Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Nov. 2014 - 11 WF 1447/14

bei uns veröffentlicht am25.11.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 22.09.2014, mit dem sein Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren für das Kind L. W. geboren am ... zurückgewiesen wurde.

Nach Eingang des genannten Antrags erhob der Antragsgegner am 12.03.2014 den Einwand, er könne den verlangten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe zahlen. Gleichzeitig erklärte er, er sei nur bereit, 0% des Mindestunterhaltes zu bezahlen und legte einen Arbeitslosengeld II-Bescheid vom 23.11.2013 bei.

Mit Verfügung vom 13.03.2014 teilte das Amtsgericht sodann dem Antragsteller mit, in der Erklärung sei in zulässiger Form ein Einwand erhoben worden, den das Gericht im vereinfachten Verfahren nicht überprüfen könne. Das Gericht führe über den Einwand das streitige Verfahren durch, wenn der Antragsteller es beantrage. Zugleich gab das Gericht dem Antragsteller Gelegenheit, zu dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit Stellung zu nehmen.

In dem beigefügten Formblatt antwortete der Antragsteller, er bitte um antragsgemäße Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren, weil der erhobene Einwand unbegründet sei. Die persönlichen Verhältnisse seien nicht vollständig dargestellt. Das Einkommen der letzten 12 Monate sei nicht dokumentiert. Das Amtsgericht wandte sich hierauf mit Schreiben vom 09.04.2014 erneut an den Antragsgegner, übersandte diesem nochmals ein Einwendungsformblatt und wies darauf hin, dass dem Antrag des Landesamtes für Finanzen entsprochen werde, wenn das Formblatt nicht vollständig ausgefüllt und mit sämtlichen erforderlichen Nachweisen versehen an das Familiengericht Weiden i. d. OPf. zurückgesandt werde. Hierauf stellte der Antragsgegner nochmals sein Einkommen dar, übersandte einen wesentlich detaillierter ausgefüllten Fragebogen und erhob erneut den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit. Dem Fragebogen wurden nunmehr sämtliche Arbeitslosengeld II-Bescheide der letzten 12 Monate beigefügt.

Nachdem die Unterlagen dem Antragsteller zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt wurden, wies der Antragsteller auf die fehlenden Verdienstbescheinigungen aus der Nebentätigkeit hin. Das Amtsgericht teilte dem Antragsgegner hierzu mit, er müsse die angeforderten Verdienstbescheinigungen innerhalb von zwei Wochen nachreichen, andernfalls werde der Unterhalt festgesetzt. Nach Eingang der Verdienstbescheinigungen erklärte der Antragsteller, dass der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren aufrechterhalten bleibe. Die Nebeneinkünfte lägen unterhalb der Hinzuverdienstgrenze des SGB II, weshalb der Antragsgegner nur 14,25 Stunden im Monat einer Erwerbstätigkeit nachgehe.

Mit dem bereits genannten Beschluss vom 22.09.2014 wies die zuständige Rechtspflegerin den Antrag vom 21.02.2014 zurück und begründete dies damit, die Einwendungen seien gemäß § 252 FamFG nicht unzulässig und auch nicht zurückzuweisen. Die Festsetzung eines Unterhaltsbetrages könne gemäß § 254 FamFG nicht erfolgen, da sich der Antragsgegner nicht bereit erklärt habe, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu begleichen, sondern lediglich erklärt habe, dass er zur Zahlung von 0,00 Euro bereit sei. Der Antrag vom 19.02.2014 sei daher zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 22.09.2014 „Erinnerung“ eingelegt mit der Begründung, eine Zurückweisung des Antrags sei nicht auszusprechen. Vielmehr könne der Antragsteller gemäß § 255 Abs. 1 FamFG überlegen, ob er einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stelle. Nach § 255 Abs. 6 FamFG habe er hierzu sechs Monate Überlegungszeit.

Mit Verfügung vom 08.10.2014 erläuterte die Rechtspflegerin, bereits in dem Schreiben vom 13.03.2014 sei darauf hingewiesen worden, dass das Gericht den Einwand im vereinfachten Verfahren nicht überprüfen könne, nicht erst mit Beschluss vom 22.09.2014. Der Beschluss vom 22.09.2014 sei daher erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergangen. Eine Überleitung aus dem vereinfachten Verfahren in das streitige Verfahren sei deshalb nach § 255 Abs. 6 FamFG zeitlich nicht mehr möglich. Der Antrag gelte als zurückgenommen, das Gericht habe jedoch explizit einen Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich der Sachlage gemacht.

Die zuständige Rechtspflegerin hat die Erinnerung als Beschwerde ausgelegt und der Beschwerde mit Beschluss vom 22.10.2014 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Der Zurückweisungsbeschluss des Antrags durch die Rechtspflegerin stellt eine Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG dar, gegen die die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Auch das Beschwerdegericht geht deshalb davon aus, dass die erhobene „Erinnerung“ als Beschwerde auszulegen ist.

Das Familiengericht ist mit dem Schreiben vom 13.03.2014 seiner Mitteilungspflicht gemäß § 254 S. 1, § 255 Abs. 1 S. 2 FamFG zunächst nachgekommen. In dieser Mitteilung wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit durch den Antragsgegner in zulässiger Weise erhoben wurde. Das Amtsgericht hat aber auf die Hinweise des Antragstellers seine eigene Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit der Einwände, die nur in der Mitteilung gemäß § 254 S. 1 FamFG zum Ausdruck kommt, selbst wieder in Frage gestellt. In den beiden bereits genannten nachfolgenden Schreiben hat das Amtsgericht nämlich jeweils dem Antragsgegner mitgeteilt, es werde den Unterhalt festsetzen, wenn nicht die Angaben ergänzt und weitere Unterlagen vorgelegt werden. Der Antragsteller konnte deshalb zu Recht davon ausgehen, dass das Verfahren vor dem Rechtspfleger noch nicht abgeschlossen war und der Rechtspfleger erneut über die Zulässigkeit der Einwendung entscheiden wird. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Rechtspfleger also erneut eine Mitteilung gemäß § 254 S. 1 FamFG übersenden müssen. Nur so konnte den - auch aus Sicht des Familiengerichts zunächst berechtigten - Einwänden gegen die ursprüngliche Mitteilung Rechnung getragen werden.

Bei berechtigten Einwendungen gemäß § 252 Abs. 2 FamFG hat das Familiengericht im Übrigen den Feststellungsantrag nicht zurückzuweisen (vgl. hierzu etwa Macco in MünchKomm-FamFG, 2. Aufl., § 254 FamFG Rn. 1; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 254 FamFG, Rn. 2), sondern sich auf die Mitteilung nach § 254 S. 1 FamFG zu beschränken. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit, den Übergang in das streitige Verfahren zu beantragen.

Weil eine solche erneute Mitteilung an den Antragsteller noch nicht erfolgt ist, ist die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben. Hierauf beschränkt sich die vorliegend zu treffende Sachentscheidung, wodurch die Anhängigkeit des Verfahrens beim Beschwerdegericht endet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 562). Das Verfahren wird in den Stand zurückversetzt, in dem es sich bei erstinstanzlich zutreffender Berücksichtigung der zulässigen Einwendungen des Antragsgegners befunden hätte. Nach Eingang der Akten beim Familiengericht werden dort folglich die nach §§ 254, 255 Abs. 1 S. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweise zu erteilen sein.

III.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 243 FamFG. Aufgrund der erfolgreichen Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 20 FamGKG abzusehen.

IV.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.

V.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Beschluss ist deshalb mit Rechtsmitteln nicht angreifbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Nov. 2014 - 11 WF 1447/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Nov. 2014 - 11 WF 1447/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 25. Nov. 2014 - 11 WF 1447/14 zitiert 9 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 252 Einwendungen des Antragsgegners


(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss na

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 255 Streitiges Verfahren


(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt. (2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahre

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 254 Mitteilungen über Einwendungen


Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.

Referenzen

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.

Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.