Sozialgericht Augsburg Urteil, 21. Feb. 2018 - S 4 R 875/16

bei uns veröffentlicht am21.02.2018

Gericht

Sozialgericht Augsburg

Tenor

I. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2016 verpflichtet, die Bescheide vom 5. Januar 2012 und 18. Mai 2016 teilweise zurückzunehmen und die Altersrente der Klägerin für schwerbehinderte Menschen unter Zuordnung der Zeit vom 1. Februar 1980 bis 31. Januar 1981 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI neu festzustellen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte hat der Klägerin 1/4 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung und Bewertung der von der Klägerin in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nach der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Die Klägerin war ab dem 18.10.1968 bis zur Aussiedlung ins Bundesgebiet am 31.05.1988 in ihrem Herkunftsland Polen wie folgt beschäftigt:

– 18.10.1968 bis 18.06.1969: Clubverwalterin (Wirtin, Verlagsgenossenschaft)

– 04.09.1969 bis 25.06.1972: Vorarbeiterin (Flachsindustriebetriebe)

– 01.01.1973 bis 31.07.1974: Vorarbeiterin

– 02.08.1974 bis 09.04.1975: Magazinleiterin (Lagerleiterin der fertigen Produkte, Kohle-Elektrodenbetrieb)

– 14.08.1975 bis 08.09.1975: Magazinleiterin

– 01.01.1976 bis 30.05.1988: Magazinleiterin

Am 08.04.1971 erwarb sie die allgemeine volkspolnische Hochschulreife.

Die von der Klägerin in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten wurden von der Beklagten mit Bescheid vom 06.01.2005 als glaubhaft gemachte bzw. nachgewiesene Zeiten der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI festgestellt. Mit Bescheid vom 05.01.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.01.2012.

Mit Schreiben vom 09.03.2016 und 18.04.2016 beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten, den Bescheid vom 05.01.2012 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise abzuändern und die von der Klägerin in der ehemaligen Volksrepublik Polen zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten jedenfalls ab dem 01.01.1976 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen sowie den Beschäftigungszeitraum vom 02.08.1974 bis zum 30.05.1988 dem Wirtschaftsbereich 03/Metallurgie der Anlage 14 zum SGB VI zuzuordnen. Die Klägerin habe - in der Endphase berufsbegleitend - am 11.06.1971 die allgemeine volkspolnische Hochschulzugangsreife erworben. Auf der Grundlage des allgemeinbildenden Reifezeugnisses fußende Facharbeiterausbildungen im damaligen Volkspolen seien gängig gewesen und hätten lediglich ein Jahr gedauert. Deshalb sei es zwingend angezeigt, die Höhergruppierung in die Qualifikationsgruppe 4 jedenfalls nach Ablauf des unbezahlten Erziehungsurlaubs für die zweitgeborene Tochter am 31.12.1975 vorzunehmen und bis zur Aussiedlung ins Bundesgebiet am 31.05.1988 beizubehalten.

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 18.05.2016 die Altersrente der Klägerin für schwerbehinderte Menschen nach § 44 SGB X neu fest. Sie legte dabei ab dem 01.02.1981 die Qualifikationsgruppe 4 zu Grunde und ordnete die Tätigkeit vom 02.04.1974 bis 30.05.1988 dem Wirtschaftsbereich 01 zu. Im Übrigen lehnte sie es ab, den Bescheid vom 05.01.2012 zurückzunehmen. Die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 4 setze den vorherigen Abschluss einer entsprechenden Facharbeiterqualifikation (in der Regel drei Jahre) oder eine längere mehrjährige Berufstätigkeit voraus. Der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit dauere üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterrichtung und setze daher die doppelte Zeit gegenüber einer adäquaten Ausbildung voraus. Bei der Qualifikationsgruppe 4 sei von einer vollwertigen Tätigkeit nach sechs Jahren auszugehen. Die Klägerin sei ab 02.08.1974 als Lagerleiterin beschäftigt gewesen. Der Zeitraum von sechs Jahren habe sich durch Zeiten des Mutterschutzes vom 10.04.1975 bis 13.08.1975 sowie des Erziehungsurlaubs vom 09.09.1975 bis 31.12.1975 verlängert. Die vorherigen Tätigkeiten als Vorarbeiterin könnten für die Ausübung einer vollwertigen Tätigkeit nicht zusammengefasst und nicht bei der Beurteilung einer vollwertigen Tätigkeit von 72 Monaten mitgezählt werden.

Die Klägerin erhob durch ihren Bevollmächtigten am 13.06.2016 Widerspruch. Jedenfalls ab dem 01.02.1977 sei die Qualifikationsgruppe 4 anzuerkennen. Es bleibe unwidersprochen, dass sich die vollwertige Tätigkeit auf den Zeitraum vom 02.08.1974 bis 30.05.1988 verenge und die vorherigen Tätigkeiten als Vorarbeiterin nicht mitgezählt werden könnten. Die Regelvermutung, dass langjährige Berufserfahrung erst nach sechs Jahren in Betracht komme, fuße auf einem seinerzeitigen allgemeinbildenden Volksschulabschluss von 7 - ab 1968 8 - Schuljahren. Die Klägerin habe jedoch - in der Endphase berufsbegleitend - am 11.06.1971 die allgemeine volkspolnische Hochschulzugangsreife erworben. Auf der Grundlage des allgemeinbildenden Reifezeugnisses fußende Facharbeiterausbildungen hätten lediglich ein Jahr gedauert, so dass die doppelte Zeit mithin zwei Jahre bzw. 24 Monate betrage. Unter Mitberücksichtigung der Zeiten des Mutterschutzes sowie Erziehungsurlaubes erweise sich infolgedessen die Zuordnung zur Qualifikationsstufe 4 ab dem 01.02.1977 als sachgerecht.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2016 zurück. Die beantragte Höherstufung bereits nach zwei Jahren sei nicht möglich. Es liege der Beklagten ein Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vor, wonach für die Qualifikation zum Lageristen keine Möglichkeit bestanden habe, eine nachlyzeale Berufsschule im Umfang von nur einem Jahr zu besuchen. Vielmehr hätten Absolventen der Grundberufsschule zur Erlangung der Berufsqualifikation zum Lageristen noch eine vierjährige Ausbildung in einem Technikum bzw. Berufslyzeum ableisten müssen.

Am 14.09.2016 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erhoben. Im Widerspruchsbescheid sei das Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. fehlinterpretiert und nicht der Erwerb einer Facharbeiterqualifikation im Sinne der Qualifikationsstufe 4, sondern der Erwerb der Fachschulabsolventenqualifikation der Qualifikationsstufe 2 der Anlage 13 zum SGB VI beschrieben worden. In der ehemaligen Volksrepublik Polen habe es postbzw. nachlyzeale Facharbeiterausbildungen gegeben, die einjährig bzw. eineinhalbjährig gewesen seien. Diese alternativen Berufsausbildungen seien nicht in sämtlichen gängigen Facharbeiterberufen angeboten worden. Es sei untypisch gewesen, dass die Klägerin nicht nur über den üblichen Volksschulabschluss, sondern über die allgemeinbildende Hochschulreife verfügt habe. Zudem sei sie nicht nur als Lageristin bzw. Magazinerin, sondern als Lagerbzw. Magazinleiterin tätig gewesen. Die ordentliche Facharbeiterausbildungszeit müsse nicht ausnahmslos verdoppelt werden. Sie könne vielmehr einzelfallabhängig unterbzw. überschritten werden. Der Fall der Klägerin sei – wie oben dargestellt - zweifach atypisch. Die Beklagte müsse deshalb ihr Ermessen betätigen und die Höherstufung früher vornehmen. Es ist auf ein Urteil des Berliner Sozialgerichts (SG) vom 05.11.2014 verwiesen worden, demzufolge keine sechsjährige Berufserfahrung zur Erlangung der Facharbeiterqualifikation im Wege der langjährigen Berufserfahrung zu verlangen sei, sondern lediglich eine fünfjährige. Die Berufung zum Landessozialgericht (LSG) sei nach richterlichem Hinweis durch das LSG zurückgenommen worden.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass es keine postbzw. nachlyzeale Berufsausbildung zum Lageristen gegeben habe. Ausgehend vom Rechtsgutachten des Institutes für Ostrecht sei die Ausbildung zum Lageristen mit dem Besuch einer Berufsgrundschule verbunden gewesen, die üblicherweise zwei bis drei Jahre gedauert habe. Die für den Erwerb langjähriger Berufserfahrung notwendige Zeitspanne sei immer dann nach der Regelvermutung zu beurteilen, wenn keine individuellen Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die erforderlichen Fähigkeiten bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben worden sein könnten. Entsprechende individuelle Anhaltspunkte würden sich vorliegend nicht ergeben. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast müsse die Klägerin somit die Anwendung der Regelvermutung hinnehmen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 18.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2016 zu verpflichten, die Bescheide vom 05.01.2012 und 18.05.2016 teilweise zurückzunehmen und die Altersrente der Klägerin für schwerbehinderte Menschen unter Zuordnung der Zeit vom 01.02.1977 bis 31.01.1981 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI neu festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Augsburg form- und fristgerecht erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig, erweist sich jedoch nur teilweise als begründet.

Der Bescheid vom 18.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2016 ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als die Beklagte es abgelehnt hat, den Bescheid vom 05.01.2012 teilweise zurückzunehmen und die Berechnung der Altersrente der Klägerin für schwerbehinderte Menschen unter Zuordnung der Zeit vom 01.02.1980 bis 31.01.1981 in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI vorzunehmen. Hinsichtlich der Einstufung der von der Klägerin in der Zeit vom 01.02.1977 bis 31.01.1980 ausgeübten Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI ist der Bescheid vom 18.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2016 nicht zu beanstanden. Nicht durch Klage angefochten ist der Bescheid vom 18.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2016 insoweit, als die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin vom 02.04.1974 bis 30.05.1988 dem Wirtschaftsbereich 01 zugeordnet hat.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall teilweise erfüllt. Bei Erlass der Rentenbewilligungsbescheide vom 05.01.2012 und 18.05.2016 hat die Beklagte § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 13 zum SGB VI unrichtig angewandt und der Klägerin deshalb Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten. Der Klägerin stehen Leistungen aufgrund einer Zuordnung der Versicherungszeiten zu Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI auch für die Zeit vom 01.02.1980 bis 31.01.1981 zu.

Die von der Klägerin in Polen zurückgelegten Beitragszeiten sind nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 (Bundesgesetzblatt 1976 II, Seite 396) in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen. Da die Klägerin ihren Wohnsitz bereits seit 31.05.1988 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, ist das Abkommen von 1975 trotz des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 08.12.1990 (siehe Art. 27 Abs. 2 des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 08.12.1990) und des mittlerweile erfolgten EU-Beitritts von Polen anzuwenden. Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12.03.1976 zum Abkommen vom 09.10.1975 (Bundesgesetzblatt 1976 II, Seite 393) in der Fassung durch Art. 20 Nr. 2 und 3 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (Bundesgesetzblatt 1989 I, S. 2261) sind die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigenden Zeiten bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte - wie die Klägerin - im Gebiet der Bundesrepublik nach dem Stand vom 02.10.1990 wohnt.

Nach § 15 Abs. 1 FRG werden die bei einem nicht-deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten so behandelt, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und Satz 9 SGB VI ermittelt. Übergangsrecht kommt der Klägerin nicht zugute. Nach Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 3 FANG ist das FRG uneingeschränkt in seiner vom 01.07.1990 an geltenden Fassung anzuwenden, da die bereits am 31.05.1988 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelte Klägerin erstmals für einen Zeitraum nach dem 31.12.1995 Anspruch auf Zahlung einer Rente hatte.

§ 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI zufolge werden Entgeltpunkte nach Durchschnittsverdiensten ermittelt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. Nach Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. In „Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter“ sind Personen einzustufen, die nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. In „Qualifikationsgruppe 5 angelernte und ungelernte Tätigkeiten“ werden Personen eingruppiert, die eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind, Personen die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind sowie Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.

Bei der notwendigen analogen Anwendung der auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR zugeschnittenen Eingruppierungsmerkmale ist von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR - diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht (Urteile des Bundessozialgerichts – BSG - vom 23.09.2003, Az. B 4 RA 48/02 R, und vom 12.11.2003, Az. B 8 KN 2/03, juris).

In Anwendung dieser Grundsätze sind zwar die von der Klägerin in der Zeit vom 01.02.1980 bis 31.01.1981 als Lagerleiterin zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen. Eine Einstufung auch der in der Zeit vom 01.02.1977 bis 31.01.1980 als Lagerleiterin zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI kommt jedoch nicht in Betracht.

Die Klägerin verfügt über keine der in Anlage 13 zum SGB VI für die „Qualifikations-gruppe 4 Facharbeiter“ genannte Qualifikation. Ein Ausbildungsberuf konnte in Polen durch die Ausbildung an Berufsschulen oder durch betriebliche Lehre erlangt werden. An den Berufsschulen wurden Absolventen der 7- bzw. später 8-jährigen Grundschule innerhalb von 2 bis 3 Jahren zu Facharbeitern ausgebildet. Die Ausbildungsdauer bei betrieblicher Ausbildung lag zwischen 2 und 4 Jahren bzw. ab Anfang der siebziger Jahre bei 2 bis 3 Jahren. Für Absolventen des allgemeinbildenden Lyzeums gab es seit den 60iger Jahren für eine eher geringe Anzahl von Facharbeiterberufen eine einjährige Ausbildung an postlyzealen Schulen (Michael Müller in DAngVers 10/95, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, S. 354 ff., dort S. 357). Die Klägerin hat keine dieser Ausbildungen absolviert.

Eine Zuordnung zu Qualifikationsgruppe 4 kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Klägerin aufgrund langjähriger Berufserfahrung eine Qualifikation erlangt hat, die der Qualifikationsgruppe 4 entspricht. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze ist erforderlich, dass der höherwertige Beruf während eines Zeitraums ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierbei kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Leistungsgruppen ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine langjährige Berufstätigkeit nicht früher als nach einer regulären Ausbildung zu dem Erwerb entsprechender Fachkenntnisse und Fähigkeiten führen kann (BSG, Urteil vom 10.07.1985, Az. 5a RKn15/84, juris). Da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildung dauert, ist regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen (Urteile des Bayer. LSG vom 19.03.2014, Az. L 1 R 1000/12, und des Hess. LSG vom 22.07.2014, Az. L 2 R 43/13, juris).

Eine der Qualifikationsgruppe 4 entsprechende Tätigkeit hat die Klägerin unstreitig ab dem 01.02.1981 als Lagerleiterin ausgeübt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Tätigkeit der Klägerin als Lagerleiterin bereits ab 01.02.1980 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen. Denn wie oben ausgeführt erwarben die Absolventen der Grundschule ab den 1970iger Jahren eine Facharbeiterqualifikation durch eine 2- bis 3-jährige Ausbildung. Infolgedessen kann von einer durchschnittlichen Regelausbildungszeit von 2 1/2 Jahren für eine Facharbeiterausbildung in Polen ausgegangen werden (so auch Urteil des SG Berlin vom 05.11.2014, Az. S 31 R 2522/10, Bl. 67 ff. der Gerichtsakte; ähnliche Vorgehensweise für die Qualifikationsgruppe 2: Urteil des Hess. LSG vom 22.07.2014, Az. L 2 R 43/13, juris). Die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung betrug somit fünf Jahre. Das von der Beklagten zitierte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. bietet für den Erwerb einer beruflichen Grundausbildung keine zusätzlichen bzw. abweichenden Erkenntnisse. Unter Berücksichtigung der Zeiten des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubes kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Lagerleiterin bereits ab 01.02.1980 vollwertig auf dem Niveau eines Facharbeiters ausgeübt hat.

Die von der Klägerin vom 04.09.1969 bis 25.06.1972 und vom 01.01.1973 bis 31.7.1974 ausgeübte Tätigkeit als Vorarbeiterin in der Flachsindustrie kann nicht mitgezählt werden und zu einer früheren Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 führen. Denn es handelt sich bei der Tätigkeit als Vorarbeiterin in der Flachsindustrie um eine völlig andere Tätigkeit mit einem anderen Zugangsberuf als dem des Lageristen.

Nachvollziehbare Belege dafür, dass die Klägerin abweichend von der angewandten typisierenden Betrachtungsweise bereits zu einem früheren oder erst zu einem späteren Zeitpunkt das Facharbeiterniveau erreicht hat, liegen nicht vor. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es für den Beruf des Lageristen in Polen eine nur einjährige postlyzeale Ausbildung für Absolventen des allgemeinbildenden Lyzeums gegeben hat. Angesichts dessen kann die Klägerin nicht - wie begehrt - bereits nach zwei Jahren (Verdoppelung einer einjährigen postlyzealen Ausbildungszeit) und somit unter Berücksichtigung der Zeiten des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubes ab 01.02.1977 in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden.

Nach Auffassung des Gerichts kann nicht generell bei Vorliegen der allgemeinen Hochschulreife von einem früheren Erlangen der Qualifikation durch langjährige Berufserfahrung und damit von einem atypischen Fall ausgegangen werden. Denn die Allgemeinbildung, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vermittelt wird, unterscheidet sich stark von den Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen einer Berufsausbildung vermittelt werden. Die Tatsache, dass die Klägerin Lagerleiterin und nicht bloße Lagerarbeiterin war, kann ebenfalls nicht zu einer früheren Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 aufgrund eines atypischen Falles führen. Mit dieser Argumentation könnte lediglich die Einstufung in eine noch höhere Qualifikationsgruppe als die Qualifikationsgruppe 4 geltend gemacht werden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch lediglich die Ablehnung der Beklagten, eine frühere Höherstufung in Qualifikationsgruppe 4 vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht der Entscheidung in der Hauptsache. Die Klägerin war mit ihrer auf eine vier Jahre frühere Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI gerichteten Klage lediglich im Umfang von einem Jahr erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts war es deshalb sachgerecht, dass die Beklagte der Klägerin 1/4 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten erstattet.

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(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente für Frauen strittig.

Die 1950 in Rumänien geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, ist als Vertriebene anerkannt (Ausweis A). Sie hat ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 30. Mai 1990, wobei sie zeitweise in Spanien wohnhaft war.

Die Klägerin absolvierte bis 1965/1966 in Rumänien die achtjährige allgemeine Schule. Von 1968 bis 1970 besuchte sie die zweijährige Berufsschule für das Sanitätswesen und schloss diese mit der Abschlussprüfung im Juni 1971 als qualifizierte Arbeiterin in dem Beruf der Krankenschwester ab. Von 1973 bis 1978 durchlief sie das Lyzeum für Mathematik/Physik mit dem Abschluss der Reifeprüfung.

Ausweislich des Arbeitsbuchs vom 29. Juni 1981 erlangte die Klägerin laut Beschluss vom 30. November 1978 die Qualifikation zur Hauptkrankenschwester. Sie war in Rumänien wie folgt beschäftigt: 10. November 1970 - 24. März 1971: Krankenschwester 1. April 1971 - 31. November 1971: Krankenschwester 1. Dezember 1978 - 31. Dezember 1978: Hauptassistentin 1. Januar 1979 - 28. Mai 1990: Hauptkrankenschwester.

Mit Bescheid vom 11. September 2001 merkte die Beklagte die von der Klägerin in Rumänien vom 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 zurückgelegten Versicherungszeiten als glaubhaft gemachte Zeiten der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI vor.

Antragsgemäß gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2010 der Klägerin Altersrente für Frauen als Vorschuss beginnend am 1. Juli 2010 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag von 509,09 Euro. Zur Feststellung der genauen Leistungshöhe seien noch weitere Ermittlungen erforderlich. Die von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 wurden dabei der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet und als glaubhaft gemachte Zeiten zu 5/6 angerechnet. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2010 zurückgewiesen.

Nachdem der Beklagten von der AOK Rheinland-Hamburg mit Schreiben vom 24. Juni 2010 mitgeteilt worden war, dass dort keine Mitgliedschaft begründet werden könne, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2010 die Vorschussrente ohne Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung neu fest. Der anfängliche monatliche Zahlbetrag belief sich auf 564,71 Euro.

Nachdem die Klägerin diverse Adeverinta ihrer rumänischen Arbeitgeber eingereicht hatte, stellte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 1. April 2011 die Altersrente für Frauen erneut als Vorschussrente neu fest. Sie berücksichtigte nunmehr die Zeiten vom 1. September 1979 bis 31. Dezember 1989 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten mit einer Anrechnung zu 6/6. Der Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 wurde ebenfalls als nachgewiesene Pflichtbeitragszeit, jedoch als Teilzeitbeschäftigung mit 92,91% der vollen Arbeitszeit anerkannt. Der Bescheid vom 11. September 2001 wurde insoweit aufgehoben. Für das Jahr 1990 habe ein Teilzeitfaktor von 0,9291 berücksichtigt werden müssen, weil die bescheinigten 118 Arbeits- und Urlaubstage nicht ausreichen würden, um den Zeitraum von 148 Kalendertagen abzudecken. Die Beklagte errechnete einen neuen monatlichen Zahlbetrag ab 1. Mai 2011 in Höhe von 588,98 Euro.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie u. a. die Einstufung der Versicherungszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 als unzutreffend kritisierte. Sie sei als Hauptkrankenschwester tätig gewesen. Aufgrund der höheren Qualifikation sei ausweislich des Arbeitsbuchs auch ihr Entgelt erhöht worden. Auf eine übersandte Adeverinta vom 5. Januar 2010 wurde hingewiesen. Weitere Adeverinta für den Zeitraum April 1971 bis August 1979 wurden vorgelegt.

Die Klägerin verneinte die Anfrage der Beklagten, ob sie vor ihrer Prüfung als Hauptkrankenschwester im November 1978 (Bescheinigung vom 9. Dezember 1978) eine Schulzeit oder einen Lehrgang absolviert habe. Seit dieser Zeit habe sie jedoch mehr Lohn erhalten. Die Prüfung habe einen Tag gedauert.

Am 16. September 2011 wurde der Beklagten von der Beigeladenen gemeldet, dass bei der Klägerin bis 31. Juli 2011 keine gesetzliche Krankenversicherung bzw. soziale Pflegeversicherung bestanden habe. Ab 1. August 2011 bestehe hingegen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.

Die Beklagte stellte daraufhin mit weiterem angefochtenem Bescheid vom 18. Oktober 2011 die Altersrente für Frauen der Klägerin erneut neu fest. Die Zahlung erfolgte nicht mehr als Vorschuss. Sie stufte nunmehr die Zeiten vom 1. Dezember 1986 bis 28. Mai 1990 in Qualifikationsgruppe 3 ein. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 548,69 Euro ab 1. Dezember 2011. Hierbei ist berücksichtigt, dass die Klägerin ab 1. August 2011 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag mit der Folge, dass vom Bruttobetrag der Rente in Höhe von 610,67 Euro ein Krankenversicherungsbeitragsanteil in Höhe von 50,07 Euro und ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 11,91 Euro abgesetzt wurden. Die von der Beklagten ermittelte Nachzahlung in Höhe von 261,04 Euro wurde ebenfalls zunächst nicht ausgezahlt. Der Bescheid wurde zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens erklärt.

Hiergegen wandte die Klägerin u. a. ein, die Kürzung der Entgeltpunkte auf 60% sei rechtswidrig. Sie sei als Vertriebene anerkannt und bereits seit 1993 deutsche Staatsangehörige. Auch seien die Zeiten vor September 1979 weiterhin nur als glaubhaft gemachte Zeiten anerkannt worden. Schließlich sei sie bereits ab 1. September 1979 nach Abschluss des Gymnasiums als Fachausgebildete tätig gewesen.

Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 30. November 2011 machte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit ausführlichem Schreiben vom 19. Oktober 2011 gegenüber der Klägerin eine Forderung aus rückständigen Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung in Höhe von 146,31 Euro und zur sozialen Pflegeversicherung von 23,40 Euro für den Zeitraum 1. August bis 31. Oktober 2011 geltend. Die Gesamtforderung von 157,71 Euro werde in voller Höhe mit der Nachzahlung des Bescheids vom 18. Oktober 2011 aufgerechnet. Die Klägerin sei seit 1. August 2011 versicherungspflichtig in der Kranken- und der Pflegeversicherung. Die Eigenanteile der Klägerin aus der Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 1. August bis 31. Oktober 2011 beliefen sich auf insgesamt 181,11 Euro. Davon könnten 157,71 Euro mit der Nachzahlung aus dem Bescheid vom 18. Oktober 2011 aufgerechnet werden. Für die Verrechnung gegen die Zahlung sei die Prüfung, ob Sozialhilfebedürftigkeit eintrete, entbehrlich, da Sozialhilfebedürftigkeit im Nachhinein nicht eintreten könne. Der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Der Restbetrag von 115,10 Euro wurde an die Klägerin ausbezahlt.

Mit weiterem angefochtenem Bescheid vom 15. Februar 2012 stellte die Beklagte die Altersrente für Frauen der Klägerin erneut neu fest. Die Zeiten vom 1. April 1971 bis 9. März 1976 und 30. Juni 1976 bis 30. November 1986 wurden nunmehr als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 angerechnet. Die Zeiten vom 1. Dezember 1986 bis 28. Februar 1987 und vom 1. November 1987 bis 28. Mai 1990 wurden in Qualifikationsgruppe 2 eingestuft. Es ergab sich ab 1. März 2012 ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 564,47 Euro. Die Nachzahlung von 345,62 Euro für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 29. Februar 2012 wurde der Klägerin überwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 6. April 2011 gegen die Bescheide vom 1. April 2011, 18. Oktober 2011 sowie 15. Februar 2012 zurück. In Bezug auf die noch nicht abgerechnete Nachzahlung aus dem Bescheid vom 1. April 2011 erhalte die Klägerin weitere Mitteilung.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und u. a. vorgetragen, sie habe das Abendgymnasium besucht. Außerdem habe sie von September 1968 bis September 1970 die Ausbildung zur Krankenschwester absolviert. Sie sei damit Fachausgebildete. Ihr stehe die volle und nicht die gekürzte Rente zu, da sie vor 1993 eingereist und Vertriebene sei. Es gebe keinen Teilzeitfaktor. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die zu 5/6 angerechneten Beitragszeiten nicht voll berücksichtigt worden seien und der Zeitraum 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 lediglich mit dem Faktor 0,6 Berücksichtigung finden könne. Insoweit lägen Nachweise durch das Arbeitsbuch der Klägerin vor. Ihre Rente sei gekürzt worden, weil die Beigeladene ihr eine zusätzliche Pflichtversicherung auferlegt habe.

Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011 und vom 15. Februar 2012 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 durch Gerichtsbescheid vom 8. November 2012 abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. In einem Erörterungstermin hat sie mitgeteilt, in Rumänien seien Personen auf technischen Schulen zu Assistenten Medicale Principale ausgebildet worden. Auf diese technischen Schulen seien Personen mit Gymnasiumsabschluss gegangen.

In der anschließend nachgereichten Berufungsbegründung hat sie sinngemäß geltend gemacht, der Abzug von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen zugunsten der AOK sei nicht gerechtfertigt. Sie habe keinen Antrag für diese Pflichtversicherung gestellt. Im Rentenbescheid vom 1. April 2011 sei ein derartiger Abzug noch nicht enthalten gewesen. Ferner hat sie sich gegen den fiktiven Abzug einer rumänischen Rente gewandt. Es bestünde keine Verpflichtung zur Stellung eines Rentenantrags in Rumänien. Eine analoge Anwendung von § 31 FRG im Fall der Nichtgewährung einer ausländischen Rentenleistung und damit die Anrechnung einer bloßen fiktiven rumänischen Rente auf die Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung komme nicht in Betracht. Die Kürzung der Entgeltpunkte für in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten auf 60% sei ebenfalls nicht zulässig. Ihre rumänischen Beitragszeiten müssten auch zu einer Erhöhung ihrer deutschen Altersrente führen. Rechtswidrig sei auch die Berücksichtigung eines Abschlags für den durchgeführten Versorgungsausgleich aufgrund des Scheidungsurteils vom 15. Oktober 2001. Zudem habe die Beklagte ihren Beruf als Krankenschwester nicht anerkannt. Ab der Erhöhung ihres Entgelts habe eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 zu erfolgen. Auch seien die Jahre November 1970 bis Oktober 1973 Zeiten einer beruflichen Ausbildung, obwohl sie nur 2 Jahre Ausbildung zur Krankenschwester absolviert habe. Sie habe auch nicht in Teilzeit gearbeitet, sondern stets 8 Stunden pro Tag. Auch sollten die drei in Spanien zurückgelegten Monate anhand ihres Bruttoentgelts berechnet werden.

Der Senat hat die AOK Bayern zum Verfahren gem. § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 10. März 2014 zum Kranken-/Pflegeversicherungsverhältnis der Klägerin Stellung genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 19. März 2014 hat die Klägerin noch beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 8. November 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1. April 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011, 30. November 2011 und 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012 zu verurteilen, die Versicherungszeiten der Klägerin ab 9. Dezember 1978 bis 30. November 1986 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen, die Zeit vom 10. November 1970 bis 24. März 1971 zu 6/6 anzurechnen, dazu die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 als Vollzeitbeschäftigung anzurechnen, die Entgeltpunkte für die Pflichtbeitragszeiten vom 10. November 1970 bis 28. Mai 1990 ohne Kürzung auf 60% zu berücksichtigen, ab August 2011 Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf der Grundlage der Krankenversicherung der Rentner abzuführen und Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuordnung der Versicherungszeiten ab 9. Dezember 1978 bis 30. November 1986 zur Qualifikationsgruppe 2 zu. Darüber hinaus steht ihr die Altersrente ohne Ansatz eines Teilzeitfaktors von 0,9291 für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 zu. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 1. April 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011, 30. November 2011 und 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2012. Die Bescheide vom 18. Oktober 2011und 15. Februar 2012 wurden gemäß § 86 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens, da mit ihnen der Bescheid vom 1. April 2011 in Bezug auf die Rentenhöhe abgeändert wurde. Dies gilt auch für den Bescheid vom 30. November 2011. Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte den zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheid vom 18. Oktober 2011 insofern abgeändert, als sie nunmehr eine Verrechnung der rückständigen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin bei der Beigeladenen mit der im Bescheid vom 18. Oktober 2011 ausgewiesenen Nachzahlung vorgenommen hat. Zwar hat die Widerspruchsbehörde den Bescheid vom 30. November 2011 im Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2012 nicht ausdrücklich erwähnt. Das Gericht kann aber über diesen Verwaltungsakt mitentscheiden, da die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die anderen Beteiligten der Einbeziehung, die aufgrund der dann möglichen umfassenden Klärung des gesamten Rechtsstreits im Interesse aller Prozessbeteiligten ist, nicht widersprochen haben (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86 Rdn. 5). Unschädlich ist nach den Grundsätzen über das Heraufholen von Prozessresten (vgl. insoweit Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 140 Rn. 2a) auch, dass das SG über das Begehren der Klägerin, keine Abzüge für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung von der Rente vorzunehmen, nicht befunden hat.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Bei Erlass des bestandskräftig gewordenen Rentenbescheids vom 7. Mai 2010 hat die Beklagte § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. der Anlage 13 zum SGB VI unrichtig angewandt und der Klägerin deshalb Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten. Der Klägerin stehen Leistungen aufgrund einer Zuordnung der Versicherungszeiten zu Qualifikationsgruppe 2 bereits ab 1. Dezember 1982 zu.

Die Anerkennung der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten richtet sich nach dem Fremdrentengesetz - FRG - und dem Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG -.

Gemäß Art. 6 § 4 Abs. 2 und 3 FANG kommt eine Anwendung des FRG in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung bei einer gewöhnlichen Aufenthaltsnahme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1990 bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 nicht mehr in Betracht. Die Bewertung der Beitragszeiten der Klägerin hat also gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung zu erfolgen. Danach werden Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten nicht mehr aufgrund der Zuordnung zu Leistungsgruppen, sondern gem. § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach Durchschnittsverdiensten ermittelt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. Damit hat der Gesetzgeber für die Versicherten aus den Herkunftsgebieten die Tabellenwerke übernommen, die den Einkommensverhältnissen sowie den Ausbildungs- und Fortbildungsstrukturen der ehemaligen DDR angepasst waren.

In die „Qualifikationsgruppe 2 Fachschulabsolventen“ sind einzuordnen:

1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist 2. -(betrifft Beitrittsgebiet) 3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen 4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung „ Techniker“ führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z. B. Topograph, Grubensteiger) führten.

Eine Einstufung in „Qualifikationsstufe 3 Meister“ kommt für Personen in Betracht, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen beziehungsweise denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff „ Meister „ als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).

In die „Qualifikationsgruppe 4 Facharbeiter“ sind Personen eingeordnet, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.

Nach den Sätzen 1 und 2 der Anlage 13 sind Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten in einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.

Bei der notwendigen analogen Anwendung der auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR zugeschnittenen Eingruppierungsmerkmale ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2003, B 8 KN 2/03, Urteil vom 24. Juli 1003, B 4 RA 61/02 R) zunächst von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems auszugehen. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse in der DDR - diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Schließlich ist zu prüfen, ob eine diesen Qualifikationsmerkmalen entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

In Rumänien erfolgte die Ausbildung auf der Ebene der mittleren Berufsbildung (Techniker/Meister) zum einen in Bildungseinrichtungen, an denen Allgemein- und Berufsbildung gemeinsam erworben wurden (vgl. zum Folgenden Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 354 ff.). Aufgenommen wurden Absolventen der sieben-, später der achtklassigen Allgemeinschule. Die Ausbildung endete nach 3 bis 5 Jahren (meist 4 Jahre) mit dem Technikerabschluss. In einer zweiten Ausbildungsform wurden hingegen Allgemein- und Berufsbildung nacheinander erworben. Es wurden also zunächst allgemeinbildende Schulen besucht und mit der Hochschulreife abgeschlossen. Anschließend erwarben die Absolventen an Fachschulen die mittlere berufliche Qualifikation. Da in diesen Bildungseinrichtungen nur noch Fachunterricht erteilt werden musste, war die Ausbildung entsprechend kurz, meist ein bis zwei Jahre, nur in Ausnahmen drei Jahre.

Die Klägerin hat zunächst an einer Berufsschule eine zweijährige Ausbildung zur Krankenschwester mit einem Facharbeiterabschluss („muncitor calificat“) absolviert und anschließend daran von 1973 bis 1978 das Lyzeum für Mathematik/Physik mit der Reifeprüfung abgeschlossen. Sie hat also nicht an einer staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschule außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen. Damit kann sie nicht unmittelbar ab 9. Dezember 1978 aufgrund einer formellen Qualifikation als Fachschulabsolventin bei gleichzeitiger Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 beanspruchen. Auch die von der Klägerin geltend gemachte eintägige Prüfung sowie die Lohnerhöhung zu diesem Zeitpunkt können die fehlende formelle Qualifikation im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 und die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch fehlenden langjährigen Berufserfahrungen in diesem Beruf nicht ausgleichen.

Eine Anerkennung der Qualifikationsgruppe 2 hat aber gemäß Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI nach Auffassung des Senats bereits nach 4 Jahren und damit bereits ab 1. Dezember 1982 zu erfolgen. Nach dieser Bestimmung sind Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.

In der Anlage 13 zum SGB VI ist das Merkmal der „langjährigen Berufserfahrung“ nicht definiert. Erforderlich ist, dass der höherwertige Beruf während eines Zeitraums ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierbei kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Leistungsgruppen ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine langjährige Berufstätigkeit nicht früher als nach einer regulären Ausbildung zu dem Erwerb entsprechender Fachkenntnisse und Fähigkeiten führen kann (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 17). Wegen der nicht im Vordergrund stehenden Ausbildung bzw. der fehlenden umfassenden Unterweisung ist grundsätzlich eine längere Zeitspanne anzusetzen. Die Rentenversicherungsträger gehen dabei regelmäßig im Rahmen der Einstufung nach Leistungsgruppen von einer Verdoppelung der Ausbildungszeit aus (vgl. VDR- Kommentar zum Rentenrecht, Nebengesetze, Band 1, Oktober 1998, § 22 FRG, 5.44 für Facharbeiter). Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese typisierende Betrachtungsweise auch im Rahmen der Einstufung in Qualifikationsgruppen angewendet wird, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Höherstufung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen.

Nachdem in Rumänien für Absolventen mit Hochschulreife die Fachschulausbildung in der Regel auf eine Ausbildung von 1 bis 2 Jahren beschränkt war, die Klägerin bereits eine einschlägige zweijährige Ausbildung auf Facharbeiterniveau absolviert hatte und seit November 1970 als Krankenschwester tätig war, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin bereits nach 4 Jahren Berufserfahrung in der Tätigkeit als Hauptkrankenschwester vollwertig auf dem Niveau einer Fachschulabsolventin tätig geworden ist. Diese Zeitspanne entspricht der doppelten Dauer einer Fachschulausbildung von 2 Jahren. Nachvollziehbare Belege dafür, dass die Klägerin abweichend von dieser typisierenden Betrachtungsweise bereits zu einem früheren oder erst einem späteren Zeitpunkt dieses Niveau erreicht hat, liegen nicht vor.

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass ab diesem Zeitpunkt die berufliche Qualifikation der Klägerin übertragen auf die Verhältnisse der ehemaligen DDR derjenigen einer dortigen Fachschulabsolventin entspricht. In der ehemaligen DDR erfolgte die Ausbildung zur Krankenschwester nicht in Berufsschulen, sondern innerhalb von 3 Jahren in Medizinischen Fachschulen. Erforderlich war in der Regel ein Abschluss auf der Ebene der mittleren Reife (10. Klasse; vgl. Bildung und Beruf, Berufe der ehemaligen DDR Bd. 8, 1991, S. 840). Die Klägerin hat demgegenüber die Reifeprüfung abgelegt, eine zweijährige Berufsausbildung zur Krankenschwester absolviert und ab November 1970 bis November 1971 rund 1 Jahr Berufserfahrungen als Krankenschwester sowie von Dezember 1978 bis November 1982 weitere vier Jahre Berufserfahrungen als Hauptassistentin bzw. Hauptkrankenschwester gesammelt. Dies ist nach Auffassung des Senats als gleichwertig anzuerkennen.

Auch der von der Beklagten angesetzte Teilzeitfaktor von 0,9291 für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 ist nach Auffassung des Senats rechtswidrig. Gemäß § 26 S. 3 FRG werden für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Eine Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die regelmäßige tatsächliche Arbeitszeit geringer als die übliche Arbeitszeit ist (Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Bd. 11, § 26 FRG Rn. 6). Ausweislich der Adeverinta Nr. 415 vom 14. Juni 2010 ist bis 1. April 1990 von einer Sechs-Tage-Woche (48 Stunden wöchentlich), ab 1. April 1990 von einer Fünf-Tage-Woche (40 Stunden wöchentlich) auszugehen. Die Annahme der Beklagten, es sei durchgängig eine Sechs-Tage-Woche zugrunde zu legen, trifft damit nicht zu. In der Adeverinta vom 14. Juni 2010 (Nr. 415) sind für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990 Arbeits- bzw. Urlaubstage wie folgt bescheinigt worden: Januar: 25 Arbeitstage Februar: 24 Arbeitstage März: 27 Arbeitstage April: 19 Arbeitstage Mai: 1 Arbeitstag Januar-Mai: 23 Urlaubstage

Bei 6 Arbeitstagen wöchentlich ergeben sich - ohne Ansatz von Feiertagen - für den Januar: 27 Arbeitstage Februar 24 Arbeitstage März 27 Arbeitstage und bei Berücksichtigung einer Fünf-Tage-Woche für den April 21 Arbeitstage Mai 23 Arbeitstage.

Angesichts des Umstands, dass in Rumänien im Jahr 1990 der 1. und der 2. Januar (Neujahr), der 1. Mai (Tag der Arbeit) und der 16. April 1990 (orthodoxer Ostermontag) gesetzliche Feiertage waren, weicht damit auch in diesem Zeitraum die regelmäßige tatsächliche Arbeitszeit der Klägerin nicht nach unten von der üblichen Arbeitszeit ab. Die Klägerin hat nach alledem einen Anspruch auf Berechnung der Rente ohne Ansatz eines Teilzeitfaktors von 0,9291 für den Zeitraum 1. Januar 1990 bis 28. Mai 1990.

Im Übrigen war die Berufung, soweit sie in der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhalten wurde, zurückzuweisen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Versicherungszeiten der Klägerin in Rumänien vom 10. November 1970 bis 24. März 1971 nur zu 5/6 angerechnet worden sind.

Gem. § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Eine ungekürzte Anrechnung zu 6/6 kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, da die fraglichen Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen sind.

Nachweis i. S. des § 22 Abs. 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, der auch im Sozialversicherungsrecht mit allen Beweismitteln erbracht werden kann. Nachgewiesen sind Zeiten dann, wenn mit der für den vollen Beweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne relevante Unterbrechungen zurückgelegt sind. Dies kann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) vorliegt, die nicht nur konkrete und glaubwürdige Angaben über Beginn und Ende der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten enthält, sondern auch über dazwischen liegende Arbeitsunterbrechungen etwa durch Krankheit, unentschuldigtes Fehlen, Urlaub oder Arbeitslosigkeit. Fehlen in den Unterlagen konkrete Angaben über einzelne Fehlzeiten und ist nicht angegeben, aus welchen Quellen diese Angaben entnommen werden, kann nur eine Anrechnung zu 5/6 erfolgen. Eine Adeverinta, die diesen Anforderungen genügt, ist dann glaubwürdig, wenn sie mit den Angaben des Versicherten sowie mit den sonstigen vorliegenden Bescheinigungen über das Arbeitsverhältnis übereinstimmt.

Als Bescheinigungen, die den vollen Nachweis der Beschäftigungszeiten der Klägerin im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG erbringen können, kommt das Arbeitsbuch der Klägerin nicht in Betracht, da in diesem nur Angaben über Anfang und Ende der Beschäftigung enthalten sind, jedoch keine Ausführungen in Bezug auf dazwischen liegende Arbeitsunterbrechungen. Die vorgelegten Adeverinta und hierbei vor allem die Nr. 3500 vom 19. Juli 2011 und Nr. 3562 vom 20. Juli 2011 scheiden insoweit ebenfalls aus, da in ihnen Angaben über Arbeitsunterbrechungen erst ab April 1971 enthalten sind. Da weitere Nachweise nicht vorliegen, ist die Anrechnung dieses Zeitraums zu 5/6 nicht zu beanstanden.

Die Absenkung der Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf 60% (Faktor 0,6) ist ebenfalls rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der ab dem 7. Mai 1996 geltenden Fassung sind die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren. Die Bestimmung in dieser Fassung ist auch auf die Klägerin anzuwenden, da für die Klägerin kein Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1990 (Art. 6 § 4 Abs. 2 FANG) bzw. 1. Oktober 1996 (Art. 6 § 4c Abs. 1 FANG) besteht und sie auch keinen Rentenanspruch auf der Grundlage der deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1990 bzw. 1975 hat (Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG).

Die Beklagte hat unstrittig nur die Entgeltpunkte, die sie für Beitragszeiten gemäß § 22 Abs. 1 und 3 FRG ermittelt hat, mit dem Faktor 0,6 multipliziert.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Abs. 4 FRG hat der Senat nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u. a., die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung grundsätzlich festgestellt, allerdings eine Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge für erforderlich erachtet. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung durch Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG umgesetzt, die einen Zuschlag für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 2000 vorsieht. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Zuschlag an Entgeltpunkten nach dieser Bestimmung. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten für Zeiten des Rentenbezugs ab 1. Juli 2000 nicht mehr bezahlt wird (Art. 6 § 4c Abs. 2 S. 4 FANG), die Klägerin jedoch erst ab 1. Juli 2010 Altersrente bezieht.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten bestehen nicht. Durch die Regelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG hat der Gesetzgeber vielmehr exakt und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, die dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 13. Juni 2006 gemacht worden sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2010, 1 BvR 1201/10, BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 90/09 R).

Keine Bedenken bestehen auch dagegen, dass die Beklagte seit 1. August 2011 Pflichtbeiträge der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente abführt. Die Klägerin unterliegt erst seit ihrer Rückkehr aus Spanien und damit ab August 2011 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, weil die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung als Rentenbezieherin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht erfüllt waren und auch eine freiwillige Versicherung wegen fehlender Vorversicherungszeiten bzw. Fristversäumnis nicht möglich war. Die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entsteht, ohne dass hierfür vom Versicherten ein Antrag gestellt werden müsste. Bei versicherungspflichtigen Rentenbeziehern trägt gemäß § 249a S. 1 SGB V der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Der Rentenversicherungsträger ist gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V verpflichtet, Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, bei der Zahlung der Rente einzubehalten. § 255 Abs. 2 SGB V verpflichtet den Rentenversicherungsträger, bei Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente einzubehalten bzw. gemäß § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufzurechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch sozialhilfebedürftig wird. Ihm steht dabei weder ein Ermessensspielraum zu noch ist ein wie auch immer gearteter Vertrauensschutz zu beachten (BSG, Urteil vom 15. Juni 2000, Az. B 12 RJ 5/99 R). Auch die durch den Bescheid vom 30. November 2011 nach ordnungsgemäßer Anhörung erfolgte Verrechnung der rückständigen Beiträge mit der Nachzahlung aus dem Bescheid vom 18. Oktober 2011 begegnet keinen Bedenken. Eine Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin bedurfte es nicht, da die Ansprüche mit einer nicht ausbezahlten Nachzahlung verrechnet wurden. Im Nachhinein kann Sozialhilfebedürftigkeit nicht entstehen.

Konkrete Einwendungen gegen die Höhe der von der Beklagten abgezogenen Beiträge wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Für den Senat sind insoweit auch keine Fehler ersichtlich. Nur am Rande, da hier nicht streitgegenständlich, sei darauf verwiesen, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Klägerin neben dem Abzug des Krankenversicherungs-/Pflegeversicherungsbeitragsanteils von ihrer Rente noch zusätzlich einen Beitrag zur Beigeladenen entrichten muss. Dies beruht darauf, dass die Beigeladene bei der Beitragsfestsetzung die gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinkommensgrenze zu berücksichtigen hat (§§ 227, 240 SGB V).

Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Anliegen einen Teilerfolg erzielt hat.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.