Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Feb. 2014 - 4 S 14.30100

bei uns veröffentlicht am17.02.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2014, Gz. ..., wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben irakischer Staatsangehöriger und Kurde. Am 20. November 2012 stellte er in Deutschland Asylantrag mit der Begründung, er werde in seinem Heimatland verfolgt.

Am 20. November 2012 wurde der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Zirndorf gemäß § 25 AsylVfG angehört. Bereits am 1. Oktober 2012 war der Antragsteller in München registriert worden und gab seine Fingerabdrücke ab.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 wurde der Antragsteller in die Gemeinschaftsunterkunft in Höchstadt/Aisch zugewiesen.

Am 28. November 2012 wurde der Antragsteller in ... gemäß § 25 AsylVfG zu seinen Asylgründen angehört und nahm ausführlich dazu Stellung.

Mit Schreiben vom 29. November 2013 teilte das Bundesamt dem Landratsamt ... mit, das Bundesamt habe am 29. November 2013 Schweden um Übernahme des Asylverfahrens gebeten, nach dem entsprechenden Antrag habe es bei dem Antragsteller einen Eurodac gegeben.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 erklärte die schwedische Einwanderungsbehörde, dass sie die Aufnahmeanfrage für die Übermittlung des Antragstellers nach Schweden nach dem Dublin-Verfahren akzeptiere.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers für unzulässig (Ziffer 1) und ordnete gleichzeitig die Abschiebung nach Schweden an (Ziffer 2). Nach der Bescheidsbegründung liege ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 beim Antragsteller vor, Schweden habe seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärt. Es seien keine Gründe vorgetragen, die gegen eine Überstellung nach Schweden sprächen.

Gegen den dem Antragsteller am 23. Januar 2014 zugestellten Bescheid ließ er mit am 30. Januar 2014 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zugleich beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Schweden anzuordnen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Antragstellervertreter zu bewilligen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege hier kein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung, die seit dem 1. Januar 2014 Gültigkeit habe, vor. Auch ergebe sich aus der Akte nicht, dass etwa ein Eurodac-Treffer vorliege. Schließlich wäre nach der Dublin-III-Verordnung erforderlich, dass nach Art. 4 und Art. 5 ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller stattgefunden habe. Schließlich sei die Antragsgegnerin in diesem Fall verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, da keine Gründe ersichtlich seien, weshalb im Asylverfahren des Antragstellers über ein Jahr nichts geschehen sei. Unter Verweis auf verschiedene Gerichtsurteile wurde ausgeführt, die unangemessene Verzögerung führe zu einer Selbsteintrittsverpflichtung.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014,

den Antrag abzulehnen

und legte die Verfahrensakte vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Der Antrag ist gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, insbesondere ist die Antragsfrist eingehalten.

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nach summarischer Prüfung zu berücksichtigen.

Die im Rahmen des Eilverfahrens zu treffende Entscheidung führt hier dazu, dass ausgehend von den vorgetragenen und ersichtlichen Gründen, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sprechen, ein Erfolg im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist.

Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebung kann durchgeführt werden, wenn sie rechtlich zulässig und in allernächster Zeit („sobald“) auch tatsächlich möglich ist. Die tatsächliche Möglichkeit hängt insbesondere von der Zustimmung des anderen Staats ab. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt steht nach Auffassung des Gerichts fest, dass die Abschiebung nach Schweden im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht durchgeführt werden kann.

Ein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist hier nicht Schweden für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig, da das nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für jeden Mitgliedsstaat bestehende Selbsteintrittsrecht sich im Fall des Antragstellers zu einer Selbsteintrittsverpflichtung verdichtet hat. Eine solche Verdichtung des Selbsteintrittsrechts in eine Selbsteintrittspflicht findet in den Fällen statt, in denen das Bundesamt das Verfahren ohne ersichtlichen Grund unangemessen lange verzögert (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 30.12.2013 - 5 aL 1726/13.A, VG Düsseldorf, B.v. 7.8.2012 - 22 L 1158/12.A, VG Göttingen, U.v. 25.7.2013 - 2 A 652/12, m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; alle juris).

Dagegen ergibt sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht schon aus Art. 23 Abs. 3 Dublin-II-VO, weil diese nach Art. 49 Satz 2 nur für Asylanträge gilt, die sechs Monate nach deren Inkrafttreten am 19. Juli 2013, also ab 19. Januar 2014 gestellt wurden bzw. für alle Übernahmegesuche, die ab diesem Tag gestellt werden. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der Asylantrag vom 20. November 2012 und das Übernahmegesuch vom 29. November 2013 stammen.

Im Fall des Antragstellers hat sich das Selbsteintrittsrecht in eine Selbsteintrittspflicht verwandelt. Der Antragsteller hat am 20. November 2012 Asyl beantragt und wurde zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylVfG an diesem Tag in... befragt. Am 28. November 2012 erfolgte die Anhörung gemäß § 25 AsylVfG über die Asylgründe des Antragstellers, nachdem bereits zuvor am 1. Oktober 2012 seine Personalien erfasst und seine Fingerabdrücke genommen worden waren. Anschließend ruhte das Asylverfahren des Antragstellers, ohne dass hierfür eine Begründung ersichtlich oder von der Antragsgegnerin vorgetragen wäre, bis zum 29. November 2013, also mehr als ein Jahr. Dann erst wurde ein Übernahmeersuchen an die schwedischen Behörden nach dem Dublin-Verfahren gestellt. Das Bundesamt hat somit mehr als ein Jahr verstreichen lassen, bevor ein Übernahmeersuchen an Schweden gestellt wurde. Zwar gilt im vorliegenden Fall des Verfahrens nach Art. 20 Dublin-II-VO nicht die Drei-Monats-Frist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO, dennoch ist diese Frist von drei Monaten bei der Beurteilung der Angemessenheit als Maßstab im Rahmen der Dublin-II-VO heranzuziehen, zumal auch Art. 20 in Abs. 1 b und c ebenso wie in Abs. 2 Fristen enthält, deren Ziel erkennbar die beschleunigte Durchführung des Asylverfahrens ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem 4. wie dem 15. Erwägungsgrund zur Dublin-II-VO, dass das Asylverfahren nicht beliebig hinausgezögert werden kann und insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats ermöglicht werden muss, um den effektiven Zugang zu dem Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (4. Erwägungsgrund). Der 15. Erwägungsgrund stellt klar, dass die Verordnung im Einklang mit den Grundrechten und Grundzügen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, im Einklang steht und dass sie insbesondere darauf abzielt, die uneingeschränkte Wahrung des in Art. 18 verankerten Rechts auf Asyl zu gewähren. Deshalb ist die Bundesrepublik Deutschland wie jeder Mitgliedsstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, verpflichtet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats verschlimmert wird; erforderlichenfalls muss sie den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 selbst prüfen (EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11, juris).

Der Antragsteller kann sich auch auf die hier entstandene und grundlos unangemessen lange Dauer des Asylverfahrens berufen. Dem steht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen. Zwar hat dieser entschieden, dass sich ein Asylsuchender nicht auf eine aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO abzuleitende Selbsteintrittsverpflichtung berufen kann, allerdings betrifft die Entscheidung nur den Fall, dass eine Zurückschiebung des Asylbewerbers in den ursprünglich zuständigen Mitgliedsstaat unter anderem aufgrund systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens nicht möglich war, ohne dass die Prüfung, ob ein anderer Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war, schon abgeschlossen war. Demgemäß hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers in den ursprünglich zuständigen Mitgliedsstaat als solche nicht zu einer Selbsteintrittsverpflichtung nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO führt, gleichzeitig aber auf das bereits zitierte Urteil vom 21. Dezember 2011 und die dort enthaltenen Ausführungen verwiesen (vgl. EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11 -, juris). Damit spricht hier alles dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren des Antragstellers aufgrund der grundlosen und unangemessen langen Verzögerung seines Asylverfahrens zuständig geworden ist und somit die Abschiebung nach Schweden unzulässig geworden ist.

Damit war dem Antrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bedurfte es daher nicht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.