Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Feb. 2019 - AN 2 E 18.10212

published on 22.02.2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Feb. 2019 - AN 2 E 18.10212
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im 1. klinischen Fachsemester, hilfsweise in der Vorklinik des Studiums der Humanmedizin an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) ab dem Wintersemester 2018/2019.

Die Antragstellerseite rügt eine nicht gegebene Kapazitätsauslastung im Studiengang Humanmedizin.

Die Universität beantragt für den Freistaat Bayern, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2018/2019, Bezug genommen.

II.

Der streitgegenständliche Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1. klinisches Fachsemester) im Wintersemester 2018/2019 ist zulässig, aber nicht begründet. Es besteht bei der auch im vorliegenden Eilverfahren wegen der Effektivität des Rechtsschutzes gebotenen eingehenden Prüfung kein Anspruch auf antragsgemäße Zulassung. Die Antragstellerseite hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

Das Gericht hat neben den Rügen einzelner Beteiligter von Amts wegen die kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen hinsichtlich der Ermittlung der Zulassungszahl für das klinische Studium der Medizin eingehend überprüft und insoweit die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) in der geltenden Fassung sowie die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung zugrunde gelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Grundsatzurteil vom 19. Dezember 2017 (1 BvL 3/14) das Auswahlverfahren bezüglich der Zulassung zum Medizinstudium in Teilen für verfassungswidrig erklärt, gleichzeitig jedoch eine Fortgeltung der mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung (für die dem Gesetzgeber ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2019 eingeräumt wurde) für geboten erachtet.

Die Zahl der Studienplätze im 5. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin hat die Universität im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß der Zulassungszahlsatzung 2018/2019 auf 160 festgesetzt. Nach Mitteilung der Hochschule vom 21. November 2018 sind im 5. Fachsemester 172 Studenten eingeschrieben. Diese Zahl beinhaltet keine Beurlaubungen.

Die Aufnahmekapazität im klinischen Studienabschnitt wird dergestalt ermittelt, dass zunächst eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten erfolgt, welche anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien gemäß den Vorschriften der §§ 51 bis 55 HZV zu überprüfen ist.

Für die Berechnung der der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist der Antragsgegner ausweislich der von ihm vorgelegten Datensätze von 644,75 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung und die Ausbildung im Praktischen Jahr resultieren daraus 616,55 Stellen für die Lehre. Unter Einbeziehung der weiteren zu berücksichtigenden Parameter wie die Lehrauftragsstunden, den Dienstleistungsbedarf und den gewichteten Curricularanteil errechnet sich eine personalbezogene Kapazität von 1894,74 Studienplätzen.

Für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin ist dieses Berechnungsergebnis anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen (§ 54 HZV). Da eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV) abhängig ist und diese die mögliche Zulassungszahl in jedem Fall gemäß § 54 Abs. 2 HZV limitieren, steht es im Einklang mit den Regelungen der HZV, dass der Antragsgegner seiner Kapazitätsberechnung allein diese patientenbezogenen Einflussfaktoren zugrunde gelegt hat.

Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV für den klinischen Studienabschnitt 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. In diese Zahl hat der Antragsgegner - kapazitätsfördernd - auch die mit Privatpatienten belegten Betten einbezogen. Mit Blick auf diverse Rügen geht die Kammer weiterhin davon aus, dass die Zahl der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der sogenannten Mitternachtszählung zu ermitteln ist. Zwar mag es generell zutreffen, dass die Anzahl der vollstationären Betten und deren Belegungsdauer in der jüngeren Vergangenheit unter dem Druck von Sparzwängen bundesweit allgemein zurückgegangen ist. Davon, dass sich die Zahl der tagesbelegten Betten im vorliegenden Fall bereits in einem Maße verringert hätte, dass eine Kapazitätsermittlung auf der Basis der Mitternachtszählung evident gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstieße, kann jedoch keine Rede sein. In den Berechnungszeiträumen 2014/2015 bis 2018/2019 sind die für stationäre Behandlungen maßgeblichen Bettenzahlen (1304, 1362, 1358, 1336, 1315) nahezu gleich geblieben. Dessen ungeachtet wäre es zudem in erster Linie Sache des Verordnungsgebers, zu entscheiden, welche Konsequenzen aus einer Wandlung der stationären medizinischen Behandlung und einer damit einhergehenden Verringerung der Patientenressourcen zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Es liegt auf der Hand, dass die Ausbildung im klinischen Teil des Studiums, in dem die Studierenden entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden, eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei gerade eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Wie den Kapazitätsunterlagen zu entnehmen ist (Planbetten, Tagesbelegte Betten und Poliklinische Neuzugänge), wurden entgegen vorgebrachter Rügen einzelner Antragsteller auch die außeruniversitären Krankenanstalten in die Berechnung aufgenommen. Soweit unter Bezugnahme auf das Informationssystem UnivIS der FAU geltend gemacht wird, an diversen Lehrkrankenhäusern finde ebenfalls Ausbildung im klinischen Abschnitt statt, erweist sich dieses Vorbringen nicht als durchgreifend. Unter Bezugnahme auf eine dienstliche Erklärung des … der Medizinischen Fakultät vom 6. November 2013 hat die Hochschule auf gerichtliche Anfrage versichert, dass an den kooperierenden Lehrkrankenhäusern ausschließlich Ausbildung im Praktischen Jahr stattfinde. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dieser Feststellung zu zweifeln. Dass sich daran etwas geändert hätte, ist weder glaubhaft gemacht noch von Amts wegen ersichtlich. Hieraus ergeben sich mithin 203,83 (15,5% von 1315) tagesbelegte Betten.

Liegt die so ermittelte Zahl niedriger als die auf Grund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, ist sie je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1, höchstens jedoch um 50 v.H. zu erhöhen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 HZV). In Anwendung dieser Vorschrift hat der Antragsgegner die Aufnahmekapazität mit weiteren 101,91 Studienplätzen auf 305,74, gerundet 306, festgesetzt.

Eine Erhöhung dieser Zulassungszahl durch den Ansatz einer Schwundquote ist nach dem Wortlaut des § 54 HZV nicht vorgesehen. Eine Verweisung in § 54 Abs. 2 HZV auf § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Die Erwähnung von § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV in § 54 Abs. 2 HZV besagt lediglich, dass bei der Berechnung der personalbezogenen Kapazität, die der patientenbezogenen Kapazität gegenüberzustellen ist, § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV zu berücksichtigen ist.

Ob und inwieweit die Hochschule bei ihrer Entscheidung, die Kooperation mit dem Klinikum … (Geriatrie) nicht fortzusetzen, kapazitätsrechtliche Belange hinreichend berücksichtigt hat, ist vorliegend nicht von Belang. Es besteht auch für das streitgegenständliche Studienjahr keine Veranlassung, dieser Fragestellung vertieft nachzugehen, weil die Hochschule auf Veranlassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Zulassungszahl (über die Berechnung gemäß der HZV hinaus) wie im Vorjahr in ihrer Zulassungszahlsatzung auf 320 Studienplätze festgesetzt hat. Dieses überkapazitäre Angebot von klinischer Ausbildungskapazität begegnet wie auch die Zahl von 172 eingeschriebenen Studierenden im 1. klinischen Semester keinen rechtlichen Bedenken, zumal ausschließlich FAU-Studierende nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung übernommen wurden und eine Überbuchung nicht stattgefunden hat.

Die letzte Sonderkohorte von 15 Studienplätzen aufgrund der Zielvereinbarung 2011 zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der FAU und dem Universitätsklinikum … ist mittlerweile im 6. klinischen Fachsemester angekommen und kann deshalb für das 1. klinische Fachsemester nicht mehr angerechnet werden.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die mit Schreiben der Universität vom 21. November 2018 mitgeteilte Auslastung mit 172 eingeschriebenen Studenten die gemäß der Zulassungszahlsatzung auf das Wintersemester 2018/2019 entfallene Aufnahmekapazität (160) übersteigt, so dass ein Anspruch auf Zulassung in den zweiten Studienabschnitt (auch soweit die innerkapazitäre Zulassung begehrt wird) nicht besteht.

Soweit hilfsweise die Zulassung in einzelne Semester des vorklinischen Studienabschnitts begehrt wird, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen.

Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 15. und 20. Februar 2019 (AN 2 E 18.10079 u.a.) entschieden, dass weder im ersten noch in den höheren vorklinischen Semestern eine ungenutzte Kapazität existiert.

Zudem besteht für einen Studenten, der bereits die Ärztliche Vorprüfung absolviert hat, kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitete Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und die freie Wahl der Ausbildungsstätte korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung anderer Zulassungsbewerber, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus resultiert konsequenterweise eine Beschränkung der Zulassungsberechtigung bei denjenigen, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben, zu dieser Ausbildung - aus welchen Gründen auch immer - aber erneut zugelassen werden möchten. Dies gilt in besonderem Maße für den Ausbildungsabschnitt der Vorklinischen Medizin, dessen knapp bemessener Aufnahmekapazität eine Vielzahl von Bewerbern um einen Studienplatz gegenübersteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2008 - 13 C 57/08).

Der Antrag war daher sowohl hinsichtlich des Hauptwie auch des Hilfsantrags mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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published on 15.02.2019 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerseite beantragt im Wege e
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Annotations

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im ersten Fachsemester des Studiums der Humanmedizin an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) ab dem Wintersemester (WS) 2018/2019, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die festgesetzte Höchstzahl an Studienanfängern sei nicht kapazitätserschöpfend und somit rechtswidrig. Es bestehe deshalb ein Anordnungsanspruch auf Zulassung im Studiengang Humanmedizin. Zu den Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die Universität beantragt für den Freistaat Bayern, den Antrag abzulehnen, weil die Kapazität voll ausgeschöpft sei und nimmt dabei Bezug auf den Schriftsatz vom 21. November 2018, worin die Aufnahmekapazität zum WS 2018/2019 im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin wie folgt ausgewiesen wird:

Semester 1 NC 176 Studenten 187

Semester 2 173 Studenten 180

Semester 3 172 Studenten 180

Semester 4 169 Studenten 167

insgesamt: 690 714

Die Zahlen der eingeschriebenen Studenten beinhalten keine Beurlaubungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2018/2019 Bezug genommen.

II.

Der streitgegenständliche Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im WS 2018/2019 ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Gericht hat neben den Rügen einzelner Beteiligter von Amts wegen die kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulassungszahl hinsichtlich des Studienjahres 2018/2019 eingehend überprüft und auch weitere Erläuterungen der Universität zur Berechnung der Ausbildungskapazität und zu den zu Grunde liegenden Daten eingeholt.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Grundsatzurteil vom 19. Dezember 2017 (1 BvL 3/14) das Auswahlverfahren bezüglich der Zulassung zum Medizinstudium in Teilen für verfassungswidrig erklärt, gleichzeitig jedoch eine Fortgeltung der mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung (für die dem Gesetzgeber ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2019 eingeräumt wurde) für geboten erachtet.

Rechtsgrundlagen für die Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Humanmedizin (erster Studienabschnitt) im Studienjahr 2018/2019 und damit auch für das WS 2018/2019 sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) sowie die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV). Nach dem Berechnungsverfahren der HZV ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen zu ermitteln.

Die Universität hat eine Stellenübersicht vorgelegt, die die einzelnen Stellen in den Instituten bezeichnet und mit Namen der jeweiligen Stelleninhaber ausweist. Entgegen der Ansicht einzelner Antragsteller sieht die Kammer keinen Anlass dafür, weitere Unterlagen wie einen dokumentierten oder normierten Stellenplan anzufordern. Die Universität verwaltet ihre Stellen im Rahmen ihres Globalbudgets selbst und hat dargelegt, welche Stellen ihr zur Verfügung stehen. Es besteht kein Anlass, an der dienstlichen Erklärung der Hochschule zu zweifeln und der mittelbar geäußerten Vermutung, es könnten weitere Stellen vorhanden sein, nachzugehen.

Danach ergibt sich für die Vorklinik folgendes Lehrangebot in Semesterwochenstunden (SWS):

16 Stellen W 3, W 2 mit je 9 SWS 144,00

5 Stellen A 14 a. Z. mit je 7 SWS 35,00

12,34 Stellen A 13 a. Z. mit je 5 SWS 61,70

14 Stellen A 15/A 13 mit 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13 SWS 98,00

4 Wiss. Ang. mit 2,5, 5 und 9 SWS 19,00

357,70 SWS

Die Anzahl der Stellen ist insgesamt gegenüber dem Vorjahr um 1,0 W2 gestiegen.

Die Summe der Lehrverpflichtungen im Bereich der Stelen A 13 bis A 15 hat sich hingegen um 4 SWS verringert, was den Angaben der Hochschule zu Folge auf einen Stellentausch zurückzuführen sei. Der Inhaber der vormaligen A 13 Stelle (Nr. …) mit einem Lehrdeputat von 10 SWS sei ausgeschieden. Als Ersatz fungiere eine A 15 Stelle (Nr. …*), die mit der Akademischen Oberrätin Dr. … besetzt und auf Grund der Übernahme spezifischer Aufgaben lediglich auf 5 SWS festgesetzt worden sei. Diese habe bisher eine A 14 Stelle a.Z. mit einem Lehrdeputat von 7 SWS innegehabt. Nachdem das Deputat einer weiteren A 14-Dauerstelle um 1 SWS erhöht worden sei, ergebe sich unter dem Strich eine Reduzierung um 4 SWS. Vorliegend begegnet die Festsetzung der Lehrverpflichtung für die Akademische Oberrätin Dr. … rechtlichen Bedenken. Auch wenn es sich insoweit begrifflich nicht um eine Lehrdeputatsreduzierung, sondern um eine (erstmalige) Festsetzung des Lehrdeputats handelt und der Hochschule gemäß §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, so bedarf es doch mit Blick auf die kapazitätsrechtliche Auswirkung dieser Festsetzung einer tragfähigen Begründung, wenn die maximal mögliche Lehrverpflichtung von 10 SWS unterschritten wird, zumal die Stelleninhaberin hier auch noch auf A 15 befördert wurde. Die Dienstaufgaben, zu deren Gunsten die relativ geringe Deputatsfestsetzung von 5 SWS erfolgt ist, können bei summarischer Betrachtungsweise überwiegend nicht mit den zumindest mittelbar anwendbaren Rechtsgedanken und Ausnahmetatbeständen des § 7 LUFV in Übereinstimmung gebracht werden. Die Betreuung der Studierenden der Medizin und weiterer Fächer in Seminaren und Vorlesungen, wie auch die Betreuung von Doktoranten oder die Durchführung von Wahlpflichtpraktika dürfte der Lehre zuzuordnen sein. Soweit Dienstaufgaben außerhalb der Medizin oder der Molekularen Medizin zu erbringen sind, wird dies im Rahmen der Kapazitätsberechnung durch den Dienstleistungsexport berücksichtigt. Das Lehrangebot ist mithin um 5 SWS zu erhöhen und beträgt damit 362,70 SWS.

Auch wenn im Verfahren um die vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes der Streitstoff gegenüber der im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich ausreichenden kursorischen Prüfung intensiver zu durchdringen ist, sieht die Kammer keine Veranlassung, die Vorlage der entsprechenden Einweisungsverfügungen oder Arbeitsverträge der Mitarbeiter der Universität zu verlangen, da die Stellungnahme der Hochschule in Verbindung mit der vorgelegten Stellenübersicht das vorhandene Lehrpersonal eindeutig und gerichtlich nachprüfbar bezeichnet und sich die Lehrkapazität hieraus insgesamt feststellen lässt.

Mit Ausnahme einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen Wahrnehmung der Funktion des nicht-hauptberuflichen Vizepräsidenten um 5 Semesterwochenstunden haben sich die Deputate der vorhandenen Stellen gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Diese Deputatsminderung hat die Universität - wie schon in der Vergangenheit - in der Weise ausgeglichen, dass sie aus Kapitalisierungserlösen von nicht in Anspruch genommenen freien Stellengehältern außerhalb der Medizin (zum Beispiel auf Grund von Wiederbesetzungssperren) vorübergehend eine Stelle mit 5 SWS im Anatomischen Institut ausgewiesen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhöhen Drittmittelbedienstete das der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende Lehrangebot grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013, 7 CE 13.10280). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Drittmittelbedienstete ausschließlich für konkrete Forschungsvorhaben entsprechend dem Zweck der bewilligten Mittel eingesetzt werden. Weder wird mit diesen Beschäftigten eine Lehrverpflichtung vereinbart, weil dies mit den projektbezogenen Verwendungsbestimmungen der Drittmittelgeber zur Forschungsförderung unvereinbar wäre, noch existiert ein normatives Lehrdeputat auf Grund der Lehrverpflichtungsverordnung. Demgegenüber sind für die Berechnung des Lehrangebots gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Nach dieser Vorschrift können deshalb nur Stellen solcher Personen berücksichtigt werden, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dazu gehören jedoch nicht solche Mitarbeiter, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und an Forschungsvorhaben teilhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (Art. 8 Abs. 2 BayHSchG).

Konkrete Anhaltspunkte für eine Abweichung von diesem Grundsatz dergestalt, dass an der FAU Bedienstete existierten, die mit Einverständnis des Zuwendungsgebers zur Erbringung von Lehrleistungen gegenüber der Hochschule verpflichtet sind, sind nicht ersichtlich. Soweit einzelne Antragsteller Vermutungen auf eine entsprechende Praxis im Umfeld einer Hochschule im Saarland anstellen, fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag bezüglich der Universität E.-N., die auf gerichtliche Anfrage einen nicht ordnungsgemäßen Einsatz der Drittmittelbediensteten auch ausdrücklich verneint hat. Selbst wenn bestimmte Mitarbeiter mehrmals in ihrer beruflichen Laufbahn zwischen Drittmittelstellen und Stellen als wissenschaftliche Mitarbeiter an der FAU wechselten, folge hieraus nicht, dass damit auch ein Verstoß gegen die dann jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verbunden sei bzw. andere als die dann jeweils geschilderten Arbeitsleistungen erbracht würden. Mit dem Wechsel der Stelle gehe jeweils auch ein rechtlicher und tatsächlicher Wechsel der Aufgaben einher. Die Kammer sieht keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Ohne konkrete Anhaltspunkte besteht auch keine Veranlassung, zusätzlich dienstliche Erklärungen der Hochschullehrer der vorklinischen Lehreinheit zum Einsatz wissenschaftlicher Mitarbeiter, die den Status eines Drittmittelbeschäftigten haben, einzuholen.

Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Das wiederholt vorgetragene Argument, die Lehrpersonen der Klinisch-Theoretischen Medizin, insbesondere im Fach Pathologie, könnten ihre originäre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so dass ihr Einsatz in der vorklinischen Ausbildung im Fach Anatomie auf Grund der bestehenden fachlichen Überschneidungen geboten sei, erweist sich nicht als durchgreifend. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält an seiner grundsätzlichen Entscheidung (B.v. 8.7.2004, 7 CE 04.10017 u.a.) fest, dass die von der Universität gewählte Praxis, Fachvertreter klinischer Fächer rechnerisch mit einem Anteil von 20% an den in Frage kommenden Veranstaltungen zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden ist (B.v. 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u.a.). Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 2 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zu Grunde zu legen. Der Grundsatz der „horizontalen Substituierbarkeit“ (BVerwG, U.v. 15.12.1989 - NVwZ - RR 1990, 394), also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen ein- und derselben Lehreinheit und nicht auch lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität - unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen - ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit.

Darüber hinaus sind die im Rahmen der sogenannten Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren in das Lehrangebot der Universität mit einzurechnen, so dass daraus für das gesamte Studienjahr ein zusätzliches Lehrangebot von 9,5 SWS resultiert.

Nachdem im streitgegenständlichen Studienjahr keine Lehraufträge zur Verfügung stehen, ergibt sich daher ein unbereinigtes Lehrangebot von 367,20 Deputatsstunden.

Hiervon ist der Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in den Fächern Pharmazie, Medical Process Management (MSc), Psychologie (BSc), Zahnmedizin, Medizin 2. Studienabschnitt, Medizintechnik (BSc), Advanced Optical Technologies, Life Science Engineering (MSc), Psychologie (MSc), Medizintechnik (MSc), sowie Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (MSc) mit insgesamt 64,10 SWS abzuziehen. Die betroffenen Lehrveranstaltungen beruhen nach Auskunft der Hochschule ohne Ausnahme auf Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Fächer. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den betreffenden Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind, so dass der Dienstleistungsexport eine ausreichende sachliche Berechtigung findet. Fachliche Zusammenhänge mit der Humanmedizin sind insbesondere im Hinblick auf die Studiengänge Medical Process Management, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie den Studiengang Life Science Engineering offensichtlich.

Insgesamt ist die Situation im Bereich des Dienstleistungsexports geprägt durch eine grundsätzlich nicht unproblematische Zunahme der von der Medizinischen Fakultät zu versorgenden externen Studiengänge. Beanspruchten beispielsweise im Studienjahr 2010/2011 noch sechs Fächer Lehrangebot aus der Vorklinik, ist seit dem Studienjahr 2017/2018 die Zahl immerhin auf elf angewachsen. Sollte sich diese Entwicklung fortsetzen, dürften künftig gesteigerte Anforderungen im Hinblick auf eine sachgerechte Abwägung der in Rede stehenden Belange der angemessenen Versorgung des harten NC-Fachs Medizin einerseits sowie der Einführung sogenannter „innovativer“ Studiengänge anderseits zu stellen sein.

Wie ein Vergleich der Kapazitätsberechnungen in den letzten Jahren verdeutlicht, hat sich die Hochschule trotz dieser Zunahme der nicht zugeordneten Studiengänge bislang offenbar bemüht, die Auswirkungen auf die Vorklinische Medizin in Grenzen zu halten, da die Werte für den Dienstleistungsbedarf nahezu gleich geblieben sind (Studienjahr 2010/2011: 63,88; 2013/2014: 61,89; 2015/2016: 62,53, 2017/2018: 63,75 SWS). Zudem partizipiert das neu hinzugekommene Fach Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (MSc) mit 0,1215 SWS nur sehr geringfügig am Dienstleistungsexport.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der erkennbaren sachlichen Nähe der nicht zugeordneten Studiengänge zur Lehreinheit Vorklinik sieht das Gericht derzeit keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Ansatzes des Dienstleistungsbedarfs (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 15.6.2016, 7 CE 16.10083 u.a. - juris).

Im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird auch weiterhin an der Auffassung festgehalten, dass die für die Ermittlung des Dienstleistungsabzugs nach § 48 Abs. 2 HZV maßgebliche Studienanfängerzahl nicht um einen Schwund zu reduzieren ist. Die von der Universität angesetzten Studentenzahlen beruhen in zulässiger Weise auf der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl in diesen Fächern. Dass bei der Berechnung des Curricular-Anteils für die nicht zugeordneten Studiengänge nur die aktuellen oder bisherigen Studienanfängerzahlen im Semester und nicht zusätzlich die prognostizierte Entwicklung dieser Semesterkohorte in höheren Fachsemestern zu Grunde zu legen sind, resultiert eindeutig aus § 48 Abs. 2 HZV und der darauf bezogenen Berechnungsformel in der Anlage 5 zur Hochschulzulassungsverordnung. Diese Vorschrift stellt ausdrücklich auf die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge ab und verlangt im Unterschied zur Regelung der §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV keine Korrektur dieser Werte auf Grund einer Prognose über die Bestandszahlen der nachfolgenden Semester. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, B.v. 27.8.2010, 7 CE 10.10278 u.a.).

Soweit einzelne Antragsteller auf die mit der Staatsregierung getroffene Vereinbarung zur Erhöhung der Zulassungszahlen verweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Vereinbarung bis zum SS 2014 befristet gewesen ist und die dazu bereit gestellten Mittel zur Erhöhung der Ausbildungskapazität nicht mehr zur Verfügung stehen.

Nicht durchgreifend erweist sich auch der Vortrag, auf Grund vorhandener Doppel- oder Zweitstudenten, welche neben Humanmedizin auch im Fach Zahnmedizin eingeschrieben seien, müsse der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin in dem Maße verringert werden, in dem ihn Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um einen der in § 51 Abs. 1, Abs. 3 HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände für die nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Aufnahmekapazität. Auch § 48 HZV sieht eine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen nicht vor. Darüber hinaus bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger im Studiengang Medizin (Vorklinik) ohnehin keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Fächern nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist und Zweitstudenten sich wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen ohnehin zugleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können.

Das bereinigte Lehrangebot beträgt daher 303,10 SWS (367,20 SWS - 64,10 SWS).

Die Lehrnachfrage wird gemäß §§ 43, 50 HZV i.V.m. deren Anlage 5 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Die Universität hat insoweit den Anteil der vorklinischen Medizin an die aktuelle Studienordnung angepasst und geringfügig auf 1,6042 erhöht.

Sie geht dabei entgegen insoweit erhobener Rügen nicht von einer Gruppengröße (Betreuungsrelation) g = 180 für Vorlesungen aus, wie es der frühere Beispielstudienplan der ZVS vorsah, sondern legt als Mittelwert eine Teilnehmerzahl von 200 (Semesterturnus) bzw. 400 (Jahresturnus) zu Grunde, was den tatsächlichen Verhältnissen mit Blick auf die Zahl der eingeschriebenen Studienanfänger in etwa entsprechen dürfte. Unabhängig davon, dass dieser Wert (kapazitätsgünstig) über der Zahl von 180 Vorlesungsbesuchern liegt, die in der Rechtsprechung weitgehend akzeptiert ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u.a. m.w.N.), kann nicht gefordert werden, dass eine Betreuungsrelation zu Grunde gelegt wird, die auf Kosten der Ausbildungsqualität eine maximale Aufnahmekapazität erreicht. Die Kammer hält diese Festsetzungen der Hochschule unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit für vertretbar.

Entgegen diversen Rügen begegnen die in Ansatz gebrachten Festsetzungen für den seit dem Studienjahr 2014/2015 gebildeten Studiengang Molekulare Medizin (Master) ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22.1.2015, AN 2 E 14.10173 u.a.).

Es erscheint nachvollziehbar, wenn die Hochschule im Zuge des Bologna-Prozesses und der damit verbundenen Abschaffung der Diplomabschlüsse zusätzlich zu dem bereits existierenden Bachelorstudiengang einen Masterstudiengang einrichtet, der in besonderem Maße zu wissenschaftlicher Arbeit und Methodik befähigen sowie theoretisch-analytische Fähigkeiten vermitteln soll. Die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Zulassungszahlen der Vorklinik sind kapazitätsrechtlich hinnehmbar. Die Hochschule konnte im Rahmen ihres Ermessens der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Aufbaustudienganges größeres Gewicht beimessen, als der Beibehaltung von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin. Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ersichtlich bemüht ist, die Beeinträchtigung der Kapazität in der Vorklinik möglichst gering zu halten, wie die Begrenzung des Curricularanteils auf den für die Medizin (Vorklinik) maßgeblichen Wert von 1,4331 im Bachelorstudiengang sowie die Verwendung einer kleinen Anteilquote im nicht beschränkten Masterstudiengang (7 Studienanfänger) zeigen. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) in den zurückliegenden Jahren ausgebaut hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Festsetzungen gebilligt (B.v. 30.6.2015, 7 CE 15.10102).

Nach Formel 5 der Anlage 5 zu § 43 HZV ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs vorklinische Humanmedizin von 350,34 Studienplätzen.

Der nach den statistischen Erfassungen und Berechnungen auftretende Schwund ist gemäß §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV zu berücksichtigen und die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Die auf Grund der fortlaufenden Erhebungen des Statistischen Landesamtes zuletzt, das heißt unter Einbeziehung des WS 2017/2018 erstellte Tabelle weist ein Schwundverhalten der Studierenden des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) an der Universität aus, für welches ein Ausgleichsfaktor von 0,9826 anzusetzen ist.

Somit errechnen sich 357 Anfängerplätze (350,34 : 0,9826, gerundet), die für das WS 2018/2019 und das SS 2019 aufzuteilen sind.

Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl durch die LVU um 11 Studienplätze und die ihr zu Grunde liegende Prognose fehlerhaft wären, sind vorliegend nicht erkennbar. Bei einer Überbuchung in dieser Größenordnung kann insbesondere noch nicht davon ausgegangen werden, sie sei aus anderen Gründen als zum Zwecke der Kapazitätsausschöpfung vorgenommen worden. Überbuchungen in innerkapazitären Vergabeverfahren über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus sind grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Sie beruhen auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (§ 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 HSV) und bezwecken, die knappen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen möglichst zeitnah auszuschöpfen. Die im Wege von Überbuchungen ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind nicht mehr frei und stehen für eine außerkapazitäre Vergabe nicht zur Verfügung (vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 17.4.2014 - 7 CE 14.10046 - juris Rn. 9 f.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 - BVerwGE 139, 210) die Ansprüche der an einem Kapazitätsprozess beteiligten Studienplatzbewerber stets vor denjenigen solcher Bewerber befriedigt werden müssen, die kein Kapazitätsverfahren geführt haben. Dieser Vorrang der Beteiligten eines Kapazitätsprozesses besagt lediglich, dass (erst) im Kapazitätsprozess entdeckte zusätzlichen Studienplätze nicht an Bewerber vergeben werden dürfen, die nicht durch Inanspruchnahme von (Eil-)Rechtschutz zur Aufdeckung weiterer vorhandener Kapazitäten beigetragen haben. Er betrifft jedoch nicht die zur Kapazitätsausschöpfung durchgeführte Vergabe von Studienplätzen durch Überbuchung. Hiervon begünstigte Bewerber, die auf diesem Wege auf Grund ihrer Rangziffer einen Studienplatz erhalten und denen ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht, müssen nicht hinter Eilantragstellern zurückstehen.

Darüber hinaus ist eine höhere Kapazität im Fach Humanmedizin (Vorklinik) nicht glaubhaft gemacht. Die beanstandete Deputatsfestsetzung bleibt somit im Ergebnis ohne Auswirkung.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.