Sozialgericht Würzburg Beschluss, 30. Aug. 2016 - S 11 KR 206/16

bei uns veröffentlicht am30.08.2016

Tenor

Für die Kläger ist eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben. Das Sozialgericht Würzburg legt den Rechtsstreit dem Bundessozialgericht zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit vor.

Gründe

I.

Die Kläger begehren als Erbengemeinschaft von der Beklagten die Erstattung der Kosten für Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege für ihre am ... verstorbene Mutter.

Die am ... geborene und am ... verstorbene F. (Versicherte) war bei der beklagten Krankenkasse versichert. Am 15.12.2015 verordnete ihr der behandelnde Arzt häusliche Krankenpflege in Form der einmal täglich durchzuführenden subkutanen Injektion von Natriumchlorid, zunächst für den Zeitraum bis zum 28.12.2015. Die Beklagte bewilligte den Antrag der Versicherten auf Übernahme der Kosten der häuslichen Krankenpflege nur teilweise (für den Zeitraum bis zum 21.12.2015) und lehnte ihn im Übrigen ab (Bescheid vom 28.12.2015, Widerspruchsbescheid vom 01.04.2016). Die Versicherte beschaffte sich die verordneten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege für den hier strittigen Zeitraum vom 22.12.2015 bis zum 28.12.2015 auf eigene Kosten selbst.

Am 27.04.2016 haben die Kläger als Erbengemeinschaft, vertreten durch den Kläger zu 2., Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Sie begehren die Erstattung der durch die Selbstbeschaffung entstanden Kosten.

II.

Da für die aus den Klägern zu 1. bis 3. bestehende Erbengemeinschaft eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist und für die einzelnen Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind, ist das Bundessozialgericht (BSG) zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit

§ 58 Abs. 2 SGG anzurufen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG ist das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöheres Gericht zu bestimmen, wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist. Voraussetzung ist somit, dass das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch selbst das zuständige Gericht bestimmen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 24.10.2012, B 12 SF 2/12, juris; BSG Beschluss vom 15.7.2011, B 12 SF 1/11 S, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Eine örtliche Zuständigkeit ist weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben. Bei den als Erbengemeinschaft klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Für jeden einzelnen der Kläger wäre an sich ein anderes Sozialgericht zuständig. Der Kläger zu 1. wohnt im Bezirk des Sozialgerichts Trier, der Kläger zu 2. hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Sozialgerichts Nürnberg und die Klägerin zu 3. wohnt im Bezirk des Sozialgerichts Würzburg. Damit sind für die Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke (Bayern und Rheinland-Pfalz) zuständig.

Daher ist das Bundessozialgericht zur Feststellung der örtliche Zuständigkeit gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG anzurufen.

Der Vorsitzende der 11. Kammer Filges Richter am Sozialgericht

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Würzburg Beschluss, 30. Aug. 2016 - S 11 KR 206/16 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft


(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 57


(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem fü

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 58


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhi

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 74


Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

Referenzen

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.