Sozialgericht München Urteil, 24. Mai 2017 - S 38 KA 321/16

published on 24/05/2017 00:00
Sozialgericht München Urteil, 24. Mai 2017 - S 38 KA 321/16
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Tenor

I. Der Beschluss des beklagten 1. Berufungsausschusses vom 08.10.2015 (Bescheid vom 07.03.2016) wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Widerspruch der Kassenärztlichen Vereinigung erneut zu entscheiden.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Widerspruchsbescheid des Berufungsausschusses vom 07.03.2016, mit dem dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17.06.2015 stattgegeben und der Antrag des Klägers auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie im Wege der Sonderbedarfszulassung gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 36 Bedarfsplanungs-Richtlinie für den Praxisstandort A-Stadt zurückgewiesen wurde.

Der Beklagte bezog sich auf die Regelungen der §§ 36, 37 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Im Planungsbereich Fürstenfeldbruck bestehe eine Überversorgung in Höhe von 138,3 % für die Arztgruppe der Nervenärzte, Neurologen, Psychiater und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie. Nach dem Ist- Stand seien im Planungsbereich 11 Ärzte zugelassen. Es sei eine Umfrage bei den Nervenärzten ohne Neurologen und Ärzte und Psychotherapeuten mit Genehmigung zur tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie durchgeführt worden. Vier Ärzte hätten sich dazu geäußert, darunter auch die Praxis, in der der Antragsteller als Sicherstellungsassistent tätig sei. Ein sowie eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie hätten sich für die beantragte Sonderbedarfszulassung ausgesprochen und angegeben, es bestünden lange Wartezeiten in der Praxis und keine freien Kapazitäten. Dies sei anhand der Fallzahl der wöchentlichen Arbeitszeit nachvollziehbar. Eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie habe die beantragte Sonderbedarfszulassung nur für psychotherapeutische Sitzungen für notwendig erachtet. Sie habe angegeben, dass Ihre Praxis im psychiatrischen Bereich noch nicht ausgelastet sei und sich ihre Praxis noch im Aufbau befinde. Eine Fachärztin für Nervenheilkunde habe den Antrag auf Sonderbedarfszulassung unter Hinweis auf freie Kapazitäten abgelehnt. Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass die Kapazitäten der befragten Ärzte im Planungsbereich noch nicht voll ausgeschöpft seien. In der Gesamtbetrachtung liege daher grundsätzlich kein Bedarf an einem zusätzlichen psychiatrischen Versorgungsangebot vor. Außerdem würden bestehende Versorgungsstrukturen destabilisiert. Zumindest gebe es auch keinen dauerhaften Bedarf für die beantragte Sonderbedarfszulassung. Auch die Betreuung türkischer oder türkischstämmiger Patienten rechtfertige keine Sonderbedarfszulassung. Eingehend auf die Argumente des Klägers wies der Beklagte darauf hin, bei der Praxis (Zweigpraxis) von Dr. S. M. handle es sich um eine Bestellpraxis, was nicht bedeute, dass dort keine Behandlungen stattfänden. Die Größe der Praxis des verstorbenen Arztes Dr. R. sei darauf zurückzuführen, dass Patienten auch aus anderen Planungsbereichen die Praxis aufsuchten. Eine Kompensation sei durch eine Sonderbedarfszulassung erreicht worden. Auch die Größe der Praxis von Dr. K., bei der der Kläger Entlassungsassistent sei (800 Patienten gegenüber dem Fachgruppendurchschnitt von 400-450 Patienten) resultiere daraus, dass Patienten von anderen Planungsbereichen die Praxis aufsuchten. Ob sich durch die Fertigstellung der Klinik und Tagesklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der C-Klinikum GmbH ein zusätzlicher Bedarf ergebe, sei nicht konkret und rein prognostisch. Der von der Klägerseite angegebene Zielversorgungsgrad von 25.000 Einwohnern / Leistungserbringer würde dazu führen, dass sämtliche acht Versorgungsaufträge mit Fachärzten für Psychiatrie oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie besetzt werden müssten. Um einen etwaigen hohen Bedarf an Leistungen bei Asylbewerbern bei Migranten zu decken, habe der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Ermächtigung nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen. Gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Sozialgericht München ein. Zum Sachverhalt wies er darauf hin, es gebe ein deutliches Missverhältnis zwischen vertragsärztlich tätigen Fachärzten für Neurologie (bzw. schwerpunktmäßig neurologisch tätigen Fachärzten für Nervenheilkunde) und den bedarfsplanerisch miterfassten Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie. Daraus resultierten Versorgungsdefizite im Planungsbereich Fürstenfeldbruck. Es gebe einen Mangel an psychiatrisch bzw. psychotherapeutisch tätigen Ärzten. Von den nötigen acht Versorgungsaufträgen entfielen lediglich vier in das Fachgebiet Psychiatrie bzw. Psychiatrie und Psychotherapie (Dres. H./S., K., T., S.). Frau Dr. E. sei zwar eine Sonderbedarfszulassung neu erteilt worden. Diese betreue aber vorwiegend Altersheim- und Pflegepatienten. Auch gebe es in der Zweigpraxis keine relevante Patientenversorgung. Denn es würden lediglich Sprechstundenzeiten am Dienstag von 15.00 bis 18:00 Uhr angeboten. Letztendlich komme es nicht das potentielle Versorgungsangebot, sondern auf das reale Versorgungsangebot an, wie dies das Bundessozialgericht betont habe (BSG, Urteil vom 02.09.2009, Az. B 6KA 34/08 R). Das enorme Patientenaufkommen nicht nur in der Praxis von Dr. K., sondern auch bei anderen Leistungserbringern, verbunden mit hohen Wartezeiten mache eine rasche Intervention notwendig. Die Situation habe sich durch den Tod von Dr. R. verschlimmert.

Außerdem sei bereits anlässlich des 72. Bayerischen Ärztetages 2013 (vgl. Bayerisches Ärzteblatt 11/2013 S. 567) gefordert worden, dass bei der neuen Bedarfsplanung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie explizit zwischen medizinisch-psychiatrischer und psychotherapeutischer Versorgung psychisch erkrankter Patienten unterschieden werden müsse. Es zeige sich, dass immer mehr Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch arbeiteten. Dies führe zu gravierenden Engpässen in der Verfügbarkeit ambulanter Behandlung durch niedergelassene Psychiater.

Ferner machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, die Befragung sei nicht hinlänglich gewürdigt worden. Denn nicht eingeflossen sei der Umstand, dass beinahe alle im Rahmen der Bedarfsanalyse befragten psychiatrisch/psychotherapeutisch tätigen Ärzte den klägerischen Antrag unterstützten. Soweit der Beklagte die Dauerhaftigkeit des Bedarfs anzweifle, sei darauf hinzuweisen, dass eine Zunahme von Patienten mit psychiatrischen Krankheiten zu erwarten sei (vgl. Schneider/Falkai/Maier Psychiatrie so 2020 plus). Der Kläger beherrsche Englisch und Türkisch fließend. 19 % der Menschen in Deutschland hätten einen Migrationshintergrund. So betrage die Zahl an Flüchtlingen im Landkreis Fürstenfeldbruck 3.000. Die Ermächtigung nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, worauf der Beklagte aufmerksam gemacht habe, löse nicht alle Probleme, da davon nur Flüchtlinge erfasst würden, die seit 15 Monaten in Deutschland lebten. Auch sei eine Destabilisierung bestehender Versorgungsstrukturen nicht zu erwarten. Vielmehr würde die vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers zu einer signifikanten Verbesserung der psychiatrischen Versorgung im Planungsbereich Landkreis F. führen.

In seiner Erwiderung vom 24.11.2016 wies der Beklagte darauf hin, es sei nicht Aufgabe der Sonderbedarfszulassung, einen Bedarf auswärtiger Patienten zu decken. Vielmehr sei eine Sonderbedarfszulassung als kontraproduktiv zu betrachten. Denn sie würde dazu führen, dass aus anderen Planungsbereichen Patienten in den Planungsbereich Fürstenfeldbruck kommen würden. Auch spreche folgendes Argument gegen einen Bedarf: „Die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen ist aber das primäre Aufgabengebiet von zugelassenen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen. Wie der Bevollmächtigte vorträgt, führt die gemeinsame Beplanung von Neurologen und Psychiater zu gewissen Überlappungen, aber auch Unschärfen bei der Bedarfsplanung. Dies ist jedoch vom Gesetzgeber so gewollt und muss hingenommen werden, ist jedenfalls kein Anlass über Sonderbedarfszulassungen diese Vorgaben des Gesetzgebers zu korrigieren. Gleiches gilt für die Beplanung von Psychiatrie und Psychotherapie. Auch hier kann es zu Verwerfungen kommen, wenn sich die Schwerpunktsetzung verschiebt.“ Die Befragung habe kein einheitliches Bild aufgezeigt. Der Bedarf liege wohl eher bei der Erbringung psychotherapeutischer Leistungen. Deshalb sei es hier angezeigt, einen Psychotherapeuten zuzulassen. Auch führe der Rückgang der Flüchtlingszahlen zu keinem dauerhaften Bedarf.

Dem entgegnete der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 24.02.2017. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass die Befragung nicht hinlänglich gewürdigt worden sei. Denn die meisten, bis auf eine Ärztin hätten sich für die Sonderbedarfszulassung ausgesprochen. Die Kollegen seien meist originär neurologisch tätig. Das Vertragsarztrecht gebe in der Feinplanung mit der Sonderbedarfszulassung gemäß § 101 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit §§ 36, 37 Bedarfsplanungs-Richtlinie gerade ein Steuerungsinstrument zur Hand, das entsprechende Korrekturen auch bei den Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Nervenheilkunde erlaube. So sei in § 37 Abs. 2 S. 2 Be-darfsplanungs-Richtlinie geregelt, es könne ein besonderer qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf auch bei einer Facharztbezeichnung vorliegen, wenn die Arztgruppe gemäß §§ 11-14 mehrere unterschiedliche Facharztbezeichnungen umfasse. Auch sei es völlig normal und typisch, dass ein gewisser, nicht unbeträchtlicher Prozentsatz an Patienten aus den drei angrenzenden Planungsbereichen komme. Was die Flüchtlingszahlen betreffe, bewege sich diese bekanntermaßen auf hohem Niveau. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Bedarf an psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungsangeboten in der Muttersprache der Patienten groß sei. Dies folge auch aus einer Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 06.05.2014 zur Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 2.6.2016.

Die Vertreterin des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 24.05.2015 verwiesen.

Gründe

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage - es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verbescheidungsklage nach § 54 SGG - ist zulässig und erweist sich auch als begründet. Der angefochtene Bescheid des Berufungsausschusses ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Im Planungsbereich Landkreis D-Stadt besteht eine Überversorgung in Höhe von 138,3% für die Arztgruppe der Nervenärzte, Neurologen, Psychiater und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie. Deshalb wurden Zulassungsbeschränkungen angeordnet (§ 95 Abs. 2 S. 9 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 S. 2 SGB V). Eine Zulassungsmöglichkeit zur vertragsärztlichen Versorgung besteht nur in den Fällen des § 103 Abs. 3a, 4 SGB V, das heißt, wenn ein bestehender Vertragsarztsitz vakant wird (Tod eines Vertragsarztes, Verzicht, Entzug der Zulassung). Ferner besteht die Möglichkeit einer Sonderbedarfszulassung nach § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit §§ 35, 36 Bedarfsplanungs-Richtlinie bei Bestehen eines zusätzlichen lokalen bzw. qualifikationsbezogenen Sonderbedarf. Voraussetzung ist

– die Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage (§ 36 Abs. 3 Ziff. 1 Bedarfsplanungs- Richtlinie),

– die Geeignetheit des Ortes der Niederlassung (§ 36 Abs. 3 Ziff. 1 Bedarfsplanungs- Richtlinie),

– eine ausreichende Anzahl von Patienten im Einzugsbereich (§ 36 Abs. 3 Ziff. 1 Bedarfsplanungs- Richtlinie),

– eine Dauerhaftigkeit des Versorgungsbedarfs (§ 36 Abs. 5 BedarfsplanungsRichtlinie), und zusätzlich für den qualifikationsbezogenen Sonderbedarf

– Prüfung und Feststellung einer besonderen Qualifikation (§ 37 Abs. 1 Buchst. a Bedarfsplanungs- Richtlinie),

– Prüfung und Feststellung eines entsprechenden besonderen Versorgungsbedarfs (§ 37 Abs. 1 Buchst. a Bedarfsplanungs- Richtlinie).

Der Kläger ist . Er gehört daher der allgemeinen fachärztlichen Versorgung nach § 12 Abs. 1 Ziff. 6 Bedarfsplanungs-Richtlinie an. Zu einer Fachgruppe nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie zusammengefasst sind die Nervenärzte, Neurologen, Psychiater und die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie. Es handelt sich somit um eine Fachgruppe mit einem breit gefächerten Leistungsspektrum und vielen Untergruppen. Hinzu kommt, dass für den Arzt, der der jeweiligen Untergruppe angehört, die Möglichkeit besteht, seine Tätigkeit auf einen „Teilbereich“ auszurichten. So gehören beispielsweise zur Nervenheilkunde Diagnostik und Therapie neurologischer und psychiatrischer Erkrankungen (Ziff. 21 Weiterbildungsordnung), zum Diagnostik und Therapie psychischer Erkrankungen und Störungen unter Anwendung der Somato,-Sozio und Psychotherapie (Ziff. 21 Weiterbildungsordnung). Wenn sich beispielsweise der Nervenarzt auf die Behandlung neurologischer Erkrankungen schwerpunktmäßig beschränkt, der allein auf Psychotherapie, ist dies zwar mit seinem Versorgungsauftrag zu vereinbaren. Die Zusammenfassung mehrerer Facharztbezeichnungen zu einer Arztgruppe kann intern zu einer mangelnden Ausgewogenheit und Unschärfen führen, erschwert auf jeden Fall eine Bedarfsanalyse. Andererseits ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass der Bewertungsausschuss einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt, der deshalb durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bewertungsausschuss in der Bedarfsplanungs-Richtlinie die Nervenärzte, Neurologen, Psychiater die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zu einer Arztgruppe zusammengefasst hat.

Bei der Prüfung des Antrags auf Sonderbedarfszulassung haben die Zulassungsgremien bei der Ermittlung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen eine umfassende Ermittlungspflicht (vgl. SG Marburg, Urteil vom 11.01.2017, Az. S 12 KA 258/16). Dabei wird von einer besonderen Sachkunde der Zulassungsgremien ausgegangen, weshalb für diese ein weiter Beurteilungsspielraum besteht, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Zu den Ermittlungen gehört auch die Befragung der im Planungsbereich befindlichen Praxen, die der Facharztgruppe angehören und sich potenziell und theoretisch in einer Konkurrenzsituation zu dem Bewerber auf Sonderbedarfszulassung befinden. Die Befragung hat sich dabei inhaltlich zweckmäßigerweise auf das Leistungsspektrum insgesamt und etwaige freie Kapazitäten zu beziehen. Eine alleinige Orientierung der Zulassungsgremien an dem Befragungsergebnis ist allerdings unzureichend, zumal die Antworten subjektiv geprägt sein können vor dem Hintergrund einer künftig zu befürchtenden entstehenden Konkurrenzsituation. Vielmehr sind weitere Feststellungen notwendig, um eine Objektivierung der Erkenntnisse zu erreichen. Dies ist insbesondere durch Heranziehen und Auswertung von Statistiken (Anzahl-Statistik) sicherzustellen, aus denen sich ergibt, ob und in welchem Umfang der durch den Bewerber geltend gemachte Sonderbedarf besteht.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Ermittlungen, die der Beklagte angestellt hat, als unzureichend anzusehen. Die Befragungsergebnisse sind zwar nicht so, dass sich die Meinungsäußerungen der befragten Praxen in Einklang miteinander befinden, was auch nicht notwendig ist. Jedoch haben sich von den vier Praxen, die sich geäußert haben, zwei Praxen für die Sonderbedarfszulassung insgesamt, eine Praxis eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie ausgesprochen, während eine weitere Praxis keinen Bedarf sah. Die Befragung spricht mehrheitlich für einen Bedarf, zumindest im Bereich der Psychotherapie. Wenn die Ergebnisse der befragten Ärzte im Rahmen der Bedarfsanalyse nicht eindeutig sind, ist der Beklagte in besonderem Maße gehalten, zusätzliche Ermittlungen anzustellen. Es genügt dabei nicht, wie dies gehandhabt wurde, den Sonderbedarf pauschal mit dem Hinweis auf bestehende Kapazitäten zu verneinen, ohne konkrete Zahlen zu benennen.

Vielmehr wird der Beklage in einer neuen Überprüfung anhand der Statistiken eine neue Bedarfsanalyse durchführen müssen. Bei der Arztgruppe der Nervenärzte, Neurologen, Psychiater und der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, in der diese Facharztbezeichnungen zusammengefasst sind, ist eine Differenzierung nach der Zahl der von den bereits zugelassenen Ärzten erbrachten neurologischen Leistungen und den psychiatrischen Leistungen, sowie den psychotherapeutischen Leistungen geboten. Nur dann ist es bei dem großen Leistungsspektrum der Arztgruppe möglich, festzustellen, ob in einem „Teilbereich“ Versorgungsdefizite bestehen, die eine Sonderbedarfszulassung auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie rechtfertigen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte, wonach es nicht auf das potentielle, sondern auf das reale Versorgungsangebot ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2009, Az. B 6 KA 34/08 R). Die Rechtsansicht einer notwendigen differenzierten Prüfung findet außerdem ihre Stütze in § 37 Abs. 2 S. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie. Dort wird extra hervorgehoben, dass ein besonderer qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf auch bei einer Facharztbezeichnung vorliegen kann, wenn die Arztgruppe gemäß §§ 11-14 mehrere unterschiedliche Facharztbezeichnungen umfasst. Die Zusammenfassung der Nervenärzte, Neurologen, Psychiater und die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie in einer Arztgruppe nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie verbietet nicht, einen etwaigen Bedarf bei einzelnen Untergruppen festzustellen und dem im Wege einer Sonderbedarfszulassung nach § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit §§ 35, 36 Bedarfsplanungs-Richtlinie Rechnung zu tragen. Gerade auch für den Fall, dass mehrere Facharztbezeichnungen zu einer Arztgruppe mit einem großen Leistungsspektrum zusammengefasst sind, stellt die Möglichkeit einer Sonderbedarfszulassung nach § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit §§ 35, 36 Bedarfsplanungs-Richtlinie ein geeignetes Mittel dar, Versorgungsdefizite zu beheben.

Die Besetzung freier Vertragsarztsitze durch Praxisnachfolger und deren neue Schwerpunktsetzung deuten darauf hin, dass sich das Versorgungsangebot im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie im Planungsbereich Landkreis D-Stadt in den letzten Jahren nicht verbessert, sondern vielmehr verschlechtert hat. So wurde der durch den Tod von Dr. R. frei werdende Praxissitz auf das „Germedicum“ übertragen. Auf diesen Praxissitz werden nunmehr Diagnostik und Therapie neurologischer Leistungen angeboten. Daraus geht hervor, dass die Leistungen aus dem psychiatrischen und psychotherapeutischen Bereich, die in der Praxis von Dr. R. erbracht wurden, weggefallen und deshalb alio loco zu kompensieren sind.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Praxis von Frau Dr. S.-E. befinde sich noch im Aufbau, weshalb daraus weitere Kapazitäten abzuleiten seien, müsste zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht München am 24.05.2017 der Aufbau bereits weitestgehend abgeschlossen sein, ausgehend von einer Aufbauphase von ca. drei Jahren, beginnend mit der Zulassung im Jahr 2014. Auch hierzu sind neue, aktuelle Feststellungen notwendig. Sollte keine Änderung eingetreten sein, kann dieses Argument nicht dafür herangezogen werden, es gebe noch zusätzliche Kapazitäten. Maßgeblich ist das reale Versorgungsangebot.

Was die Versorgungsangebote in der Zweigpraxis von Dr. S.M. betrifft, so liegt es aufgrund der dort sehr reduzierten Sprechstundenzeiten (Dienstag 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr) nahe, dass dort keine nennenswerten Behandlungen stattfinden, die in die Bedarfsanalyse Eingang finden müssten.

Das Gericht geht ferner davon aus, dass nach einem Ausscheiden des Klägers aus der Praxis Dr. K als Entlastungsassistent und der Zulassung des Klägers im Rahmen der Sonderbedarfszulassung dort die Fallzahlen, die mittlerweile bei über 1.000 pro Quartal liegen, während der Durchschnitt bei 400-450 pro Quartal liegt, deutlich zurückgehen werden. Eine Destabilisierung bestehender Versorgungsstrukturen, wie sie vom Beklagten befürchtet wird, ist nicht zu erwarten, sondern vielmehr eine deutliche Entspannung der bestehenden Versorgungssituation.

In diesem Zusammenhang erscheint der Hinweis des Beklagten, die hohe Anzahl von Patienten in der Praxis des verstorbenen Vertragsarztes Dr. R. Und in der Praxis von Dr. K. resultiere daraus, dass ein Großteil aus anderen Planungsbereichen käme, nicht tragfähig. Denn es handelt sich lediglich um eine Vermutung, die durch belastbare Zahlen nicht belegt wurde. Hinzu kommt, dass sich der Planungsbereich Landkreis D-Stadt aufgrund seiner geographischen Lage (Großraum B-Stadt) von den benachbarten Planungsbereichen nicht eindeutig abgrenzen lässt. Diese Situation kann auch eine Patientenzuwanderung von einem Planungsbereich in den anderen Planungsbereich mit sich bringen, die noch über die normale Patientenzuwanderung hinausgeht.

Erst dann, wenn feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein ungedeckter Bedarf besteht, ist zu prüfen, ob dieser dauerhaft ist (BSG, Urteil vom 02.09.2009, Az. B 6 KA 34/08 R). Für eine solche Dauerhaftigkeit könnte allerdings sprechen, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Patienten, die vom Kläger bisher in seiner Eigenschaft als Entlastungsassistent in der Praxis Dr. K. behandelt werden, nach einer Sonderbedarfszulassung weiterhin vom Kläger betreut werden. Allein dies dürfte zahlenmäßig ausreichen, von einer Dauerhaftigkeit im Sinne von § 36 Abs. 5 Bedarfsplanungs- Richtlinie auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, wie sich die Zahl an Flüchtlingen in Zukunft entwickelt. Hinzu kommt, dass insgesamt offensichtlich eine erhebliche Zunahme von Patienten mit psychiatrischen Krankheitsbildern in Zukunft zu erwarten ist (vgl. Schneider/Falkai/Maier Psychiatrie so 2020 plus). Bei dieser Sachlage muss auch von einer Dauerhaftigkeit des Bedarfs im Sinne von § 36 Abs. 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie ausgegangen werden.

Dagegen kann nach Auffassung des Gerichts ein Sonderbedarf nicht deshalb bejaht werden, weil der Antragsteller anders als seine bereits vertragsärztlich zugelassenen Kollegen über entsprechende Sprachkenntnisse (fließend Englisch und Türkisch) verfügt und damit in der Lage wäre, Patienten mit Migrationshintergrund in ihrer Sprache zu behandeln. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass gerade auf den Gebieten, die der Kläger mit seiner Sonderbedarfszulassung anbieten will, die verbale Kommunikation für die Diagnosefindung und die Therapie im Vordergrund steht und deshalb das Führen der Kommunikation in der gleichen Muttersprache zweckmäßig sein mag. Es handelt sich um die sog. „sprechende Medizin“. Selbst in Fachgebieten, die überwiegend der sog. „sprechenden Medizin“ zuzuordnen sind, kann der Aspekt der gleichen Sprache und/oder Herkunft des Behandlers mit der einer erheblichen Anzahl von Patienten im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung nicht berücksichtigt werden. Ansonsten würde eine solche Berücksichtigung eine Bedarfsplanung angesichts der Vielzahl von Patientengruppen aus unterschiedlichen Herkunftsländern, mit unterschiedlichen Sprachen und Kulturen unmöglich machen. Im Übrigen gehört die Leistungserbringung in der jeweiligen, nicht deutschen Muttersprache - nach den gesetzlichen Regelungen nicht zum Leistungsumfang einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung (BSG, Urteil vom 06.02.2008, Az. B 6 KA 40/06R).

Aus den genannten Gründen war zu entscheiden, wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Annotations

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über

1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,
2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur,
2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden,
2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12,
3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,
3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können,
4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,
5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen,
6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4. Er kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Erbringen die in Satz 9 genannten Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2b. Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach Satz 7 bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auch bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und 110 Prozent anordnen können. Festlegungen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten Mindestversorgungsanteile im Fall der Überversorgung auch durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist

1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen,
2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder
3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.

(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.

(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über

1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,
2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur,
2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden,
2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12,
3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,
3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können,
4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,
5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen,
6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4. Er kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Erbringen die in Satz 9 genannten Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2b. Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach Satz 7 bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auch bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und 110 Prozent anordnen können. Festlegungen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten Mindestversorgungsanteile im Fall der Überversorgung auch durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist

1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen,
2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder
3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.

(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.

(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.