerichtet ist, ist nicht durch einen Veranstalter im Sinne des Art. 13 BayVersG angezeigt worden. Dies allein begründet zwar noch kein Versammlungsverbot (Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 7 Rn. 6 f.). Es bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte, dass die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die geplante Versammlung gefährdet sind. Hinsichtlich der Gefahrenprognose kann zunächst auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Demnach sind im Vorfeld des Verbots ganz erhebliche Straftaten angekündigt worden. Unter anderem wurde zum Mord aufgerufen und eine Belohnung hierfür in Aussicht gestellt.

Der Antragsteller verweist in seinem Schriftsatz auf die Ironie der Netzbeiträge bzw. auf deren mangelnde Ernsthaftigkeit. Das Kollektiv selbst bestehe aus friedlichen Schaulustigen. Zunächst stellt sich die Frage, wie der Antragsteller - ohne selbst Veranstalter zu sein - verbindlich für das von ihm geltend gemachte „Kollektiv“ sprechen will. Die fehlende Ernsthaftigkeit vermag ferner nicht zu erklären, weshalb es in der Vergangenheit wiederholt zu Straftaten gekommen ist, wie sich das aus dem angegriffenen Bescheid ergibt.

Ein milderes Mittel, etwa durch den Erlass von Auflagen, ist vorliegend nicht möglich, da die geplante Versammlung ohne Veranstalter stattfinden soll. Für Auflagen fehlt es an einem geeigneten Ansprechpartner.

b) Im Ergebnis fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen daher zulasten des Antragsstellers aus. Das in Art. 25 BayVersG niedergelegte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids greift vorliegend durch.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Aug. 2018 - AN 4 S 18.01627 zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.