Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Sept. 2008 - 17 WF 211/08
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart- Familiengericht- vom 3. Juli 2008 (20 F 835/08) in der durch Beschluss vom 17. Juli 2008 ergänzten Fassung wird kostenpflichtig als unbegründet
zurückgewiesen.
2. Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
3. Der Antragsgegnerin wird für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart- Familiengericht- vom 3. Juli 2008 in der durch Beschluss vom 17. Juli 2008 ergänzten Fassung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
versagt.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR
Gründe
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Annotations
(1) Der Senat des Oberlandesgerichts entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist den Beteiligten auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.
(4) § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 23 gelten entsprechend.
(1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.