Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Feb. 2019 - AN 2 E 18.10085


Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Fachsemester |
Zulassungszahl |
Aktiv Studierende |
1 |
57 |
60 |
2 |
55 |
56 |
3 |
55 |
57 |
4 |
53 |
56 |
5 |
53 |
53 |
6 |
51 |
53 |
7 |
51 |
52 |
8 |
50 |
52 |
9 |
50 |
51 |
10 |
48 |
52 |
insgesamt |
523 |
542 |
II.
Anzahl |
Art der Stelle |
Semesterwochenstunden (SWS) |
Gesamtzahl der SWS |
3 |
W3 |
9 |
27 |
1 |
W3 |
7 |
7 |
4 |
W2 |
9 |
36 |
29 |
A13zA |
5 |
145 |
8 |
A13 |
9 |
72 |
7 |
A14 |
9 |
63 |
2 |
A14 |
0 |
0 |
4 |
A15 |
9 |
36 |
2 |
A16 |
9 |
18 |
1 |
E14 / BAT II. a |
9 |
9 |
1 |
E15 / BAT I. a |
9 |
9 |
62 |
|
|
422 |
Gesamtlehrdeputat von 422 SWS : 62 Stellen = 6,8065 SWS
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Stationäre Krankenversorgung:
20,36 tagesbelegte Betten: 7,2 = 2,8283 Stellen
Ambulante Krankenversorgung:
Berechnung:
62,00 Stellen + 2,00 Stellen (= Stellen, die = 64,00 Stellen ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind)
64,00 Stellen - 2,8283 Stellen = 61,1717 Stellen
61,1717 Stellen x 30% 18,3515 Stellen
21,1798 Stellen,
bei Reduzierung um die 2,0 Stellen, die ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind:
19,1798 Stellen.
Das Lehrangebot beträgt damit: 62,0000 Stellen
- 19,1798 Stellen
42,8202 Stellen


Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.