Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Dez. 2015 - 7 UF 1399/15

bei uns veröffentlicht am02.12.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Dem Antragsgegner kann für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde nur hinsichtlich eines Gegenstandswertes von nicht mehr als 600,- € Aussicht auf Erfolg hat.

Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Unterhaltsverfahren sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe, also §§ 114 ff. ZPO, entsprechend anzuwenden.

Danach kann einem Nachsuchenden Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung selbst zu tragen und diese hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass Verfahrenskostenhilfe nur bewilligt werden kann, wenn und soweit die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Hat eine Beschwerde nur teilweise Erfolgsaussicht und bezieht sich die materielle Erfolgsaussicht auf einen Verfahrenswert von nicht mehr als 600,- €, ist ebenfalls Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil insoweit die Beschwerde bereits nicht zulässig wäre, § 61 Abs. 1 FamFG (Zöller/Geimer, ZPO, 31.Aufl., Rn. 28 zu § 114).

Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer verpflichtet, ab Februar 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 169,- € zu bezahlen. Durch diese Entscheidung ist der Beschwerdeführer nicht zu Unrecht belastet.

Für die Unterhaltsberechnung ist unerheblich, ob die Antragstellerin ihre Ausbildung zur Frisörin bereits vor der Geburt bzw. der Schwangerschaft abgebrochen hat. Der Antragstellerin steht wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes der Beteiligten ab der Geburt am 07.07.2014 ein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB zu. Der Höhe nach wird der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin nach unten durch das Existenzminimum, für das Jahr 2015 also mit einem Betrag von 880,- € (vgl. SüdL 2015, 21.3.2) begrenzt. Da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Geburt entweder über niedrigeres oder gar kein eigenes Einkommen verfügte, ist daher nur noch zu prüfen, ob der Antragsgegner aufgrund seiner Einkünfte unter Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehaltes in Höhe von 1.200,- € in der Lage ist, den Bedarf der Antragstellerin ganz oder teilweise zu decken.

Wendet ein Unterhaltspflichtiger mangelnde Leistungsfähigkeit ein, ist es grundsätzlich seine Sache die zur Bewertung seiner Leistungsfähigkeit relevanten Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. In diesem Zusammenhang wäre es die Obliegenheit des Antragsgegners gewesen, seine vollständigen Bezügeabrechnungen für den fraglichen Zeitraum vorzulegen. Tatsächlich hat er lediglich eine Bezügeabrechnung für März 2014 vorgelegt. Bereits dies schließt eine Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit aus.

Aus der Bezügeabrechnung für März 2014 ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.642,82 €. Hinzuzurechnen ist, was sich ebenfalls aus der Bezügemitteilung ergibt, ein „Geldwerter Vorteil GU-Verpflichtung -“ in Höhe von 99,45 €. Hinzuzurechnen ist weiter die Kinderzulage in Höhe von monatlich 100,- € netto. Auszugehen ist deshalb von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.842,27 €.

Weitere geldwerte Vorteile sind nicht zu berücksichtigen.

Abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen mit einer Pauschale von 5%, also 92,11 €. Weiter abzuziehen sind für die Zeit bis Juli 2015 Kindesunterhaltszahlungen in Höhe von 241,- €, ab August 2015 solche in Höhe von 253,- €. Damit ergibt sich für die Zeit bis Juli 2015 ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.509,16 €, für die Zeit ab August 2015 ein solches in Höhe von 1.447,16 €.

Nach Abzug des Selbstbehaltes des Beschwerdeführers in Höhe von 1.200,- € (SüdL 2015, 21.3.1) ergibt sich ein für die Unterhaltszahlung zur Verfügung stehender Betrag in Höhe von 309,16 € (für die Zeit bis Juli 2015) bzw. 297,16 € (für die Zeit ab August 2015). Der Beschwerdeführer ist also für den von dem Amtsgericht festgesetzten Unterhalt leistungsfähig.

Bei dieser Berechnung ist noch nicht berücksichtigt, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer jährliche Sonderleistungen erhält, welche sein monatliches Einkommen anteilig erhöhen.

Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für Fahrtkosten und Darlehen können unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht zugleich pauschal für berufsbedingte Aufwendungen 173,50 € und zusätzlich Fahrtkosten zu seiner Kaserne in Höhe von monatlich 385,- € abziehen kann. Wird für berufsbedingte Aufwendungen eine Pauschale geltend gemacht, beträgt diese 5% des Nettoeinkommens.

Die von dem Beschwerdeführer gesondert geltend gemachten Fahrtkosten können nicht berücksichtigt werden. Die Entscheidung des Beschwerdeführers, sich von der für ihn grundsätzlich geltenden Kasernenpflicht für die Zeit ab 1.12.2014 entbinden zu lassen und sich nicht etwa eine Wohnung an seinem Dienstort, sondern in einer Entfernung von 35 km zu nehmen, kann unterhaltsrechtlich nicht akzeptiert werden. Der Beschwerdeführer musste bei Antragstellung damit rechnen, von seinem Kind und der Mutter auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Bei dieser Situation hätte er, wenn er schon die Befreiung von der Kasernenpflicht für erforderlich gehalten hat, seinen Wohnort in unmittelbarer Umgebung des Stationierungsortes wählen müssen, um nicht durch unverhältnismäßig hohe Fahrtkosten seine Leistungsunfähigkeit herbeizuführen. Gleiches gilt für die Anschaffung eines Pkw Audi A5 Sportback 2,7 TTDi zu einem Kaufpreis von 22.500,- € im August 2014. Der Beschwerdeführer musste zum Zeitpunkt der Anschaffung dieses Fahrzeuges jedenfalls mit einer Inanspruchnahme auf Unterhalt rechnen.

Aufwendungen für ein Darlehen zur Finanzierung einer für die Antragstellerin gekauften Kücheneinrichtung sind, obwohl von der Antragstellerin bestritten, nicht unter Beweis gestellt. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass eine Notwendigkeit, entsprechende Aufwendungen zu tätigen, nicht ersichtlich ist. Die Antragstellerin legt dar, den Beschwerdeführer hierzu nicht aufgefordert zu haben.

Aussicht auf Erfolg könnte die Beschwerde daher nur insoweit haben, als das Amtsgericht - abweichend von dem Antrag der Antragstellerin - für die Zeit von Februar 2015 bis einschließlich September 2015 den Beschwerdeführer verpflichtet hat, die Leistungen an die Antragstellerin zu erbringen, obwohl diese vom Jobcenter N… Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in überschießender Höhe erhalten hat. Das Amtsgericht hätte antragsgemäß den Antragsgegner für den genannten Zeitraum zur Leistung an das Jobcenter verpflichten müssen. Gehen Unterhaltsansprüche nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsantrages des Unterhaltsgläubigers auf einen Sozialhilfeträger über, führt dies gemäß § 265 Abs. 2 ZPO zu einer Verfahrensstandschaft des bisherigen Unterhaltsgläubigers kraft Gesetzes (Zöller/Greger, ZPO, 31 Auflage, Rn. 6 zu § 265). Gemäß § 325 Abs. 1 ZPO wirkt die Rechtskraft der Entscheidung für den neuen Gläubiger. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung den Unterhaltsschuldner zur Leistung an den bisherigen Gläubiger oder - richtigerweise - zur Leistung an den neuen Gläubiger verpflichtet (BGH FamRZ 2014, 750). Materiell steht die Forderung dem neuen Gläubiger zu. Durch die Entscheidung wird der Schuldner in jedem Fall verpflichtet, an den neuen Gläubiger zu leisten (BGH a. a. O.). Die Frage, wie sich Leistungen des Schuldners an den bisherigen Schuldner auf das Schuldverhältnis auswirken, unterliegt trotz Titulierung allein der Regelung in § 407 BGB. § 325 Abs. 1 ZPO verdrängt § 407 Abs. 1 BGB nicht; der Schuldner kann sich dem neuen Gläubiger gegenüber also nicht mit Erfolg auf eine an den früheren Gläubiger (als Titelgläubiger) nach Kenntnis von dem gesetzlichen Forderungsübergang erbrachte Zahlung berufen (BGH NJW 2001, 231). Da dem Beschwerdeführer der Forderungsübergang an das Jobcenter bereits durch den von der Antragstellerin in 1. Instanz gestellten Antrag bekannt ist, kann er mit befreiender Wirkung Unterhalt für die Vergangenheit nur an das Jobcenter leisten. Vor doppelter Inanspruchnahme durch die Antragstellerin als Titelgläubigerin und das Jobcenter könnte sich der Beschwerdeführer durch die Hinterlegung des geschuldeten Betrages schützen (BGH a. a. O.). Das Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ist daher lediglich auf die Beseitigung eines Rechtsscheins gerichtet.

Das wirtschaftliche Interesse hieran beträgt nicht mehr als 600,- €, der Beschwerdewert ist daher nicht erreicht.

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 02. Dez. 2015 - 7 UF 1399/15 zitiert 7 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger


(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorg

Referenzen

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.