Sozialgericht Nürnberg Urteil, 12. Juli 2017 - S 13 AS 690/17

bei uns veröffentlicht am12.07.2017

Gericht

Sozialgericht Nürnberg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Lese- und Fernsichtbrille, alternativ einer Gleitsichtbrille sowie die Übernahme der Kosten der Fußpflege und der Auslagen anlässlich einer Reha-Maßnahme.

Mit Bescheid vom 22.06.2017 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab. Daraufhin erhob der Kläger am 26.06.2017 Klage und begehrte die Kostenübernahme für die Gläser einer Lesebrille. Dieses Verfahren wurde unter dem Az. S 13 AS 690/17 registriert. Am 01.07.2017 erhob der Kläger Klage mit dem Ziel der Übernahme der Kosten der Fußpflege. Diese Klage wurde unter dem Az. S 13 AS 704/17 registriert. Am 03.07.2017 wandte sich der Kläger schließlich gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Auslagen der Reha-Maßnahme. Diese Klage wurde unter dem Az. S 13 AS 705/17 registriert. In der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 wurden die Streitsachen S 13 AS 690/17, S 13 AS 704/17 und S 13 AS 705/17 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Sie führen nunmehr das Az. S 13 AS 690/17. Trotz Hinweis des Gerichtes, dass die Klagen als Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 22.06.2017 gewertet werden könnten, über den die Beklagte noch entscheiden würde, beharrte der Kläger auf Erlass eines Endurteils.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2017, die Übernahme der Kosten für Brillengläser, für Fußpflege und der Kosten für die Auslagen während der Reha-Maßnahme.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. In der Klageerwiderung kann ausnahmsweise der Widerspruchsbescheid gesehen werden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gab, dass sie nicht bereit wären im Widerspruchsverfahren den Bescheid vom 22.06.2017 zugunsten des Klägers abzuändern und der Kläger trotz des Hinweises, dass seine Klagen als zulässiger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.06.2017 gewertet werden können, auf Erlass eines Endurteils beharrte.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Dem Kläger stehen die begehrten Leistungen nicht zu.

Die Kostenübernahme für eine Brille und die Fußpflege kommt nicht in Betracht, da derartige Bedarfe von der Regelleistung erfasst werden. Sie stellen keinen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar. Es handelt sich nicht um laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen. Eine Kostenübernahme erfolgt in Ausnahmefällen durch die Krankenkasse (z.B. Fußpflege für Diabetes-Kranke). Ob die Voraussetzungen für Leistungen der Krankenkasse erfüllt sind, müsste der Kläger von der Krankenversicherung klären lassen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, hat die Krankenkasse eine Leistungsgewährung bereits abgelehnt.

Eine Leistung für Kleidung während der Reha-Maßnahme ist im SGB II ebenfalls nicht vorgesehen. Ein zusätzlicher unabweisbarer Verbrauch und laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II kann nicht anerkannt werden, so dass die Beklagte insoweit auch zu recht die Leistungsgewährung abgelehnt hat.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Lese- und Fernsichtbrille, alternativ einer Gleitsichtbri
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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.