Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 6 W 1428/16 (PKH)

bei uns veröffentlicht am11.10.2016
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3 O 4392/16, 24.06.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Die Antragsgegner erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Beschlüssen vom 24. Juni 2016 wies das Landgericht sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als auch den Prozesskostenhilfeantrag zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 28.06.2016 zugestellt. Mit Fax vom 12.07.2016, eingegangen beim Oberlandesgericht am 13.07.2016 legte der Antragsteller dagegen sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht nicht abhalf.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Auch im Rahmen der Beschwerde ist die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu prüfen, § 114 ZPO. Sie beurteilt sich grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung. Dabei ist das Beschwerdegericht im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich an die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz in der Hauptsache gebunden (BGH, NJW 2012, 1964 - juris Rn 11; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 127, Rn 50 m.w.N.).

Die Entscheidung des Landgerichts betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist rechtskräftig, da der Antragsteller gegen die diesbezügliche Entscheidung nicht rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt hat und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zu verneinen waren. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg in der Sache 6 W 1427/16 Bezug genommen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 6 W 1428/16 (PKH) zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.