Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Feb. 2013 - 8 L 153/11

bei uns veröffentlicht am25.02.2013

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 7. Kammer – vom 10.03.2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Verletzung von Mitbestimmungsrechten im Rahmen der Einstellung von Frau X. zum 01.12.2009.

2

Antragsteller war ursprünglich der Personalrat des Universitätsklinikums A-Stadt; Beteiligter war ursprünglich das Universitätsklinikum A-Stadt. Jetziger Beteiligter ist der Kaufmännische Vorstand der Universitätsmedizin A-Stadt (vgl. § 1 des Gesetzes zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin A-Stadt vom 16.12.2010 – GVOBl. M-V 2010, S. 730). Antragsteller ist nunmehr der bei der Universitätsmedizin bestehende Nichtwissenschaftliche Personalrat. Aus Gründen der Vereinfachung ist im Folgenden einheitlich von „Antragsteller“ und „Beteiligtem“ die Rede.

3

Mit Schreiben vom 17.11.2009 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung. Der Antragsteller lehnte dies am selben Tag ab und führte mit Schreiben vom 25.11.2009 zur Begründung u. a. aus, er wisse nicht, „aus welchen Mitteln diese zusätzliche Stelle finanziert werden“ solle; außerdem sei der „gesamte Bewerbungsvorgang ohne Einbeziehung des Personalrats“ erfolgt.

4

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller durch die Einstellung von Frau X. am 01.12.2009 in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt werde, durch Beschluss vom 10.03.2011 ab. In den Gründen heißt es u. a., die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich gewesen und habe nach Ablauf der Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen gemäß § 62 Abs. 2 PersVG M-V zur Zustimmungsfiktion geführt.

5

Gegen die ihm am 05.04.2011 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 04.05.2011 Beschwerde eingelegt und diese am 03.08.2011 begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 05.08.2011 verlängert worden war.

6

Die Verfahrensbeteiligten haben durch Schriftsätze vom 04.10.2011 und 04.11.2011 übereinstimmend mitgeteilt, dass Frau X. seit dem 01.10.2011 nicht mehr bei der Universitätsmedizin A-Stadt beschäftigt sei.

7

Mit Schriftsätzen vom 02.11.2012 und 16.01.2013 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

9

Die Beschwerde, über die mit Einwilligung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 29.12.2008 - 8 L 129/07 -), ist unbegründet. Der in zweiter Instanz aufrecht erhaltene Antrag ist unzulässig geworden, dem Antragsteller fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse.

10

Die Personalmaßnahme, um die es im vorliegenden Verfahren geht, hat sich mit dem Ausscheiden der betroffenen Beschäftigten erledigt. Unter diesen Umständen ist für die Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens kein Raum mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2011 - 1 WB 42/09 -, Rn. 18, zitiert nach Juris). Wenn die streitige Maßnahme zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, hat der Antragsteller allerdings gleichwohl ein Feststellungsinteresse, wenn zu erwarten ist, dass „die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2008 - 6 B 13/07 -, Rn. 10, zitiert nach Juris). So liegt der Fall hier aber nicht.

11

Auch auf den Hinweis des Gerichts vom 31.07.2012 hat der Antragsteller nicht konkret vorzutragen vermocht, dass sich eine Konstellation, wie sie hier den Streit unter den Beteiligten ausgelöst hat, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederholen werde. In den letzten Jahren hat es allem Anschein nach einen Vergleichsfall jedenfalls nicht gegeben. Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich zum Teil auf unsubstantiierte Behauptungen; zum Teil ist erkennbar, dass es um nicht zu vergleichende Vorgänge geht, wie etwa vorläufige Maßnahmen nach § 62 Abs. 9 PersVG M-V oder Einstellungen, die nicht vom Beteiligten selbst vorgenommen worden sind.

12

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht – wie der Antragsteller möglicherweise annimmt – bei Personalvertretungssachen des Landes die Möglichkeiten zur Verweigerung der Zustimmung auf den Katalog in § 77 Abs. 2 BPersVG beschränkt hat. Das Verwaltungsgericht hat lediglich erwogen, dass in Landespersonalvertretungssachen die Zustimmungsverweigerung „ebenfalls“ auf die im Bundesrecht aufgezählten Verweigerungsgründe gestützt werden könne, ohne damit weitere Verweigerungsgründe auszuschließen. Es hat lediglich die Auffassung vertreten, dass es dem Personalrat „nicht gestattet“ sei, von seiner Mitbestimmungsbefugnis „ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen.“ Dies wird vom Antragsteller ersichtlich aber auch nicht in Zweifel gezogen. Ob eine konkrete Mitbestimmungsverweigerung diesem Maßstab gerecht wird, ist aber eine Sache des Einzelfalls.

13

Soweit der Antragsteller meint, er sei im vorliegenden Einstellungsverfahren nicht genügend informiert worden, ist ebenfalls ein über den konkreten Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf nicht dargetan.

14

Einer Kostenentscheidung bedarf es in personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2006 - 8 L 426/05 -, mwN.).

15

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne von §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 ArbGG vorliegen.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Feb. 2013 - 8 L 153/11 zitiert 2 §§.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 77 Initiativrecht des Personalrats


(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen. (2) Die Leiterin ode

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(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.