Sozialgericht Nürnberg Urteil, 23. Nov. 2016 - S 13 AS 665/16
Gericht
Tenor
I. Der Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016 wird abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Sterbevierteljahresbonus in Höhe von 263,70 EUR für die Monate Februar bis April 2016 nicht als Einkommen anzurechnen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
den Bescheid vom 08.03.16 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.16 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Sterbevierteljahresleistung für die Zeit von Februar - April 2016 nicht als Einkommen anzurechnen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Annotations
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.