Sozialgericht Augsburg Beschluss, 21. Apr. 2015 - S 8 SB 185/13

bei uns veröffentlicht am21.04.2015

Gericht

Sozialgericht Augsburg

Tenor

Die Klägerin hat die Kosten des Gutachtens des Dr. L. vom 23. Oktober 2014 und des Gutachtens der Dr. E. vom 12. Januar 2015 endgültig zu tragen.

Gründe

Über die endgültige Kostentragungspflicht für ein Gutachten nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht durch Beschluss auf Antrag oder von Amts wegen. Die Kosten können ganz oder teilweise auf die Staatskasse übernommen werden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine Kostenübernahme auf die Staatskasse ist vor allem zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachverhaltsaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. BayLSG, Beschluss vom 9. Februar 2009, L 15 SB 12/09 B; Beschluss vom 24. Januar 2014, L 15 SB 229/13 B). Die Kosten für Sachverständigengutachten, die von Amts wegen eingeholt werden, fallen nämlich der Klägerseite nicht zur Last. Außerdem ist das Verfahren grundsätzlich kostenfrei. Daher hat die Klägerseite die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG selbst zu tragen, soweit es nicht neue beweiserhebliche Erkenntnisse bringt, die für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen haben bzw. hätten, oder ob es die Beurteilung für das Gericht und die Beteiligten auf eine überzeugendere Grundlage gestellt hat. Es kommt nicht darauf an, ob das Gutachten die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits gefördert und damit dem Rechtsfrieden gedient hat oder ob es den Rechtsstreit in einem für die Klägerseite günstigen Sinn beeinflusst hat oder zur Rücknahme der Klage geführt hat. Eine nur teilweise Kostenübernahme kommt nur bei teilbarem Streitgegenstand infrage (vgl. BayLSG, Beschluss vom 18. Januar 2012, L 2 U 221/11 B; Beschluss vom 24. Januar 2014, L 15 SB 229/13 B).

Gegenstand des Verfahrens war das klägerische Begehren nach einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anstatt wie bisher 40 ab Antragstellung am 11. Oktober 2012. Das Gericht hat von Amts wegen den Internisten Dr. K. sowie die Neurologin und Psychiaterin Dr. C. mit der Erstattung von Gutachten beauftragt. Diese Begutachtungen haben die Beurteilung durch den Beklagten bestätigt. Auf klägerischen Antrag hat dann zunächst der Orthopäde Dr. L. das Gutachten vom 23. Oktober 2014 erstattet. Dr. L. hat auf seinem Fachgebiet keine abweichenden Bewertungen vorgenommen und auch den Gesamt-GdB bei 40 gesehen. Anschließend hat auf Antrag der Klägerin die Psychiaterin Dr. E. ihr Gutachten vom 12. Januar 2015 erstellt. Diese Sachverständige hat die seelische Störung der Klägerin höher als bisher bewertet, nämlich mit einem GdB von 40, und infolgedessen auch Schwerbehinderteneigenschaft bejaht. Der Beklagte hat danach vergleichsweise die Feststellung eines GdB von 50 ab 2. Januar 2015 (Tag der Untersuchung bei Dr. E.) angeboten. Das ist klägerseits angenommen worden.

Damit hat weder das Gutachten des Dr. L. noch das Gutachten der Dr. E. die Sachaufklärung in relevanter Weise gefördert. Dr. L. hat lediglich erneut die Beurteilung durch den Beklagten bestätigt und ist zu keinen neuen relevanten Erkenntnissen gekommen. Dr. E. hat in ihrem Gutachten zwar die seelische Störung der Klägerin höher bewertet und damit auch die Grundlage für die Höherbewertung des Gesamt-GdB im nachfolgenden Vergleichsangebot gelegt. Allerdings beruht dies auf neuen Befunden, welche Dr. E. bei ihrer Untersuchung erhoben hat, bzw. einer daraus resultierenden anderen Bewertung des Umfangs der psychischen Störung. Für die Zeit ab Antragstellung am 11. Oktober 2012 bis zur Untersuchung hat sich dagegen keine andere Beurteilung ergeben. Damit liegt eine Situation vor, die derjenigen bei der Stellung eines Neufeststellungsantrags wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse entspricht - einzig mit dem Unterscheid, dass diese Veränderung im Lauf des anhängigen Klageverfahrens eingetreten ist. Auch wenn dieser Änderung des GdB im Klageverfahren durch den Vergleichsschluss Rechnung getragen wurde, rechtfertigt dies nach Auffassung des Gerichts nicht die Übernahme der Kosten des Gutachtens von Dr. E.. Denn es war in keiner Weise absehbar, sondern rein zufällig, dass die Verschlimmerung bis zur Erstellung dieses Gutachtens eingetreten ist. Insbesondere im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 109 SGG Anfang Juli 2014, also ein halbes Jahr zuvor, war dies nicht anzunehmen. Dieser zeitliche Ablauf ist - nicht zuletzt im Hinblick auf § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der das Bestehen der Beeinträchtigung über mindestens sechs Monate fordert - für das Gericht bei seiner Entscheidung durchaus relevant. Festzuhalten ist somit, dass bei Antragstellung nach § 109 SGG im Juli 2014 die für die schwerbehindertenrechtliche Beurteilung wesentliche Änderung weder absehbar noch angelegt war. Genauso gut hätte daher die Klage, da zu diesem Zeitpunkt ohne Erfolgsaussichten, zurückgenommen werden und ein Neufeststellungsantrag ein halbes Jahr später gestellt werden können. Nach Auslegung durch das Gericht ist es aber nicht Zweck der Regelung des § 109 Abs. 1 SGG, die Kosten solcher Begutachtung auf klägerischen Antrag der Staatskasse aufzuerlegen, welche lediglich eine später eingetretene, zuvor aber noch nicht absehbare Änderung der Verhältnisse ergeben. Denn in diesen Fällen kann nicht einmal dem Gedanken Rechnung getragen werden, Waffengleichheit zwischen den Beteiligten herzustellen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/, SGG, 11. Auflage, § 109 Rz. 1) - sofern davon überhaupt die Rede sein kann, da im sozialgerichtlichen Verfahren in der Regel ohnedies eine neutrale und vom Gericht veranlasst Begutachtung erfolgt. Vielmehr wird die beklagte Verwaltung mit einer Änderung der Verhältnisse konfrontiert, auf die zuvor gar nicht (rechtmäßig durch Feststellung z. B. eines höheren GdB) reagieren konnte. Gleiches gilt für das zur Amtsermittlung angehaltene Gericht. Auch diesem ist bei der gegebenen Konstellation eine weitere Sachaufklärung, etwa durch Einholen von Befundberichten oder die Veranlassung einer weiteren Begutachtung von Amts wegen im Hinblick auf eine sich abzeichnende Änderung maßgeblicher Beeinträchtigungen mangels Erkennbarkeit nicht möglich. Insgesamt gesehen würde es daher von der nicht absehbaren, schicksalhaften Entwicklung oder dem unvorhergesehenen Entstehen eines Leiden, mithin also von Zufälligkeiten, abhängen, ob die Staatskasse mit den Kosten solcher klägerseits beantragten Gutachten belastet wird. Das gilt auch unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen, weil gerade die Klägerseite die beste Kenntnis ihrer Leiden haben wird und so die Chancen und Risiken bzw. den Nutzen einer Antragstellung nach § 109 SGG am besten abwägen kann. Wenn ein Kläger sich jedoch zu diesem Schritt entscheidet, dann soll dies darauf beruhen, dass er eine seiner Meinung nach zu niedrige Bewertung seiner Leiden oder die Berücksichtigung eines weiteren Leidens erreichen kann. Die Antragstellung soll jedoch nicht erfolgen, weil man auf den Eintritt einer Verschlechterung im Laufe der Begutachtung hofft, ohne die finanzielle Belastung mit diesem Risiko tragen zu wollen. Diese Umstände erscheinen dem Gericht in der Gesamtschau nicht als ausreichend, um die Kostenübernahme auf die Staatskasse zu begründen.

Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten der beiden Gutachten ganz oder zum Teil auf die Staatskasse zu übernehmen, sondern die Klägerseite hat diese endgültig selbst zu tragen.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Augsburg Beschluss, 21. Apr. 2015 - S 8 SB 185/13 zitiert 4 §§.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Referenzen

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.