Sozialgericht Nürnberg Urteil, 20. März 2014 - S 1 KA 46/13

published on 20/03/2014 00:00
Sozialgericht Nürnberg Urteil, 20. März 2014 - S 1 KA 46/13
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Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages für den Vertragsarztsitz als Psychotherapeutin in der L.-Straße, B-Stadt.

Die Beigeladene zu 7) ist psychologische Psychotherapeutin für die Richtlinienverfahrensart Verhaltenstherapie und nimmt als solche an der ambulanten vertragspsychotherapeutischen Versorgung teil. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte - Mittelfranken - (ZA) vom 08.06.2011 wurde sie trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich des Stadtkreises B-Stadt zugelassen auf Grundlage des § 101 Abs. 4 Satz 5 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V). Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern hatte mit Beschluss vom 09.11.2010 festgestellt, dass bei der Arztgruppe der Psychotherapeuten trotz der angeordneten Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich B-Stadt Stadt noch Zulassungen für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte bzw. Leistungserbringer möglich wären, wenn diese ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln.

Mit Formantrag vom 28.07.2013 verzichtete die Beigeladene zu 7) auf ihre Zulassung zum 31.12.2013 und beantragte die Ausschreibung ihres hälftigen Versorgungsauftrages nach § 103 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB V.

Der ZA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.09.2013 (Beschluss: 11.09.2013) ab, da die Voraussetzungen zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nicht vorlägen. Zwar sei die Beigeladene zu 7) im Rahmen ihrer Teilzulassung in nennenswertem Umfang vertragsärztlich tätig gewesen und habe in den Quartalen IV/2011 bis III/2012 durchschnittlich 21 Patienten behandelt. Dies liege nur leicht unter dem Fallgruppendurchschnitt bei hälftigem Versorgungsauftrag von 27,95%. Der ZA habe jedoch auch zu prüfen, ob die Nachbesetzung des hälftigen Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen erforderlich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 7) im Jahre 2011 selbst die Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aufgrund des 20%-igen Minderversorgungsanteils erhalten habe. Nach § 36 Abs. 7 der Bedarfsplanungsrichtlinien für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten (BPlRÄ) könne eine erneute Zulassung nur bei Fortbestand der den besonderen Versorgungsbedarf begründenden Voraussetzungen erteilt werden. Da der Planungsbereich B-Stadt Stadt mit einem Versorgungsgrad von 154,4% für Psychotherapeuten gesperrt sei, habe der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern im Beschluss vom 10.06.2013 keine zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten für Leistungserbringer, die ausschließlich oder überwiegend Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln, ausgewiesen. Die Nachbesetzung des hälftigen Vertragsarztsitzes sei deshalb aus Versorgungsgründen nicht erforderlich, so dass die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V abzulehnen gewesen sei.

Dagegen hat die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns am 29.10.2013 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben.

Es sei zwar zutreffend, dass der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern nach dem neuen Bedarfsplanungsrecht für die Arztgruppe der Psychotherapeuten im Planungsbereich des Stadtkreises B-Stadt einen Versorgungsgrad von 154,4% festgestellt und Zulassungsbeschränkungen angeordnet habe. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass kein zusätzlicher Versorgungsbedarf mehr bestehe. Dem stehe auch nicht die Gesetzesbegründung entgegen, wonach in gesperrten Planungsbereichen langfristig die Überversorgung abgebaut werden solle. Der Umstand, dass dieses Ziel "langfristig" erreicht werden solle, sei vielmehr ein Indiz dafür, dass nicht jede Praxis ohne weitere Prüfung als nicht versorgungsrelevant einzuordnen sei. Zu hinterfragen sei vielmehr gewesen, welchen Versorgungsbeitrag die jeweilige Praxis, deren Ausschreibung begehrt wird, für die Behandlung von Patientinnen und Patienten leistet. Dies könne insbesondere an Fallzahlen, Behandlungsstunden und an der Erreichbarkeit der Praxis festgemacht werden. Für die Versorgungsrelevanz einer Praxis spiele es auch eine große Rolle, ob und inwieweit sie über ein besonderes Leistungsspektrum verfügt. Der Beklagte hätte deshalb in qualitativer Hinsicht würdigen müssen, dass die Beigeladene zu 7) nach dem Richtlinien-Verfahren mit Verhaltenstherapien für Kinder und Jugendliche auch ein spezifisches Leistungsspektrum anbietet. Diese Therapieform werde bei Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten mit 36,8% im Verhältnis zu den psychologischen Psychotherapeuten (56,9%) in deutlich geringerem Umfang angeboten. Der ZA hätte ferner ermitteln müssen, welche Praxen die von der Beigeladenen zu 7) bisher versorgten Kinder und Jugendlichen nach dem Richtlinien-Verfahren Verhaltenstherapie hätten weiterversorgen können und auch tatsächlich dazu bereit gewesen wären. Im Planungsbereich der Stadt B-Stadt seien zum damaligen Zeitpunkt gerade 15 Psychotherapeuten mit diesem Versorgungsangebot tätig gewesen, davon zehn mit einer vollen und drei mit einer hälftigen Zulassung, im Übrigen jeweils mit einer Teilzeitanstellung. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzung, "ob die Nachbesetzung des hälftigen Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen erforderlich ist" sei dem ZA kein Ermessen, sondern ein Beurteilungsspielraum eingeräumt gewesen.

Die Klägerin beantragt deshalb, 1. den Bescheid des ZA für Ärzte - Mittelfranken - (Beschluss vom 11.09.2013), versendet am 30.09.2013, aufzuheben, 2. dem Antrag der Beigeladenen zu 7) auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages für ihren Vertragsarztsitz L.-Straße, B-Stadt, stattzugeben, hilfsweise den Zulassungsausschuss zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut über den Antrag der Beigeladenen zu 7) auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages für ihren Vertragsarztsitz L.-Straße, B-Stadt, zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss des SG B-Stadt vom 11.11.2013 wurden die AOK Bayern, der Landesverband der Betriebskrankenkassen in Bayern, die IKK classic, die SVLFG, Landwirtschaftliche Krankenkasse/Pflegekasse, der F. die G. als Trägerin der Krankenversicherung und Frau H., M.-M.-Str., H-Stadt zum Verfahren vor dem SG B-Stadt beigeladen.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 7) schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und der Prozessakte des SG B-Stadt, insbesondere auf das Vorbringen der Beteiligten in den eingereichten Schriftsätzen, Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht (§§ 90, 92, 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz = SGG) zum sachlich und örtlich zuständigen SG Nürnberg (§§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 57 a Abs. 1, 10 Abs. 2 SGG i. V. m. § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit in Bayern - BayRS-33-A -) erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist zulässig. In den Fällen des § 103 Abs. 3 a SGB V findet ein Verfahren vor dem Berufungsausschuss für Ärzte - Bayern - (BA) nicht statt (§ 103 Abs. 3 a Satz 5 und 6 SGB V).

In der Sache erweist sich die Klage als begründet im Sinne des Hilfsantrages der Klägerin auf Neubescheidung des Antrags der Beigeladenen zu 7) vom 31.07.2013 auf Nachbesetzung des Vertragspsychotherapeutensitzes in der L.-Straße, B-Stadt im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 131 Abs. 3 SGG).

Endet die Zulassung eines Vertragspsychotherapeuten in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung und soll die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der ZA auf Antrag des Vertragspsychotherapeuten oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Abs. 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll (§ 103 Abs. 3 a Satz 1 SGB V). Der ZA kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragspsychotherapeutensitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist (§ 103 Abs. 3 a Satz 3 erster Halbsatz SGB V).

Nach der Gesetzessystematik des § 103 Abs. 3 a Satz 1 SGB V ist dabei die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen die Regel, auch wenn ein Antrag auf Nachbesetzung nur für einen hälftigen Vertragsarztsitz gestellt wird. Nach § 103 Abs. 3 a Satz 3 SGB V kann der ZA den Antrag ablehnen, wobei Voraussetzung für die Eröffnung dieses Ermessensspielraumes ist, dass die Nachbesetzung des Vertragspsychotherapeutensitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.

Die Klägerin hat zutreffend ausgeführt, dass in Bezug auf die Notwendigkeit der Nachbesetzung aus Versorgungsgründen dem ZA ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, denn nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist ihm überhaupt ein Ermessensspielraum eröffnet, aufgrund dessen er den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens auch ablehnen kann. Den Zulassungsgremien steht zur Beurteilung der Versorgungsgründe ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum zu, denn die ortsnahen fachkundigen Zulassungsinstanzen können nur ungefähr entscheiden, ob und inwieweit die bereits niedergelassenen Vertragspsychotherapeuten eine qualitativ ausreichende Versorgung gewährleisten, da zur Beantwortung dieser Frage eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen ist. Dies rechtfertigt es, den Zulassungsgremien einen Beurteilungsspielraum zuzugestehen und deren Entscheidung hinzunehmen, solange sie sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher - wie in vergleichbaren Fällen der Bedarfsfeststellung - darauf, ob der Verwaltungsentscheidung bezüglich des Vorliegens der Notwendigkeit einer Nachbesetzung aus Versorgungsgründen im Rahmen des § 103 Abs. 3 a Satz 3 SGB V unter anderem ein vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs "Erforderlichkeit aus Versorgungsgründen" zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Substitutionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zu treffende Anwendung des Beurteilungsmaßstabes erkennbar und nachvollziehbar ist.

Zur Notwendigkeit der Nachbesetzung aus Versorgungsgründen kann dabei jedoch nicht allein auf das Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den betroffenen Planungsbereich abgestellt werden, denn ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3 a SGB V bezieht sich nach der Gesetzessystematik dieser Bestimmung gerade auf Zulassungen in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind (§ 103 Abs. 3 a Satz 1 SGB V).

Zur Frage der Versorgungssituation im Sinne des § 103 Abs. 3 a Satz 3 SGB V und damit zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens, hätte der Beklagte jedoch weitere Ermittlungen anstellen müssen. Insbesondere zu der Frage, welchen Versorgungsbeitrag die psychotherapeutische Praxis der Beigeladenen zu 7) für die Behandlung von Patienten und Patientinnen im Planungsbereich B-Stadt Stadt leistet. Dies kann insbesondere an Fallzahlen, Behandlungsstunden und an der Erreichbarkeit der Praxis überprüft werden. Für die Versorgungsrelevanz einer psychotherapeutischen Praxis, die Behandlungen nach dem Richtlinien-Verfahren für Verhaltenstherapie für Kinder und Jugendliche anbietet, ist ferner von Bedeutung, ob die Vertragspsychotherapeutenpraxis der Beigeladenen zu 7) etwa über ein besonderes Leistungsspektrum verfügt. Bei der Frage der Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Richtlinien-Verfahren ist darüber hinaus wichtig, welche Praxen die von der Beigeladenen zu 7) bisher versorgten Kinder und Jugendlichen weiterversorgen können und tatsächlich auch dazu bereit sind.

Auch unter Beachtung der nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Versorgungssituation für Vertragspsychotherapeuten im Planungsbereich der Stadt B-Stadt kann die Entscheidung des Beklagten, ein Nachbesetzungsverfahren im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages der Beigeladenen zu 7) keinen Bestand haben. Die Ermittlungen des Beklagten tragen dessen Schlussfolgerungen zur Frage fehlender Erforderlichkeit der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens aus Versorgungsgründen nicht.

Die unvollständige Sachverhaltsaufklärung des Beklagten stellt einen Verfahrensfehler dar, der grundsätzlich zur Aufhebung des streitbefangenen Bescheides vom 30.09.2013 (Beschluss: 11.09.2013) führt und zur Verpflichtung des ZA, über den Nachbesetzungsantrag der Beigeladenen zu 7) für den psychotherapeutischen Vertragsarztsitz L.-Straße, B-Stadt, im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages erneut unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.

Der Klage musste deshalb insoweit stattgegeben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach dem Beklagten als dem unterlegenen Teil die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren. Über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7) war nicht zu entscheiden, da diese nicht angefallen sind.

Bezüglich des Streitwertes in Zulassungssachen finden nach § 197 a Abs. 1 SGG die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) Anwendung. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der für die Klägerin sich ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da es sich jedoch im vorliegenden Fall um eine vorbereitende Maßnahme für die hälftige Zulassung eines Vertragspsychotherapeuten handelt, erscheint es der Kammer angemessen, hier den Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro festzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.