Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2015 - S 4 U 5034/14 L

bei uns veröffentlicht am18.08.2015

Gericht

Sozialgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage gegen den Bescheid vom 20. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2015 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Leistung einer ungekürzten Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 von Hundert (v. H.).

Die Klägerin ist am 19.11.1969 geboren. Sie ist seit 2000 als Gymnasiallehrerin tätig und wurde verbeamtet.

Die Klägerin war während der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2012 gemäß Art. 80a Abs. 4 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) teilzeitbeschäftigt nach dem vierjährigen Freistellungsmodell: Sie arbeitete zunächst drei Jahre lang Vollzeit und machte anschließend ein sogenanntes Sabbatjahr oder Freistellungsjahr vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2012. In diesem Freistellungsjahr war sie vom Schuldienst völlig freigestellt. Diese Zeit verwandte sie so, dass sie auf einem Bauernhof ein Praktikum absolvierte und dort als Aushilfskraft arbeitete. Sie erhielt für die vier Jahre durchgehend nur 3/4 ihrer Dienstbezüge und war während der gesamten Zeit beihilfeberechtigt. Nach Ablauf des Freistellungsjahrs sollte sie wieder als Vollzeitbeschäftigte im Schuldienst tätig werden. Die Klägerin blieb während der gesamten Zeit verbeamtet.

Die Klägerin erlitt während der Arbeit auf dem Bauernhof am 09.03.2012 einen Arbeitsunfall. Bei Baumfällarbeiten war ihr ein Baumteil auf den Kopf gefallen, woraufhin sie stürzte. Der Durchgangsarzt Prof. M. hielt in seinem Bericht vom Unfalltag als Erstdiagnose fest, dass eine Fraktur des 5. Brustwirbelkörpers (BWK) vorläge. Bei weiteren Untersuchungen wurden weitere Wirbelsäulenverletzungen an den BWK 3. bis 8. festgestellt.

Mit Bescheid vom 20.05.2014 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen nach Brüchen unterschiedlicher Gestalt und Schwere der BWK 3. bis 8. hätten vorgelegen: Bewegungseinschränkungen der Hals- und Brustwirbelsäule (BWS), vermehrte Fehlstellung der BWS nach instabilem Bruch des 5. BWK mit ventraler Höhenminderung und noch einliegendem Osteosynthesematerial. Die MdE setzte sie auf 30 v. H. fest und sprach damit der Klägerin eine Verletztenrente zu. Sie kürzte die Verletztenrente jedoch nach den §§ 61 Abs. 1 i. V. m. 82 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), da die Klägerin Beamtin war und auch weiterhin ist. Ohne Kürzung hätte die Klägerin gemäß § 56 Abs. 3 SGB VII 685,60 Euro monatlich erhalten. Die Verletztenrente hätte sich an ihrem Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 41.136,09 Euro orientiert. Da die Beklagte jedoch die §§ 61 Abs. 1 i. V. m. 82 Abs. 4 SGB VII für einschlägig hielt, kürzte sie die Verletztenrente der Klägerin auf 127,00 Euro monatlich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) i. V. m. § 31 Abs. 1 - 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14.06.2014 Widerspruch ein mit der Begründung, dass es sich nach den Angaben ihres Dienstherren um einen außerdienstlichen Unfall handle und sie daher keine beamtenrechtliche Unfallfürsorge erhalte. Sie verlangte daher vollumfängliche Leistung nach einer MdE von 30 v. H.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte noch einmal aus, dass die Klägerin nur eine gekürzte Verletztenrente nach den Vorgaben der §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 S. 1 SGB VII erhielte. Ein Beamter solle nicht doppelt versorgt werden. Denn Beamte, die trotz des Unfalls dienstfähig blieben, erlitten durch einen Unfall keine wirtschaftlichen Einbußen.

Dagegen hat die Klägerin am 04.11.2014 Klage beim Sozialgericht erhoben.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie während ihres Freistellungsjahres keine aktive Beamtin war. Sie habe keinen Anspruch auf Unfallfürsorge durch ihren Dienstherren gehabt, weshalb ihr Verletztenrente in voller Höhe zustünde und diese nicht nach den §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 S. 1 SGB VII gekürzt werden dürfe.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Verletztenrente ohne Kürzung und somit in voller Höhe nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. zu gewähren.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt auf den weiterbestehenden Beamtenstatus der Klägerin ab. Sie ist der Rechtsauffassung, dass die Klägerin auch als Teilzeitkraft während ihres Freistellungsjahres ununterbrochen den aktiven Status als Beamtin innehatte und demnach in den Genuss der Vorteile dieses Status kam. Es sei deshalb eine Kürzung nach den §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorzunehmen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistung einer ungekürzten Verletztenrente nach einer MdE von 30 v. H.

Das Gericht folgt der Begründung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte der Beklagten und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.

Ergänzend führt das Sozialgericht folgendes aus:

Die Beteiligten streiten nicht über den Sachverhalt als solchen, sondern lediglich über die rechtliche Bewertung desselben und die Anwendung der §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII.

Die §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII lauten:

§ 82 Abs. 4 SGB VII Regelberechnung (4) 1 Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. 2 Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.

§ 61 Abs. 1 SGB VII Renten für Beamte und Berufssoldaten (1) 1 Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. 2 Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. 3 Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.

Als streitentscheidend sieht das Gericht an, dass die Klägerin Teilzeit arbeitete und den Unfall bei einer außerdienstlichen Nebentätigkeit in ihrer dienstfreien Zeit erlitten hat. Allein die gewählte Sonderform der zeitlichen Verteilung des Schuldienstes und der dienstfreien Zeit mit einem Freistellungsjahr kann nicht dazu führen, dass die Klägerin anders zu behandeln ist als ein Beamter, der seine Arbeitszeit wie allgemein üblich für einen bestimmten Zeitraum durchgängig mindert.

1. Ungleichbehandlung von Beschäftigten und Beamten durch die §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII

Die Rechtsgedanken, die die Ungleichbehandlung von Beschäftigten und Beamten durch die §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII nach Art. 3 Grundgesetz (GG) rechtfertigen, sind nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung folgende (vgl. u. a. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 13. Oktober 1993 - 2 RU 36/92 -, SozR 3-2200 § 576 Nr. 1, BSGE 73, 165 - 170; BSG, Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 43/89 -, juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 RU 47/77 -, juris; Bayerisches Landessozialgericht - BayLSG -, Urteil vom 20. März 2012 - L 3 U 92/11 -, juris): - Ein Beamter, der außerdienstlich einen Unfall erleidet, soll nicht besser gestellt werden als ein Beamter, der einen Dienstunfall erleidet. - Ein Beamter erhält im Gegensatz zu einem Beschäftigten auch bei einer dauerhaften, durch einen Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsstörung seine vollen Bezüge weiter, während ein Beschäftigter (theoretisch) nur die durch seine geminderte Erwerbsfähigkeit geminderten Bezüge erhält. In der gesetzlichen Unfallversicherung wird die Verletztenrente abstrakt nach der MdE gewährt. Es spielt keine Rolle, ob der Verletzte tatsächlich eine Einkommenseinbuße erlitten hat. - Doppelte Leistungen - also Leistungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung - sollen ausgeschlossen werden.

Das Gericht hat diese Rechtsgedanken zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

2. Umsetzung der rechtlichen Vorgaben im konkreten Fall

a) Teilzeitbeschäftigung der Klägerin

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für das Gericht eindeutig, dass die Klägerin während der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2012 gemäß Art. 80a Abs. 4 BayBG teilzeitbeschäftigt nach dem Freistellungsmodell war.

Art. 80a Abs. 4 BayBG in der vom01.08.1999 bis 31.03.2009 gültigen Fassung lautet: (4) 1 Wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 in der Weise zugelassen werden, dass zunächst während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. 2 Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.

Die Klägerin war während ihres Freistellungsjahres vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2012 vom Schuldienst völlig freigestellt. Sie erhielt jedoch während dieser Zeit - wie sich auch aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19.04.2001 ergibt - als Teilzeitbeschäftige 3/4 ihrer Dienstbezüge samt Sonderzuwendungen und auch der Beihilfeanspruch blieb im vollen Umfang während der gesamten Zeit bestehen.

b) Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften

Mit Bescheid vom 05.06.2014 hat das Landesamt für Finanzen entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen wegen des konkreten Unfalls vom 09.03.2012 aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 46 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) hat, weil es sich nicht um einen Dienstunfall handelt. Dieser rechtlichen Würdigung schließt sich das Gericht an.

Da das Beamtenverhältnis der Klägerin jedoch durchgehend fortbestand, hatte die Klägerin auch durchgehend die Absicherung im Falle eines Dienstunfalls einen Anspruch auf Unfallfürsorge durch den Dienstherrn zu haben. Dies ist für die Anwendbarkeit der §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII § 61 Abs. 1 SGB VII ausreichend, denn nichts anderes meint die Formulierung des § 82 Abs. 4 SGB VII mit „dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist“.

So versteht das Gericht auch das BayLSG, Urteil vom 20. März 2012 - L 3 U 92/11 -, juris (vorgehend SG B-Stadt, Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2011 - S 8 U 337/10 -, juris). Dieses nimmt die Rechtsprechung des BSG auf und konkretisiert sie hinsichtlich der Beurteilung, wann die §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII § 61 Abs. 1 SGB VII anwendbar sind. Die Norm ist somit dann anwendbar, wenn der gesetzlich Unfallversicherte zum Zeitpunkt seines Arbeitsunfalls einen abstrakten Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatte. Es wird dabei auf den beamtenrechtlichen Status abgestellt. Hat ein Beamter den Beamtenstatus noch aktiv inne, ergibt sich folgende Konstellation: Der Beamte hat wegen des Arbeitsunfalls einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Er hat, da kein Dienstunfall vorliegt, keinen Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Er hat jedoch grundsätzlich im Falle eines Dienstunfalls einen Anspruch auf Unfallfürsorge durch den Dienstherrn.

Ebenso ist nach Auffassung des Gerichts der Fall der Klägerin zu beurteilen. Denn es sind Konstellationen denkbar, in denen auch die Klägerin in ihrer Freistellungsphase einen Dienstunfall hätte erleiden können und in denen sie dann die Unfallfürsorge aus ihrem Beamtenverhältnis hätte in Anspruch nehmen können.

c) Vergleichbare Fallkonstellationen

Wie bereits dargestellt, kommt die Berechnung der Unfallrente nach §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII nur in Betracht, wenn die Versorgung des Versicherten nach den beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Im Fall der Klägerin bestand auch im Zeitraum ihrer Freistellung der aktive Beamtenstatus weiter.

Die rechtliche Regelung der §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII wurde vom Gesetzgeber geschaffen für Fälle, in denen ein Beamter außerdienstlich (bei einer Nebentätigkeit) einen Arbeitsunfall erleidet. Ob der Beamte Vollzeit oder Teilzeit arbeitet, ist für die Anwendbarkeit der Normen irrelevant.

Das Gericht hält den streitgegenständlichen Fall für vergleichbar mit der Konstellation einer Teilzeit arbeitenden Beamtin, die außerdienstlich bei einer Nebentätigkeit einen Arbeitsunfall erleidet. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nur wegen der Sonderkonstellation der gebündelten Freistellungszeit in Form eines Sabbatjahres anders zu behandeln sein soll als eine Kollegin, die ihre Teilzeitarbeit anders aufteilt, indem sie die reduzierte Arbeitszeit und auch die Freistellungszeit über den gesamten Zeitraum verteilt. Eine Ungleichbehandlung dieser beiden Fälle widerspräche dem Sinn und Zweck der §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII.

Das Gericht sieht keine Vergleichbarkeit des streitgegenständlichen Sachverhaltes mit dem vom BSG entschiedenen Fall der beurlaubten Sonderschullehrerin (BSG, Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 43/89 -, juris). Denn die Klägerin hatte mit ihrem Dienstherren eine eindeutige Teilzeitregelung getroffen, wohingegen die Sonderschullehrerin im Fall des BSG vom Dienstherren komplett beurlaubt worden war. Das BSG hatte im genannten Fall (BSG, a. a. O.) einer beamteten Sonderschullehrerin, die vorübergehend unter Belassung ihrer Dienstbezüge vom staatlichen Schuldienst beurlaubt und einer privaten Sonderberufsschule für Lernbehinderte zugewiesen worden war, entschieden, dass diese keine aktive Beamtin war. Es hat deshalb bei dem während der Beurlaubungszeit erlittenen Arbeitsunfall einen Anspruch auf Auszahlung einer Verletztenrente nach § 571 Reichsversicherungsordnung (RVO) für angemessen gehalten - also einer ungekürzten Verletztenrente. Die Voraussetzungen des § 576 Abs. 1 S. 1 RVO seien nicht erfüllt. Die Regelung des § 576 Abs. 1 S. 1 RVO ist als Vorgängervorschrift quasi inhaltsgleich mit den aktuell gültigen §§ 82 Abs. 4 und 61 Abs. 1 SGB VII. Eine geänderte Beurteilung durch das BSG ist nicht ersichtlich (vgl. auch BayLSG, Urteil vom 20. März 2012 - L 3 U 92/11 -, juris).

§ 571 RVO in der Fassung vom25.07.1991 lautet: (1) 1 Als Jahresarbeitsverdienst gilt der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Verletzten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist. 2 Für Zeiten, in denen der Verletzte in diesen zwölf Kalendermonaten kein Arbeitseinkommen bezog, wird das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das durch eine Tätigkeit erzielt wird, die der letzten Tätigkeit des Verletzten vor diesen Zeiten entspricht. 3 Ist er früher nicht tätig gewesen, so ist die Tätigkeit maßgebend, die er zur Zeit des Arbeitsunfalls ausgeübt hat. (2) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43, 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 1. (3) Die gemäß den §§ 632, 671 Nr. 9 und § 846 über den Jahresarbeitsverdienst erlassenen Satzungsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 576 Abs. 1 RVO in der Fassung vom17.12.1993 lautet: (1) 1 Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Arbeitsunfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, so gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. 2 Die Rente ist nur insoweit zu zahlen, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt; dem Verletzten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrags, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. 3 Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls, so ist Vollrente insoweit zu zahlen, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Verletzte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. 4 Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. 5 Für die Hinterbliebenen gilt Entsprechendes.

Nach den genannten Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, § 193 SGG.

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(1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist

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(1) Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Di

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(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.

(2) Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2.

(4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.

(2) Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2.

(4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.

(1) Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.

(2) Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2.

(4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.

(1) Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.

(2) Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2.

(4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.

(1) Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4 berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beamten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt.

(1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.

(2) Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz des Zivilschutzes oder bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz tätig wird, einen Versicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn günstiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung, bleibt das während der Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2.

(4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.

(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.

(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.

(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.

(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.

(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,

1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.

(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlaß gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.

(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 43 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.