Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. Feb. 2016 - 14 W 110/16

bei uns veröffentlicht am04.02.2016

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 04.01.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Kläger hat beantragt, ihm für die eingereichte Vollstreckungsabwehrklage und den Antrag nach § 769 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Verpflichtung aus § 488 I BGB (bislang) nicht erfüllt, da ihm die beiden in den Jahren 2008 und 2009 vereinbarten Darlehen über insgesamt 138.000,00 € nicht in bar ausbezahlt, sondern nur auf einem Auszahlungskonto gutgeschrieben worden seien. Wegen der hierzu vorgetragenen Einzelheiten und des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift vom 30.12.2015 (Bl. 1 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 04.01.2016, der dem Kläger am 09.01.2016 zugestellt wurde, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitze.

Mit Schreiben vom 13.01.2016, das am 14.01.2016 beim Landgericht eingegangen ist, hat der Kläger Anlagen zur Klageschrift nachgereicht.

Mit Schreiben vom 14.01.2016 (Bl. 21 d. A.), das am 18.01.2016 beim Landgericht eingegangen ist und auf das wegen seines Inhalts verwiesen wird, hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 26.01.2016 (Bl. 23 d. A.) hat das Landgericht aufgrund der Beschwerdebegründung keinen Anlass für die Änderung seiner Entscheidung gesehen und der Beschwerde aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

II. Da das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist nach § 572 I 1 ZPO der Senat zur Entscheidung berufen, wobei dieser hier nach § 568 I 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu befinden hat.

Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 127 II 2, § 567 I Nr. 1 ZPO statthaft sowie formgerecht und innerhalb der in § 127 II 3 ZPO geregelten Notfrist von einem Monat eingelegt.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO sind nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint.

Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss es möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 114 Rn. 19 m. w. N.).

Soweit die gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11.08.1998 erhobenen Einwendungen auf der Annahme beruhen, die Beklagte sei ihrer darlehensvertraglichen Verpflichtung, „dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen“ (§ 488 I 1 BGB), bislang nicht nachgekommen, bietet die Klage keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klage ist bereits nicht schlüssig. Denn der Kläger legt nicht dar, dass er mit der im Wege des allgemein anerkannten und praktizierten bargeldlosen Zahlungsverkehrs erlangten Gutschrift der Darlehensvaluta auf dem Auszahlungskonto keinen werthaltigen und durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte erlangt habe. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass ihm die Beklagte die Auszahlung einer der Gutschrift entsprechenden Summe an Bargeld verwehrt habe. Es ist in der Rechtspraxis allgemein anerkannt, dass dem Darlehensnehmer die Valuta unbar durch eine Gutschrift auf einem Konto verschafft werden kann (BeckOK BGB/Rohe, 37. Edition, Stand: 01.11.2015, § 488 Rn. 15; Jauernig/Berger, BGB, 16. Auflage 2015, § 488 Rn. 13; MüKo BGB/Berger, 7. Auflage 2016, § 488 Rn. 26; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Auflage 2016, § 488 Rn. 5; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Auflage 2015, § 488 Rn. 25, 28; Saenger in: Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 488 Rn. 6a; Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2015, § 488 Rn. 15). Dies wurde - soweit für den Senat ersichtlich - bislang von keinem Gericht in Frage gestellt, so dass im vorliegenden Rechtsstreit nicht die erstmalige Klärung schwieriger Rechtsfragen ansteht. Es ist ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit dem seit 01.01.2002 in § 488 I BGB verwendeten Begriff des „Geldbetrags“, der die vom 01.01.1900 bis zum 31.12.2001 in § 607 I BGB verwendete Bezeichnung „Geld“ abgelöst hat, die Darlehensausreichung auf die Übergabe von Bargeld beschränken und die ihm im Jahr 2001 bekannten Formen unbarer Verschaffung eines Geldwerts ausschließen wollte. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ergibt. Darin heißt es, „aus dem unbestimmten Artikel „einen“ sowie aus der Formulierung „Geldbetrag“ [gehe] hervor, dass der Darlehensgeber nicht zur Überlassung bestimmter Geldscheine oder -münzen, sondern lediglich zur wertmäßigen Verschaffung des Geldbetrags verpflichtet [sei]“, und außerdem: „Mit der Formulierung „zur Verfügung stellen“ sollen die in der Rechtswirklichkeit vorkommenden unterschiedlichen Formen der Überlassung von Geld als Darlehen erfasst werden: Darunter lassen sich sowohl die Übergabe von Bargeld als auch die Formen des bargeldlosen Verkehrs [...] verstehen“ (BT-Drucksache 14/6040, Seite 253). Die Darlehensausreichung an den Kläger hat darüber hinaus auch den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entsprochen.

Soweit sich die Klage die „Unzulässigkeit von Vollstreckungen aus Grundschuldbestellungsurkunden ohne Erkenntnisverfahren“ stützt, nimmt der Senat vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sie sich zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen zu Eigen.

III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil eine Kostenerstattung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht stattfindet (§ 127 IV ZPO) und sich die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (§ 22 GKG).

Die Festsetzung eines Beschwerdewerts ist nicht veranlasst, da eine Gerichtsgebühr nur als Festgebühr nach KV Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 II GKG anfällt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 547 I Nr. 2, II, III 1 ZPO nicht erfüllt sind.

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. Feb. 2016 - 14 W 110/16 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 769 Einstweilige Anordnungen


(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahr

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(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.