Sozialgericht Augsburg Urteil, 25. Aug. 2015 - S 8 AS 727/15

bei uns veröffentlicht am25.08.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. April bis 30. September 2015.

Die 1963 geborene Klägerin ist portugiesische Staatsangehörige. Sie übt keine Erwerbstätigkeit aus und wohnt zusammen mit ihrem Lebensgefährten und Prozessbevollmächtigten. Dieser bezieht vom Beklagten neben seinem Einkommen aus Beschäftigung ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Weiterbewilligungsantrag vom 2. Februar 2015 gab er an, die Klägerin sei im Februar 2015 zu ihm gezogen, und beantragte auch für sie Leistungen.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 13. April 2015 der Bedarfsgemeinschaft Leistungen vom 1. April bis zum 30. September 2015 in Höhe von 525 EUR monatlich für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Der Widerspruch wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung der Klägerin.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2015 zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbstätig. Sie habe nur bei ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln ein Recht auf Aufenthalt. Das sei hier nicht gegeben. Damit sei die Klägerin von Leistungen ausgeschlossen.

Dagegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 7. Juli 2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Es sei unverständlich, weshalb die Klägerin vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Sie habe einen Deutschkurs belegt und sich um eine Krankenversicherung bemüht. Sie sei Unionsbürgerin und habe deswegen Anspruch auf Leistungen. Der EuGH meine, dass Unionsbürger mit Verbindungen zum Arbeitsmarkt nicht von Leistungen ausgenommen sein dürften, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Der Prozessbevollmächtigte habe eine Beschäftigung und die Klägerin sei ebenfalls erwerbsfähig, so dass Leistungen zu erbringen seien. Die Klägerin könne dann rasch in den Arbeitsmarkt integriert werden. Auch sei die Klägerin Angehörige eines Staates, der das Europäische Fürsorgeabkommen unterzeichnet habe. Diese sei innerstaatliches Recht und laufe dem Leistungsausschluss zuwider.

Mit Bescheid vom 4. August 2015 hat der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2015 die Leistungen für die Monate Juli und August neu berechnet.

Für die Klägerin wird beantragt:

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 13. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2015 und des Änderungsbescheids vom 4. August 2015 verpflichtet, auch der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. April bis zum 30. September 2015 zu bewilligen.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2015 und des Änderungsbescheids vom 4. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat im streitigen Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2015 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten.

Die Klägerin erfüllt zwar im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchen- de - (SGB II) und bildet mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 7 Abs. 2 und 3 SGB II. Allerdings ist die Klägerin nicht leistungsberechtigt, weil auf sie der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Anwendung findet.

Die Klägerin ist als portugiesische Staatsangehörige Ausländerin und ihr Aufenthaltsrecht ergibt sich allenfalls allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, hat die Klägerin seit ihrem Zuzug nach Deutschland keine Beschäftigung gefunden. Auf eine solche besteht nach klägerischer Darstellung wegen der Krebserkrankung der Klägerin auch kaum Aussicht. Demnach kann die Klägerin ein Aufenthaltsrecht allein aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) herleiten. Dass die Klägerin - wie vom Beklagten zugrunde gelegt - wegen § 4 FreizügG/EU gar nicht freizügigkeitsberechtigt ist, nimmt das Gericht nicht an. Zudem ist der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nicht gemäß § 6 FreizügG/EU festgestellt.

Das Gericht hält die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch für anwendbar, weil es keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht annimmt (so auch LSG Baden-Württem- berg, Beschluss vom 29. Juni 2015, L 1 AS 2338/15 ER-B, L 1 AS 2358/15 B; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2015, L 31 AS 100/14; Beschluss vom 17. Februar 2015, L 31 AS 3100/14 B ER, L 31 AS 60/15 B ER PKH; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Februar 2015, L 2 AS 14/15 B ER). Insbesondere ist keine Kollision mit der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (RL 2004/38/EG) erkennbar. Soweit etwa das Bayer. Landessozialgericht (Urteil vom 19. Juni 2013, L 16 AS 847/12) geurteilt hat, der Leistungsausschluss verstoße gegen Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG, kann das Gericht dem nicht folgen. Vielmehr sind auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als „Sozialhilfe“-Leistungen bzw. als Fürsorgeleistungen im Sinn der RL 2004/38/EG zu qualifizieren. Die betroffenen Leistungen des SGB II verfolgen nicht primär den Zweck, den Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Sie sollen maßgeblich das menschenwürdige Existenzminimum sichern. Auch hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 11. November 2014, Rs. C 333/13) inzwischen dahin entschieden, dass die RL 2004/38/EG nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, nach denen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten im Gegensatz zu Inländern von besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen ausgeschlossen sind.

Gleiches gilt deswegen in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (anders aber noch: BayLSG, Beschluss vom 5. August 2014, L 16 AS 513/14 B ER).

Der demnach jedenfalls erforderliche tatsächliche Bezug zum innerstaatlichen (hier also deutschen) Arbeitsmarkt ist bei der Klägerin nie gegeben gewesen und auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Seit sie in Deutschland ist, hatte die Klägerin keine Erwerbstätigkeit und sie verneint auch konkrete Aussichten auf eine solche wegen ihrer Erkrankung.

Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) steht der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ebenfalls nicht entgegen. Deutschland und Portugal sind zwar Signatarstaaten, das EFA ist jedoch auf das SGB II nicht anwendbar. Deutschland hat nämlich im Dezember 2011 (Bekanntmachung vom 31. Januar 2012, BGBl. II S. 144, und Bekanntmachung vom 3. April 2012, BGBl. II S. 470) einen Vorbehalt gemäß Art. 16 Buchstabe b EFA in Bezug auf das SGB II erklärt. Das Gericht geht mit dem Bundessozialgericht (BSG) davon aus, dass der Vorbehalt wirksam ist (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 9/13 R; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2015, L 31 AS 100/14). Bei den Regelungen des EFA handelt es sich darüber hinaus auch nicht um die Kodifizierung bzw. den Ausdruck einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, die nach Art. 25 des Grundgesetzes Vorrang vor dem SGB II hätte.

Somit unterfällt die Klägerin dem Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB II und ist demzufolge von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Referenzen

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.