Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Feb. 2019 - AN 2 E 18.10079

published on 15.02.2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Feb. 2019 - AN 2 E 18.10079
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im ersten Fachsemester des Studiums der Humanmedizin an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) ab dem Wintersemester (WS) 2018/2019, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die festgesetzte Höchstzahl an Studienanfängern sei nicht kapazitätserschöpfend und somit rechtswidrig. Es bestehe deshalb ein Anordnungsanspruch auf Zulassung im Studiengang Humanmedizin. Zu den Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die Universität beantragt für den Freistaat Bayern, den Antrag abzulehnen, weil die Kapazität voll ausgeschöpft sei und nimmt dabei Bezug auf den Schriftsatz vom 21. November 2018, worin die Aufnahmekapazität zum WS 2018/2019 im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin wie folgt ausgewiesen wird:

Semester 1 NC 176 Studenten 187

Semester 2 173 Studenten 180

Semester 3 172 Studenten 180

Semester 4 169 Studenten 167

insgesamt: 690 714

Die Zahlen der eingeschriebenen Studenten beinhalten keine Beurlaubungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2018/2019 Bezug genommen.

II.

Der streitgegenständliche Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im WS 2018/2019 ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Gericht hat neben den Rügen einzelner Beteiligter von Amts wegen die kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulassungszahl hinsichtlich des Studienjahres 2018/2019 eingehend überprüft und auch weitere Erläuterungen der Universität zur Berechnung der Ausbildungskapazität und zu den zu Grunde liegenden Daten eingeholt.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Grundsatzurteil vom 19. Dezember 2017 (1 BvL 3/14) das Auswahlverfahren bezüglich der Zulassung zum Medizinstudium in Teilen für verfassungswidrig erklärt, gleichzeitig jedoch eine Fortgeltung der mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung (für die dem Gesetzgeber ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2019 eingeräumt wurde) für geboten erachtet.

Rechtsgrundlagen für die Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Humanmedizin (erster Studienabschnitt) im Studienjahr 2018/2019 und damit auch für das WS 2018/2019 sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) sowie die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV). Nach dem Berechnungsverfahren der HZV ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen zu ermitteln.

Die Universität hat eine Stellenübersicht vorgelegt, die die einzelnen Stellen in den Instituten bezeichnet und mit Namen der jeweiligen Stelleninhaber ausweist. Entgegen der Ansicht einzelner Antragsteller sieht die Kammer keinen Anlass dafür, weitere Unterlagen wie einen dokumentierten oder normierten Stellenplan anzufordern. Die Universität verwaltet ihre Stellen im Rahmen ihres Globalbudgets selbst und hat dargelegt, welche Stellen ihr zur Verfügung stehen. Es besteht kein Anlass, an der dienstlichen Erklärung der Hochschule zu zweifeln und der mittelbar geäußerten Vermutung, es könnten weitere Stellen vorhanden sein, nachzugehen.

Danach ergibt sich für die Vorklinik folgendes Lehrangebot in Semesterwochenstunden (SWS):

16 Stellen W 3, W 2 mit je 9 SWS 144,00

5 Stellen A 14 a. Z. mit je 7 SWS 35,00

12,34 Stellen A 13 a. Z. mit je 5 SWS 61,70

14 Stellen A 15/A 13 mit 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13 SWS 98,00

4 Wiss. Ang. mit 2,5, 5 und 9 SWS 19,00

357,70 SWS

Die Anzahl der Stellen ist insgesamt gegenüber dem Vorjahr um 1,0 W2 gestiegen.

Die Summe der Lehrverpflichtungen im Bereich der Stelen A 13 bis A 15 hat sich hingegen um 4 SWS verringert, was den Angaben der Hochschule zu Folge auf einen Stellentausch zurückzuführen sei. Der Inhaber der vormaligen A 13 Stelle (Nr. …) mit einem Lehrdeputat von 10 SWS sei ausgeschieden. Als Ersatz fungiere eine A 15 Stelle (Nr. …*), die mit der Akademischen Oberrätin Dr. … besetzt und auf Grund der Übernahme spezifischer Aufgaben lediglich auf 5 SWS festgesetzt worden sei. Diese habe bisher eine A 14 Stelle a.Z. mit einem Lehrdeputat von 7 SWS innegehabt. Nachdem das Deputat einer weiteren A 14-Dauerstelle um 1 SWS erhöht worden sei, ergebe sich unter dem Strich eine Reduzierung um 4 SWS. Vorliegend begegnet die Festsetzung der Lehrverpflichtung für die Akademische Oberrätin Dr. … rechtlichen Bedenken. Auch wenn es sich insoweit begrifflich nicht um eine Lehrdeputatsreduzierung, sondern um eine (erstmalige) Festsetzung des Lehrdeputats handelt und der Hochschule gemäß §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, so bedarf es doch mit Blick auf die kapazitätsrechtliche Auswirkung dieser Festsetzung einer tragfähigen Begründung, wenn die maximal mögliche Lehrverpflichtung von 10 SWS unterschritten wird, zumal die Stelleninhaberin hier auch noch auf A 15 befördert wurde. Die Dienstaufgaben, zu deren Gunsten die relativ geringe Deputatsfestsetzung von 5 SWS erfolgt ist, können bei summarischer Betrachtungsweise überwiegend nicht mit den zumindest mittelbar anwendbaren Rechtsgedanken und Ausnahmetatbeständen des § 7 LUFV in Übereinstimmung gebracht werden. Die Betreuung der Studierenden der Medizin und weiterer Fächer in Seminaren und Vorlesungen, wie auch die Betreuung von Doktoranten oder die Durchführung von Wahlpflichtpraktika dürfte der Lehre zuzuordnen sein. Soweit Dienstaufgaben außerhalb der Medizin oder der Molekularen Medizin zu erbringen sind, wird dies im Rahmen der Kapazitätsberechnung durch den Dienstleistungsexport berücksichtigt. Das Lehrangebot ist mithin um 5 SWS zu erhöhen und beträgt damit 362,70 SWS.

Auch wenn im Verfahren um die vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes der Streitstoff gegenüber der im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich ausreichenden kursorischen Prüfung intensiver zu durchdringen ist, sieht die Kammer keine Veranlassung, die Vorlage der entsprechenden Einweisungsverfügungen oder Arbeitsverträge der Mitarbeiter der Universität zu verlangen, da die Stellungnahme der Hochschule in Verbindung mit der vorgelegten Stellenübersicht das vorhandene Lehrpersonal eindeutig und gerichtlich nachprüfbar bezeichnet und sich die Lehrkapazität hieraus insgesamt feststellen lässt.

Mit Ausnahme einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen Wahrnehmung der Funktion des nicht-hauptberuflichen Vizepräsidenten um 5 Semesterwochenstunden haben sich die Deputate der vorhandenen Stellen gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Diese Deputatsminderung hat die Universität - wie schon in der Vergangenheit - in der Weise ausgeglichen, dass sie aus Kapitalisierungserlösen von nicht in Anspruch genommenen freien Stellengehältern außerhalb der Medizin (zum Beispiel auf Grund von Wiederbesetzungssperren) vorübergehend eine Stelle mit 5 SWS im Anatomischen Institut ausgewiesen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhöhen Drittmittelbedienstete das der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende Lehrangebot grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013, 7 CE 13.10280). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Drittmittelbedienstete ausschließlich für konkrete Forschungsvorhaben entsprechend dem Zweck der bewilligten Mittel eingesetzt werden. Weder wird mit diesen Beschäftigten eine Lehrverpflichtung vereinbart, weil dies mit den projektbezogenen Verwendungsbestimmungen der Drittmittelgeber zur Forschungsförderung unvereinbar wäre, noch existiert ein normatives Lehrdeputat auf Grund der Lehrverpflichtungsverordnung. Demgegenüber sind für die Berechnung des Lehrangebots gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Nach dieser Vorschrift können deshalb nur Stellen solcher Personen berücksichtigt werden, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dazu gehören jedoch nicht solche Mitarbeiter, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und an Forschungsvorhaben teilhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (Art. 8 Abs. 2 BayHSchG).

Konkrete Anhaltspunkte für eine Abweichung von diesem Grundsatz dergestalt, dass an der FAU Bedienstete existierten, die mit Einverständnis des Zuwendungsgebers zur Erbringung von Lehrleistungen gegenüber der Hochschule verpflichtet sind, sind nicht ersichtlich. Soweit einzelne Antragsteller Vermutungen auf eine entsprechende Praxis im Umfeld einer Hochschule im Saarland anstellen, fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag bezüglich der Universität E.-N., die auf gerichtliche Anfrage einen nicht ordnungsgemäßen Einsatz der Drittmittelbediensteten auch ausdrücklich verneint hat. Selbst wenn bestimmte Mitarbeiter mehrmals in ihrer beruflichen Laufbahn zwischen Drittmittelstellen und Stellen als wissenschaftliche Mitarbeiter an der FAU wechselten, folge hieraus nicht, dass damit auch ein Verstoß gegen die dann jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verbunden sei bzw. andere als die dann jeweils geschilderten Arbeitsleistungen erbracht würden. Mit dem Wechsel der Stelle gehe jeweils auch ein rechtlicher und tatsächlicher Wechsel der Aufgaben einher. Die Kammer sieht keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Ohne konkrete Anhaltspunkte besteht auch keine Veranlassung, zusätzlich dienstliche Erklärungen der Hochschullehrer der vorklinischen Lehreinheit zum Einsatz wissenschaftlicher Mitarbeiter, die den Status eines Drittmittelbeschäftigten haben, einzuholen.

Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Das wiederholt vorgetragene Argument, die Lehrpersonen der Klinisch-Theoretischen Medizin, insbesondere im Fach Pathologie, könnten ihre originäre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so dass ihr Einsatz in der vorklinischen Ausbildung im Fach Anatomie auf Grund der bestehenden fachlichen Überschneidungen geboten sei, erweist sich nicht als durchgreifend. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält an seiner grundsätzlichen Entscheidung (B.v. 8.7.2004, 7 CE 04.10017 u.a.) fest, dass die von der Universität gewählte Praxis, Fachvertreter klinischer Fächer rechnerisch mit einem Anteil von 20% an den in Frage kommenden Veranstaltungen zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden ist (B.v. 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u.a.). Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 2 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zu Grunde zu legen. Der Grundsatz der „horizontalen Substituierbarkeit“ (BVerwG, U.v. 15.12.1989 - NVwZ - RR 1990, 394), also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen ein- und derselben Lehreinheit und nicht auch lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität - unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen - ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit.

Darüber hinaus sind die im Rahmen der sogenannten Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren in das Lehrangebot der Universität mit einzurechnen, so dass daraus für das gesamte Studienjahr ein zusätzliches Lehrangebot von 9,5 SWS resultiert.

Nachdem im streitgegenständlichen Studienjahr keine Lehraufträge zur Verfügung stehen, ergibt sich daher ein unbereinigtes Lehrangebot von 367,20 Deputatsstunden.

Hiervon ist der Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in den Fächern Pharmazie, Medical Process Management (MSc), Psychologie (BSc), Zahnmedizin, Medizin 2. Studienabschnitt, Medizintechnik (BSc), Advanced Optical Technologies, Life Science Engineering (MSc), Psychologie (MSc), Medizintechnik (MSc), sowie Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (MSc) mit insgesamt 64,10 SWS abzuziehen. Die betroffenen Lehrveranstaltungen beruhen nach Auskunft der Hochschule ohne Ausnahme auf Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Fächer. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den betreffenden Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind, so dass der Dienstleistungsexport eine ausreichende sachliche Berechtigung findet. Fachliche Zusammenhänge mit der Humanmedizin sind insbesondere im Hinblick auf die Studiengänge Medical Process Management, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie den Studiengang Life Science Engineering offensichtlich.

Insgesamt ist die Situation im Bereich des Dienstleistungsexports geprägt durch eine grundsätzlich nicht unproblematische Zunahme der von der Medizinischen Fakultät zu versorgenden externen Studiengänge. Beanspruchten beispielsweise im Studienjahr 2010/2011 noch sechs Fächer Lehrangebot aus der Vorklinik, ist seit dem Studienjahr 2017/2018 die Zahl immerhin auf elf angewachsen. Sollte sich diese Entwicklung fortsetzen, dürften künftig gesteigerte Anforderungen im Hinblick auf eine sachgerechte Abwägung der in Rede stehenden Belange der angemessenen Versorgung des harten NC-Fachs Medizin einerseits sowie der Einführung sogenannter „innovativer“ Studiengänge anderseits zu stellen sein.

Wie ein Vergleich der Kapazitätsberechnungen in den letzten Jahren verdeutlicht, hat sich die Hochschule trotz dieser Zunahme der nicht zugeordneten Studiengänge bislang offenbar bemüht, die Auswirkungen auf die Vorklinische Medizin in Grenzen zu halten, da die Werte für den Dienstleistungsbedarf nahezu gleich geblieben sind (Studienjahr 2010/2011: 63,88; 2013/2014: 61,89; 2015/2016: 62,53, 2017/2018: 63,75 SWS). Zudem partizipiert das neu hinzugekommene Fach Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (MSc) mit 0,1215 SWS nur sehr geringfügig am Dienstleistungsexport.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der erkennbaren sachlichen Nähe der nicht zugeordneten Studiengänge zur Lehreinheit Vorklinik sieht das Gericht derzeit keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Ansatzes des Dienstleistungsbedarfs (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 15.6.2016, 7 CE 16.10083 u.a. - juris).

Im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird auch weiterhin an der Auffassung festgehalten, dass die für die Ermittlung des Dienstleistungsabzugs nach § 48 Abs. 2 HZV maßgebliche Studienanfängerzahl nicht um einen Schwund zu reduzieren ist. Die von der Universität angesetzten Studentenzahlen beruhen in zulässiger Weise auf der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl in diesen Fächern. Dass bei der Berechnung des Curricular-Anteils für die nicht zugeordneten Studiengänge nur die aktuellen oder bisherigen Studienanfängerzahlen im Semester und nicht zusätzlich die prognostizierte Entwicklung dieser Semesterkohorte in höheren Fachsemestern zu Grunde zu legen sind, resultiert eindeutig aus § 48 Abs. 2 HZV und der darauf bezogenen Berechnungsformel in der Anlage 5 zur Hochschulzulassungsverordnung. Diese Vorschrift stellt ausdrücklich auf die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge ab und verlangt im Unterschied zur Regelung der §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV keine Korrektur dieser Werte auf Grund einer Prognose über die Bestandszahlen der nachfolgenden Semester. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, B.v. 27.8.2010, 7 CE 10.10278 u.a.).

Soweit einzelne Antragsteller auf die mit der Staatsregierung getroffene Vereinbarung zur Erhöhung der Zulassungszahlen verweisen, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Vereinbarung bis zum SS 2014 befristet gewesen ist und die dazu bereit gestellten Mittel zur Erhöhung der Ausbildungskapazität nicht mehr zur Verfügung stehen.

Nicht durchgreifend erweist sich auch der Vortrag, auf Grund vorhandener Doppel- oder Zweitstudenten, welche neben Humanmedizin auch im Fach Zahnmedizin eingeschrieben seien, müsse der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin in dem Maße verringert werden, in dem ihn Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um einen der in § 51 Abs. 1, Abs. 3 HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände für die nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Aufnahmekapazität. Auch § 48 HZV sieht eine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen nicht vor. Darüber hinaus bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger im Studiengang Medizin (Vorklinik) ohnehin keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Fächern nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist und Zweitstudenten sich wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen ohnehin zugleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können.

Das bereinigte Lehrangebot beträgt daher 303,10 SWS (367,20 SWS - 64,10 SWS).

Die Lehrnachfrage wird gemäß §§ 43, 50 HZV i.V.m. deren Anlage 5 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Die Universität hat insoweit den Anteil der vorklinischen Medizin an die aktuelle Studienordnung angepasst und geringfügig auf 1,6042 erhöht.

Sie geht dabei entgegen insoweit erhobener Rügen nicht von einer Gruppengröße (Betreuungsrelation) g = 180 für Vorlesungen aus, wie es der frühere Beispielstudienplan der ZVS vorsah, sondern legt als Mittelwert eine Teilnehmerzahl von 200 (Semesterturnus) bzw. 400 (Jahresturnus) zu Grunde, was den tatsächlichen Verhältnissen mit Blick auf die Zahl der eingeschriebenen Studienanfänger in etwa entsprechen dürfte. Unabhängig davon, dass dieser Wert (kapazitätsgünstig) über der Zahl von 180 Vorlesungsbesuchern liegt, die in der Rechtsprechung weitgehend akzeptiert ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u.a. m.w.N.), kann nicht gefordert werden, dass eine Betreuungsrelation zu Grunde gelegt wird, die auf Kosten der Ausbildungsqualität eine maximale Aufnahmekapazität erreicht. Die Kammer hält diese Festsetzungen der Hochschule unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit für vertretbar.

Entgegen diversen Rügen begegnen die in Ansatz gebrachten Festsetzungen für den seit dem Studienjahr 2014/2015 gebildeten Studiengang Molekulare Medizin (Master) ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22.1.2015, AN 2 E 14.10173 u.a.).

Es erscheint nachvollziehbar, wenn die Hochschule im Zuge des Bologna-Prozesses und der damit verbundenen Abschaffung der Diplomabschlüsse zusätzlich zu dem bereits existierenden Bachelorstudiengang einen Masterstudiengang einrichtet, der in besonderem Maße zu wissenschaftlicher Arbeit und Methodik befähigen sowie theoretisch-analytische Fähigkeiten vermitteln soll. Die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Zulassungszahlen der Vorklinik sind kapazitätsrechtlich hinnehmbar. Die Hochschule konnte im Rahmen ihres Ermessens der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Aufbaustudienganges größeres Gewicht beimessen, als der Beibehaltung von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin. Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ersichtlich bemüht ist, die Beeinträchtigung der Kapazität in der Vorklinik möglichst gering zu halten, wie die Begrenzung des Curricularanteils auf den für die Medizin (Vorklinik) maßgeblichen Wert von 1,4331 im Bachelorstudiengang sowie die Verwendung einer kleinen Anteilquote im nicht beschränkten Masterstudiengang (7 Studienanfänger) zeigen. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) in den zurückliegenden Jahren ausgebaut hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Festsetzungen gebilligt (B.v. 30.6.2015, 7 CE 15.10102).

Nach Formel 5 der Anlage 5 zu § 43 HZV ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs vorklinische Humanmedizin von 350,34 Studienplätzen.

Der nach den statistischen Erfassungen und Berechnungen auftretende Schwund ist gemäß §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV zu berücksichtigen und die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Die auf Grund der fortlaufenden Erhebungen des Statistischen Landesamtes zuletzt, das heißt unter Einbeziehung des WS 2017/2018 erstellte Tabelle weist ein Schwundverhalten der Studierenden des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) an der Universität aus, für welches ein Ausgleichsfaktor von 0,9826 anzusetzen ist.

Somit errechnen sich 357 Anfängerplätze (350,34 : 0,9826, gerundet), die für das WS 2018/2019 und das SS 2019 aufzuteilen sind.

Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl durch die LVU um 11 Studienplätze und die ihr zu Grunde liegende Prognose fehlerhaft wären, sind vorliegend nicht erkennbar. Bei einer Überbuchung in dieser Größenordnung kann insbesondere noch nicht davon ausgegangen werden, sie sei aus anderen Gründen als zum Zwecke der Kapazitätsausschöpfung vorgenommen worden. Überbuchungen in innerkapazitären Vergabeverfahren über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus sind grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Sie beruhen auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (§ 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 HSV) und bezwecken, die knappen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen möglichst zeitnah auszuschöpfen. Die im Wege von Überbuchungen ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind nicht mehr frei und stehen für eine außerkapazitäre Vergabe nicht zur Verfügung (vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 17.4.2014 - 7 CE 14.10046 - juris Rn. 9 f.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 - BVerwGE 139, 210) die Ansprüche der an einem Kapazitätsprozess beteiligten Studienplatzbewerber stets vor denjenigen solcher Bewerber befriedigt werden müssen, die kein Kapazitätsverfahren geführt haben. Dieser Vorrang der Beteiligten eines Kapazitätsprozesses besagt lediglich, dass (erst) im Kapazitätsprozess entdeckte zusätzlichen Studienplätze nicht an Bewerber vergeben werden dürfen, die nicht durch Inanspruchnahme von (Eil-)Rechtschutz zur Aufdeckung weiterer vorhandener Kapazitäten beigetragen haben. Er betrifft jedoch nicht die zur Kapazitätsausschöpfung durchgeführte Vergabe von Studienplätzen durch Überbuchung. Hiervon begünstigte Bewerber, die auf diesem Wege auf Grund ihrer Rangziffer einen Studienplatz erhalten und denen ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht, müssen nicht hinter Eilantragstellern zurückstehen.

Darüber hinaus ist eine höhere Kapazität im Fach Humanmedizin (Vorklinik) nicht glaubhaft gemacht. Die beanstandete Deputatsfestsetzung bleibt somit im Ergebnis ohne Auswirkung.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22.01.2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer
published on 17.04.2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 22.02.2019 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerseite beantragt im Wege
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Freistaats Bayern auf Zulassung im ersten Fachsemester des Studiums der Humanmedizin an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) ab dem Wintersemester (WS) 2014/2015, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die festgesetzte Höchstzahl an Studienanfängern sei nicht kapazitätserschöpfend und somit rechtswidrig. Es bestehe deshalb ein Anordnungsanspruch auf Zulassung im Studiengang Humanmedizin. Zu den Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die Universität beantragt für den Freistaat Bayern,

den Antrag abzulehnen,

weil die Kapazität voll ausgeschöpft sei und nimmt dabei Bezug auf den Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, worin die Aufnahmekapazität zum WS 2014/2015 im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin mit dem Stand 15. Oktober 2014 wie folgt ausgewiesen wird:

Semester 1 NC172 Studenten 177

Semester 2182 Studenten 192

Semester 3 177 Studenten 190

Semester 4 170Studenten 179

insgesamt: 701 Studenten 738

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2014/2015 Bezug genommen.

II.

Der streitgegenständliche Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im WS 2014/2015 ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Gericht hat neben den Rügen einzelner Beteiligter von Amts wegen die kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulassungszahl hinsichtlich des Studienjahres 2014/2015 eingehend überprüft und auch weitere Erläuterungen der Universität zur Berechnung der Ausbildungskapazität und zu den zugrunde liegenden Daten eingeholt.

Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Humanmedizin (erster Studienabschnitt) im Studienjahr 2014/2015 ist die Hochschulzulassungsverordnung in der geltenden Fassung zugrunde zu legen. Hierbei sind für die Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 45 ff. HZV) die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) maßgebend.

Danach ergibt sich für die Vorklinik folgendes Lehrangebot in Semesterwochenstunden (SWS):

15,5 Stellen W 3, W 2 mit je 9 SWS139,5

5 Stellen A 14 a. Z. mit je 7 SWS 35,0

15,67 Stellen A 13 a. Z. mit je 5 SWS 78,35

11 Stellen A 15/A 13 mit 5, 6, 7, 8, 9 SWS 75,0

3,73 Wiss. Ang. mit 5 und 9 SWS 24,63

352,48 SWS

Die 2011 zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Hochschule sowie dem Universitätsklinikum Erlangen getroffene Zielvereinbarung über die auf drei Jahre befristete Schaffung von jeweils 30 Anfängerplätzen aufgrund des doppelten Abiturjahrgangs ist für die Vorklinik mit Ende des Studienjahres 2013/2014 ausgelaufen. Die dafür eingerichteten beiden Stellen mit insgesamt 12 SWS Lehrverpflichtung stehen deshalb ab dem streitgegenständlichen Studienjahr nicht mehr zur Verfügung.

Mit Ausnahme einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung wegen Wahrnehmung der Funktion des nicht hauptberuflichen Vizepräsidenten um sieben SWS haben sich die Deputate der vorhandenen Stellen gegenüber dem Vorjahr nicht geändert. Allerdings sieht § 7 Abs. 1 Nr. 1 LUFV nur eine Ermäßigung bis zu 75 v. H. vor. Nachdem Professoren an Universitäten grundsätzlich eine Lehrverpflichtung in Höhe von neun Lehrveranstaltungsstunden haben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV), überschreitet die Ermäßigung den zulässigen Rahmen um 0,25 SWS. Die gesamte Deputatsminderung hat die Universität jedoch wie in den Vorjahren in der Weise ausgeglichen, dass sie aus Kapitalisierungserlösen von nicht in Anspruch genommenen freien Stellengehältern außerhalb der Medizin (z. B. aufgrund von Wiederbesetzungssperren) vorübergehend eine Stelle mit 7 SWS im Institut für Zelluläre und Molekulare Physiologie ausgewiesen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhöhen Drittmittelbedienstete das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2013, 7 CE 13.10280). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass Drittmittelbedienstete ausschließlich für konkrete Forschungsvorhaben entsprechend dem Zweck der bewilligten Mittel eingesetzt werden. Weder wird mit diesen Beschäftigten eine Lehrverpflichtung vereinbart, weil dies mit den projektbezogenen Verwendungsbestimmungen der Drittmittelgeber zur Forschungsförderung unvereinbar wäre, noch existiert ein normatives Lehrdeputat aufgrund der Lehrverpflichtungsverordnung. Demgegenüber sind für die Berechnung des Lehrangebots gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Nach dieser Vorschrift können deshalb nur Stellen solcher Personen berücksichtigt werden, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Dazu gehören jedoch nicht solche Mitarbeiter, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und an Forschungsvorhaben teilhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (§ 25 Abs. 2 HRG).

Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Das wiederholt vorgetragene Argument, die Lehrpersonen der klinisch-theoretischen Medizin, insbesondere im Fach Pathologie, könnten ihre originäre Lehrverpflichtung nicht erfüllen, so dass ihr Einsatz in der vorklinischen Ausbildung im Fach Anatomie aufgrund der bestehenden fachlichen Überschneidungen („horizontale Substituierbarkeit“) geboten sei, erweist sich nicht als durchgreifend. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält an seiner grundsätzlichen Entscheidung (Beschluss vom 8.7.2004, 7 CE 04.10017 u. a.) fest, dass die von der Universität gewählte Praxis, Fachvertreter klinischer Fächer rechnerisch mit einem Anteil von 20% an den in Frage kommenden Veranstaltungen zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden ist (Beschluss vom 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u. a.). Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 2 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität - unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen - ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind die im Rahmen der sogenannten Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren in das Lehrangebot der Universität mit einzurechnen, so dass für das gesamte Studienjahr ein zusätzliches Lehrangebot von 6,5 SWS resultiert.

Nachdem im streitgegenständlichen Studienjahr keine Lehraufträge zur Verfügung stehen, ergibt sich daher ein unbereinigtes Lehrangebot von 351,98 Deputatsstunden.

Hiervon ist der Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in den Fächern Pharmazie, Medical Process Management, Psychologie, Zahnmedizin, Medizin 2. Studienabschnitt, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie Life Science Engineering mit insgesamt 64,83 abzuziehen. Die betroffenen Lehrveranstaltungen beruhen nach Auskunft der Hochschule ohne Ausnahme auf Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Fächer. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den betreffenden Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind, so dass der Dienstleistungsexport eine ausreichende sachliche Berechtigung findet. Fachliche Zusammenhänge mit der Humanmedizin sind insbesondere im Hinblick auf die Studiengänge Medical Process Management, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie den neu eingerichteten Studiengang Life Science Engineering offensichtlich.

Im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird auch weiterhin an der Auffassung festgehalten, dass die für die Ermittlung des Dienstleistungsabzugs nach § 48 Abs. 2 HZV maßgebliche Studienanfängerzahl nicht um einen Schwund zu reduzieren ist. Die von der Universität angesetzten Studentenzahlen beruhen in zulässiger Weise auf der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl in diesen Fächern. Dass bei der Berechnung des Curricular-Anteils für die nicht zugeordneten Studiengänge nur die aktuellen oder bisherigen Studienanfängerzahlen im Semester und nicht zusätzlich die prognostizierte Entwicklung dieser Semesterkohorte in höheren Fachsemestern zugrunde zu legen sind, resultiert eindeutig aus § 48 Abs. 2 HZV und der darauf bezogenen Berechnungsformel in der Anlage 5 zur Hochschulzulassungsverordnung. Diese Vorschrift stellt ausdrücklich auf die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge ab und verlangt im Unterschied zur Regelung der §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV keine Korrektur dieser Werte aufgrund einer Prognose über die Bestandszahlen der nachfolgenden Semester. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, Beschluss vom 27.8.2010, 7 CE 10.10278 u. a.).

Nicht durchgreifend erweist sich auch der Vortrag, aufgrund vorhandener Doppel- oder Zweitstudenten, welche neben Humanmedizin auch im Fach Zahnmedizin eingeschrieben seien, müsse der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin in dem Maße verringert werden, in dem ihn Zweitstudenten nicht in Anspruch nehmen, weil sie die entsprechenden Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf schon besucht haben und diese Kenntnisse auf ihre Ausbildung anrechenbar sind. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um einen der in § 51 Abs. 1, Abs. 3 HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände für die nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Aufnahmekapazität. Auch § 48 HZV sieht eine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen nicht vor. Darüber hinaus bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger im Studiengang Medizin (Vorklinik) ohnehin keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Fächern nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist und Zweitstudenten sich wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen ohnehin zugleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können.

Das bereinigte Lehrangebot beträgt daher 287,15 SWS (351,98 SWS - 64,83 SWS).

Die Lehrnachfrage wird gemäß §§ 43, 50 HZV i. V. m. deren Anlage 5 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Die Universität hat insoweit den Anteil der vorklinischen Medizin an die aktuelle Studienordnung angepasst und geringfügig auf 1,6042 erhöht.

Sie geht dabei entgegen insoweit erhobener Rügen nicht von einer Gruppengröße (Betreuungsrelation) g = 180 für Vorlesungen aus, wie es der frühere Beispielstudienplan der ZVS vorsah, sondern legt als Mittelwert eine Teilnehmerzahl von 200 (Semesterturnus) bzw. 400 (Jahresturnus) zugrunde, was den tatsächlichen Verhältnissen in etwa entsprechen dürfte. Unabhängig davon, dass dieser Wert (kapazitätsgünstig) über der Zahl von 180 Vorlesungsbesuchern liegt, die in der Rechtsprechung weitgehend akzeptiert ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.10.2013, 7 CE 13.10296 u. a. m. w. N.), kann nicht gefordert werden, dass eine Betreuungsrelation zugrunde gelegt wird, die auf Kosten der Ausbildungsqualität eine maximale Aufnahmekapazität erreicht. Die Kammer hält diese Festsetzungen der Hochschule unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit für vertretbar.

Die erstmals für das streitgegenständliche Studienjahr in Ansatz gebrachten Festsetzungen für den neugebildeten Studiengang Molekulare Medizin (Master) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Universität hatte bei der Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin mit dem Abschluss „Diplom“ aus didaktischen Erwägungen ursprünglich eine jährliche Aufnahmequote von 30 Studienanfängern festgelegt. Das Gericht hatte für die darauffolgenden Studienjahre im Hinblick auf die Festlegung des Curricularanteils des Studiengangs Molekulare Medizin auf 1,4331 grundsätzlich jegliche weitere Erhöhung über diesen Ansatz hinaus unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten für die Humanmedizin als äußerst problematisch bewertet (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.11.2003, AN 2 E 03.10261 u. a., BayVGH, B. v. 9.11.2004, 7 CE 04.11010 u. a.). Den auf der Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst beruhenden Zuwachs des bereinigten Lehrangebotes hatte die Universität im Studienjahr 2005/06 zu etwa drei Viertel dem Studiengang Medizin und zu etwa ein Viertel dem Diplomstudiengang Molekulare Medizin zugeordnet. Diese Zuweisung von ein Viertel des gesteigerten Lehrangebots stand damit zwar für sich betrachtet nicht mehr im Verhältnis zur damaligen Anteilsquote (zp) des Studiengangs Molekulare Medizin. Nachdem jedoch im Zuge der Erhöhung der Lehrverpflichtung im Studienjahr 2004/05 die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin nicht angepasst worden war, war dies nicht zu beanstanden, weil diese Aufteilung des Zuwachses des bereinigten Lehrangebots letztlich auch einen Nachholeffekt zugunsten der Molekularen Medizin und eine Aufstockung auf 37 Studienplätze beinhaltete. Im Einklang mit den Vorgaben des Gerichts wurde seitens der Hochschule diese Zahl seitdem als Obergrenze beibehalten, um kapazitätsrechtliche Konsequenzen zulasten der Humanmedizin zu vermeiden.

Mit der Einrichtung des konsekutiven Masterstudiengangs Molekulare Medizin wird nun erstmals seit längerer Zeit ein zusätzliches Studienangebot im Nebenfach geschaffen, welches in der Konsequenz einen Abbau von Studienanfängerplätzen im Fach Humanmedizin zur Folge hat. Gleichwohl erweisen sich die in diesem Zusammenhang von verschiedenen Antragstellern erhobenen Bedenken nicht als durchgreifend, da die seitens der Hochschule definierten Anteile der Studiengänge Humanmedizin und Molekulare Medizin am Lehrangebot der Vorklinik im Ergebnis tragfähig sind. Die Vorschrift des § 49 HZV enthält für die Festlegung bzw. Abänderung der Anteilquote keine inhaltlichen Kriterien, räumt jedoch in Absatz 2 dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Befugnis ein, zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten Vorgaben machen zu können. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung ist allerdings zu folgern, dass diese nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen sein dürfen. Die Vorgaben können Grundlage für den Erlass der Hochschulzulassungssatzung und damit des späteren Genehmigungsverfahrens sein. Der Normgeber ist dabei berechtigt, im Rahmen bildungsplanerischer Überlegungen durch Vorgaben für die Anteilsquotenbildung Ausbildungskapazitäten vorrangig einem bestimmten Studiengang zu widmen. Die Wissenschaftsverwaltung hat insoweit grundsätzlich bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen über die Anteilquote einen von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen geprägten Ermessensspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Im Rahmen des dabei auftretenden Spannungsverhältnisses zwischen den divergierenden Interessen ist der Universität mit Blick auf die in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre stets ein hinreichender Handlungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen, der es ihr ermöglicht, neue Studiengänge auch zulasten der Kapazität bestehender Studiengänge einzuführen, um damit der Schwerpunktbildung, der Internationalisierung oder den Veränderungen in Wissenschaft und Forschung sowie auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen zu können.

Die Einführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin hatte die Hochschule damit begründet, dass ein zukunftsorientierter Studiengang für Biowissenschaftler angeboten werde, die im Bereich der medizinischen Forschung in Industrie, Behörden und Universitäten tätig werden wollen. Das Lehrangebot schließe eine Lücke zwischen dem Studium biowissenschaftlicher Fächer und dem Medizinstudium. Es sei ein Rückstand in der Molekular Biologie gegenüber den USA, Japan und führenden europäischen Ländern festzustellen, der zu einer weitgehenden Verlagerung der industriellen Forschungsbasis in die USA und damit zum Verlust hochqualifizierter Arbeitsplätze geführt habe. Andererseits habe sich die Medizinische Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg zu einem nationalen Schwerpunkt von Biomedizin und klinisch-mole-kularbiologischer Forschung entwickelt und erhalte mit dem neuen Studiengang eine längst fällige fachliche Ergänzung ihres Lehrangebots (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.11.2001, AN 2 E 00.10031 u. a.).

Aus diesem Blickwinkel erscheint es nachvollziehbar, wenn die Hochschule im Zuge des Bologna-Prozesses und der damit verbundenen Abschaffung der Diplomabschlüsse zusätzlich zu dem bereits existierenden Bachelor Studiengang einen Masterstudiengang einrichtet, der in besonderem Maße zu wissenschaftlicher Arbeit und Methodik befähigen sowie theoretisch-analytische Fähigkeiten vermitteln soll. Angesichts dieser für die Kammer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründungen und Abwägungen der Universität sind die nachteiligen Auswirkungen auf die Zulassungszahlen der Vorklinik kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Hochschule konnte im Rahmen ihres Ermessens der Einrichtung eines zukunftsträchtigen Aufbaustudienganges größeres Gewicht beimessen, als der Beibehaltung von Studienplätzen in der Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin. Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ersichtlich bemüht ist, die Beeinträchtigung der Kapazität in der Vorklinik möglichst gering zu halten, wie die Begrenzung des Curricularanteils auf den für die Medizin (Vorklinik) maßgeblichen Wert von 1,4331 im Bachelor Studiengang sowie die Verwendung einer kleinen Zulassungszahl im nicht beschränkten Masterstudiengang (7 Studienanfänger) zeigen, so dass im Ergebnis nur 4 Studienplätze in der Humanmedizin wegfallen. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) in den zurückliegenden Jahren erheblich ausgebaut hat.

Nach Formel 5 der Anlage 5 zu § 43 HZV ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs vorklinische Humanmedizin von 328,20 Studienplätzen.

Der nach den statistischen Erfassungen und Berechnungen auftretende Schwund ist gemäß §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV zu berücksichtigen und die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Der Antragsgegner hat in den zurückliegenden Studienjahren zur rechnerischen Ermittlung der zu erwartenden Schwundquote jeweils das von der Rechtsprechung allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt und aufgrund der auf den fortlaufenden Erhebungen des Statistischen Landesamtes beruhenden Tabellen einen Schwundausgleichsfaktor für die Vorklinik angesetzt. Für das streitgegenständliche Studienjahr hat die Universität demgegenüber einen Schwundfaktor von 0,9542 als Mittelwert der Schwundfaktoren der Jahre 2008 bis 2011 für die Berechnung zugrunde gelegt. Diese (kapazitätsbegünstigende) Vorgehensweise entspricht der Auffassung des Gerichts und beruht auf folgenden Überlegungen:

Grundsätzlich kann zwar davon ausgegangen werden, dass das „Hamburger Modell“ gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, so dass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können. Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist. Die statistischen Erhebungen über die Zahl der Studierenden in der Humanmedizin (Vorklinik) verzeichnen in den höheren Fachsemestern des WS 2012/2013 einen Anstieg der Studierendenzahlen, der überwiegend auf die Erhöhung der Ausbildungskapazität aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 28. Dezember 2012 (AN 2 E 12.10162) zurückzuführen ist. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um eine atypische Entwicklung, die außer Betracht zu bleiben hat, weil sie ansonsten zu einer verfälschten Schwundprognose führen würde.

Wenn man den oben genannten Durchschnittswert als sachgerecht zugrunde legt, errechnen sich mithin 344 Anfängerplätze (328,20 : 0,9542 gerundet), die auf das WS 2014/2015 und das SS 2015 aufzuteilen sind, so dass auf beide Semester jeweils 172 Studienplätze entfallen.

Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl durch die FAU um fünf Studienplätze und die ihr zugrunde liegende Prognose fehlerhaft wären, sind vorliegend nicht erkennbar. Bei einer Überbuchung in dieser Größenordnung kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, sie sei aus anderen Gründen als zum Zwecke der Kapazitätsausschöpfung vorgenommen worden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.3.2011 - 6 CN 3.10 - BVerwGE 139, 210) die Ansprüche der an einem Kapazitätsprozess beteiligten Studienplatzbewerber stets vor denjenigen solcher Bewerber befriedigt werden müssen, die kein Kapazitätsverfahren geführt haben. Dieser Vorrang der Beteiligten eines Kapazitätsprozesses besagt lediglich, dass (erst) im Kapazitätsprozess entdeckte zusätzliche Studienplätze nicht an Bewerber vergeben werden dürfen, die nicht durch Inanspruchnahme von (Eil-)Rechtsschutz zur Aufdeckung weiterer vorhandener Kapazitäten beigetragen haben. Er betrifft jedoch nicht die zur Kapazitätsausschöpfung durchgeführte Vergabe von Studienplätzen durch Überbuchung. Hiervon begünstigte Bewerber, die auf diesem Wege aufgrund ihrer Rangziffer einen Studienplatz erhalten und denen ebenfalls das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Seite steht, müssen nicht hinter Eilantragstellern zurückstehen.

Entgegen dem Vorbringen einzelner Antragsteller bestand für die Kammer auch keine Veranlassung, aufzuklären, in welchem Umfang die Hochschule gegebenenfalls Beurlaubungen in den einzelnen Semestern der Vorklinik bewilligt hat. Grundsätzlich sind einzelne beurlaubte Studenten aus der Bestandszahl der eingeschriebenen Studenten nicht herauszurechnen, weil diese auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert bleiben. Beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Ausbildungskapazität, weil sie das Lehrangebot nicht dauerhaft entlasten, sondern es nach Ende ihrer Beurlaubung weiterhin nachfragen. Die Hochschule hat versichert, dass es keine Fälle von mehrfach beurlaubten Studierenden gebe, die dem Bestand des Eingangssemesters hinzugerechnet würden (BayVGH, B.v. 25.11.2013, 7 CE 13.10315). Nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen oder geltend gemacht wurden, die Bestandszahlen seien zweifelhaft, besteht keine Veranlassung, die Vorlage einer Belegungsliste zu verlangen.

Nachdem somit eine ungenutzte Kapazität im Fach Humanmedizin (Vorklinik) nicht glaubhaft gemacht ist, war der Antrag mit der auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie macht geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, Studienplätze seien noch frei, weil deren Überbuchung - für die es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle - nicht anerkannt werden dürfe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. März 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende „Überbuchung“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Sie beruht auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage und dient ausschließlich dem Zweck, die Ausbildungskapazität der Universität möglichst zeitnah auszuschöpfen. Die im Wege der Überbuchung ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind nicht mehr „frei“ und stehen für die Vergabe an die Antragstellerin nicht zur Verfügung.

a) Im zentralen Vergabeverfahren kann die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Auswahl und Verteilung von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 6 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]). Ebenso können die Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 4 HZV). Die normativ geregelte Möglichkeit der Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigt, dass vor allem aufgrund von Mehrfachbewerbungen nicht alle zugelassenen Bewerber ihre Studienplätze annehmen werden. Sie trägt mittels einer Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studienbewerber dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse aller Studienbewerber nach einer möglichst erschöpfenden und zeitnahen Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten in besonderer Weise Rechnung. Überbuchungen der Zulassungszahlen sind deshalb als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dienen, die Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zeitnah auszuschöpfen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 4.4.2013 - 7 CE 13.10002 - juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 25.3.2013 - NC 2 B 3.12 - juris Rn. 26 ff.).

b) Die genannten Regelungen der Hochschulzulassungsverordnung beruhen auf dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl 2009 S. 186, BayRS 2210-8-1-2-WFK) und den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des früher geltenden Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl 2007 S. 2, BayRS 2210-8-1-1-WFK). Danach bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien namentlich auch für den Ablauf des Vergabeverfahrens und die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze (Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrags vom 5. Juni 2008 sowie Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags vom 22. Juni 2006). Einer weiteren gesetzlichen Grundlage bedarf es für die in der Hochschulzulassungsverordnung normativ geregelte Überbuchung der Zulassungszahlen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.5.2013 - 7 CE 13.10021 - juris Rn. 24 m. w. N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.