Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 09. Okt. 2017 - S 2 U 253/16

bei uns veröffentlicht am09.10.2017

Gericht

Sozialgericht Nürnberg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 13.07.2015 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Der 1970 geborene Kläger war am 13.07.2015 Opfer eines Mordanschlags geworden.

Mit Bescheid vom 6.05.2013 hat die Beklagte das Ereignis vom 13.07.2015 nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger sei während seiner Tätigkeit als Busfahrer niedergestochen worden. Grund für diesen tätlichen Übergriff sei aber nach dem Urteil des Landgerichts A-Stadt ein Verhältnis zwischen ihm und der Ehefrau des Angreifers und somit ein rein privater Grund gewesen.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der nicht näher begründet wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8.09.2016 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Sie führt aus, während der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Busfahrer sei dieser mit einem Messer angegriffen und durch mehrere Stiche verletzt worden. In dem nachfolgenden Strafverfahren habe das Landgericht A-Stadt den Täter zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Dabei sei das Landgericht in der Urteilsbegründung davon ausgegangen, dass Eifersucht das Tatmotiv dargestellt habe, da der Täter von der Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau erfahren habe.

Ein Arbeitsunfall setze einen wesentlich ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis sowie dem Unfallereignis und den bestehenden Körperschäden voraus. Bei einem für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erforderlichen inneren Zusammenhang bei einem vorsätzlichen Angriff seien in der Regel die Beweggründe des Angreifers entscheidend. Seien diese Beweggründe in Umständen zu suchen, die in keiner Verbindung mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten stehen (zum Beispiel persönliche Feindschaft, betriebsfremde Beziehungen), fehle es grundsätzlich an dem erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht und trägt vor, er sehe den Vorfall als Arbeitsunfall, da der Täter seine Tat damit begründet habe, der Kläger habe seine Tochter mit dem Bus nach Hause fahren wollen. Nach Aussage des Täters sei dies für den Mordversuch maßgeblich gewesen, und nicht das Verhältnis des Klägers mit der Ehefrau des Täters.

Die Beklagte trägt dazu vor, dass sie insbesondere auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und die dort genannte Begründung verweise.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Den Bescheid der Beklagten vom 6.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.09.2016, zugegangen am 13.09.2016, aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 13.07.2015 ein Arbeitsunfall ist.

  • 2.Der Beklagten die zur Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Landgerichts A-Stadt, Aktenzeichen 5 Ks und die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 13.07.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht das Ereignis vom 13.07.2015 nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide daher auch nicht in seinen Rechten verletzt.

Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, die infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) entstehen.

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist ( innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, dem Unfallereignis, geführt hat (Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.

Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Der innere Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit und damit die Merkmale eines Arbeitsunfalles sind nicht ohne weiteres ausgeschlossen, wenn der Versicherte einem vorsätzlichen Angriff zum Opfer fällt. Trifft eine solche Angriffshandlung denjenigen, dem sie zugedacht war, sind für die Beantwortung der Frage, ob zwischen dem Angriff und der versicherten Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht, in der Regel die Beweggründe entscheidend, die den Angreifer zu diesem Vorgehen bestimmt haben. Sind diese in Umständen zu suchen, die in keiner Verbindung mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten stehen, so fehlt es grundsätzlich an dem erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (ständige Rechtsprechung des BSG, vergleiche etwa Urteil vom 19.03.1996, Az.: 2 RU 19/95 oder Urteil vom 30.06.1998, Az.: B 2 U 27/97 R).

Der Ablauf des Angriffs vom 13.07.2015 auf den Kläger ist in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass auch die erkennende Kammer den Ablauf, wie er sich aus dem Urteil des Landgerichts A-Stadt ergibt, ihrer Bewertung zugrunde legt.

Im Hinblick auf die Motivation des Täters, von dem der Angriff auf den Kläger ausging, ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser aus persönlichen Gründen, hier aus Eifersucht heraus, den Angriff gegen den Kläger ausgeführt hat. Die zahlreichen Zeugenaussagen im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Täter vor dem Landgericht A-Stadt waren stets konstant und wurden umfangreich durchgeführt und dokumentiert. Außer bei den Aussagen des Täters selbst haben die Zeugen angegeben, dass der Täter aus Eifersucht gehandelt hat. Zur Überzeugung der Kammer ist davon auszugehen, dass die Angaben des Täters, er habe die Tat deshalb begehen wollen, da der Kläger seine Tochter mit dem Bus nach Hause habe fahren wollen, eine reine Schutzbehauptung ist.

Wie auch das Landgericht A-Stadt nach umfangreichen Ermittlungen und Einholung von Sachverständigengutachten für die Kammer zutreffend und überzeugend ausgeführt hat, ergibt sich aus den Zeugenaussagen ein anderes Bild.

Die 5. Strafkammer des Landgerichts A-Stadt hat ausgeführt, das tragende Motiv des Täters sei Eifersucht gewesen, da dieser wenige Tage vor dem Ereignis herausgefunden habe, dass seine Ehefrau ein sexuelles Verhältnis mit dem Kläger gehabt habe. Die Einlassungen des Täters, sein eigentliches Motiv der Tat sei gewesen, dass er sich eingebildet habe, dass seine Ehefrau nur eine Brücke für den Kläger gewesen sei, um sich an seine zwölfjährige Tochter heranzumachen, sei lediglich eine Schutzbehauptung. Die Ehefrau des Täters hat in umfangreichen Zeugenaussagen dargelegt, dass der Täter ihr vorgeschlagen habe, die Affäre zu beenden, sie aber auf diesen Vorschlag nicht eingegangen sei. Der Täter habe den Kläger als Liebhaber seiner Ehefrau wieder erkannt, nachdem er in der ehelichen Wohnung Kameras aufgestellt habe und den Kläger dann als Busfahrer erkannt habe. Die Ehefrau des Klägers hat auch zur Überzeugung der hiesigen Kammer, wie dies bereits auch dem Tatmotiv des Täters im Rahmen des Strafverfahrens zugrunde gelegt wurde, dargelegt, dass der Täter sich vor dem Ereignis nicht darüber geäußert habe, dass er sich wegen der Tochter Sorgen mache. Das Thema sämtlicher Auseinandersetzungen am Wochenende vor dem Ereignis sei gewesen, dass er ihr das Verhältnis vorgeworfen habe. Er habe sie als „Hure“ und „Schlampe“ beschimpft und dies auch wiederholt, als er den Kindern das Verhältnis offenbart habe. Der Täter habe sie auch geschubst und tätlich angegriffen. Auch die hiesige Kammer ist der Überzeugung, dass es sich um eine Schutzbehauptung des Täters handelt, wenn er im Nachhinein behauptet, dass nicht das Verhältnis zur Ehefrau, sondern die Sorge um die Tochter sein Tatmotiv bestimmt habe. Wie von der Strafkammer des Landgerichts A-Stadt ausgeführt, geht auch die Kammer in diesem Verfahren davon aus, dass der Täter sich im Nachhinein in einem besseren Licht darstellen wollte. Dafür spricht auch, dass er in der Hauptverhandlung nicht erklären konnte, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte er den Kläger anzeigen wollte. Auch die Ausführungen des Täters, er habe den Kläger unmittelbar nachdem er in den Bus gestürmt sei und dann auf ihn eingestochen habe, aufgefordert, seine Tochter in Ruhe zu lassen, ist widerlegt. Der Kläger selbst hat in seiner Zeugenaussage angegeben, dass der Täter seine Tochter im Bus nicht erwähnt habe. Bestätigt wurde dies durch die Aussage der Ehefrau des Täters. Die Ehefrau des Täters hat ausgeführt, das Argument mit der Tochter sei erst nach der Tat aufgekommen. Ebenso wie die Kammer des Strafgerichts A-Stadt hat auch die hiesige Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich bei den Angaben des Klägers um eine Schutzbehauptung handelt.

Ergänzend wird ausgeführt, dass sich auch aus der Beschreibung in den medizinischen Unterlagen, zum Beispiel den Ausführungen des psychotherapeutischen Zentrums Bad Mergentheim vom 10.06.2016 über eine therapeutische Behandlung des Klägers ergibt, dass der Kläger aufgrund einer Beziehungstat infolge einer außerehelichen Affäre im Rahmen seiner Tätigkeit als Busfahrer attackiert wurde.

Für die Kammer steht nach Würdigung der umfangreichen Ermittlungsergebnisse fest, dass der Angriff des Täters auf den Kläger aus rein persönlicher Motivation heraus verübt wurde. Unter Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze, insbesondere der Rechtsprechung des BSG, besteht somit der erforderliche innere Zusammenhang des Ereignisses mit der versicherten Tätigkeit nicht. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass besondere Umstände der versicherten Tätigkeit die Tat überhaupt erst ermöglicht oder entscheidend erleichtert haben. Im Übrigen bestand auch eine erhebliche Entdeckungsgefahr für den Täter, dessen Ehefrau bei der Tat selbst anwesend war und was sich auch anhand des Tathergangs, für den es mehrere Zeugen an der Bushaltestelle gab, realisiert hat. Bei einer solchen erheblichen Entdeckungsgefahr können besondere Umstände im vorgenannten Sinn nicht angenommen werden (vergleiche Ricke in: Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII, Rn. 119 a).

Zwar befand sich der Kläger während des Ereignisses bei seiner Tätigkeit, der Unfallversicherungsschutz ist zur Überzeugung der Kammer jedoch deshalb entfallen, weil es keinen inneren Zusammenhang zwischen der Tat als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit gibt. Ein Überfall schließt einen Arbeitsunfall nur dann nicht aus, wenn die Beweggründe des Täters nicht dem persönlichen Bereich des Täters zugeordnet werden können und die Tat nicht von besonderen Verhältnissen der Tätigkeit begünstigt wurde. Dass entscheidend auf die Beweggründe des Täters abzustellen ist, folgt daraus, dass allein anhand dieses Kriteriums entschieden werden kann, ob eine zur Gewalttat entschlossene Person nur eine Möglichkeiten nutzt, seinem Opfer habhaft zu werden und sich damit keine der versicherten Tätigkeit innewohnende Gefahr verwirklicht, sondern eine allgemeine Gefahr, die dann nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung gerade nicht unter den Schutz dieser Versicherung fallen soll. Mit der Erwägung, dass betriebsfremde Beziehungen zwischen Täter und Opfer vorherrschen und den Zusammenhang des Überfalls mit der versicherten Tätigkeit als rechtlich unwesentlich zurückdrängen, rechtfertigt sich die Versagung des Unfallversicherungsschutzes in diesen Fällen.

Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass auch aus ihrer Sicht ein solch weiter Versicherungsschutz in der Unfallversicherung nicht dem Normzweck entspricht (vergleiche Bayerisches LSG, Urteil vom 9.2.2011, Az.: L 18 U 418/09 und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2012, Az.: L 2 U 71/11 sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2011, Az.: L 2 U 5633/10).

Aufgrund einer Gesamtwürdigung des Sachverhaltes, insbesondere aufgrund der Ermittlungen und Feststellungen des Urteils des Landgerichtes A-Stadt im Strafverfahren gegen den Täter, folgt die Kammer den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichtes, woraus sich ergibt, dass das Tatmotiv des Täters ausschließlich im Bereich der persönlichen Beziehung zwischen ihm und dem Kläger lag. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Täter aus Eifersucht den Kläger angegriffen hat. Der Besonderheit des Unfallortes kommt gegenüber der Motivation des aus Sicht der Kammer entschlossenen Täters nicht das Gewicht einer annähernd gleichwertigen Bedingung zu. Die Umstände des Tatortes sind gegenüber dem rein persönlich motivierten Angriff nur als unwesentliche Gelegenheitsursache anzusehen.

Für die Annahme einer Unfallkausalität zwischen Unfallereignis und versicherter Tätigkeit ist aus Sicht der Kammer bei dem dargelegten Sachverhalt kein Raum. Vielmehr ist die Kammer der Überzeugung, dass der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu versagen ist, weil betriebsfremde Beziehungen vorherrschen und den Zusammenhang des Angriffs mit der versicherten Tätigkeit als rechtlich unwesentlich zurückdrängen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Referenzen

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.