Sozialgericht München Urteil, 12. Sept. 2018 - S 38 KA 5127/17

12.09.2018

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten in der Fassung des Bescheides der Widerspruchsstelle vom 16.10.2017. Die Widerspruchsstelle bestätigte den Ausgangsbescheid, in dem eine Kürzung für das Abrechnungsquartal 1/2017 in Höhe von 10% (= € 15.348,96) ausgesprochen wurde. Hintergrund war die Verletzung der Fortbildungspflicht durch den damals im MVZ angestellten Zahnarzt H.F (Zeitraum zur Erbringung der Fortbildungspunkte: 01.07.2004 bis 15.9.2016). Die Beklagte führte aus, sie habe wiederholt auf die rechtzeitige Erbringung des Fortbildungsnachweises hingewiesen. Konkret sei sie an den Widerspruchsführer mit Schreiben vom 19.8.2016 herangetreten, mit gleichem Datum auch an den angestellten Zahnarzt H.F. Auf Bitte des Widerspruchsführers hin sei die Frist bis zum 31.12.2016 durch Vorstandsbeschluss vom 13.09.2016 verlängert worden. Ferner sei in einem Rundschreiben vom 21.12.2016 (Nr. 10/2016) an die Fortbildungspflicht erinnert worden. Trotzdem sei der Nachweis über die Fortbildung des angestellten Zahnarztes H.F. nicht erbracht worden.

In rechtlicher Hinsicht wies die Beklagte auf § 95d SGB V hin. Dort sei eine Kürzung in Höhe von 10% des Honorars vorgesehen. Die Honorarkürzung ende, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet worden sei, mit Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet habe. Der Widerspruchsführer habe den angestellten Zahnarzt H.F. bis zum 28.2.2017 beschäftigt und ihn danach abgemeldet, so dass nach dem ersten Quartal 2017 keine Honorarkürzung mehr zu erfolgen hatte. Die Verantwortung für den Nachweis der Fortbildungspunkte trage der Arbeitgeber, wie sich aus § 95d SGB V ergebe. Diesem obliege auch eine Weisungsbefugnis. Er habe durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die bei ihm angestellten Zahnärzte ihrer Fortbildungspflicht nachkämen. Nachdem der einschlägige Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten bis zum Ende der Probezeit am 8.12.2016 vorgesehen habe, sei es möglich gewesen, eine Kündigung des Arbeitsvertrages mit einer Frist von zwei Wochen bis zum Ende der Probezeit am 8.12.2016 nach vorheriger Ankündigung auszusprechen. Im Übrigen hätte der Widerspruchsführer den angestellten Zahnarzt H.F. bereits zum 31.12.2016 abmelden können.

Was die Kürzungshöhe betreffe, stehe der Beklagten kein Ermessensspielraum zu. Die Kürzungshöhe sei in § 95d SGB V festgelegt.

Dagegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht München ein. In der kurzen Begründung vertrat der Kläger die Auffassung, das zu Grunde gelegte Gesetz (Anm. des Gerichts: gemeint ist wohl § 95d SGB V) sei nicht ohne Verletzung höherer Gesetze durchführbar bzw. anwendbar. Das Arbeitsrecht bzw. Kündigungsschutzgesetz erlaube hier keine fristlose Kündigung.

In der mündlichen Verhandlung am 12.9.2018 wurde die Sachund Rechtslage mit den anwesenden Beteiligten besprochen. Der Beklagtenvertreter übergab dem Gericht den Grundlagenbescheid vom 16.02.2017, in dem bereits eine Kürzung wegen fehlender Fortbildungsnachweise, allerdings ohne Festsetzung der Kürzungshöhe ausgesprochen wurde. Gegen diesen Grundlagenbescheid habe der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.

Auf Frage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, der angestellte Zahnarzt H.F. habe ihm gegenüber keine einzige Fortbildung nachgewiesen. Er wisse daher nicht, welche Anzahl an Fortbildungspunkten noch zu diesem Zeitpunkt offen gewesen sei. Herr H.F. habe ihm gegenüber aber versichert, er werde in Salzburg an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und rechtzeitig die nötige Anzahl an Fortbildungspunkten vorweisen können.

Der Kläger beantragte, den Bescheid vom 5.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2017 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten und die Sitzungsniederschrift vom 12.9.2018 verwiesen.

Gründe

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind als rechtmäßig anzusehen.

Grundlage für die Honorarkürzung wegen fehlender Fortbildungsnachweise, was unstrittig ist, ist § 95d Abs. 3 S. 4 SGBV. Danach ist die Kassenärztliche/Kassenzahnärztliche Vereinigung verpflichtet, in diesem Fall zunächst das Honorar um 10%, später um 25% zu kürzen. Wird der Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung/Kassenzahnärztliche Vereinigung einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Die Fortbildungspflicht gilt nach § 95d Abs. 5 S. 1 SGB V i.V.m. § 95d Abs. 1 und 2 SGB V auch für angestellte Ärzte eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Das MVZ, bei dem der angestellte Zahnarzt beschäftigt ist, führt den Fortbildungsnachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung/Kassenzahnärztlichen Vereinigung.

Nachdem die Beklagte am 16.02.2017 einen Grundlagenbescheid erlassen hat, der bestandskräftig wurde, da der Kläger ihn nicht angefochten hatte, bedarf es keiner Auseinandersetzung des Gerichts mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung des Honorars wegen fehlendem Fortbildungsnachweis vorliegen. Offen ist lediglich die Höhe der Kürzung, die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzt wurde. Die Beklagte hat hier keinen Ermessensspielraum in dem Sinne, die Kürzungshöhe zu reduzieren oder sogar ganz von einer Kürzung abzusehen. Denn der Gesetzgeber hat in § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V ausdrücklich die jeweiligen Kürzungshöhen bestimmt. So beträgt die Kürzungshöhe in den ersten vier Quartalen, die auf den Fünfjahreszeitraums folgen, 10%.

Selbst wenn kein bestandskräftiger Grundlagenbescheid vorliegen würde, wäre die Kürzung wegen fehlendem Fortbildungsnachweis rechtens. Denn die Voraussetzungen nach § 95d SGB V sind erfüllt. Unstrittig wurde der Nachweis nicht geführt. Nachweispflichtig für die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist gemäß § 95d Abs. 5 S. 2 SGB V nicht der angestellte Zahnarzt, sondern das MVZ. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es nicht an.

Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, er habe seinerseits alles getan, um seinen bei ihm angestellten Zahnarzt zur Fortbildung anzuhalten. Abgesehen davon wird aus der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach Herr H.F. gegenüber dem MVZ keine einzige Fortbildung nachgewiesen habe und nicht bekannt gewesen sei, welche Anzahl an Fortbildungspunkten Ende 2016 noch offen war, deutlich, dass das MVZ der Fortbildungspflicht seines angestellten Zahnarztes nicht die notwendige Bedeutung beigemessen hatte. Ansonsten hätte auf den angestellten Arzt mittels der zulässigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen eingewirkt werden und damit eine rechtzeitige Erbringung der Fortbildungspunkte sichergestellt werden können. Derartiges wurde auch nicht konret vorgetragen.

Hinzu kommt, dass der Kläger wiederholt durch die Beklagte auf die Nachweispflicht hingewiesen wurde; so mit Schreiben vom 19.8.2016 und in einem Rundschreiben vom 21.12.2016 (Nr. 10/2016). Außerdem wurde auf Antrag des Klägers die Frist zum Einreichen der Fortbildungspunkte bis zum 31.12.2016 verlängert, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestand. Die Sanktionierung bei Fehlen der Fortbildungspunkte ist für den Kläger also nicht überraschend.

Unbeachtlich ist schließlich der Hinweis des Klägers, „das zu Grunde gelegte Gesetz“ sei nicht ohne Verletzung höherer Gesetze durchführbar und anwendbar. Denn zwischen den Vorschriften des SGB V, hier § 95d SGB V und den arbeitsrechtlichen Vorschriften (§§ 611 ff. BGB, §§ 1 ff. KSchG) bestehen keine formellen Unterschiede. Beide sind Bundesgesetze, so dass ein Vorrang der Vorschriften des Arbeitsrechts bzw. der Kündigungsschutzvorschriften nicht besteht. Ein Verstoß gegen den „Vorrang des Gesetzes“, der aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz herzuleiten ist, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon haben die genannten Vorschriften unterschiedliche Zielrichtungen. Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes dienen dem Schutz des Arbeitnehmers, während das SGB V auf den Schutz der Patienten und die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Versorgung abzielt.

Einzuräumen ist, dass eventuell aufgrund der Kündigungsschutzvorschriften eine umgehende Beendigung des Kürzungszeitraums nicht möglich ist, da in § 95d Abs. 5 S. 5 SGB V ein Zusammenhang zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einerseits und dem Ende der Kürzung andererseits hergestellt wird. Zu beachtende gesetzliche Vorschriften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 611 ff. BGB, §§ 1 ff. KSchG) führen nicht zur Unwirksamkeit der Vorschriften über die Honorarkürzung bei Fehlen des Fortbildungsnachweises für einen angestellten Arzt/Zahnarzt (§ 95d Abs. 5 S. 2 SGB V). Nachdem es sich außerdem um einen überschaubaren Zeitraum handelt und der angestellte Zahnarzt in der Zeit bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Leistungen zu Gunsten seines Arbeitgebers erbringen kann, sind Honorarkürzungen hinzunehmen. Ein Verstoß gegen Art. 3, 12 Grundgesetz ist nicht ersichtlich.

Inwieweit der Kläger den durch die Kürzung entstandenen Schaden anderweitig geltend machen kann, vor allem gegenüber dem angestellten Zahnarzt gem. § 280 BGB - was eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag voraussetzen würde - muss offen bleiben und ist nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens.

Aus den genannten Gründen ist zu entscheiden, wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung


(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsi

Referenzen

(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.

(2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.

(3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.

(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.