Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. Juli 2016 - 11 WF 832/16

bei uns veröffentlicht am05.07.2016
vorgehend
Amtsgericht Weiden i.d. OPf., 002 F 330/16, 13.06.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Weiden i. d. OPf. vom 13.06.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Gewaltschutzverfahren haben die Beteiligten im Termin vom 20.04.2016 eine Vereinbarung auch zur Herausgabe von persönlichen Sachen ihrer Kinder geschlossen, der Verfahrenswert wurde mit Beschluss vom 20.04.2016 auf 2.000,- Euro, der überschießende Wert der Vereinbarung ebenfalls auf 2.000,- Euro festgesetzt. Nach Genehmigung der Vereinbarung hat der Vertreter der Antragstellerin beantragt, die „bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf die getroffene Vereinbarung zu erstrecken.“

Mit Beschluss vom 21.04.2016 hat das Amtsgericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr einen Rechtsanwalt beigeordnet. Die Bewilligung erfolgte „auch für die Vereinbarung vom 20.04.2016.“

Mit Beschluss vom 25.04.2016 hat der Rechtspfleger die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 916,30 Euro festgesetzt, resultierend aus einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Terminsgebühr jeweils aus dem Gegenstandswert von 2.000,- Euro sowie einer 1,0 Einigungsgebühr aus dem Verfahrenswert von 2.000,- Euro und einer 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG ebenfalls aus einem Verfahrenswert von 2.000,- Euro zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale und der Mehrwertsteuer. Die Differenz-Verfahrensgebühr und die erhöhte Terminsgebühr wurden nicht angesetzt und zur Begründung ausgeführt, würde die einem Beteiligten in einer selbständigen Familiensache bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche erstreckt, könne dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse weder eine Verfahrensgebühr noch eine Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs erstattet werden.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Erinnerung vom 27.04.2016 und beantragte zugleich, den Verfahrenskostenhilfebeschluss zu ergänzen. Der Erinnerung wurde mit Beschluss vom 11.05.2016 nicht abgeholfen, mit Beschluss vom 12.05.2016 der zuständigen Richterin wurde der Beschluss zur Verfahrenskostenhilfe dahingehend klarstellend ergänzt, dass die bewilligte Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G… auf den Abschluss der Vereinbarung einschließlich der diesbezüglich angefallenen Verfahrens- und Terminsgebühr hinsichtlich der weiteren Gegenstände des überschießenden Mehrvergleiches erstreckt werde.

Mit Beschluss vom 13.06.2016 hat das Amtsgericht auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 25.04.2016 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.204,76 Euro festgesetzt. Zur Begründung führt das Gericht aus, es sei mit Beschluss vom 12.05.2016 klargestellt worden, wie der Bewilligungsbeschluss vom 20.04.2016 auszulegen sei. Das Gericht knüpfe (mit dieser Auslegung) an die seit Jahren bei dem Amtsgericht Weiden i. d. OPf. bestehende Praxis an, im Falle eines Mehrvergleiches den beigeordneten Rechtsanwälten auch die diesbezüglich anfallenden Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr zu erstatten. Im Übrigen sei dies auch durch zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen bejaht worden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Weiden i. d. OPf. als Vertreter der Staatskasse mit seiner Beschwerde vom 22.06.2016. Zur Begründung wird auf einschlägige Rechtsprechung verwiesen, insbesondere auf die Entscheidung des 10. Senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20.07.2015. Der klarstellende Beschluss vom 12.05.2016 könne keine bindende Festsetzungsgrundlage für die Differenz-Verfahrens- und Terminsgebühr bilden. Im Beiordnungsbeschluss getroffene gebührenrechtliche Beschränkungen seien unwirksam und im Umkehrschluss auch gebührenrechtliche Erweiterungen. Die in § 48 Abs. 1 RVG enthaltene Formulierung „der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde“ beinhalte abschließend die Elemente „Bewilligung und Beiordnung“ als Festsetzungsgrundlage, jedenfalls nicht die Erstreckung der Gebühren.

II.

Die gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Vertreters der Staatskasse ist nicht begründet. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Bevollmächtigten der Antragstellerin für seine Tätigkeit auch die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG aus einem Verfahrenswert von 2.000,- Euro sowie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG aus einem Wert von 4.000,- Euro zusteht.

Im vorliegenden Verfahren kommt es dabei nicht darauf an, ob bei einem Mehrvergleich der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die genannten Gebühren aus dem Mehrwert des Vergleiches generell verlangen kann (vgl. hierzu zuletzt OLG Köln, FamRZ 2015, 1314; OLG Stuttgart JurBüro 2016, 246 jeweils mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand).

Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nämlich nach § 48 Abs. 1 RVG nach dem Umfang der Verfahrenskostenhilfebewilligung. Bewilligte das Gericht in seinem klarstellenden Beschluss Verfahrenskostenhilfe auch für die Verfahrens- und Terminsgebühr, dann greift die Bindungswirkung dieser Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn die Klarstellung erst nach Abschluss des Verfahrens erfolgte (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 48 RVG Rn. 64 a.E.) und zudem der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für die Vereinbarung erst nach Abschluss dieser Vereinbarung gestellt wurde (zu dieser Problematik Müller-Rabe in Gerold/Schmitt, RVG, 22. Aufl., § 48 RVG, Rn. 188 f.).

Im Übrigen hätte sich im vorliegenden Verfahren der Anspruch auch ohne den klarstellenden Beschluss ergeben. Dies gebietet nämlich in der vorliegenden Fallkonstellation der Vertrauensschutz. Entspricht es jahrelanger Übung, dass im Falle der Bewilligung (auch für die Vereinbarung hinsichtlich eines Mehrvergleichs) sämtliche damit zusammenhängende Gebühren erstattet werden, so wäre das zur Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe berufene Gericht verpflichtet, durch einen richterlichen Hinweis zu reagieren, wenn die Verfahrenskostenhilfe nunmehr (für die Antragstellerin und ihren Verfahrensbevollmächtigten überraschend) bei identischer Formulierung beschränkt werden soll. Wenn auch nach einem richterlichen Hinweis, wonach die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe nunmehr allein die Einigungsgebühr umfasst, ein uneingeschränkter Erstreckungsantrag gleichwohl aufrecht erhalten würde, wäre das Gericht gehalten, den „Erstreckungsantrag“ teilweise zurückzuweisen. Nur in diesem Fall könne die Antragstellerin und ihr Bevollmächtigter erkennen, dass sie durch die (eingeschränkte) Erstreckung beschwert ist und ihr die Möglichkeit eröffnet wird, wegen der Teilversagung der Verfahrenskostenhilfe ins Rechtsmittel zu gehen. Erstreckt demgegenüber das zur Entscheidung berufene Gericht ohne Einschränkungen und Zurückweisungen im Übrigen die Verfahrenskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss, dann bringt es zum Ausdruck, dass die jahrelange gerichtliche Übung fortgesetzt und dem Antrag uneingeschränkt stattgegeben wird (OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2013, Az.: 2 WF 247/12 -unveröffentlicht -).

Das Beschwerdegericht folgt auch nicht der Ansicht des Vertreters der Staatskasse, wonach in dem Bewilligungsbeschluss die Erstreckung auf bestimmte Gebühren nicht geklärt werden kann. Umgekehrt bedarf es aus Sicht des Beschwerdegerichts einer möglichst eindeutigen und klarstellenden Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe (für eine solche Klarstellung etwa auch Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., § 48 RVG Rn. 14; Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 48 RVG Rn. 10), um bereits im Bewilligungsverfahren dem Unbemittelten vor Augen zu führen, inwieweit er im Falle des Vergleichsschluss mit selbst zu zahlenden Gebühren belastet wird. Dies gilt jedenfalls im Falle einer Antragstellung hinsichtlich der Verfahrenskostenhilfe vor Abschluss des Vergleichs.

Weil im vorliegenden Verfahren der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Einigung erst nach dem Abschluss des Vergleichs erfolgte (gleichwohl aber die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde), kommt es auch nicht auf die Frage an, ob allein der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs ein entsprechendes Verfahrenskostenhilfeverfahren anhängig machte und damit möglicherweise keine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG, sondern eine solche von 1,0 nach Nr. 1003 VV-RVG zu erstatten gewesen wäre (zu dieser Frage etwa LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2009, Az. 4 Ta 61/09, juris).

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 56 Abs. 2 und 3 RVG nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet wegen § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 S. 3 und Abs. 4 S. 1 und 3 RVG nicht statt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 142).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 05.07.2016.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

Referenzen

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.