Sozialgericht Augsburg Urteil, 21. Aug. 2015 - S 8 AS 493/15

published on 21/08/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 21. Aug. 2015 - S 8 AS 493/15
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Gericht

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Tenor

I.

ie Klage wird abgewiesen.

II.

Der Beigeladene hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Oktober 2014 ohne Anrechnung der vom Beigeladenen erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen.

Die 1985 geborene Klägerin zu 1. und ihre drei 2011 und 2013 geborenen Kinder, die jetzigen Kläger zu 2. bis 4., beziehen seit Längerem laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2011 bewilligte der Beklagte zunächst Leistungen mit Bescheid vom 16. Mai 2014. Vom Beigeladenen wurden für die Kläger zu 3. und 4., die gemeinsamen Kinder der Klägerin zu 1. und des vormaligen Klägers zu 2., zudem in dieser Zeit Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG-Leistungen) in Höhe von jeweils 133,80 EUR monatlich erbracht. Der Beklagte rechnete diese Leistungen als Einkommen an.

Am 6. Oktober 2014 zog der frühere Kläger zu 2. in die gemeinsame Wohnung.

Der Beklagte änderte daraufhin mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 die Leistungsbewilligung für Oktober und November 2014, indem er nunmehr auch für den früheren Kläger zu 2. Leistungen bewilligte. Nach wie vor wurden die UVG-Leistungen dabei als Einkommen berücksichtigt.

Nachdem der Beigeladene vom Einzug erfahren hatte, hob er nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom 11. November 2014 die Bewilligung der UVG-Leistungen auf und forderte für die Zeit vom 7. bis 31. Oktober 2014 eine Überzahlung von je 106,40 EUR von den Klägern zu 3. und 4. zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Eine Rückzahlung ist bislang nicht erfolgt.

Aufgrund des Rückforderungsverlangens des Beigeladen legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2014 ein.

Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2015 zurückgewiesen. Die UVG-Leistungen seien im Oktober 2014 tatsächlich zugeflossen. Damit seien sie als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen. Die spätere Rückforderung spiele für die Anrechnung keine Rolle.

Dagegen haben die Kläger einschließlich des vormaligen Klägers zu 2. durch ihre Prozessbevollmächtigten am 15. Mai 2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Durch die nachträgliche Rücknahme der UVG-Leistungen werde der Bewilligungsbescheid des Beklagten rechtswidrig und sei daher abzuändern und von einer Anrechnung abzusehen. Die Zahlung des Unterhaltsvorschusses sei bereits im Moment des Zuflusses mit der Rückzahlungspflicht belastet gewesen. Außerdem könne der Beigeladene vom Beklagten Erstattung fordern.

Der Beklagte verteidigt seine Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung ist außerdem ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen schon dem Grunde nach verneint worden.

Der mit Beschluss vom 5. August 2015 Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten angenommen und keine Veranlassung für eine Rücknahme seiner Rückforderung gegenüber den Klägern zu 3. und 4. gesehen.

In der mündlichen Verhandlung ist außerdem die Klage bezüglich des früheren Klägers zu 2. zurückgenommen worden.

Für die Kläger wird beantragt:

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 27. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2015 verpflichtet, den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Oktober 2014 zu bewilligen.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für den Beigeladenen wird ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist - hinsichtlich des früheren Klägers zu 2. ist sie infolge der Rücknahme in der mündlichen Verhandlung nicht mehr anhängig - zulässig.

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2015 ist in Bezug auf die noch verbliebenen Kläger rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben für den allein streitgegenständlichen Monat Oktober 2014 keinen höheren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als bereits vom Beklagten bewilligt.

Die verbliebenen Kläger waren im streitgegenständlichen Oktober 2014 leistungsberechtigt und hilfebedürftig und bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, §§ 7 und 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der Beklagte hat die Leistungen in zutreffender Höhe bewilligt. Zu Recht hat er insbesondere die im Oktober 2014 zugeflossenen UVG-Leistungen von jeweils 133,00 EUR für die Kläger zu 3. und 4. in voller Höhe als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt. Denn entscheidend ist, ob in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer wirksamen Verpflichtung zur Rückzahlung belastet ist. Sofern eine Rückzahlungsverpflichtung erst nach dem Monat der Berücksichtigung (bei laufenden Einnahmen) eintritt, besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als bereite Mittel in dem Monat des Zuflusses auch zu verbrauchen. Ein auf einer bindenden Bewilligung begründeter Leistungsbezug ist rechtmäßig, solange die Bewilligung Bestand hat (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 165/10). Anders als klägerseits argumentiert, waren die vom Beigeladenen erbrachten UVG-Leistungen daher vorliegend im Oktober 2014 in voller Höhe auf den SGB II-Anspruch der Kläger anzurechnen. Denn die Leistungen des Beigeladenen waren im Zeitpunkt des Zuflusses (Oktober 2014) noch nicht mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet. Diese wurde erst im Folgemonat November 2014 aufgrund der Rückforderung durch den Beigeladenen begründet.

Hinzu kommt, dass in Höhe der für Oktober 2014 vom Beigeladenen zurückgeforderten UVG-Leistungen von zusammen 212,80 EUR einem Anspruch der Kläger gegen den Beklagten § 107 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) entgegensteht. Diese Norm sieht vor, dass der Anspruch des Berechtigten gegen den (eigentlich) zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt, soweit ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen an den Berechtigten erbracht hat und deshalb ein Erstattungsanspruch besteht. Damit soll nicht nur verhindert werden, dass der Leistungsberechtigte Doppelleistungen erhält. Der Gesetzgeber hat sich auch für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Berechtigten sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen dem eigentlich leistungspflichtigen Träger und dem Leistungsberechtigten ausschließen soll. Auf die Geltendmachung oder die Erfüllung des Anspruches kommt es nicht an. Maßgebend für den Eintritt der Fiktion ist allein die rein objektive Betrachtung, dass der erstattungsberechtigte Leistungsträger eine Leistung erbracht hat, die nicht endgültig von ihm zu tragen ist, sondern hinsichtlich der er einen Erstattungsanspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger hat. In Höhe dieses Erstattungsanspruchs ist der Anspruch des Leistungsberechtigten bereits befriedigt (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 14. Oktober 1993, 5 C 10/91; dazu auch: BSG, Urteil vom 20. November 2011, B 4 AS 203/10; Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, § 107, Rz. 7 ff.). Gesetzgeberisch gewollt ist damit, dass der Ausgleich zwischen den betreffenden Sozialleistungsträgern erfolgt und der Sozialleistungsberechtigte selbst nicht mehr angegangen wird.

Vorliegend hat der Beigeladene zunächst UVG-Leistungen für den gesamten Monat Oktober 2014 an die Kläger zu 3. und 4. erbracht. Infolge des Einzugs des Vaters der Kinder, des früheren Klägers zu 2., sind jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 UVG) nachträglich ab diesem Zeitpunkt entfallen. Die zunächst rechtmäßige Bewilligung wurde damit rechtswidrig und war aufzuheben. Wäre der Umstand des Einzugs bereits früher bekannt gewesen, hätte der Beigeladene die UVG-Leistungen für Oktober 2014 nur in geringerer Höhe bewilligt und dementsprechend hätte der Beklagte den Klägern für Oktober 2014 höhere Leistungen nach dem SGB II bewilligen müssen. Demzufolge besteht ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegenüber dem Beklagten in Höhe der zu viel erbrachten UVG-Leistungen. Dabei kann es dahin stehen, ob dieser Anspruch auf § 104 SGB X oder § 103 SGB X (davon geht das Gericht aus) gestützt werden kann. In beiden Fällen ist der Beklagte erstattungspflichtig. Dieser Erstattungsanspruch besteht ungeachtet dessen, dass der Beigeladene bislang keine Veranlassung gesehen hat, den Anspruch beim Beklagten geltend zu machen, und es daher zum Ablauf der Jahresfrist des § 111 SGB X kommen kann. Ferner sind die zu viel erbrachten UVG-Leistungen durch die Kläger nicht zurückgezahlt worden, so dass die Aufwendungen weiterhin bestehen.

Anzumerken bleibt noch, dass es für das Gericht nicht verständlich ist, weshalb die beteiligten Sozialleistungsträger, Beklagter und Beigeladener, sich auch in der mündlichen Verhandlung geweigert haben, den von § 107 Abs. 1 SGB X gewollten Ausgleich zwischen ihnen herbeizuführen.

Weitere Umstände sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, aufgrund derer sich eine zulasten der Kläger zu geringe Leistung des Beklagten ergeben könnte.

Eine Verurteilung des Beigeladenen ist nicht (hilfsweise) beantragt worden und wäre nach § 75 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch nicht möglich. Über den Bestand der Rückforderung der UVG-Leistungen durch den Beigeladenen wird gegebenenfalls verwaltungsgerichtlich zu befinden sein.

Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Das Gericht berücksichtigt, dass die Klage zwar erfolglos ist, der Beigeladene durch sein Rückforderungsverlangen gegenüber den Klägern aber letztlich den Anlass für die Klage gesetzt hat und auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu einem Absehen von der Rückforderung bereit war. Dem wird Rechnung getragen, indem er die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten hat. Im Übrigen hält das Gericht eine Kostenerstattung nicht für geboten.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 17/11/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 wird aufgehoben, soweit der Kläger mehr als 8.460,81 EUR zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Annotations

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.