Sozialgericht München Urteil, 14. Feb. 2017 - S 47 R 2686/16

published on 14.02.2017 00:00
Sozialgericht München Urteil, 14. Feb. 2017 - S 47 R 2686/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 03.03.2016 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 18.04.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2016 verurteilt, die Klägerin über den 30.11.2016 hinaus von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Mitarbeiterin im Bereich Marketing, Ernährungsberatung, Produktentwicklung der C-Firma GmbH zu befreien.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI über den 30.11.2016 hinaus.

Die am XX.XX.1983 geborene Klägerin ist approbierte Tierärztin. Seit 01.03.2012 ist sie Pflichtmitglied der Beigeladenen und der Bayerischen Landestierärztekammer. Seit 01.12.2015 ist sie bei der C-Firma GmbH als Mitarbeiterin im Bereich Marketing, Ernährungsberatung und Produktentwicklung beschäftigt. Die C-Firma GmbH produziert Futtermittel und ist im Raum Bayern Großhändler für Pferdefutter anderer Marken.

Am 15.12.2015 beantragte die Klägerin die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und legte eine Stellungnahme der C-Firma GmbH vom 18.01.2016 vor. Danach sei die Klägerin aufgrund ihres tiermedizinischen Hintergrundes angestellt. Im Bereich der Produktberatung berate die Klägerin die Kunden und Händler hinsichtlich der Fütterung deren Tiere. Dies beziehe sich vor allem auf die Beratung bei nutritiv bedingten Störungen von Gesundheit und Leistung sowie die therapeutische und prophylaktische Diätetik bei Erkrankungen. Die Klägerin halte Kontakt zu den praktizierenden Tierärzten der Kunden, um diese bei einer optimalen Fütterungsempfehlung ihrer Patienten zu unterstützen. Sie tausche sich mit diversen tierärztlichen Kliniken über die Fütterung vor und nach chirurgischen Eingriffen aus, um die Patienten optimal nutritiv vor und nach den Eingriffen zu betreuen. Die Klägerin halte Schulungen und Vorträge zum Thema Pferde- und Heimtierfütterung bei den Mitarbeitern der C-Firma GmbH, deren Kunden und bei öffentlichen Veranstaltungen. Desweiteren erstelle die Klägerin informative Texte zu aktuellen und wichtigen Fütterungsthemen. Darüber hinaus sei die Klägerin als Tierärztin im Team der Produktforschung und Produktentwicklung tätig. Das tiermedizinische Wissen der Klägerin sei insbesondere bei der Entwicklung neuer Produkte, die bei speziellen Erkrankungen angewendet werden sollten gefragt. Die Klägerin sei auch für die Überwachung von Fütterungsversuchen bei Testpferden mitverantwortlich und führe sensorische Prüfungen von Heu und Stroh durch.

Mit Bescheid vom 03.03.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab, mit der Begründung, es handle sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Mitarbeiterin der C-Firma GmbH um keine berufsspezifische Tätigkeit als Tierärztin. Allein die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und in der berufsständischen Versorgungseinrichtung sei nicht ausreichend. Es müsse auch eine dem Kammerberuf entsprechende berufsspezifische Tätigkeit – bei Tierärzten also eine für einen Tierarzt typische tierärztliche Berufstätigkeit -, die durch das Behandeln erkrankter oder verletzter Tiere, Vorsorgemaßahmen zur Verhinderung von Krankheiten nach § 1 BTÄO (BundestierärzteOrdnung) gekennzeichnet sei, ausgeübt werden. Andern als im Beitragsrecht der Kammern sei eine berufsspezifische Tätigkeit danach nicht bereits gegeben, wenn noch Kenntnisse und Fähigkeiten einer veterinärmedizinischen Ausbildung mitverwendet würden; vielmehr müsse es sich um eine „approbationspflichtige Tätigkeit“ handeln. Die Klägerin sei zwar Pflichtmitglied der Bayerischen Landestierärztekammer und der Beigeladenen aufgrund ihrer Approbation. In ihrem Falle ergebe sich aber auch dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit, dass sie keine tierärztliche Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber C-Firma GmbH ausübe. Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 18.01.2016 lägen die Aufgabenschwerpunkte der Klägerin nicht auf veterinärmedizinischem Gebiet und deren Tätigkeit entspreche insoweit nicht dem in der BTÄO niedergelegten Berufsbild von Tierärzten. Wenn sich der Arbeitgeber dafür entscheide, die Stelle mit einem approbierten Tierarzt zu besetzten, so sei dies als rein betriebswirtschaftliche Entscheidung zu werten, die nichts an der objektiv erforderlichen Qualifikation für diese Tätigkeit ändere.

Dagegen erhob die Klägerin am 22.03.2016 Widerspruch und trug vor, sie übe eine nach dem Berufsbild des Tierarztes typische tierärztliche Tätigkeit aus. Nach § 1 Abs. 1 BTÄO sei der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und der Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmittel tierischer Herkunft hinzuwirken. Zwischen der Tierernährung und der Tiergesundheit bestehe ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang. Durch eine gezielte Fütterung und ein spezielles Futter könnten zum einen Leiden und Krankheiten der Tiere verhütet werden und bei einer bereits diagnostizierten Erkrankung das Leiden bzw. die Erkrankung gelindert werden (§ 1 Abs. 1 BTÄO). Darüber hinaus sei sie mit der Analyse der Verwertbarkeit (Verdaulichkeit der Futtermittel) und der Optimierung der Futtermittel betraut. Um die Wirkung von speziellen Futtermitteln medizinisch beurteilen zu können, seien die ihr vermittelten Studieninhalte mit den entsprechenden Pflichtfächern Physiologie, Anatomie, Botanik, Biochemie, Tierernährung, Diätetik sowie innere Medizin nach § 1 Abs. Satz 2 Nr. 1-4 TAppV unerlässlich. Sie habe die Aufgabe zum Schutz des Verbrauchers und der Umwelt die Qualität und Sicherheit von Futtermitteln sicherzustellen, indem sie die Futterbestandteile sowie deren Wirkung analysiere und je nach Spezifikation und Tier eine geeignete Zusammensetzung auswähle und mit weiteren Tierärzten und Kliniken bespreche. Ausschließlich aufgrund ihres tiermedizinischen Studiums verfüge sie über die notwendigen medizinischen Grundkenntnisse für die Beurteilung von Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen und eine entsprechend auf das Tier abgestimmte Zusammensetzungen und Menge des Futtermittels.

Ihre Fachkenntnis als Tierärztin sei auch für die Produktberatung und das Marketing unerlässlich. Aufgrund ihres Tiermedizinstudiums sei sie in der Lage, den Kunden Auskünfte und präzise Anweisungen zur Fütterung zu geben und Fachvorträge hinsichtlich Fütterung und Tierernährung zu halten. Durch ihr Studium sei sie auch befähigt, Futterzusammensetzungen und die einzelnen Futterinhalte entsprechend ihrer Wirkungen gezielt den Kunden anzubieten und zu bewerben. Nur so ist es ihr möglich, andere Tierärzte und Kunden im Bereich der Tierernährung und Diätetik zu beraten und Therapiemöglichkeiten zu diskutieren bzw. diese vorzuschlagen.

Darüber hinaus benötige sie ihr tiermedizinisches Fachwissen für die laufende Versorgung der Pferde der C-Firma GmbH. In diesem Fall entspreche ihre Tätigkeit dem typischen Berufsbild eines Tierarztes, wie es z.B. die Tätigkeit eines niedergelassenen Tierarztes darstelle.

Die Klägerin legte eine Stellenbeschreibung der C-Firma GmbH vor. Danach wird die von der Klägerin besetzte Stelle bezeichnet als tierärztliche Leitung in den Bereichen Produktion, Forschung und Entwicklung, Beratung und Marketing. Als Qualifikation werde die einer Tierärztin oder eine vergleichbare Qualifikation gefordert. Das primäre Stellenziel bestehe in der Überprüfung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Futtermittel. Dabei sei in Hinsicht auf die Tiergesundheit sicherzustellen, dass durch das produzierte Futter keine Risiken für die Tiere entstünden. Weiter stehe die tierärztliche und tiermedizinischen Fachberatung in sämtlichen Unternehmensbereichen sowie gegenüber Kunden und Interessenten im Vordergrund. Kernaufgaben seien die schriftliche und telefonische Beratung der Futtermittelzulieferer, Beratung der Kunden in Fütterungsfragen, besonders im Hinblick auf bereits vorliegende Grunderkrankungen der Tiere, Entgegennahme von fachlichen Anfragen und Erteilung von fachlichen Auskünften für Tierärzte, tierärztliche Praxen sowie Kliniken, interne Fachvorträge für Mitarbeiter sowie externe Vorträge für Händler und Endkunden, selbständiges Entwickeln und Überprüfen von neuen Produkten auf Unbedenklichkeit für die Tiergesundheit und die damit verbundene Gesundheit des Menschen, tierärztliche Fachberatung von Tierzuchten, tierärztliche Begutachtung von Tieren, die eine spezielle Beratung hinsichtlich geeigneter Futtermittel und Futterrationen benötigten, tierärztliche Fachberatung auf Messen, tierärztliche Betreuung der firmeneigenen Pferde, Projektentwicklung für Fütterungsstudien mit Universitäten und Teilnahme an externen Fortbildungsmaßnahmen im tierärztlichen Bereich sowie im Speziellen die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Tiergesundheit im Zusammenhang mit Tierernährung und Diätetik. Nebenaufgaben seien das Bewerben der Produkte im Sinne des Marketings, Internetrecherche zur Marktanalyse, Kontakt mit Dozenten und Professoren und die selbständige Überwachung und Koordination der Termine und Abläufe.

Desweiteren legte die Klägerin den Arbeitsvertrag mit der C-Firma GmbH vom 01.12.2015 vor. Danach wurde das Arbeitsverhältnis am 01.12.2015 auf ein Jahr befristet geschlossen.

Mit Bescheid vom 18.04.2016 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und befreite die Klägerin für die Dauer ihrer zeitlich befristeten berufsfremden Beschäftigung vom 01.12.2015 bis 30.11.2016 als Mitarbeiterin im Bereich Marketing und Ernährungsberatung/Produktentwicklung für Tiere bei der C-Firma GmbH von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2016 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 18.04.2016 abgeholfen worden ist, zurück. Die in der Stellenbeschreibung der C-Firma GmbH und in dem Arbeitsvertrag beschriebene Tätigkeit der Klägerin entspreche nicht dem in der BTÄO niedergelegten Berufsbild von Tierärzten. Die Auflistung der Aufgabenschwerpunkte verdeutliche, dass die Tätigkeit ihr Gepräge nicht durch die Inhalte erhalte, die nach dem Berufsbild des Tierarztes, wie es aus der BTÄO folge maßgeblich seien. Inhaltlich ziele die Beschäftigung bei der C-Firma GmbH auf die Beratung auf dem Gebiet der Tierernährung ab. Die Beschäftigung könne nicht als berufsspezifische Beschäftigung eines Tierarztes angesehen werden. Auf die überragende Sachkompetenz der Klägerin als Tierärztin bezüglich veterinärmedizinischer Kenntnisse komme es nicht an. Das die Klägerin als Tierärztin aufgrund ihrer akademischen Ausbildung in der Lage und deshalb berechtigt sei, diese Beschäftigung auszuüben und außerdem gute Voraussetzungen dafür mitbringe, reiche jedenfalls im Befreiungsrecht nicht aus, um von der Ausübung einer berufsgruppenspezifischen Beschäftigung auszugehen.

Mit Klage vom 07.10.2016 lässt die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgen und unter anderem den Arbeitsvertrag vom 14.10.2016 vorlegen. Danach wurde das Anstellungsverhältnis der Klägerin bei der C-Firma GmbH auf unbefristete Zeit verlängert.

Mit Beschluss vom 19.01.2017 wurde die Beigeladene zum sozialgerichtlichen Verfahren hinzugezogen.

In ihrer Stellungnahme vom 25.01.2017 führt die Beigeladene aus, die von der Klägerin bei der C-Firma GmbH ausgeübte Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen, da die Klägerin ausweislich der Stellenbeschreibung der C-Firma GmbH vom 15.04.2015 während des tierärztlichen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwerte. Ob ein enger sachlicher Zusammenhang der Tätigkeit zu dem typischen, durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich eines Tierarztes bestehe, bewerte die Beigeladene mit Blick auf die einschlägigen kammerrechtlichen Regelungen des § 2 Abs. 1 der Berufsordnung der Tierärzte Bayerns (BO). Danach reiche für die tierärztliche Tätigkeit die Verwertung der während des Hochschulstudiums erworbenen Kenntnisse aus, wenn der Zusammenhang zu dem typischen Berufsbild des Tierarztes – in seiner gesamten Breite – gewahrt bleibe. Aus der Bescheinigung der C-Firma GmbH vom 18.01.2016 ergebe sich, dass bei der Tätigkeit der Klägerin tiermedizinische Fachkenntnisse unverzichtbar seien und auch regelmäßig angewendet werden würden. Dabei werde die Klägerin vorrangig in der Beratung bei nutritiv bedingten Störungen der Tiergesundheit tätig. Die Beigeladene müsse daher trotz des betrieblichen Kontextes bei der Klägerin von einer berufsspezifischen Beschäftigung ausgehen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 03.03.2016 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 18.04.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2016 zu verurteilen, die Klägerin über den 30.11.2016 hinaus in ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin im Bereich Marketing, Ernährungsberatung, Produktentwicklung für die C-Firma GmbH von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien.

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 03.03.2016 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 18.04.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Klägerin hat über den 30.11.2016 hinaus Anspruch auf Befreiung für ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin im Bereich Marketing, Ernährungsberatung, Produktentwicklung für C-Firma GmbH.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind

c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Streitig ist hier allein, ob die Klägerin über den 30.11.2016 hinaus eine Beschäftigung ausübt, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. Die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 SGB VI liegen bei der Klägerin über den 30.11.2016 hinaus unstreitig vor.

Maßgebend für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist daher, ob die Klägerin wegen ihrer streitgegenständlichen Beschäftigung Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder/und einer berufsständischen Kammer ist. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dies sind hier das Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der psychologischenpsychotherapeutischen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (HeilberufekammergesetzHKaG) und die Bayerische Berufsordnung für Tierärzte (BO).

Nach Artikel 48 Abs. 2 HKaG sind Mitglieder der tierärztlichen Bezirksverbände alle zur Berufsausübung berechtigten Arzte, die in Bayern tierärztlich tätig sind oder, ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben. Dem HKaG fehlt eine Legaldefinition, wann es von einer tierärztlichen Tätigkeit ausgeht.

Nach § 1 der BO ist der Tierarzt berufen Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmittel tierischer Herkunft hinzuwirken. Damit dient dieser zugleich der menschlichen Gesundheit. Der Tierarzt hat ebenso die Aufgabe – zum Schutz des Verbrauchers und der Umwelt – die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln, sowie vom Tier stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sicherzustellen.

Nach § 2 Abs. 1 BO ist tierärztliche Berufsausübung jede Berufstätigkeit, bei der die während des tiermedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden. Nach den angeführten Normen gehören der Landestierärztekammer alle Tierärzte an, die approbiert sind und die in Bayern ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Berufes nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben.

Danach gehört die als Tierärztin approbierte Klägerin, die als Mitarbeiterin im Bereich Marketing, Ernährungsberatung, Produktentwicklung der C-Firma GmbH sowohl ihren Beruf in Bayern ausübt als auch dort ihren Wohnsitz hat, kraft gesetzlicher Vorschrift der berufsständischen Kammer an.

Damit ist die Klägerin kraft Gesetz auch Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, nämlich der Beigeladenen. Die Beigeladene ist als Versorgungsanstalt für Tierärzte in Bayern eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Nach § 3 der Satzung der Beigeladenen nehmen an der Versorgungsanstalt diejenigen Tierärzte teil, die die in § 2 HKaG genannten Voraussetzungen erfüllen.

Dies ist im Wesentlichen die Approbation, wenn sie in Bayern ihren Beruf ausüben. Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin.

Die Klägerin übt den Beruf einer Tierärztin aus. Sie erfüllt die Berufsaufgaben einer Tierärztin, wie sie in der BO für Tierärzte in Bayern aufgeführt sind. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht nur durch die Entwicklung und das Überprüfen von Futtermitteln und das Bewerben von Produkten der C-Firma GmbH geprägt, sondern vielmehr durch die tierärztliche Behandlung der firmeneigenen Pferde, die Begutachtung von Tieren der Kunden der C-Firma GmbH und die umfassende veterinärmedizinische Beratung von Tierärzten in Praxen und Kliniken sowie Tierhaltern in Bezug auf Futtermittel und deren Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen auf die Tiergesundheit. Bei der Vielzahl der Futtermittel und deren Zusammensetzung sowie deren Anwendungsbereiche ist hinsichtlich der Wirkungsweise der Futtermittel zur Beratung in fachspezifischen Fragen ein umfassendes veterinärmedizinisches Wissen erforderlich. Durch die Beratung der Kunden bei ernährungsbedingten Erkrankungen oder vor und nach chirurgischen Eingriffen wirkt die Klägerin bei der Behandlung von Tieren therapeutisch bzw. prophylaktisch mit. Dabei geht die Tätigkeit der Klägerin weit über eine bloße Informationstätigkeit über bestimmte Futtermittel, die Produktentwicklung und das Marketing hinaus. Vielmehr erfordert die umfassende und komplexe Beratungstätigkeit der Klägerin in Bezug auf Tierernährung ein abgeschlossenes veterinärmedizinisches Studium.

An der Klassifikation der Tätigkeit der Klägerin als Tierärztin ändert auch nicht die Tatsache, dass die Klägerin auch dazu verpflichtet ist, die Produkte der C-Firma GmbH zu bewerben, den Markt zu analysieren und Terminabläufe zu überwachen und zu koordinieren. Diese Aufgaben hat die Klägerin nach der Stellenbeschreibung nur am Rande zu erfüllen.

Zusammenfassend hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Klägerin ganz überwiegend veterinärmedizinisches Wissen verwendet. Sie übt damit eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreiungsfähige berufsspezifische Tätigkeit einer Tierärztin aus.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

6 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Annotations

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.

(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

(1) Ziel der Ausbildung sind wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt sind. Es sollen

1.
die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwissenschaftlichen, fächerübergreifenden und methodischen Kenntnisse,
2.
praktische Fertigkeiten,
3.
geistige und ethische Grundlagen und
4.
die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete berufliche Einstellung
vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben.

(2) Die tierärztliche Ausbildung umfasst

1.
einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3.850 Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Universität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen Grundkenntnisse einschließlich der erforderlichen Bezüge zum innerstaatlichen und europäischen Recht vermittelt werden;
2.
einen praktischen Studienteil von 1.170 Stunden mit
a)
70 Stunden über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung,
b)
150 Stunden in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik,
c)
75 Stunden in der Hygienekontrolle und Lebensmittelüberwachung und -untersuchung,
d)
100 Stunden in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
e)
75 Stunden im öffentlichen Veterinärwesen,
f)
700 Stunden in der kurativen tierärztlichen Praxis, in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder in einem Wahlpraktikum;
3.
folgende Prüfungen:
a)
die Tierärztliche Vorprüfung,
b)
die Tierärztliche Prüfung.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung fünf Jahre und sechs Monate.

(3) Die tierärztliche Ausbildung stellt ferner sicher, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.