Sozialgericht Würzburg Urteil, 21. Sept. 2015 - S 14 R 273/14

bei uns veröffentlicht am21.09.2015

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 31. Oktober 2011 ab dem 1. April 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am ... 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit dem Jahr 1996 in Deutschland. Er war hier zuletzt als Gas- und Wasserinstallationshelfer berufstätig. Seit September 2009 ist der Kläger nach seinen Angaben erwerbslos wegen gesundheitlicher Belastungen auf dem Gebiet der Psyche. Er ist in zweiter Ehe verheiratet, seine erste Ehefrau ist 1991 durch Selbstmord verstorben. Da er nur eingeschränkt des Deutschen mächtig ist, hat das Gericht die Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache für notwendig erachtet.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 11. April 2012 die Gewährung von Erwerbsminderungsrente.

Die Beklagte ließ den Kläger durch den Facharzt für Allgemeinmedizin, Sozialmedizin, Notfallmedizin Herrn Dr. med. M. begutachten. In seinem Gutachten vom 8. August 2012 kommt Herr Dr. M. zu dem Ergebnis dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig sei, in seiner letzten Tätigkeit als Installationshelfer aber nur noch unter drei Stunden. Dieser Zustand bestehe seit dem 11. April 2012. Es werde die Begutachtung durch einen Psychiater unter Hinzuziehung eines Dolmetschers angeregt. Daraufhin ließ die Beklagte den Kläger noch durch den Psychiater Herrn Dr. med. M. am 4. Oktober 2012 begutachten. Bei dieser Begutachtung war nach dem Akteninhalt kein Dolmetscher anwesend. Herr Dr. X. gelangte dabei zu der Einschätzung, dass der Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 ab, weil der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht erfülle, wenn man von einem Leistungsfall ab der Antragstellung am 11. April 2012 ausgehe.

Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und vortragen lassen, dass die volle Erwerbsminderung seit mindestens 2009 gegeben sei. Bereits 2008/2009 hätten beim Kläger eine qualifizierte depressive Störung nach Alkoholmissbrauch bis 2004, orthopädische und internistische Leiden vorgelegen, welche auch jetzt noch gegeben seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 17. März 2014, welche am 24. März 2014 beim Sozialgericht Würzburg eingegangen ist. Für die Bearbeitung war nach dem Geschäftsverteilungsplan die damalige 4. Kammer des Sozialgerichts zuständig. Die Klage wurde dahingehend begründet, dass der Kläger auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage sei, auch nur drei Stunden täglich zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Dieser Zustand bestehe mindestens seit August 2011. Bereits 2008 sei durch den Neurologen und Psychiater Herrn Dr. med. Lück die Diagnose „Anpassungsstörung bei Problemen mit Arbeitslosigkeit und Partnerschaftsproblemen“ gestellt worden.

Das Sozialgericht Würzburg hat die Akte der Beklagten beigezogen sowie für die Zeit ab 2008 Befundberichte und ärztliche Unterlagen des früheren klägerischen Hausarztes Herrn Dr. med. Weber durch die Praxisnachfolgerin Frau Dr. med. Kratz vom 26. Juni 2014 und der aktuellen Hausärztin Frau G. vom 15. Juli 2014 sowie Befundberichte der Nervenärztin Frau Dr. med. I. vom 8. August 2014 und des Neurologen und Psychiater Herrn Prof. Dr. med. H. vom 7. Juli 2014.

Nach Vorlage dieser Unterlagen wurde der Neurologe und Psychiater Herr Dr. med. D., D-Stadt, mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens nach Untersuchung des Klägers beauftragt. Die damalige Vorsitzende der 4. Kammer hat die Beweisanordnung vom 27. August 2014 mit folgender Vorbemerkung versehen:

„Der Kläger hat nach Aktenlage die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals zum 31. Oktober 2011 erfüllt. Die nachfolgenden Beweisfragen sind daher dahingehend zu beantworten, ob gegebenenfalls eine Erwerbsminderung bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat.“

In seinem Gutachten vom 3. März 2015 gelangte der gerichtsärztliche Sachverständige Herr Dr. K., der das Gutachten zusammen mit Frau Dr. med. Jung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache erstellt hatte, nach körperlicher Untersuchung des Klägers am 12. Februar 2015 zu dem Ergebnis, bei dem Kläger bestehe ein aufgehobenes Leistungsvermögen. Dieses sei seit dem 31. Oktober 2011 anzunehmen. Die exakte Analyse des komplexen Krankheitsbildes ergebe gewichtige Argumente dafür, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die festgestellten Funktionsstörungen gegeben gewesen seien. Bereits 2008 sei das Vorliegen einer schwerwiegenderen depressiven Symptomatik, die über eine Anpassungsstörung hinausgehe, beim Kläger zu vermuten.

Die Beklagte hat hierzu durch die Psychiaterin und Sozialmedizinerin Frau Dr. med. F. am 26. März 2015 vortragen lassen, die Beklagte gehe von einem Leistungsfall ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den Gerichtsgutachter am 12. Februar 2015 aus. Jedoch erfülle der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Nachdem die Klägerseite darauf hingewiesen hatte, dass der Gerichtsgutachter einen wesentlich früheren Leistungsfall angenommen hatte, gab die Beklagte durch Herrn Dr. med. H. am 2. Juni 2015 eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme ab. Demnach sei für die Jahre 2010 und 2011 keine fachärztliche Behandlung durch einen Nervenarzt dokumentiert. Eine psychiatrische Behandlung habe nach den Unterlagen erst im Jahr 2012 wieder stattgefunden. Für den strittigen Zeitraum, insbesondere für das Jahr 2011, lägen praktisch keine validen Unterlagen vor. Die willkürliche Festsetzung des Leistungsfalles exakt auf jenen Termin, an dem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, werde nach Erachten des Beratungsarztes nicht ausreichend begründet.

Seit dem 1. Juni 2015 ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan die 14. Kammer des Sozialgerichts Würzburg für den Rechtsstreit zuständig.

Das Gericht hat sodann eine ergänzende Stellungnahme durch Herrn Dr. D. angefordert. Unter dem 30. Juni 2015 hat der Gerichtsgutachter darauf hingewiesen, dass das Gutachten des Herrn Doktor M. wohl ohne Dolmetscher erstellt worden sei, anderenfalls wäre wohl eine andere Beurteilung erfolgt. Die damals durch Herrn Dr. X. erstellten Diagnosen wichen deutlich von den vom Gerichtsgutachter gestellten Diagnosen ab. Dies sei nur dadurch zu erklären, dass bei der Begutachtung durch Herrn Dr. X. kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Daher habe dieser die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung, die beim Kläger gegeben sei, und auch die Symptome der schweren Depressionen, die sich auch in der eingeschränkten Aktivität und Partizipationsfähigkeit des Klägers über die letzten Jahre gezeigt habe, nicht erheben können. Beim Kläger bestehe ein jahrelanger Krankheitsverlauf. Es sprächen gewichtige Argumente dafür, dass bei genauer Analyse dieses Krankheitsverlaufes unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers das aufgehobene Leistungsvermögen anzunehmen sei seit 31. Oktober 2011.

Hierzu hat die Beklagte nochmals eine Stellungnahme des Herrn Dr. H. vom 16. Juli 2015 vorgelegt. Demnach sei weithin bekannt, dass psychische Störungen im langjährigen Verlauf erheblichen Schwankungen unterliegen könnten. Deshalb sei die rückwirkende Beurteilung gerade nervlicher Erkrankungen ohne entsprechende ärztliche Berichte praktisch nicht möglich. Insbesondere die Annahme der Erwerbsminderung exakt ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, erscheine willkürlich. Der Gerichtsgutachter hätte stattdessen formulieren sollen, dass der Leistungsfall mindestens seit 31. Oktober 2011 vorgelegen habe, dies hätte nämlich einen Leistungsfall auch im Jahr 2008 gerechtfertigt.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass bei ihm die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente im Sinne eines Leistungsfalls bereits ab dem Oktober 2011 vorlägen, und verweist auf das Gerichtsgutachten.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 31. Oktober 2011 ab dem 1. April 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend und bezieht sich sinngemäß hierbei auf ihre in der Sache eingeholten eigenen Gutachten und beratungsärztlichen Stellungnahmen.

Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Herrn Dr. D. sowie auf die vorgelegten Stellungnahmen der Beklagten und des Herrn Dr. D. verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte ausdrücklich Bezug genommen, § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Im Fall des Klägers liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer vor, und zwar jedenfalls mit einem Leistungsfall am 31. Oktober 2011. Die anders lautenden Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die

1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und

2. berufsunfähig sind.

Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird, § 99 Abs. 1 SGB VI.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers mindestens ab dem 31. Oktober 2011 (Leistungsfall) in einem zu einer vollen Erwerbsminderungsrente berechtigenden Maße eingeschränkt ist. Rente ist daher gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGG ab dem Antragsmonat April 2012 zu gewähren.

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtsärztlichen Sachverständigen Herrn Dr. D. auf Dauer nicht mehr in der Lage, leichte Arbeiten im Umfang von drei Stunden und mehr täglich zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.

Das Gutachten des gerichtsärztlichen Sachverständigen Herrn Dr. D. ist schlüssig und hinreichend begründet. Es lässt Widersprüche zwischen Befunderhebung und Beurteilung des Leistungsvermögens nicht erkennen und wurde unter Berücksichtigung der vorgetragenen Beschwerden, der beigezogenen ärztlichen Unterlagen und der Untersuchung der Klägerin erstattet. Das Gericht hat daher keine Bedenken, das Ergebnis dieses Gerichtsgutachtens seiner Entscheidung zugrunde zu legen und dem Votum des gerichtserfahrenen Gutachters Herrn Dr. D. zu folgen.

Die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken teilt das Gericht nicht. Wie sich aus der Vorbemerkung zur Beweisanordnung der damaligen Vorsitzenden der 4. Kammer ersehen lässt, ging es in dieser Beweisanordnung um die Klärung der Frage, ob gegebenenfalls zum Stichtag 31. Oktober 2011 eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung bereits vorgelegen habe. Diese Formulierung ist zugegebenermaßen nicht ganz eindeutig. Sie hat dem Gutachter jedoch dahingehend Spielraum eröffnet, zu klären, ob spätestens ab diesem Zeitpunkt eine voller Erwerbsminderung aus gutachterlicher Sicht vorgelegen habe. Dies hat der gerichtserfahrene Sachverständige aus der Sicht der Kammer eindeutig bestätigt.

Auch aus der eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Herrn Dr. D. geht für das Gericht hervor, dass dieser davon ausgegangen ist, dass die sich seit 2008 beim Kläger manifestierende psychiatrische Erkrankung stetig an Schwere zugenommen hat. Der Gerichtsgutachter hat somit gewissermaßen vom Ausgangspunkt des Jahres 2008 über den weiteren, zugegebenermaßen spärlich dokumentierten Krankheitsverlauf bis zur eigenen Untersuchung im Februar 2015 nachvollzogen, wie sich die psychiatrische Erkrankung des Klägers weiter entwickelt hat. Dass die durch den Gerichtsgutachter erfolgte Exploration deutlich umfangreicher und aussagekräftiger ist als die durch Herrn

Dr. X. vorgenommene Anamnese, erklärt sich bereits dadurch, dass offenbar bei der Begutachtung durch den Psychiater im Verwaltungsverfahren kein Dolmetscher hinzugezogen worden ist.

Auch ist Herrn Dr. H. zu widersprechen. Der Gerichtsgutachter hat keineswegs punktgenau und damit im Ergebnis willkürlich den jetzt möglichen Termin der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen als Leistungsfall angenommen. Vielmehr hat Herr Dr. D. die entsprechende Frage der Beweisanordnung im Einklang mit der Vorbemerkung zu dieser Beweisanordnung beantwortet. Zwar ist Herrn Dr. H. zuzugeben, dass psychiatrische Leiden häufig gewissen Schwankungen unterliegen, was ihren Schweregrad angeht. Entsprechend hat Herr Dr. D. aber nicht willkürlich einen Termin für den Eintritt der Erwerbsminderung festgelegt, sondern vielmehr aus der Sicht des Gerichtes bestätigt, dass spätestens zu dem genannten Zeitpunkt mit Sicherheit von einer rentenrechtlich relevanten Einschränkung des Leistungsvermögens zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter drei Stunden pro Tag auf Dauer auszugehen war. Es spricht vielmehr für den Gerichtsgutachter, dass dieser nicht einen früheren Termin gewählt hat, sondern in Kenntnis des klägerischen Krankheitsverlaufs seit dem Jahr 2008 und in Ansehung der Lücken für die Jahre 2010 und 2011 bei der Dokumentation der Krankengeschichte den Eintritt des Leistungsfalles in die zeitliche Nähe der ab 2012 wieder vorliegenden ärztlichen Unterlagen gelegt hat.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht kommt, da der Kläger nach Überzeugung des erkennenden Gerichts zuletzt nicht in einem Fachberuf tätig war und somit keine rentenrechtlich relevante Berufsunfähigkeit vorliegt.

Nach alledem hatte die Klage im Rahmen des gestellten klägerischen Antrags vollen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt das Ergebnis des Rechtsstreits.

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Sozialgericht Würzburg Urteil, 21. Sept. 2015 - S 14 R 273/14 zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

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(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

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(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.