Sozialgericht Würzburg Beschluss, 07. Feb. 2017 - S 16 AS 41/17 ER

bei uns veröffentlicht am07.02.2017

Tenor

I.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 18.01.2017 wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Rechtmäßigkeit der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II per Verwaltungsakt, die der Antragsgegner am 18.01.2017 erlassen hat.

Die am ... 1967 geborene, alleinstehende Antragstellerin bezieht laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 wurden ihr für den Bewilligungszeitraum 01.01.2017 bis 30.11.2017 Leistungen in Höhe von 770,80 Euro (Regelbedarf: 409 Euro; Kosten der Unterkunft und Heizung: 361,80 Euro) bewilligt.

Im August 2016 wurde der Antragstellerin erstmals die Teilnahme am ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten. Ein erstes Informationsgespräch fand am 21.10.2016 statt. Die Antragstellerin wurde ausführlich über Ziel und Inhalt des Projekts unterrichtet. Sie gab an, als Sprachlehrerein für Spanisch arbeiten zu wollen und begehrte einen Bildungsgutschein. In einem weiteren Gespräch am 08.11.2016 wurde der Antragstellerin erneut die Teilnahme am ESF LZA Projekt nahegelegt. Alternativ wurde ihr die Maßnahme AVIBA vorgestellt. Beide Maßnahmen sollten zu einer beschleunigten Arbeitsaufnahme führen. Da die Antragstellerin das ESF LZA Projekt vorzog, fand am 16.11.2016 ein entsprechendes Aufnahmegespräch statt. Nach einem weiteren Beratungsgespräch am 07.12.2016 reichte die Antragstellerin am 08.12.2016 eine unterschriebene Eingliederungsvereinbarung ein. In dieser wurde als Ziel die Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Helfer Büro am lokalen Arbeitsmarkt festgelegt. U.a. wurde der Antragstellerin die freiwillige Teilnahme am ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten. Die Antragstellerin verpflichtete sich im Gegenzug zu monatlich mindestens 5 Bewerbungsbemühungen und entsprechender Dokumentation. Nachdem die Antragstellerin vom Betreuer des ESF-Projekts wiederholt zur Vorlage diverser Unterlagen aufgefordert wurde, teilte sie mit Nachricht vom 07.01.2017 mit, dass sie sich entschieden habe, nicht an dem ESF-Projekt teilnehmen zu wollen. Sie widerrief ihre Einwilligung zur freiwilligen Teilnahme an dem Programm. Daraufhin wurde die alte Eingliederungsvereinbarung gekündigt und der Antragstellerin mit Schreiben vom 09.01.2017 der Entwurf einer neuen Eingliederungsvereinbarung übersandt. Darin sollte nunmehr vereinbart werden, dass die Antragstellerin zur Unterstützung ihrer beruflichen Eingliederung die Maßnahme AVIBA beim Träger B. für die Zeit vom 23.01.2017 bis 22.03.2017 antreten sollte. Die Antragstellerin sollte sich weiterhin verpflichten, monatlich jeweils mindestens 7 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und einen entsprechenden Nachweis zu führen. Umgekehrt sollten als Leistungen des Jobcenters die Übernahme von Bewerbungskosten, Fahrtkosten und Bewerbungsfotos festgelegt werden. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 15.01.2017 mit, dass sie mit der Eingliederungsvereinbarung in einigen Punkten nicht einverstanden sei und diese nicht unterschreiben werde. Sie bitte um eine gemeinsame Lösung der genannten Ursache.

Mit Bescheid vom 18.01.2017 erließ der Antragsgegner daraufhin die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II als Verwaltungsakt, gültig für die Zeit ab dem 18.01.2017 und gültig bis auf weiteres. Als „Ziele“ wurde definiert: Teilnahme an der Betreuungsmaßnahme "AVIBA" ab 23.01.2017 für mindestens 8 Wochen. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bereich Büro oder in den Helferbereichen Küche, Reinigung, Lager oder Verkauf. Unter Teilnahme an Maßnahmen„ heißt es u.a.: “Zur Unterstützung ihrer beruflichen Eingliederung treten sie die Maßnahme AVIBA beim Träger B. für die Zeit vom 23.01.2017 bis 22.03.2017 an. Sie werden die Teilnahme an der Maßnahme weder abbrechen, noch Anlass für den Abbruch geben (z.B. unentschuldigte Fehlzeiten, Anweisungen des Trägers werden nicht befolgt). Es folgen Ausführungen für den Fall des Nichtantritts der Maßnahme aufgrund Erkrankung. Weiterhin wurde die Antragstellerin u.a. verpflichtet, monatlich jeweils mindestens 7 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und einen entsprechenden Nachweis zu führen. Die Übersicht “Nachweis der Eigenbemühungen" sei bei der nächsten Vorsprache in der Arbeitsvermittlung vorzulegen. Sollte der Meldetermin nicht wahrgenommen werden, sei die Übersicht “Nachweis der Eigenbemühungen" innerhalb von 5 Tagen an das Jobcenter zu übermitteln. Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt enthält eine ausführliche Rechtsfolgenbelehrung.

Gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt legte die Antragstellerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bisher noch keinen Widerspruch ein.

Am 23.01.2017 hat die Antragstellerin Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sinngemäß begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs. Sie begehrt insbesondere die Aussetzung der Teilnahme an der Betreuungsmaßnahme AVIBA ab dem 23.10.2017.

Die Antragstellerin trägt vor, dass nie über die Eingliederungsvereinbarung in der vorliegenden Form gesprochen worden sei. Es sei ihr keine Möglichkeit gegeben worden, trotz Intervention vom 15.01.2017, die Vereinbarung mitzugestalten. Eine gemeinsame Lösung sei ihr verwehrt worden. Eingliederungsvereinbarungen dürften zudem nur bis zu 6 Monaten Gültigkeit haben. Der vorliegende Bescheid sei ohne Zeitbegrenzung erstellt worden.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 18.01.2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes gegeben seien. Der Bescheid habe erlassen werden dürfen, da die Antragstellerin nicht bereit gewesen sei, die angebotene Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die festgelegten Pflichten seien nicht unangemessen. Die Antragstellerin habe bisher auf ihre Bewerbungsbemühungen nur Absagen erhalten. Es bestehe gerade hinsichtlich des Verfassens von Bewerbungen weiterer Unterstützungsbedarf.

Zwischenzeitlich war unter dem Az.: S 16 AS 53/17 ER ein weiteres Rechtsschutzverfahren anhängig, mit dem sich die Antragstellerin gegen eine Einladung zum Beratungsgespräch am 07.02.2017 gewendet hat. Sie machte geltend, dass keine Termine auf Grundlage der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 18.01.2017 bestimmt werden dürften, solange über den Rechtsschutzantrag gegen dessen Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden sei. Mit Beschluss vom 02.02.2017 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen das Einladungsschreiben vom 23.01.2017 abgelehnt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.

Nach § 86 b Absatz 1 Satz 1 Ziff. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage wie hier gemäß § 39 Ziff. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend hätte ein von der Antragstellerin eingelegter Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.01.2017 gemäß § 39 Ziff. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, weil es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2017 um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II handelt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt.

Für die Entscheidung über die Anordnung der von Gesetzes wegen entfallenden aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 SGG bedarf es einer Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegeneinander abzuwägen sind; dabei sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in den Blick zu nehmen. Je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Danach kann die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn in der Hauptsache der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Auch wenn wegen § 39 Ziff. 1 SGB II im Regelfall der durch den Verwaltungsakt Betroffene das Vollzugsrisiko zu tragen hat, besteht in einem derartigen Fall grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines aller Voraussicht nach aufzuhebenden Verwaltungsaktes. Dies gilt auch bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, wenn also der Erfolg lediglich wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Ist die Klage dagegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet.

Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, erfolgt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Ziff. 1 SGB II mitberücksichtigt werden.

Wenn - wie vorliegend - ein Fall des § 86 a Abs. 2 Ziff. 4 SGG vorliegt ist, ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zulasten des Suspensiveffekts vorsieht, weil der Gesetzgeber die sofortige Wirkung zunächst einmal angeordnet hat und damit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen eingeräumt hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründenden Ausnahme bleiben (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86 b, Rd. 12 c) und ist nur dann gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.

Unter Beachtung dieses Maßstabes überwiegt hier das Interesse an der Vollziehung der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 18.01.2017 das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn auf Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Bescheides. Umstände, die eine Abweichung vom oben genannten Regel-Ausnahme-Verhältnis rechtfertigen würden, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch ansonsten für das Gericht erkennbar.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin nicht.

Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 2 SGB II durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen war, war der Antragsgegner nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II berechtigt, die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen. Inhaltlich entspricht der Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.01.2017 dem Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 09.01.2017.

Soweit die Antragstellerin moniert, dass der Bescheid ohne echte Verhandlung erlassen worden sei und dass der Inhalt nicht frei vereinbart worden sei, kann dies die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18.01.2017 nicht begründen. Denn zum Erlass des Bescheides ist es genau dadurch gekommen, dass die Antragstellerin die angebotene Eingliederungsvereinbarung vom 09.01.2017 nicht akzeptiert hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner daraufhin zum Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes entschlossen hat. Der Grundsicherungsträger hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Entscheidung darüber, ob eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen wird oder ob ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt erlassen wird, einen weiten Entscheidungsspielraum. Dem Grundsicherungsträger steht die Alternative des Erlasses eines Verwaltungsaktes bereits dann zu, wenn ihm dies als der geeignetere Weg erscheint. Der jeweilige Sachbearbeiter kann die Entscheidung darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung geführt werden oder ob die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt wird bzw. sogar von vorneherein ein Verwaltungsakt über die Eingliederungsleistungen erlassen wird, in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles treffen. Er kann in der konkreten Situation am Besten beurteilen, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspricht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az: B 4 AS 13/09 R; zitiert nach juris).

Nicht zu beanstanden ist, dass die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt keine konkrete Zeitbegrenzung enthält und vorliegend gültig ist für die Zeit ab dem 18.01.2017 und gültig bis auf weiteres.

Zutreffend ist, dass nach alter Rechtslage Eingliederungsvereinbarungen nur bis zu 6 Monaten Gültigkeit haben sollten. So hieß es in der bis zum 31.07.2016 gültigen alten Gesetzesfassung in § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F., dass die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden soll. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden (Satz 4). Gemäß der neugefassten Gesetzeslage ist eine konkrete zeitliche Geltungsdauer jedoch nicht mehr vorgesehen. Die Eingliederungsvereinbarung soll vielmehr regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F.).

Auch inhaltlich sind im Rahmen der summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eingliederungsvereinbarung erkennbar.

Inhaltlich soll die Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II insbesondere bestimmen, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden. Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll. Der angefochtene Bescheid vom 18.01.2017, mit dem der Antragstellerin u.a. aufgegeben wird, an der Maßnahme AVIBA teilzunehmen und in einem bestimmten Umfang weitere Bewerbungsbemühungen nachzuweisen, hält sich in genau diesem gesetzlichen Rahmen. Die einzelnen Regelungen in diesem Verwaltungsakt sind nicht offensichtlich rechtswidrig.

Der Inhalt des Eingliederungsverwaltungsaktes ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Es lässt sich keine Unausgewogenheit der wechselseitigen Verpflichtungen erkennen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 12.01.2017, Az.: L 7 AS 913/16 B ER; zitiert nach juris). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Teilnahme der Antragstellerin an der Maßnahme AVIBA beim Träger B. für die Zeit vom 23.01.2017 bis 22.03.2017 unangemessen ist.

Nachdem die gegenseitigen Verpflichtungen im Eingliederungsverwaltungsakt schon ausgewogen erscheinen, bedurfte es auch keiner weiteren Ermessensausübung des Antragsgegners im Eingliederungsverwaltungsakt (vgl. Bayerisches LSG; Beschluss vom 12.01.2017, a.a.O.).

Nach summarischer Prüfung ist somit von der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18.01.2017 auszugehen. Darüber hinaus spricht im Rahmen der Interessenabwägung das oben genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis, dem die gesetzgeberische Wertung der §§ 86 a Abs. 2 Ziff. 4 SGG, 39 Ziff. 1 SGB II zugrunde liegt, für die sofortige Vollziehbarkeit. Gewichtige Gründe, die eine Ausnahme von diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis rechtfertigen würden, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch ansonsten aus dem Akteninhalt erkennbar.

Eine besondere Eilbedürftigkeit ist ebenfalls nicht erkennbar.

Im Rahmen der Abwägung hat nämlich neben den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auch die Frage der Eilbedürftigkeit wesentliche Bedeutung. Nur bei offenbarer Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung ist die Feststellung einer besonderen Eilbedürftigkeit entbehrlich. In Fällen des § 39 SGB II, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.01.2015, Az.: L 16 AS 734/14 B ER; zitiert nach juris). Eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren ist vorliegend für das Gericht nicht erkennbar. Sofern die Antragstellerin den ihr auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist bzw. nicht nachkommen will, kann sie ggf. Rechtsschutz gegen die dann möglichen Sanktionen suchen.

Der Antragstellerin entsteht durch den Sofortvollzug des Eingliederungsverwaltungsakts kein unmittelbarer Nachteil. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass bereits eine Minderung der Grundsicherungsleistungen (Sanktion) gestützt auf den Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.01.2017 erfolgt ist. Sofern die Antragstellerin mit diesem Verfahren künftige Sanktionen verhindern will, würde es sich um vorbeugenden Rechtsschutz handeln, der grundsätzlich nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses dergestalt in Betracht kommt, dass nachträglicher Rechtsschutz nicht ausreicht. Gegen Sanktionen ist grundsätzlich nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.01.2015, Az.: L 16 AS 734/14 B ER; .vgl. auch Bayerisches LSG; Beschluss vom 12.01.2017, Az.: L 7 AS 913/16 B ER; zitiert nach juris). Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Regelungen des Eingliederungsverwaltungsakts vom 18.01.2017 bleibt somit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Nach alledem war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Dem Antrag auf Eilrechtsschutz kann nicht entsprochen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Da die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war entsprechend der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

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Sozialgericht Würzburg Beschluss, 07. Feb. 2017 - S 16 AS 41/17 ER zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


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Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.