Sozialgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 22. Okt. 2015 - S 14 AS 91/15

published on 22/10/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 22. Okt. 2015 - S 14 AS 91/15
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren die schriftliche Mitteilung des dem Rentenversicherungsträger vom Beklagten für das Jahr 2014 Gemeldeten.

Die Kläger sind verheiratet und leben zusammen. Sie stehen seit dem 09.01.2009 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten.

Am 09.01.2015 erhoben die Kläger zum Sozialgericht Augsburg „Klage auf Aushändigung der Meldebescheinigung zur Rentenversicherung für das Jahr 2014 durchs Jobcenter“.

Mit Schreiben vom 14.01.2015 teilte der Beklagte den Klägern die dem Rentenversicherungsträger für das Jahr 2014 gemeldeten Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II mit.

Mit Schreiben an die Kläger vom 04.02.2015 regte der Kammervorsitzende die Klagerücknahme an.

Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 06.02.2015, dass die Klage aufrecht erhalten werde, da der Beklagte ihnen „alleine 2014 erneut 3 Monate an Rentenzeiten unterschlägt“.

Mit Schreiben vom 20.03.2015 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass beabsichtigt werde, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, ihnen das dem Rentenversicherungsträger für das Jahr 2014 Gemeldete schriftlich mitzuteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.

Die Klage ist - da die begehrte Mitteilung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 3 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darstellt - als allgemeine Leistungsklage statthaft. Mangels Beschwer der Kläger ist die Klage aber unzulässig. Der Beklagte hat den Klägern die begehrte Mitteilung bereits mit Schreiben vom 14.01.2015 übersandt und damit deren subjektiv-öffentliches Recht auf schriftliche Mitteilung des dem Rentenversicherungsträger Gemeldeten (§ 191 S. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - i.V.m. § 28a Abs. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -) erfüllt.

Die inhaltliche Richtigkeit dieser Mitteilung - an der das Gericht im Übrigen keine Zweifel hat - ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Ihre unter anderem auf die „korrekte Nachmeldung der Rentenzeiten“ gerichtete Klage vom 26.01.2015 (Az.: S 14 AS 96/15) haben die Kläger mit Schreiben vom 06.02.2015 zurückgenommen. Ohnehin gilt: Hat der Leistungsbezieher Zweifel an der Richtigkeit einer Meldung, bleibt ihm nur, sich an den sachlich zuständigen und daher im Prozess allein passiv-legitimierten Rentenversicherungsträger zu wenden (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.03.2004, Az.: B 12 AL 5/03 R = SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 4 = SozR 4-2400 § 28a Nr. 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 19/12/2016 00:00

Tenor I. Die Berufungen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Oktober 2015 werden zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.