Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Nov. 2018 - 1 MR 3/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 180.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller begehren die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 20a „Schulauer Hafen“, 1. Änderung „Teilbereich Hafenkopf“ der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihres gegen den Plan parallel anhängig gemachten Normenkontrollantrags vom 08.05.2018 (1 KN 7/18).
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Sie sind Eigentümer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin östlich des Schulauer Hafens gelegener Grundstücke. Die Oberkante des Fertigfußbodens der Erdgeschossebenen der Gebäude auf den Grundstücken des Antragstellers zu 2. – B-Straße und Schulauer Straßen 5 – liegt bei 8 m NN, die der Keller- und Tiefgaragengeschosse bei 5,06 m NN bzw. 5,20 m NN. Das Niveau der nordöstlich daran anschließenden Grundstücke der Antragstellerin zu 1. – Hafenstraße 26 - 32 – liegt mit mehr als 7,30 m NHN darüber.
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Der Geltungsbereich des im Januar 1989 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 20a „Schulauer Hafen“ der Antragsgegnerin schließt unmittelbar westlich an die Schulauer Straße und damit an die östlich der Schulauer Straße liegenden Grundstücksflächen des Antragstellers 2. an und umfasst auf seiner Ostgrenze ferner einen Teil des Strandweges sowie die Ostmole des Schulauer Hafens. Im Süden wird das Plangebiet durch eine Verbindungslinie zwischen den Hafenmolen und der Südostecke des Tonnenhafens, im Westen durch das Tonnenhafengelände und im Norden durch die 8,20 m NN hohe Krone des Landesschutzdeiches begrenzt. Der Plan setzt den Bereich des Hafenbeckens sowie große Teile des daran anschließenden Geländes als Sondergebiet Hafen, einen westlich gelegenen Bereich als Sondergebiet Wassersport sowie den Bereich nördlich der Strandbadebucht als öffentliche Grünfläche fest. Den gesamten Bereich um das Hafenbecken sowie wesentliche Teile des Strandbadgeländes stellt der Plan als Überschwemmungsgebiet der Elbe dar. Zum Schutz der nördlichen Vordeichflächen und der Straßen Strandbaddamm, Schulauer Straße und Strandweg ist im Plan ferner eine Hochwasserschutzanlage festgesetzt. Dieser (städtische) Objektschutz mit einer Ausbauhöhe von NHN 7,30 m besteht im westlichen Abschnitt aus einem Deich und im Ostteil aus Spundwänden und Betonmauern mit schließbaren Toröffnungen.
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Im Rahmen des Projektes „Wedels Maritime Meile“ wurde das Hafenbecken des Schulauer Hafens im Bereich des Hafenkopfes durch Aufschüttung einer rund 0,85 ha großen Fläche verkürzt. Mit dem Ziel, diesen durch Teilverfüllung neu entstandenen Bereich – Kernstück des Sanierungsgebiets „Stadthafen B-Stadt“ – mit einem städtebaulich markanten und attraktiven Hotelgebäude mit Gastronomienutzung zu bebauen, leitete die Antragsgegnerin das dafür erforderliche Planänderungsverfahren als ein solches der Innenentwicklung nach § 13a BauGB mit dem Aufstellungsbeschluss des Rates vom 02.06.2016 „Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“, 1. Änderung „Teilbereich Hafenkopf“ ein. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte durch Abdruck im B-Stadt-Schulauer Tageblatt am 20.01.2017 und im Hamburger Abendblatt – Pinneberger Zeitung – am 21.01.2017. Der vom Planungsausschuss der Antragsgegnerin gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes, dessen Geltungsbereich im Norden durch den Strandbaddamm, im Westen durch die westliche Böschung der künftig wegfallenden Straße Hakendamm, im Osten durch die Flutschutzmauer und im Süden durch die Kaikante zum Hafenbecken begrenzt wird, sowie dessen Begründung lagen in der Zeit vom 30.01.2017 bis zum 03.03.2017 während der Dienststunden öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, ebenfalls am 20.01.2017 im B-Stadt-Schulauer Tageblatt und am 21.01.2017 im Hamburger Abendblatt – Pinneberger Zeitung – sowie durch Bereitstellung im Internet ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 27.01.2017 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Am 20.07.2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die erste Änderung „Teilbereich Hafenkopf“ – bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) – als Satzung und billigte die Begründung durch Beschluss vom selben Tag. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“, 1. Änderung „Teilbereich Hafenkopf“ am 19.02.2018 aus. Seine Bekanntmachung erfolgte am 18.04.2018 durch Abdruck im B-Stadt-Schulauer Tageblatt und im Hamburger Abendblatt – Pinneberger Zeitung – sowie durch Bereitstellung im Internet. Der Plan setzt für einen unmittelbar an das Hafenbecken nördlich anschließenden Geländestreifen sowie für den westlichen Rand und einen Teilbereich des östlichen Plangeltungsbereichs weiterhin ein Sondergebiet Hafen fest, in dem dem Sportboothafen dienende Anlagen und Einrichtungen zulässig sind (Teil B, Ziffer 1.2). Im Übrigen weist der Plan im Bereich der verfüllten Fläche des Hafenkopfes ein Sondergebiet Hotel aus, das nach der textlichen Festsetzung (Teil B, Ziffer 1.1) der Unterbringung eines Hotels einschließlich Tagungsräumen und zugehörigen Schank- und Speisewirtschaften dient. Daneben werden untergeordnete Nutzungen eigener gastronomischer Betriebe und von Läden bis zu einer Verkaufsfläche von max. 100 m² sowie hafengewerbliche Nutzungen und ein Hafenmeisterbüro für zulässig erklärt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird in diesem Bereich durch Baugrenzen festgesetzt, die im Zentrum ein rundes Hauptgebäude (6-geschossig plus Staffelgeschoss mit Flachdach bei einer max. Gebäudehöhe von 21,5 m) sowie zu beiden Seiten im Westen und Osten quadratische Erweiterungsbauten (3-geschossig mit Flachdach bei einer max. Gebäudehöhe von 9,5 m) auf einem insgesamt als Sockel ausgebildeten Untergeschoss vorsehen. Jener Sockel ist auf seiner Südseite zugleich als Hochwasserschutzanlage mit einer Höhe von 7,30 m NHN ausgewiesen. Dieser in den Hotelkomplex integrierte und im Vergleich zum Ursprungsplan um ca. 100 m nach Süden in Richtung Elbe verschobene Hochwasserschutz schließt sowohl im Westen als auch im Osten, dort auf Höhe der Bebauung Schulauer Straße 2a, an die bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen an.
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Die Antragsteller, die sich bereits im Aufstellungsverfahren gegen die beabsichtigte Planung gewandt und eine mangelnde Erforderlichkeit des Plans sowie dessen Abwägungsfehlerhaftigkeit, Letzteres insbesondere wegen der aus ihrer Sicht nicht hinreichend bewältigten Konfliktlage im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz, gerügt hatten, begehren mit ihrem Normenkontrollantrag vom 08.05.2018 (1 KN 7/18), den Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“, 1. Änderung „Teilbereich Hafenkopf“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Parallel dazu haben sie am 16.08.2018 den vorliegenden Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung desselben gestellt.
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Sie machen geltend, auch als sog. Planaußenlieger im vorliegenden Verfahren antragsbefugt zu sein. Insbesondere die Frage eines ausreichenden Hochwasser- bzw. Überschwemmungsschutzes sei ein auch ihre Grundstücke betreffender abwägungserheblicher Belang, der bei der Planung nicht hinreichend berücksichtigt bzw. abgewogen worden sei. Insoweit berufen sie sich auf eine von ihnen eigens in Auftrag gegebene Ingenieurtechnische Stellungnahme zum Hochwasserschutz der Fichtner Water & Transportation GmbH, A-Stadt, von September 2017, die zu der Einschätzung gelangt, dass bei Umsetzung der Planänderung das Schutzniveau des Polders, d.h. der Fläche zwischen Landesschutzdeich bzw. den östlich des Hafenbeckens tiefer als 7,30 m NHN liegenden Gebieten und der bisherigen Hochwasserschutzlinie, einem höheren Gefährdungspotential unterliege als dies bislang der Fall sei. Auch in der Sache sei die einstweilige Außervollzugsetzung des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans geboten, da ihr Normenkontrollantrag bei überschlägiger Prüfung in der Hauptsache erfolgreich sein werde. Der Plan entspreche nicht den materiellen Vorschriften des Baugesetzbuches. Er sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, da er aus Rechtsgründen auf Dauer nicht vollzugsfähig sei: Der Plan führe im Bereich der Festsetzung „SO Hotel“ erstmalig die im Ursprungsplan als Überschwemmungsgebiet festgesetzten Flächen einer Bebauung zu, was nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG untersagt sei. Es liege auch kein Ausnahmefall des § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG liege vor, da der Plan nicht nur einen Hafen fortentwickle, sondern die Errichtung eines Hotelneubaus verfolge. Ebenso wenig seien die Ausnahmetatbestände des § 78 Abs. 2 WHG erfüllt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass im Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“ kein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden sei, liege dann ein Verstoß gegen § 77 Abs. 1 WHG vor, der die Pflicht zur Erhaltung auch faktischer Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen normiere. Der Erhaltung des Überschwemmungsgebiets stünden weder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls entgegen, noch seien die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG verbindlich getroffen worden. Der Plan verstoße zudem gegen § 1 Abs. 7 BauGB, weil er die von ihm hervorgerufenen Konfliktlagen, namentlich diejenigen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz nicht löse. Der bestehende Hochwasserschutz werde durch die Ausweisung der neuen Hochwasserschutzlinie stark beeinträchtigt. Hier werde die durchgehende städtische Hochwasserschutzanlage durch eine Wand ersetzt, die mit ihren diversen Öffnungen zu einer Gefährdung ihrer Grundstücke führe. Versagten die Flutschutztore, betrage der neue Hochwasserschutz nur noch 6,70 m NHN, was dem Höhenniveau des hinter dem Gebäudesockel (7,30 m NHN) befindlichen Geländes entspreche. Gegenüber der derzeitigen Lage mit ohnehin schon niedrigen städtischen Hochwasserschutzanlagen bedeute dies eine Verringerung um 60 cm, ganz abgesehen davon, dass auch die Verantwortung für die Unterhaltung des geplanten Hochwasserschutzes nicht geregelt sei und zu einer nicht geklärten Konfliktlage führe. Selbst ein Hochwasserschutz mit 7,30 m NHN, der auf dieses Maß aufgrund der vorgesehenen Nutzung des Hotels mit Schank- und Speisewirtschaft und dort vorgesehenen zahlreichen Fenster- und Türöffnungen beschränkt sei, sei mit Blick auf einen zu erwartenden Anstieg des Meeresspiegels unzureichend. Unzureichend und damit abwägungsfehlerhaft sei die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB getroffene Hochwasserschutzanlagenfestsetzung auch wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie beeinträchtige den bestehenden Schutz stark und erhöhe damit das Risiko, bei Eintritt eines Hochwassers wirtschaftlichen Schaden zu erleiden oder einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Versicherungsschutz für Hochwasserschäden könne nicht bzw. nur in geringem Umfang erlangt werden. Auch genüge es nicht, die Fragen der technischen Lösung des Hochwasserschutzes in das spätere Baugenehmigungsverfahren zu verlagern. Mit der Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB durch das Hochwasserschutzgesetz II hätten vielmehr bei Erlass des angegriffenen Bebauungsplans planungsrechtliche Möglichkeiten bestanden, die Konfliktlagen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz im Plan selbst zu klären, beispielsweise durch Festsetzung eines Hochwasserschutztors an der Tiefgaragenauffahrt. Davon sei kein Gebrauch gemacht worden. Mit Blick auf einen bereits bei der Bauaufsicht der Antragsgegnerin vorliegenden Bauantrag der Beigeladenen für den Neubau eines Hotels mit Gewerbeeinheiten und eine dazu bereits ergangene, von ihnen indessen zwischenzeitlich angefochtene küstenschutzrechtliche Genehmigung vom 17.07.2018, sei die Sache zur Vermeidung irreversibler oder nur schwer rückgängig zu machender Planvollzugsfolgen schließlich auch dringlich.
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Die Antragsgegnerin tritt dem Eilrechtsschutzbegehren entgegen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Als Eigentümer außerhalb des Plangebiets liegender Grundstücke hätten sie keine planbedingten Beeinträchtigungen, insbesondere keine Zunahme der Überflutungsgefahr zu befürchten. Ihrem Antrag fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans bzw. dessen einstweilige Außervollzugsetzung verbesserte deren Rechtslage nicht. Ihre von der geplanten Hochwasserschutzanlage mit einer Höhe von 7,30 m NHN weit entfernt liegenden Grundstücke würden mit und ohne Planänderung durch die bestehende städtische Hochwasserschutzanlage an der Schulauer Straße mit gleicher Höhe unverändert geschützt. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Ihm liege eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde, namentlich die Umsetzung der Sanierungsziele aus dem Rahmenplan „Stadthafen B-Stadt / Schulauer Hafen“, die eine Verkürzung des Hafenbeckens zugunsten einer markanten, auch für die Öffentlichkeit nutzbaren Hafenkopfbebauung in Gestalt einer Hotel- und Gastronomienutzung vorsähen. Der Plan entbehre auch nicht aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit. Ihm stünden keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG vor, da die Ausweisung eines Überschwemmungsgebiets im Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“ keine Festsetzung nach § 76 WHG sei; eine solche sei allein durch eine – hier nicht vorliegende – Landesverordnung der Landesregierung möglich. Ebenso wenig sei vorliegend § 77 WHG einschlägig; seiner Anwendung stehe entgegen, dass das den Gezeiten unterliegende Gebiet zwischen Elbe und Hochwasserschutzanlage zwar überschwemmt werden könne, nicht aber eine Rückhaltefunktion innehabe. Unabhängig davon stritten überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit wie die städtebauliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen für die streitigen Planfestsetzungen. Die Inanspruchnahme einer im Vergleich zum gesamten hochwassergefährdeten Gebiet minimalen Fläche von ca. 5.000 m² habe offensichtlich weder Auswirkungen auf den Hochwasserschutz, noch machte sie Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Der Bebauungsplan verstoße ferner nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen das Gebot gerechter Abwägung. Deren Belange seien – unabhängig davon, dass sie Planaußenlieger seien – hinreichend bewertet und ermittelt worden. Die Verlegung nur eines Teils der Hochwasserschutzanlage in einer Länge von ca. 100 m gewährleiste unverändert durch die Verbindung der verlegten mit der bestehenden Hochwasserschutzanlage einen durchgehenden Hochwasserschutz. Auch die bestehende Anlage verfüge im Übrigen bereits über Öffnungen (Hochwasserschutztore); von den Antragstellern angesprochene Öffnungen im Sockelbereich des Hotelgebäudes setzte der Bebauungsplan nicht fest, diese ergäben sich allein aus den Bauantragsunterlagen. Ob damit den Anforderungen des Planes entsprochen werde bzw. wie diesen technisch Rechnung getragen werden könne, sei erst im Genehmigungsverfahren zu klären. Jedenfalls sei die Höhe des Flutschutzes an der Hafenseite durch das neue Bauwerk zu gewährleisten. Für den Bereich der Tiefgaragenausfahrt im Westen liege das Geländeniveau zwar bei 6,86 m NHN. Das stelle die Gewährleistung des Flutschutzes auch in diesem Bereich jedoch nicht in Frage, da hier mit einem Wellenaufschlag, der an der Hafenseite mit 0,50 m in die Höhe von 7,30 m NHN mit eingerechnet worden sei, nicht zu rechnen sei.
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Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
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Das einstweilige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
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1. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
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Die Antragsbefugnis erfordert, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt werden. Da die Grundstücke der Antragsteller nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegen, kommt nur eine Rechtsverletzung im Hinblick auf das drittschützende Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht, das die Antragsgegnerin verpflichtet, auch die rechtserheblichen Belange der „Planaußenlieger“ im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf gerechte Abwägung wird allerdings nicht (schon) durch jeden privaten Belang ausgelöst, sondern nur durch solche Belange, die einen städtebaulichen Bezug haben und die mehr als nur geringfügig und schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1/13 -, juris [Rn. 9]; BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, juris [Rn. 3]; st. Rspr. des Senats, Beschlüsse vom 21.08.2014 - 1 MR 7/14 - und vom 23.02.2016 - 1 MR 13/15 -). Das ist unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und der Situation des jeweils betroffenen Gebietes zu beurteilen.
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Dies zugrunde gelegt, sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach ihrem Vortrag, der sich hinreichend substantiiert auf eine gutachterliche Expertise der Fichtner Water & Transportation GmbH, A-Stadt, von September 2017 zur Hochwasserlage im Bereich des an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden Polders stützt, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans die Hochwasserlage auf ihren dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Grundstücken durch die Verlegung eines Teilbereichs des Hochwasserschutzsystems nach Süden und dessen nunmehrige Integration in einen Gebäudekomplex nachteilig verändern könnte. Insofern berufen sie sich auf eigene abwägungserhebliche Belange. Dass das tatsächliche Vorliegen einer Betroffenheit der Antragsteller offensichtlich ausscheidet bzw. dass sich eine eventuelle Betroffenheit allenfalls im Marginalbereich auswirken könnte, lässt sich in diesem Kontext nicht feststellen. Zwar liegen nach deren beigebrachter Ingenieurtechnischen Stellungnahme zum Hochwasserschutz allein die Grundstücke des Antragstellers zu 2. vollständig im Polder B-Stadt; aber auch Teilbereiche der höher liegenden Grundstücke des Antragstellers zu 1. sind danach noch dazu zu zählen und mithin ebenso potenziell betroffen (vgl. Abb. 2 der Stellungnahme, Anlage Ast 6 zu 1 KN 7/18).
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Umstände, die das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller in Frage stellten, sind nicht ersichtlich. Auch wenn entlang der Schulauer Straße die dort bestehende Hochwasserschutzeinrichtung „unangetastet“ weiterhin mit einer Höhe von 7,30 m NHN bestehen bleibt, scheint eine potenziell nachteilige Veränderung des Hochwasserschutzsystems durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht von vornherein ausgeschlossen und dessen im vorliegenden Verfahren erstrebte einstweilige Außervollzugsetzung deshalb als nutzlos. Bei einer Hochwasserlage über 7,30 m NHN sind zwar bereits jetzt die Grundstücke der Antragsteller bzw. deren tiefer liegenden Bereiche einer Überflutungsgefahr ausgesetzt; dies indessen schließt etwaige weitere negative Auswirkungen der im Plangebiet nach Süden verlagerten Hochwasserschutzlinie nicht bereits per se aus.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Beides ist nicht der Fall.
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a) Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt die Antragsteller keinen schweren Nachteilen im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO aus.
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Der Begriff „schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.1998 - 4 VR 2.98 -, juris [Rn. 3]). Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 -, juris [Rn. 16] m.w.N.). Allein der Vollzug eines Bebauungsplans stellt regelmäßig noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
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Daran gemessen erfahren die Antragsteller infolge des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans Nr. 20a „Schulauer Hafen“, 1. Änderung „Teilbereich Hafenkopf“ der Antragsgegnerin nach dem Erkenntnisstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen schweren Nachteil. Dieser setzt die Grundstücke der Antragsteller voraussichtlich keiner unzumutbaren Überschwemmungsgefahr aus.
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Der Plan sieht vor, die heutige Hochwasserschutzlinie in Richtung Elbe zu verschieben und in den durch den Plan ermöglichten Bau eines Hotelkomplexes zu integrieren. Insofern sind die mit 7,30 m NHN im südlichen Planbereich festgesetzte Hochwasserschutzanlage und die dort ausgewiesenen Baugrenzen (weitgehend) deckungsgleich, indes reicht die nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzte Hochwasserschutzanlage sowohl im Westen als auch im Osten über die ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen hinaus und schließt jeweils an die in gleicher Höhe vorhandenen bisherigen Hochwasserschutzanlagen unmittelbar an. Soweit die Antragsteller unter Rückgriff auf die Ingenieurtechnische Stellungnahme der Fichtner Water & Transportation GmbH aus September 2017 in diesen Planfestsetzungen eine „negative Beeinflussung des Schutzniveaus des Hochwasserschutzes“ (auch) zu ihrem Nachteil erblicken, begründet dies indessen keinen „schweren Nachteil“ im eingangs beschriebenen Sinne. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller, namentlich eine gravierende Beeinträchtigung deren Eigentums und/oder deren Gesundheit durch einen im Vergleich zur derzeitigen Situation geschmälerten und damit unzureichenden Hochwasserschutz konkret erwarten lässt. Die Planfestsetzung zur Hochwasserschutzanlage führt zu keinem Bruch des bisherigen – in sich geschlossenen – Systems; sie stellt vielmehr sicher, dass (auch) mit der nach Süden verschobenen Anordnung ein durchgehender Hochwasserschutz gewährleistet bleibt. Dies wird durch den nahtlosen Anschluss der (neu festgesetzten) Hochwasserschutzanlage an die bestehenden Anlagen ebenso erreicht wie durch die Festsetzung der Anlagenhöhe mit 7,30 m NHN, was der Höhe der vorhandenen Hochwasserschutzanlage entspricht. Die Sorge der Antragsteller, in der als Hochwasserschutzlinie vorgesehenen elbseitigen Hotelfassade geplante Öffnungen (Flutschutztore und druckwasserdichte Fenster) erhöhten wegen des diesen immanenten Risikos eines technischen, menschlichen und auch organisatorischen Versagens das Überschwemmungsrisiko ihrer Grundstücke, resultiert nicht aus den von ihnen gerügten Planfestsetzungen, die solcherlei Öffnungen nicht vorgeben, sondern allein aus der baulichen Konzeption/Gestaltung eines von der Beigeladenen konkret zur Genehmigung gestellten Hotelvorhabens. Welche technischen Anforderungen an die Durchbildung eines hinreichenden Hochwasser-Schutzniveaus sich im Einzelnen für ein die südlichen Baugrenzen ausschöpfendes Vorhaben ergeben und ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben dem auch mit Blick auf vorgesehene Öffnungen in der Fassade genügt, muss das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren erweisen. Der Plan als solcher jedenfalls lässt mit seinen Festsetzungen zum Hochwasserschutz keine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller konkret erwarten.
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b) Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
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Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn durch seinen Vollzug vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, die den Antragsteller – unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils – konkret so beeinträchtigen, dass eine einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist, sich der Bebauungsplan bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2017 - 1 MR 5/17 -, juris [Rn. 21] m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bebauungsplan ist insbesondere nicht offensichtlich unwirksam.
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aa) Zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Verfahrensfehler machen die Antragsteller nicht geltend. Derartige Fehler sind im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens auch für den Senat nicht ersichtlich.
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bb) Der Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“, 1. Änderung „Teilbereich Hafenkopf“ ist ebenso wenig offensichtlich mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet. Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es der gemeindlichen Planung nicht bereits an der Planrechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die städtebauliche Erforderlichkeit in diesem Sinne bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 7/11 -, juris [Rn. 10]; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, juris [Rn. 45]).
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(1) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichend positive Planungskonzeption zugrunde. Der Planbegründung (Gliederungs-Nr. 2 und Nr. 3.4) zufolge verfolgt die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20a die Umsetzung ihres Rahmenplans „Stadthafen B-Stadt“ (2. Fortschreibung), der die Entwicklung des Schulauer Hafens als Mittelpunkt der Maritimen Meile Wedels zum Stadthafen mit hoher Aufenthaltsqualität und verbesserter Nutzbarkeit am Wedeler Elbufer vorsieht, namentlich die Umgestaltung des Hafenkopfes mit Neubau eines Hafenkopfgebäudes und Gestaltung des Wasserplatzes am Hafenkopf. Auf der Grundlage der Erkenntnisse einer in Auftrag gegebenen „Machbarkeitsstudie Hotelstandort B-Stadt“ rechnet die Antragsgegnerin bei Zulassung einer dortigen Hotelnutzung zugleich mit einer Attraktivitätssteigerung des Bereichs im Sinne der Tourismusförderung und sieht die Möglichkeit, dadurch Arbeitsplätze zu schaffen. Insofern verfolgt sie ersichtlich in städtebaulich legitimer Weise die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Umsetzung eines beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts bzw. einer solchen Planung), aus § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 8a) und Nr. 8c) BauGB (Belange der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen). Ergänzt wird dieses Spektrum um den Belang des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB), der ebenfalls ein ausdrückliches Planungsziel darstellt (Gliederungs-Nr. 2 der Planbegründung).
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(2) Es ist nach derzeit überschaubarem Sachstand auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte.
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(2.1) Ein von den Antragstellern gerügter Verstoß des Plans gegen § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 20.07.2017 maßgeblichen Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), wonach die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (ausgenommen Bebauungspläne für Häfen und Werften) untersagt war, scheidet bereits tatbestandlich aus. Für den fraglichen Bereich des Plangebiets, in dem die Art der baulichen Nutzung von Sondergebiet „Hafen“ in Sondergebiet „Hotel“ geändert wurde, ist – soweit ersichtlich – ein Überschwemmungsgebiet weder nach § 76 Abs. 2 WHG durch Rechtsverordnung festgesetzt noch vorläufig gesichert. Allein dies ist für die Beurteilung, dass der Anwendungsbereich des § 78 WHG hier nicht eröffnet ist, maßgebend. Soweit der Ursprungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“ der Antragsgegnerin den das Hafenbecken säumenden Bereich sowie wesentliche Teile des Strandbadgeländes als Überschwemmungsgebiet ausweist, stellt dies den vorliegenden Befund daher nicht in Frage. Es erscheint ohnehin bereits fraglich, ob jene Ausweisung als „Fläche für die Regelung des Wasserabflusses“ wirksam auf § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB in der bei Erlass des Ursprungsplans geltenden Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) gestützt zu werden vermochte, zumal Festsetzungen dieser Art als – ohnedies – ausschließlich städtebauliche, bodenrechtliche Regelung, nur zulässig waren, wenn sie nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden konnten. Dabei reichte bereits die Möglichkeit der Festsetzung nach anderen Vorschriften aus (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 129. EL Mai 2018, § 9 Rn. 139), die s.Z. mit der Verordnungsermächtigung des § 32 WHG i.d.F. v. 23.09.1986 (BGBl. I S. 1529) i.V.m. § 66 LWG i.d.F. v. 17.01.1983 (GVOBl. SH S. 24, ber. S. 133) bestand. Auch auf jener Grundlage indes erfolgte für diesen Bereich – soweit ersichtlich – keine Überschwemmungsgebietsfestsetzung (vgl. die Übersicht im Generalplan Binnenhochwasserschutz und Hochwasserrückhalt Schleswig-Holstein, hrsg. v. Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, September 2007, S. 16), so dass auch eine bloß nachrichtliche Übernahme nach § 9 Abs. 6 BauGB 1986 nicht in Betracht gekommen sein dürfte.
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(2.2) Ein dem Planvollzug dauerhaft oder zumindest auf unabsehbare Zeit entgegenstehender Verstoß des Planes gegen § 77 WHG, wie ihn die Antragsteller rügen, vermag der Senat danach ebenso wenig auszumachen. Gemäß § 77 Satz 1 WHG i.d.F. v. 31.07.2009 sind in der Tat auch faktische Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 1 Satz 1 WHG) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auf eine rechtliche Anerkennung kommt es – anders als im Rahmen des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG – nicht an. Die Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten, d.h. von Gebieten zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstigen Gebieten, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, gilt daher sowohl für festgesetzte als auch für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.12.2016 - 15 N 15.1201 -, juris [Rn. 42] m.w.N.). Der Umstand, dass die Elbe von den Gezeiten beeinflusst wird, steht der Einordnung des an sie angrenzenden Bereichs als Überschwemmungsgebiet dabei nicht grundsätzlich entgegen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 WHG), da die Legaldefinition des § 57 Abs. 1 Satz 2 LWG auch diese Gebiete generell mit umfasst. Gemäß § 77 Satz 2 WHG i.d.F. v. 31.07.2009 ist das Erhaltungsgebot allerdings nicht unter allen Umständen strikt zu beachten. Vielmehr können überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit durchaus geeignet sein, die Inanspruchnahme von Retentionsflächen – so sie denn vorliegen – zu rechtfertigen. Insofern spricht Vieles dafür, das Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG nicht als gesetzliche Planungsschranke höheren Rechts (diese Sichtweise befürwortend: BayVGH, Beschluss vom 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 -, juris [Rn. 9]), sondern als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.12.2016 - 15 N 15.1201 -, a.a.O. [Rn. 42]; s.a. NdsOVG, Urteil vom 02.06.2014 - 1 KN 136/12 -, juris [Rn. 42 ff.]). Mit diesem Normverständnis indessen scheidet ein materieller Rechtsverstoß im Sinne eins Vollzugshindernisses schon der Sache nach aus.
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(3) Der Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“, 1. Änderung „Teilbereich Hafenkopf“ der Antragsgegnerin ist auch nicht deswegen offensichtlich unwirksam, weil unter Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Die diesbezüglichen Abwägungsüberlegungen der Antragsgegnerin unterliegen keinen durchgreifenden Beanstandungen.
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(3.1) Die Antragsgegnerin legt ihrer Hochwasserschutzplanung und damit der Festsetzung einer mit 7,30 m NHN Höhe bemessenen Hochwasserschutzlinie zum einen den Generalplan Küstenschutz des Landes Schleswig-Holstein in der überarbeiteten Fassung der Fortschreibung von 2012 (hrsg. v. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, April 2013) zugrunde (s. Abwägungstabelle zu Nr. 8, Bl. 387 und Bl. 566 der Beiakte B zu 1 KN 7/18). Dieser kennzeichnet sog. potentiell signifikante Risikogebiete für Hochwasserlagen, definiert für die nächsten zehn Jahre Ziele und Sicherheitsstandards für die Küstenhochwasserschutzanlagen und zeigt auf der Basis einer Sicherheitsüberprüfung, die auch notwendige Konsequenzen des Klimawandels, u.a. Veränderungen der mittleren und Höchst- Wasserstände und des Seegangs berücksichtigt, Verstärkungsbedarfe für die Landesschutzdeiche auf. Zu den danach ausgewiesenen potentiell signifikanten Risikogebieten zählt auch die Fläche nördlich des parallel zu dem hier zu betrachten Plangebiet verlaufenden Landesschutzdeichs (Generalplan Küstenschutz 2012, Karte 1 und 6a), der an der Schulauer Straße endet. Eine Notwendigkeit der Ertüchtigung jener Deichstrecke mit seiner Kronenhöhe von 8,20 m NN stellt der Plan nicht fest (Generalplan Küstenschutz 2012, S. 46 mit Anlage 5). Allerdings sieht er als wesentliche Elemente des Küstenhochwasserschutzes neben Mitteldeichen auch sonstige Schutzanlagen wie Dämme und Hochwasserschutzwände an. Eine solche Hochwasserschutzlinie ist bereits durch den Ursprungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“ für die nördlichen Vordeichflächen wie auch für den an das Hafenbecken anschließenden Bereich westlich der Schulauer Straße festgesetzt und mit 7,30 m NHN als städtische Hochwasserschutzanlage ausgebildet; diese Höhe greift die streitgegenständliche, nur einen Teilbereich des Planes umfassende Planänderung auf und schreibt sie für die nach Süden verschobene Hochwasserschutzanlage mit ihren Anbindungen an die bestehenden Anlagen verbindlich fest. Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN-SH), auf dessen fachliche Einschätzung als untere Küstenschutzbehörde (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LKNVO) die Antragsgegnerin ihre Planungsentscheidung zudem wesentlich gestützt hat (s. Abwägungstabelle zu Nr. 18, Bl. 326 und zu Nr. 8, Bl. 387 und Bl. 566 der Beiakte B zu 1 KN 7/18), sieht letztere Höhe angesichts des Klimawandels zwar kritisch, erhebt indes – ausgehend von Prognosehorizonten bis zu den Jahren 2050 bzw. 2100 – gegen die Planung keine grundsätzlichen Einwände. Ein auf dieser Basis festgesetzter, im Vergleich zum Ursprungsplan nur in einem Teilbereich modifizierter Hochwasserschutz, der das bestehende, aktuell als (noch) ausreichend beurteilte Schutzniveau von 7,30 m NHN wahrt und weiterhin eine durchgehende Hochwasserschutzlinie vor dem Landesschutzdeich gewährleistet, entbehrt mithin keiner tragfähigen Abwägungsgrundlage.
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(3.2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 77 Satz 1 WHG in der bei Satzungsbeschluss maßgeblichen Fassung vom 31.07.2009. Das mit dieser Vorschrift als Planungsleitsatz statuierte Gebot, ein natürliches Überschwemmungsgebiet als Rückhaltefläche zu erhalten (s.o. II. 2. b) bb) (2.2)), wird hier durch das Verschieben der Hochwasserschutzlinie nach Süden nicht verletzt. Einen wesentlichen Bereich des Plangebietes macht der ehemalige Kopf des Hafenbeckens aus, das schon als solches keine Rückhaltefläche darstellte. Soweit man dem schmalen Geländestreifen entlang des Hafenbeckens, der von der Planänderung ebenfalls betroffen ist, eine solche Funktion überhaupt beimessen wollte, erweist jener Streifen sich jedenfalls als derart marginal im Vergleich zu der freien (Überflutungs-)Fläche des Strandbades im Westen, dass seine Inanspruchnahme keine spürbare Schmälerung des Hochwasserschutzes bedeuten kann. Es ist nicht zu erkennen, dass durch die Überplanung des Hafenkopfbereiches Hochwasserspitzen verstärkt würden und sich die Hochwasserproblematik dadurch verschärfte. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der nach Süden verschobenen Hochwasserschutzanlage zugleich ein alternativer Hochwasserschutz festgesetzt wird, so dass sich in der Abwägung die für die Planung streitenden überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit, die mit der Planänderung insgesamt verfolgt werden (s.o. II. 2. b) bb) (1)), gegenüber dem Erhalt der kleinräumigen Retentionsfläche durchzusetzen vermögen.
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(3.3) Auch die Rüge der Antragsteller, die Hochwasserproblematik sei als eines der zentralen Planungsanliegen nicht hinreichend auf der Planungsebene bewältigt worden, greift nicht durch.
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Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durchaus auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung" sein (BVerwG, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334, 338 m.w.N.). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 4 CN 4/14 -, juris [Rn. 14] m.w.N.). Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob dies der Fall ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 4 CN 4/14 -, a.a.O. [Rn. 14] m.w.N.).
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Gemessen daran, unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin die konkrete Ausgestaltung der mit einer Höhe 7,30 m NHN festgesetzten Hochwasserschutzlinie und dessen mögliche Integration in ein Hotelgebäude auf die Ebene des Planvollzugs verlagert hat. Zwar war ihr mit der durch das sog. Hochwasserschutzgesetz II vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) bereits zum 06.07.2018 in Kraft getretenen Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB bei Satzungsbeschluss am 20.07.2017 die Möglichkeit eröffnet, im Bebauungsplan Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen festzusetzen. Von dieser Möglichkeit musste sie indessen keinen Gebrauch machen, da die Umsetzung des mit der Planänderung ermöglichten Hotelbauvorhabens erforderliche bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren seinerseits geeignet ist, konkrete, insbesondere technische Anforderungen an die Durchbildung eines hinreichenden Hochwasser-Schutzniveaus mit einer in jedem Fall zu beachtenden Höhenvorgabe von 7,30 m NHN zu fordern bzw. zu gewährleisten. Dies hat die Antragsgegnerin erkannt und insbesondere vor dem Hintergrund eines hier in Rede stehenden – wenngleich „projektbezogenen“ – Angebotsplans abwägungsfehlerfrei darauf verwiesen, dass die tatsächliche – konkrete – Konstruktion im Rahmen der Ausführungsplanung festgelegt und im Baugenehmigungsverfahren geprüft werde (s. S. 7 der Abwägungsentscheidung zum Vorbringen der Antragsteller, Bl. 564 der Beiakte B zu 1 KN 7/18). Dass sie dabei davon ausgehen konnte, dass der bauliche Hochwasserschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach den anerkannten Regeln der Technik beantragt und auch ausgeführt werden wird, erweist sich als ebenso abwägungsgerecht. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin (nur) auf die Festlegung einer in bestimmter Höhe festgesetzten durchgehenden Hochwasserschutzlinie beschränkt und etwaige Unglücksszenarien, die technisches, menschliches und auch organisatorisches Versagen einer möglichen Ausführungsplanung unterstellen, als nicht planungsrelevant beurteilt hat. Das schließt auch Fragen der möglichen Übertragung von Verantwortlichkeiten für die Überwachung und Gewährleitung des Hochwasserschutzes im Geltungsbereich der Planänderung ein (s. S. 8 der Abwägungsentscheidung zum Vorbringen der Antragsteller, Bl. 565 der Beiakte B zu 1 KN 7/18).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 3 VwGO. Es erscheint billig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen deshalb nicht erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Bei Normenkontrollanträgen, mit denen die Abwehr von Beeinträchtigungen benachbarter (bebauter) Grundstücke verfolgt wird, orientiert sich die Streitwertbemessung des Senats regelmäßig an derjenigen sog. Baunachbarklagen. Ausgehend von einer – soweit ersichtlich – überwiegend intensiven auch bzw. vornehmlich gewerblichen Nutzung der insgesamt sechs Grundstücke legt der Senat seiner Streitwertbestimmung insoweit pauschal je Grundstück einen Streitwert von 60.000 € zugrunde. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war dieser Wert der ständigen Spruchpraxis folgend zu halbieren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).