Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 24. Mai 2017 - 12 W 643/17

24.05.2017

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Entscheidung des Amtsgerichts Amberg - Registergericht - vom 14.03.2017, Az. HRA 3567 (Fall 2), einschließlich des dieser zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Amtsgericht Amberg - Registergericht - zur weiteren Entscheidung in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

3. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts vom 14.03.2017, nach welcher der beantragten Eintragung der Aufnahme weiterer Kommanditisten ein Eintragungshindernis entgegenstehe.

Die Beteiligte zu 1) wurde am 10.01.2017 ohne Angabe eines Unternehmensgegenstands ins Handelsregister eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter ist die M. GmbH, die ihrerseits am 05.01.2017 beim Amtsgericht Amberg unter HRB 5982 ins Handelsregister eingetragen wurde. Im Zeitpunkt der Eintragung am 10.01.2017 hatte die Beteiligte zu 1) als weiteren Gesellschafter einen Kommanditisten.

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 1) sind Kommanditanteile rechtsgeschäftlich übertragbar, ohne dass dies einer Änderung des Gesellschaftsvertrags bedürfte.

Unter dem 27.01.2017 (URNr. 248/2017) hat der verfahrensbevollmächtigte Notar namens und in Vollmacht der Beteiligten die Aufnahme weiterer Kommanditisten in die Beteiligte zu 1) angemeldet, darunter auch der jeweils in Gütergemeinschaft verheirateten Beteiligten zu 2), zu 3) und zu 4). Diese waren jeweils bereits vor der Erklärung des Beitritts als Kommanditist in Gütergemeinschaft verheiratet.

Mit Schreiben vom 22.02.2017 (Bl. „5“ d.A.) hat die Rechtspflegerin des Registergerichts den verfahrensbevollmächtigten Notar darauf hingewiesen, dass der Eintragung der drei in Gütergemeinschaft verheirateten Beteiligten zu 2) bis 4) als Kommanditisten ein Vollzugshindernis entgegenstehe. Die Kommanditanteile könnten nicht Sondergut i.S. des § 1417 Abs. 1, Abs. 2 BGB sein, da die Anteile übertragbar seien. Erforderlich sei daher die Feststellung, dass die Anteile zu Vorbehaltsgut i.S. des § 1418 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärt worden seien.

Der Notar hat in zwei in anderen, ähnlich gelagerten Verfahren eingereichten Schreiben vom 10.02.2017 (Bl. „5 ff.“ d.A.) und vom 23.02.2017 (Bl. „6 f.“ d.A.) die Ansicht vertreten, dass der Kommanditanteil ohne weiteres Sondergut i.S. des § 1417 Abs. 1, Abs. 2 BGB geworden sei, da eine Gütergemeinschaft nicht Kommanditist sein könne.

In der angegriffenen Zwischenverfügung vom 14.03.2017 (Bl. „7 f.“ d.A.) hat die Rechtspflegerin ihre Auffassung aufrecht erhalten und zusätzlich ausgeführt, die Gütergemeinschaft könne auch nicht als solche als Kommanditist eingetragen werden, da ein Kommanditanteil nicht als Gesamtgut i.S. des § 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB gehalten werden könne.

Mit der durch den verfahrensbevollmächtigten Notar namens der Beteiligten zu 1) bis 4) eingelegten Beschwerde vom 17.03.2017 (Bl. „9 f.“ d.A.) verfolgen die Beschwerdeführer ihr Ziel der Eintragung sämtlicher angemeldeter Kommanditisten weiter.

Die weiteren zur Eintragung angemeldeten Kommanditisten hat die Rechtspflegerin am 24.03.2017 im Wege des Teilvollzugs eingetragen (Bl. „10 ff.“ d.A.).

Mit Beschluss vom 29.03.2017 (Bl. „11“ d.A.) hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige - insbesondere nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegte - Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

1. Das vom Registergericht angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die betreffenden Kommanditanteile sind ohne weiteres Sondergut i.S. § 1417 Abs. 1, Abs. 2 BGB, ohne dass es einer Vorbehaltsguterklärung i.S. des § 1418 Abs. 2 Satz 2 BGB bedürfte.

a) Zutreffend führt das Registergericht allerdings aus, dass nach überwiegender Auffassung die Gütergemeinschaft als solche nicht Kommanditist sein, mithin ein Kommanditanteil nicht im Gesamtgut gehalten werden könne (BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 3Z BR 238/02 - NJW-RR 2003, 899; EBJS/Wertenbruch, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 147; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 37. Aufl., § 105 Rn. 25 m.w.N.; jeweils m.w.N.).

b) Bei zutreffender Auslegung des § 1417 Abs. 2 BGB sind die Kommanditanteile jedoch gerade aus diesem Grund ohne weiteres dem Sondergut des beitretenden Ehegatten zuzuordnen.

Der Normzweck des § 1417 Abs. 2 BGB ist darauf gerichtet, Vermögensgegenstände einem einzelnen der Ehegatten zuzuordnen, wenn die Gegenstände nicht rechtswirksam in das Gesamthandsvermögen der Gütergemeinschaft (Gesamtgut) überführt werden können (vgl. MüKoBGB/ Kanzleiter, 7. Aufl., § 1417 Rn. 1; Staudinger/Thiele, BGB [2007], § 1417 Rn. 2 f.). Dies betrifft jedoch nicht nur den im Wortlaut des § 1417 Abs. 2 BGB ausdrücklich geregelten Fall, dass die Übertragung des Vermögenswerts, also der Übertragungsakt als solcher, aus Rechtsgründen unmöglich ist. Der Normzweck erfasst vielmehr genauso den Fall, dass zwar eine Übertragung des Vermögensgegenstands als solche möglich ist, jedoch gerade die gesamthänderische Beteiligung der Ehegatten an diesem Vermögensgegenstand aus Rechtsgründen nicht begründet werden kann. Die Vorschrift ist daher so zu lesen, dass Sondergut die Gegenstände sind, die nicht wirksam durch Rechtsgeschäft in das Gesamthandsvermögen der Gütergemeinschaft überführt werden können.

Da ein Kommanditanteil nicht von Ehegatten in Gütergemeinschaft gehalten werden kann, mithin der Kommanditanteil - selbst wenn er im Übrigen rechtsgeschäftlich übertragbar ist - nicht wirksam in das Gesamthandsvermögen der Gütergemeinschaft übertragen werden kann, fällt er nach § 1417 Abs. 2 BGB ohne weiteres ins Sondergut des beitretenden Ehegatten (so auch Staudinger/Thiele aaO § 1417 Rn. 5; § 1416 Rn. 14; MüKoBGB/Schäfer aaO § 705 Rn. 75 [zum Anteil an einer BGB-Gesellschaft]; zweifelnd hingegen MüKoBGB/Kanzleiter, aaO § 1416 Rn. 9). Eine Vorbehaltsgutsvereinbarung i.S. des § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist daher nicht erforderlich.

Der Gütergemeinschaft gesellschaftsrechtlich die Gesellschafterfähigkeit abzusprechen, jedoch gleichwohl den Kommanditanteil güterrechtlich - vorbehaltlich einer Vorbehaltsgutsvereinbarung - dem Gesamtgut zuzurechnen, würde hingegen zu Widersprüchen führen, die durch § 1417 Abs. 2 BGB gerade ausgeschlossen sein sollen. Die Konsequenz wäre, dass ein von einem Ehegatten erworbener Vermögensgegenstand - bis zum Abschluss einer Vorbehaltsgutsvereinbarung - keiner der drei Vermögensmassen (Gesamtgut, Sondergut, Vorbehaltsgut) zugeordnet werden könnte (was im Widerspruch zur Systematik der §§ 1416 ff. BGB stünde) oder dem Erwerb des Kommanditanteils die Wirksamkeit abgesprochen werden müsste (was auf eine - gerade im Hinblick auf die Rechtssicherheit und den Verkehrsschutz problematische - Begründung einer partiellen beschränkten Geschäftsfähigkeit in Gütergemeinschaft lebender Ehegatten beim Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen hinauslaufen würde). Demgegenüber erscheint eine Zuordnung zum Sondergut durch eine entsprechende Auslegung des § 1417 Abs. 2 BGB in jedem Fall vorzugswürdig.

2. Die Zwischenverfügung war daher aufzuheben. Über den Eintragungsantrag als solchen kann der Senat nicht entscheiden (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Aufl., § 382 Rn. 10), weshalb die Sache an das Registergericht zurückzuverweisen war.

III.

Von der Erhebung von Kosten war nach § 81 Abs. 1 Satz 2, § 69 Abs. 3 FamFG abzusehen, da die Beschwerde Erfolg hat (vgl. MüKoFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 81 Rn. 18).

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge


(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1416 Gesamtgut


(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1418 Vorbehaltsgut


(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen. (2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,1.die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,2.die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1417 Sondergut


(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. (3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtg

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(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.

(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,

1.
die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,
2.
die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
3.
die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung.

(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.

(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.

(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,

1.
die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,
2.
die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
3.
die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung.

(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.

(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,

1.
die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,
2.
die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
3.
die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung.

(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.